Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2007.41: Steuergericht
Eine Beschwerde der Firma A.________SA und ihres Administrators N.________ gegen das Betreibungsamt Lausanne-Ost wurde vom Tribunal d'arrondissement de Lausanne abgewiesen. Ebenso wurde eine Beschwerde von A.________SA gegen das Betreibungsamt Lausanne-West im Rahmen eines Verfahrens gegen die Firma V.________AG in Dietikon abgelehnt. N.________ hat fristgerecht Berufung eingelegt, aber aufgrund formaler Mängel wurde der Berufungsantrag als unzulässig erklärt. Das Gerichtsurteil wurde ohne Kosten oder Auslagen gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2007.41 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.01.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abzüge, Krankheitskosten |
Schlagwörter : | Rekurrentin; Therapie; Klinik; Behandlung; Krankheit; Krankenkasse; Abzug; Diät; Zöliakie; Krankheitskosten; Nahrungsmittel; Getreide; Betrag; Quot;Klinik; Dquot; Steuerpflichtigen; Ärzte; Bundesgericht; Urteil; Veranlagungsbehörde; Steuergericht; Hausarzt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Zürich, 2003 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Sachverhalt
1. Die Steuerpflichtige A.X. machte in der Steuererklärung 2004 Krankheitskosten von insgesamt Fr. 12'784.90 geltend. In diesem Betrag waren Kosten für eine Kur in der "Klinik D." von Fr. 3'451.-sowie ein Pauschalabzug von Fr. 3'600.-für Mehrkosten für Nahrungsmittel enthalten. Im Veranlagungsverfahren anerkannte die Veranlagungsbehörde bei den Krankheitskosten Fr. 6'725.-als abzugsberechtigt, akzeptierte jedoch nicht die geltendgemachten Kurund Nahrungsmittelkosten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde ab, mit der Begründung, der Kuraufenthalt sei von der Krankenkasse nicht anerkannt worden.
2. Daraufhin wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Eingabe vom 15. Februar 2007 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Krankheitskosten seien im voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht gewesen und ohne die erfolgte stationäre Therapie hätte sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht länger ausüben können. Sowohl die chronische Entzündung im Kopfbereich als auch die in Erscheinung getretene Diskushernie habe ihr unerträgliche Schmerzen und Müdigkeit bereitet. Ihr Hausarzt habe ihr zu einer stationären Therapie in Form einer Kur geraten und sie in eine Klinik überwiesen. Nach drei Wochen Aufenthalt, weiteren Therapien und einer ein Jahr andauernden strengen Diät, habe die Behandlung ihre Wirkung vollumfänglich gezeigt und sie sei wieder arbeitsfähig.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Vertrauensarzt der Krankenkasse habe die medizinische Indikation nicht als gegeben betrachtet. Da die Krankenkasse die Kur nicht als Heilmassnahme im Sinne des Krankengesetzes anerkannt habe, seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen. Zudem habe sich die Krankenkasse auf den Standpunkt gestellt, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen auch ambulant hätten durchgeführt werden können. Bezüglich der geltendgemachten Nahrungsmittelkosten sei steuerliche nur ein Pauschalabzug bei Diabetes sowie bei Dialysepatienten und Zöliakie (reduzierter Abzug) möglich. Weitergehende Pauschallösungen seien nicht vorgesehen.
Mit Replik vom 24. Juni 2006 meldete sich die Rekurrentin nochmals zu Wort und gab an, dass der Vertrauensarzt der Krankenkasse sie nie gesehen habe. Sowohl ihr Hausarzt wie auch ihr behandelnder Arzt hätten in dieser Sache gegenteilig ausgesagt. Der besagten Kur sei eine dreijährige ambulante Behandlung vorausgegangen, in deren Rahmen verschiedenste, auch alternative Heilmethoden einbezogen worden seien; nichts von dem habe Erfolg gebracht. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in die Klinik eingewiesen worden sei. Im Übrigen sei ein Teil ihrer Nahrungsmittelallergie auf eine Weizenunverträglichkeit (Zöliakie) zurückzuführen. Mindestens die Pauschale von Fr. 1'200.-müsse demnach als Abzug anerkannt werden. Dazu sei eine Unverträglichkeit auf verschiedenste andere Lebensmittel gekommen, sie habe daher ein komplexe Diät machen müssen. Aus den Reformhaus-Belegen gehe hervor, dass sie erhebliche Aufwendungen für die Nahrungsmittel gehabt habe.
