Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2006.56: Steuergericht
Der Fall betrifft einen Mann namens I.________, der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt und seit 1999 in der Schweiz lebt. Er beantragte 2006 eine Invalidenrente aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme, die aufgetreten sind, seit er in der Schweiz ist. Trotz ärztlicher Diagnosen und Gutachten lehnte das Amt für Invalidenversicherung im Februar 2008 seinen Rentenantrag ab, da er nicht die erforderlichen Beitragsjahre hatte. I.________ legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass er keinen Anspruch auf eine reguläre Invalidenrente hatte, da die gesetzlichen Versicherungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Es wurde jedoch empfohlen, zu prüfen, ob er Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hatte, was noch nicht abschliessend geklärt wurde. Das Gericht entschied, dass keine Gerichtskosten anfielen und dass das Amt für Invalidenversicherung die Kosten in Höhe von 800 CHF tragen sollte.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2006.56 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.09.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abzüge, Weiterbildungskosten |
Schlagwörter : | Beruf; Weiterbildung; Abzug; Ausbildung; Rekurrentin; Weiterbildungs; Höhe; Zusammenhang; Wirtschaft; Veranlagung; Weiterbildungskosten; Aufstieg; Höhere; Fachschule; Betriebswirtschafterin; Veranlagungsbehörde; Ausbildungskosten; Einkommen; Arbeitgeber; Kenntnisse; Höheren; Aarau; Berufsstellung; Erwerb; Rekurs |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 113 Ib 120; |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Am 14. August 2005 reichte die Steuerpflichtige X. die Steuererklärung 2004 ein. Die definitive Veranlagung erfolgte am 13. Februar 2006. Gegen diese erhob die Steuerpflichtige am 9. März 2006 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde. Sie beantragte, die von ihr geltend gemachten Kosten der berufsbegleitenden Weiterbildung in Höhe von Fr. 22'545.65 seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.
2. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. März 2006 ab und verwies darauf, dass nur die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten, nicht jedoch Ausbildungskosten als Berufskosten vom Einkommen in Abzug gebracht werden könnten. Entsprechend seien Kosten im Umfang von Fr. 17'053.- nicht abzugsfähig und dem Einkommen aufzurechnen.
3. X. erhob am 10. April 2006 Rekurs und Beschwerde gegen den Entscheid der Veranlagungsbehörde mit dem Begehren, die Kosten der Weiterbildung seien in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr geltend gemachten Kosten Weiterbildungskosten seien. Die Weiterbildung baue auf ihrer kaufmännischen Lehre auf und diene der Vertiefung des kaufmännischen Wissens und dem Erkennen betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge. Auch nach dem Stellenwechsel zum heutigen Arbeitgeber fülle sie keine anspruchsvollere Aufgabe aus, als sie dies vor Beginn der Weiterbildung beim früheren Arbeitgeber getan habe. Nach Abschluss der Weiterbildung seien die Chancen auf eine eigentliche Führungsposition gering, zumal mit dem Studiengang nur das kaufmännische Wissen vertieft und die buchhalterischen Kenntnisse gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erweitert worden seien; der Kanton Aargau anerkenne die Höhere Fachschule für Wirtschaft als Weiterbildungsstätte an und lasse die damit in Zusammenhang stehenden Kosten zum Abzug zu.
4. Die Veranlagungsbehörde liess sich mit Eingabe vom 18. April 2006 vernehmen und beantragte die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts die Weiterbildungskosten abzugsfähig seien, wenn sie in Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens in der Bemessungsperiode bzw. mindestens für die Berufsausübung nützlich und dienlich seien. Nicht abzugsfähig seien Kosten der Ausbildung, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen. Die Rekurrentin habe eine Ausbildung zur Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule in Aarau begonnen. Diese Kosten stünden nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit. Die Ausbildung befähige die Rekurrentin nach dem Abschluss, anspruchsvolle Aufgaben und Positionen in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft auszuüben. Mit dieser Zusatzausbildung zur dipl. Betriebswirtschafterin sei im Ergebnis ein eigenständiger Berufsabschluss (Titel) erworben worden und die Berufsaussichten der Rekurrentin hätten sich erheblich verbessert. Auslagen für die Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führten bzw. den Wert auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhten, seien Investitionen in die Zukunft, ergänzten die Grundausbildung und seien deshalb nicht abzugsfähig.
Erwägungen:
2. Zu klären ist die Frage, inwieweit die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 22'545.65 abzugsfähige Berufkosten sind und inwieweit von Ausbildungskosten auszugehen ist, die nicht zum Abzug zugelassen sind. In voller Höhe anerkannt worden sind von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Abzüge im Umfang von Fr. 5'493.--. Dabei handelt es sich um Kosten der privaten Sprachkurse zur Erlangungen des First (Englisch). Nur zur Hälfte anerkannt worden sind die Kosten eines kurzen Sprachaufenthalts in London, während sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Besuch der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau nicht als Abzug akzeptiert wurden.
3. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten, nicht jedoch die Ausbildungskosten als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen den unbeschränkt abziehbaren Kosten für die Weiterbildung und Umschulung und den nicht abziehbaren Ausbildungskosten. Zur Ausbildung gehört der Erwerb von Allgemeinwissen und der Abschluss der ersten Berufsausbildung. Weiterbildungskosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG resp. Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG sind nur insoweit abziehbar, als sie Gewinnungskosten darstellen. Der Abzug rechtfertigt sich damit aufgrund des Zusammenhanges mit der Erwerbstätigkeit.
Die berufliche Weiterbildung ist heute eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung zur Erzielung von Erwerbseinkommen, denn Weiterbildung bedeutet Erweiterung, Sicherung und Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse im angestammten Beruf. Dabei sind die damit verbundenen Weiterbildungskosten nicht allein Kosten, die der Erhaltung Sicherung der erreichten Stellung im Beruf dienen, sondern es kann sich dabei auch um Kosten handeln, die den Aufstieg im angestammten Beruf ermöglichen sollen. Inwieweit diese Berufsaufstiegskosten zum Abzug zuzulassen sind, war und ist in der Lehre umstritten (vgl. BGE 113 Ib 120 Erw. 3a mit Hinweisen). Berufsaufstiegskosten sind denn auch nur schwer von Kosten der Berufsausbildung im engeren Sinne sauber abzugrenzen. Solche Kosten lassen sich aber offensichtlich auch nicht leicht von Weiterbildungskosten unterschieden. Ihr Abzug vom laufenden Erwerbseinkommen ist daher in der Veranlagung nur dann zu verweigern, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die unerlässliche Voraussetzung für den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung gar in einen anderen Beruf ist und wenn der Steuerpflichtige diese Ausbildung im Hinblick auf einen solchen versprochenen ernstlich erhofften baldigen Aufstieg absolviert, nicht jedoch, wenn er Kurse besucht, um bloss den bisherigen Beruf besser ausüben zu können darin allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorarbeiter, resp. Vorgesetzen einiger weniger Berufskollegen und Hilfskräfte befördert zu werden (vgl. auch Höhn, Steuerrecht, § 13 Rz. 56 und § 14 Rz 52).
4. Die Rekurrentin hat eine kaufmännische Lehre absolviert und 2002 mit der Weiterbildung zur Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau begonnen. Die entsprechenden Kurse werden von der Rekurrentin berufsbegleitend abends und an Samstagen besucht. Voraussetzung für den Besuch dieser Ausbildung ist eine abgeschlossene Berufslehre. Eine Berufsmatura Matur ist im Gegensatz zur Fachhochschule für Wirtschaft ( z.B. HWV in Olten) nicht vorausgesetzt. Entsprechend endet die Ausbildung mit einem Diplom als Betriebswirtschafterin und nicht mit einem Diplom als Betriebsökonomin. Die Weiterbildung steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der in der relevanten Zeitperiode ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Rekurrentin als kaufmännische Angestellte. Die Rekurrentin war 2004 in der Buchhaltung der Arbeitgeberin angestellt und war auch nach dem Stellenwechsel in einer analogen Funktion beim neuen Arbeitgeber tätig. Dass sie hier auch Controllingaufgaben wahrgenommen hat, lässt den Schluss auf einen eigentlichen beruflichen Aufstieg in eine Führungsposition nicht zu und entspricht auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Weiterbildung, die die Rekurrentin 2002 in Angriff genommen hat, baut auf den Kenntnissen, die sie aufgrund ihrer Grundausbildung als kaufmännische Angestellt erworben hat, auf, und erweitert und vertieft diese. Es ist unbestritten, dass sich mit dieser Ausbildung die beruflichen Möglichkeiten der Rekurrentin erweitert haben. Allerdings ist mit der Weiterbildung zur Betriebswirtschafterin nicht eine höhere Berufsstellung im Sinne der Möglichkeit eine eigentliche Führungsposition in der Wirtschaft auszufüllen gar ein eigentlicher Berufswechsel verbunden, sondern es ist Gewähr dafür geboten worden, den bisherigen Beruf besser ausüben zu können und die erworbenen weiteren Fachkenntnisse in der bisherigen Tätigkeit einzubringen, um letztlich auch weitere Verantwortung im Fachgebiet übernehmen zu können. Von einem Aufstieg in eine bessere und eine deutlich höhere Berufsstellung gar einem Berufswechsel kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden, weshalb die Weiterbildungskosten grundsätzlich zum Abzug zuzulassen sind.
5. In welchem Umfang die mit der Steuererklärung geltend gemachten Kosten effektiv mit der Weiterbildung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau in Zusammenhang stehen, hat die Vorinstanz zu prüfen. Nicht zu beanstanden ist, dass sie die Kosten des Auslandaufenthaltes (Sprachaufenthalt in London) nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen hat, handelt es sich dabei doch teilweise um Kosten der Lebenshaltung. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Kosten der absolvierten Sprachkurse sowie der Sprachprüfung zum Abzug zugelassen worden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind demnach im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 25. September 2006
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