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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2008.83: Steuergericht

Die Firma S.________ hat gegen einen ihrer Mieter, N.________, eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht, da dieser angeblich die Unterschrift eines anderen Mieters gefälscht hat, um eine Mietminderung zu erwirken. Die Firma wollte als Zivilpartei anerkannt werden, was jedoch vom Untersuchungsrichter abgelehnt wurde. Nach einem erfolgreichen Einspruch wurde die Firma schliesslich als Zivilpartei anerkannt, da sie ein direktes finanzielles Interesse an dem Fall hatte. Das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens vom Staat getragen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2008.83

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2008.83
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2008.83 vom 01.12.2008 (SO)
Datum:01.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzüge, behinderungsbedingte Kosten
Schlagwörter : Abzug; Krankheits; Rekurrent; Hörgerät; Beeinträchtigung; Behinderung; Hilfsmittel; Unfallkosten; Steuerpflichtigen; Rubrik; Person; Vorinstanz; Rekurrenten; Veranlagung; Betrag; Selbstbehalt; Auswirkungen; Hörschwäche; Rekurs; Urteil; Steuererklärung; Nettoeinkommens; Veranlagungsbehörde; Brille; Einsprache; Invalidenversicherung; Krankheitskosten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2008.83

Urteil SGSTA.2008.83;BST.2008.55 vom 1. Dezember 2008

Sachverhalt

1.         Die Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2006 unter der Rubrik "Behinderungsbedingte Kosten" einen Abzug für ein Hörgerät im Betrag von Fr. 3'695.-- (Selbstbehalt) geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde dies korrigiert und der Abzug unter der Rubrik "Krankheitsund Unfallkosten" berücksichtigt (abzüglich eines Selbstbehalts von 5% des steuerlichen Nettoeinkommens). Zur Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden könne (Hörgerät, Brille), nicht als Behinderung gelte.

2. Die Steuerpflichtigen waren mit dieser Korrektur nicht einverstanden und erhoben am 2. Mai 2008 Einsprache. Es handle sich bei einem Hörgerät um ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Hilfsmittel. Es sei auch unter der Rubrik Krankheitskosten kein Abzug zugelassen worden. Bei einem Hörgerät handle es sich um einmalige Kosten, nicht um alljährliche, so dass der Abzug als behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden müsse.

3. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab. Sie begründete ihren Entscheid, dass das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 in Punkt 4.1 definiere, wer als behinderte Person gelte und wer zum Abzug von behinderungsbedingten Kosten berechtigt sei. So gelte eine Beeinträchtigung nicht als Behinderung, deren Auswirkungen wie etwa bei einer Sehoder Hörschwäche ‑ durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden könne. Ausserdem sei im vorliegenden Fall der steuerliche Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens grösser als die selbst getragenen Kosten, so dass es auch unter Krankheitsund Unfallkosten zu keinem Abzug komme.

4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 27. Mai 2008 sinngemäss Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragten, der in der Steuererklärung geltend gemachte Abzug von Fr. 3'695.-sei zu gewähren, eventualiter sei der Betrag zusammen mit den weiteren belegten Aufwendungen als Krankheitsund Unfallkosten zum Abzug zuzulassen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde und Gutheissung des Eventualbegehrens. Die Rekurrenten liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2. Gemäss § 41 Abs. 1 lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DGB werden von den Einkünften abgezogen die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, .

Definiert wird eine behinderte Person in Art. 2 Abs. 1 BehiG als Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige psychische Beeinträchtigung erschwert verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich ausund fortzubilden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht als Behinderungen gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen wie etwa bei einer Sehoder Hörschwäche durch Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille, Hörgerät; Ziffer 4.1, Abs. 4 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

 Die Definition von Invalidität lässt sich Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entnehmen: Voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3. Vorliegend stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beeinträchtigung des Gehörs des Rekurrenten keine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt, deren Kosten einen Abzug als behinderungsbedingte Kosten zulässt. Dass die Invalidenversicherung an die Kosten des Hörgeräts einen Betrag geleistet hat, liegt daran, dass der Rekurrent Anspruch auf die Kostenbeteiligung an Hilfsmitteln hat, ob er wegen der Beeinträchtigung erwerbsunfähig ist nicht. Der Rekurrent war aufgrund der Hörschwäche nie erwerbsunfähig und macht dies auch nicht geltend. Damit Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, muss aber Invalidität sprich Erwerbsunfähigkeit vorliegen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt und sind abzuweisen.

Was den Abzug Krankheitsund Unfallkosten betrifft, so ist dem Rekurrenten Recht zu geben. Zusammen mit weiteren Krankheitskosten, welcher der Rekurrent der Vorinstanz zu belegen hat, ist unter dieser Rubrik ein Abzug zuzulassen. Das Eventualbegehren der Rekurrenten ist somit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat sämtliche belegte Krankheitsund Unfallkosten neu zu berechnen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren.

Steuergericht, Urteil vom 1. Dezember 2008



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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