Erwägungen
2. Gemäss § 41 lit. k StG und Art. 33 lit. h DBG können die nachgewiesenen KrankheitsUnfallund Invaliditätskosten, soweit diese Kosten von den Steuerpflichtigen selber getragen werden und diese 5% des Reineinkommens übersteigen, als Abzug geltend gemacht werden. Der Begriff der Krankheit im Steuerrecht entspricht (zumindest) demjenigen im Krankenversicherungsrecht. Abzugsfähig sind Kosten für Ärzte, Spitäler, Heilstätten, Kliniken, Pflegeheime, Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen, Prothesen, Invalidenfahrzeuge etc, aber auch alle ärztlich angeordneten besonderen Heilungsmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Bäder und Kuren. Nicht abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die das ärztlich Gebotene übersteigen (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 N 122, 124 und 125). Grundsätzlich kann damit gesagt werden, dass die vorliegend zu beurteilenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als abzugsfähig gelten.
2.1 Mindestens zwei Ärzte haben die Therapie in der Klinik als erforderlich erachtetet. Der Hausarzt hat - u.a. gestützt auf einen persönlichen Arztbericht einer auf Allergologie spezialisierten Fachärztin ausdrücklich eine stationäre Behandlung der Rekurrentin empfohlen. Sie leide unter einer ausgesprochenen Therapieresistenz. Der leitende Arzt der "Klinik D." hat ausserdem bestätigt, dass in Anbetracht des schweren Zustandes der Rekurrentin die durchgeführte Behandlung zielführend und in Anbetracht der vorherigen unbefriedigenden Situation notwendig und auch kostensparend gewesen sei. Die Therapie habe nur im Rahmen einer spezialisierten Klinik stattfinden können. Weitere unnütze Untersuchungen und Behandlungsversuche hätten so vermieden werden können.
2.2 Zu prüfen bleibt die Frage, ob ärztliche Bescheinigungen allein, welche die Notwendigkeit einer Behandlung bestätigen, ausreichen, um eine steuerliche Abziehbarkeit von Kosten zu begründen ob dafür zusätzlich eine Gutheissung durch die Krankenkasse vorhanden sein muss.
Das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 äussert sich betreffend Nachweis von Krankheitskosten dahingehend, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen sind und verweist auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 2005 (Nr. 2A.84/2005). Im damals zu beurteilende Sachverhalt ging es um einen Steuerpflichtigen, der die Kosten für einen "Therapieaufenthalt auf Gran Canaria" als Abzug geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz hatte den Abzug verweigerte, weil der Steuerpflichtige die medizinische Indikation für die selbst gewählte Therapie nicht nachgewiesen habe. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass von einem Steuerpflichtigen verlangt werden könne, dass er entsprechende Unterlagen vorlege, wenn eine Behandlung (im Ausland) medizinisch notwendig sei. Der Steuerpflichtige habe zwar ein Arztzeugnis vorgelegt, dieses habe sich aber über das absolvierte Therapieprogramm nicht geäussert. Er hätte genügend Zeit gehabt, sich die notwendigen ärztlichen Zeugnisse zu beschaffen (E. 4 und 5). Das Bundesgericht hat mit keinem Wort erwähnt, dass für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten die Meinung der Krankenkasse einzuholen ist.
Gleiches findet sich auch in der Lehre. So wird etwa im Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz einzig ausgeführt, dass es sich bei Krankheitskosten um notwendige Kosten handeln müsse. In der Regel setze dies voraus, dass die Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich verordnet seien (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 32 N 13). Wie auch beim Bundesgericht fehlt es an einer Verknüpfung der ärztlich anerkannten Notwendigkeit mit der Anerkennung durch die Krankenkasse.
