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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2008.78: Steuergericht

Die Cour des Assurances Sociales hat entschieden, dass die Rente eines Versicherten, die von der IV-Stelle des Kantons Waadt gewährt wurde, nicht aufgehoben werden darf. Die IV-Stelle hatte die Rente aufgrund unvollständiger medizinischer Informationen ohne ausreichende Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgehoben. Der Versicherte wurde von seinem Anwalt vertreten und hat erfolgreich gegen die Aufhebung der Rente geklagt. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufhebung der Rente gegen das Bundesrecht verstösst und die IV-Stelle die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2008.78

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2008.78
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2008.78 vom 01.12.2008 (SO)
Datum:01.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vermögenssteuer, Katasterschätzung, Revision
Schlagwörter : Veranlagung; Katasterwert; Katasterschätzung; Steuerperiode; Revision; Liegenschaft; Rekurrenten; Steuerpflichtigen; Steuerveranlagung; Einsprache; Verfügung; Rekurs; Veranlagungen; Schätzung; Abteilung; Recht; Zeitpunkt; Urteil; Steuererklärung; Rubrik; Belege; Veranlagungsbehörde; Entscheid; Steuergericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2008.78

Urteil SGSTA.2008.78;BST.2008.50 vom 1. Dezember 2008

Sachverhalt

1.         Die Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2005 (welche am 14. April 2006 unterzeichnet wurde) für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in R./SO unter der Rubrik 32 (Liegenschaften) einen Katasterwert von Fr. 178'000.-geltend. Die Liegenschaft war am 8. März 2006 neu von Fr. 198'100.-auf den genannten Betrag geschätzt, und das Schätzungsresultat den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 6. April 2006 eröffnet worden.

Nachdem die Steuerpflichtigen in der Folge diverse andere Belege nachreichten, erliess die Veranlagungsbehörde mit Datum vom 9. Juli 2007 die definitive Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2005. In der Rubrik 32 wurde der Katasterwert der Liegenschaft auf Fr. 198100.-korrigiert, mit der Begründung, für die Steuerperiode 2005 sei nach wie vor der alte Katasterwert von 198'100.-massgebend.

2. Die Steuerpflichtigen erhoben gegen die definitive Veranlagung mit Schreiben vom 2. August 2007 Einsprache, welche die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 25. April 2008 abwies.

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 23. Mai 2008 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragen, die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2005 sei gestützt auf den neuen Katasterwert von Fr. 178'800.-vorzunehmen. Ausserdem seien alle Veranlagungen der letzten 10 Jahre zu ändern und es habe eine Rückvergütung zu viel bezahlter Steuern zu erfolgen. Die neue tiefere Schätzung sei nicht infolge Wertverminderung zustande gekommen, sondern die ursprüngliche Schätzung sei infolge der damaligen Fehleinschätzung zu hoch gewesen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die am 7. April 2006 eröffnete Neuschätzung der Abteilung Katasterschätzung sei keine Revision im rechtlichen Sinne, die rückwirkend auch rechtskräftige Veranlagungen betreffe. Als Revisionsantrag könne die Einsprache der Rekurrenten vom 2. August 2007 nicht angesehen werden, da die Frist für die Revision (innert 90 Tagen seit Entdeckung) verpasst worden sei.

Die Rekurrenten liessen sich mit Schreiben vom 13. August 2008 abschliessend vernehmen. Als sie 2006 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 auf elektronischem Weg ausgefüllt hätten, sei beim Katasterwert ihrer Liegenschaft automatisch der neu verfügte Wert von Fr. 178'800.-erschienen. Auch die provisorische Veranlagung habe diesen neuen Wert aufgewiesen. Erst die definitive Veranlagung sei auf den alten Wert korrigiert worden, was sie zur Einsprache bewogen habe. Als erstes sei daher die Veranlagung für die Steuerperiode 2005 gestützt auf den neu gültigen Katasterwert zu berechnen, alle Fristen seien dafür eingehalten worden. Zum Zweiten seien sie aufgrund eines Fehlers der Abteilung Katasterschätzung jahrelang falsch eingeschätzt worden; deshalb sei zu erwarten, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Korrektur der Steuerveranlagungen der letzten zehn Jahre erfolge.

Erwägungen

2. Was die Veranlagung der Steuerperiode 2005 angeht, ist den Rekurrenten Recht zu geben. Im Zeitpunkt ihrer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2005 vom 9. Juli 2007, welche fristgerecht am 2. August 2007 erfolgte, war die neue Katasterschätzung vom 7. April 2006 anwendbar. Das Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2005 war im Zeitpunkt der Neueinschätzung durch die Abteilung Katasterschätzung noch hängig, die definitive Veranlagung erfolgte erst nach Erlass der Katasterschätzung und war demnach noch nicht rechtskräftig. Oder anders gesagt: Zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Katasterschätzung war das Steuerjahr 2005 noch nicht veranlagt. Da die Katasterschätzung vom 7. April 2006 diejenige vom 11. Dezember 1991 ersetzt, ist sie bei allen noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen zu berücksichtigen, somit auch derjenigen für die Steuerperiode 2005. Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten an die Vorinstanz zur Neuveranlagung unter Berücksichtigung des neuen Katasterwertes zurückzuweisen.

2.     Die Rekurrenten verlangen für die vorangegangen Jahre eine Rückvergütung der ihrer Meinung nach zu viel bezahlter Steuern, da diese gestützt auf eine falsche Katasterschätzung ihrer Liegenschaft erfolgt sei. Eine Korrektur rechtskräftiger Steuerveranlagungen kann lediglich mit dem Rechtsmittel der Revision verlangt werden. Die Revision muss formund fristgerecht bei der verfügenden Behörde eingereicht werden. Dies wurde im vorliegenden Fall verpasst. Der neue Katasterwert wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2006 eröffnet. Das Rechtmittel der Revision hätte innert 90 Tagen ergriffen werden müssen. Die Einsprache, welche sinngemäss als Revisionsbegehren betrachtet werden könnte, datiert erst vom 2. August 2007. Ausserdem ist ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen. Eine Fehlschätzung im Jahre 1991 ist von den Rekurrenten lediglich behauptet. Die eingereichte Verfügung vom 7. April 2006 enthält keinerlei Hinweise auf eine unkorrekte Katasterschätzung durch die Behörde im Jahr 1991. Es liegen keine Belege dafür vor, dass der neue, tiefere Wert schon 1991 dem effektiven Wert entsprochen hätte; vielmehr geht aus der Verfügung hervor, dass es sich um eine übliche Neuschätzung der Liegenschaft handelt, die nach 15 Jahren eine ebenso übliche Reduktion des Katasterwertes ergeben hat. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.

 

Steuergericht, Urteil vom 1. Dezember 2008



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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