Diese Betrachtungsweise erscheint vor allem in Anbetracht der Tatsache sinnvoll, dass ein behandelnder Arzt im Gegensatz zum Vertrauensarzt einer Krankenkasse einen Patienten persönlich kennt. Damit ist es für ihn möglich, die Situation, und insbesondere auch die erforderlichen Therapiemöglichkeiten, besser zu beurteilen als für jemanden, der lediglich Kenntnis eines Arztberichtes hat. Entsprechend kann festgestellt werden, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen als Grundlage für die Abziehbarkeit der Kosten für die Behandlung in der "Klinik D." genügen.
2.3 Die Rekurrentin hat angegeben, dass sie für den 3-wöchigen Aufenthalt in der "Klinik D." Fr. 3451.-bezahlt habe. Nachgewiesen sind allerdings nur Fr. 3'156.--. Für einen von ihr angeblich entrichteten Betrag von Fr. 295.-findet sich kein Beleg; dieser kann somit auch nicht berücksichtigt werden.
Der nachgewiesene Betrag ist um die im Haushalt erzielten Einsparungen der Rekurrentin zu reduzieren. Die Einsparungen bestehen im Wesentlichen aus den nicht notwendigen Ausgaben für die Verpflegung (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 21. August 2000 i.S. E., Nr. ST/00000066; BST/00000020). Gemäss § 2 der Steuerverordnung Nr. 14 betreffend Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (StVO Nr. 14) sowie gemäss Merkblatt N2/2001 betreffend Naturalbezüge von Arbeitsnehmenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung belief sich der Ansatz im Jahr 2004 für eine erwachsene Person auf Fr. 20.-pro Tag . Entsprechend der Länge des Aufenthaltes (3 Wochen) sind die nachgewiesenermassen aufgewendeten Fr. 3'156.-- um Fr. 420.-zu reduzieren. Es resultiert somit ein Betrag von Fr. 2'736.-- der zum Abzug zuzulassen ist; Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
3. Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern die geltendgemachten Diätkosten abgezogen werden können. Die Rekurrentin hat angegeben, dass sie an einer Getreideallergie (Zöliakie) leide.
3.1 Trotzdem dass die behandelnden Ärzte in ihren jeweiligen Schreiben immer wieder Lebensmittelallergien erwähnt haben, taucht der Begriff "Zöliakie" nirgends auf; dies, obwohl anzunehmen ist, dass eine derart bekannte Krankheit von den Ärzten beim Namen genannt worden wäre. Zöliakie ist eine chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut auf Grund einer Überempfindlichkeit gegen Gluten, das in vielen Getreidesorten vorkommende Klebereiweiß. Die Unverträglichkeit bleibt lebenslang bestehen. Hohen Glutengehalt weisen Weizen, Gerste, Roggen, wie auch deren botanisch verwandte Ursorten Dinkel, Grünkern, Kamut, Einkorn, Emmer sowie die Roggen-Weizen-Kreuzung Triticale auf. Die von der Rekurrentin eingereichten Laboruntersuchungen weisen darauf hin, dass sie keine allergischen Reaktionen gegen die glutenhaltigen Getreide Dinkel, Kamut, Gerste und Tricale gezeigt hat. Hingegen scheint sie Schwierigkeiten mit den glutenfreien Getreide Mais, Reis, Hirse, Buchweizen und Amaranth zu haben. Es steht demnach zweifellsfrei fest, dass die Rekurrentin bezüglich einiger Getreidesorten unter Lebensmittelallergien leidet; allerdings besteht kein Hinweis darauf, dass es sich dabei um Zöliakie handelt.
3.2 Im Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 wird ausgeführt, dass die Kosten für angeordnete lebensnotwendige Diäten wie beispielsweise Zöliakie steuerlich abgezogen werden können. Wie vorstehend ausgeführt, ist vorliegend nicht erstellt, dass die Rekurrentin an dieser Krankheit leidet. Obwohl ohne Zweifel feststeht, dass die Lebensqualität der Rekurrentin durch den Klinikaufenthalt und die strenge Diät in ganz erheblichem Masse verbessert wurde, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche auf eine Lebensnotwendigkeit der Diät hinweisen würden. Genau dies ist aber gemäss Kreisschreiben die Voraussetzung für eine pauschale Abziehbarkeit. Es besteht demnach kein Raum, um die geltendgemachten Diätkosten der Rekurrentin zum Abzug zuzulassen. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 14. Januar 2008
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.