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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2006.33: Steuergericht

Die Steuerpflichtige X. erhielt im August 2005 ihre Steuerveranlagungen für das Jahr 2004 und beantragte den Abzug von Umschulungskosten. Die Veranlagungsbehörde lehnte den Einspruch ab, da keine fremdbestimmten Umstände vorlägen. X. focht die Entscheidung an und argumentierte, dass sie aufgrund fehlender beruflicher Perspektiven eine Umschulung zur Primarlehrerin begonnen habe. Das Steuergericht prüfte die Gesetzeslage und entschied, dass die Kosten nicht abzugsfähig seien, da es sich um eine Zweitausbildung handle und X. nicht durch äussere Umstände dazu gezwungen wurde, den Beruf zu wechseln. Das Gericht wies den Rekurs und die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2006.33

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2006.33
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2006.33 vom 18.09.2006 (SO)
Datum:18.09.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzüge, Umschulungskosten
Schlagwörter : Beruf; Steuer; Rekurrentin; Arbeit; Umschulung; Ausbildung; Abzug; Steuergericht; Umschulungskosten; Weiterbildung; Urteil; Umstände; Rekurs; Zukunft; Berufs; Informatiker; Einsprache; Begehren; Vorinstanz; Informatikbranche; Weiterbildungs; Zweitausbildung; Arbeitgeber; Bewerbungen; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2006.33

Urteil SGSTA.2006.33; BST.2006.14 vom 18. September 2006

Sachverhalt:

1.            Am 29. August 2005 erhielt die Steuerpflichtige X. die Veranlagungen der Staatsund direkten Bundessteuern 2004 zugestellt. Dagegen erhob sie am 29. August 2005 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihr der Abzug für die ihr aus Umschulung erwachsenen Kosten in Höhe von Fr. 9'557.-zu gewähren.

Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der Begründung, es würden keine fremdbestimmten Umstände vorliegen, welche einen Abzug rechtfertigen würden. Persönliche Motive seien dafür ungenügend.

2.            Mit Eingabe vom 5. Februar 2006 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, es sei ihr der Abzug für die Umschulungskosten zu gewähren. Sie habe mit 46 Jahren keine Chance mehr, als Informatikerin eine Stelle zu finden, obwohl sie sich über eine längere Zeit hinweg mit Hilfe diverser Headhunter darum bemüht habe. Ausserdem habe sie keinerlei persönliche Motive für eine Umschulung, vor allem da ihr neuer Beruf (Primarlehrerin) viel weniger Gehalt einbringe. Sie sei mehr als doppelt so alt wie ihre Mitstudierenden und diese Ausbildung verlange sowohl körperlich (Sport) wie auch mental enorm viel von ihr ab. Sie arbeite neben dem Studium noch, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können und sei daher täglich an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.

Die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) liess sich dazu am 13. März 2006 vernehmen und beantragte die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Neben einem Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid verwies sie darauf, dass für eine Informatikerin unter 50 Jahren mit langjähriger Erfahrung in der Informatikbranche eine berufliche Zukunft auf diesem Gebiet bestehe.

Erwägungen:

2.    Rekurs und Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz (§ 33 Abs. 1 lit. d StG) und im Bundesgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG) praktisch gleich lauten. Nach beiden Bestimmungen können als Berufsunkosten zum Abzug "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten" gebracht werden, wobei im kantonalen Recht noch präzisiert wird, dass darunter "nicht jedoch Ausbildungskosten" fallen, was im Bundesrecht in Art. 34 lit. b DBG separat festgehalten ist.

3.    Steuerrechtlich relevant können nach dem Gesetzeswortlaut nur Weiterbildungsund Umschulungskosten sein. Weiterbildungskosten sind allerdings nur dann abziehbar, wenn sie für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs dienen. Da die Rekurrentin eine Ausbildung zur Primarlehrerin absolviert und diese wenig bis gar keine Gemeinsamkeiten mit dem Informatikerberuf aufweist, kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass vorliegend nicht von einer Weiterbildung gesprochen werden kann.

4.    Es bleibt somit zu prüfen, ob der Betrag von Fr. 9'557.-als Umschulungskosten bei der Steuer in Abzug gebracht werden kann. Solche sind nach Lehre und Praxis abzugberechtigt, wenn sie dem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände anfallen, um einen neuen Beruf zu erlernen. Diese Umstände müssen fremdbestimmt sein, sei es dass sie in äusseren Ursachen bestehen, wie z.B. einer Betriebsschliessung und einer fehlenden beruflichen Zukunft im angestammten und ausgeübten Beruf, auch Folgen eines Unfalles einer Krankheit, wenn sie die weitere Berufsausübung verunmöglichen. Dies wird (auf kantonaler Ebene) in § 6bis Abs. 33 der Steuerverordnung Nr. 13 ausdrücklich festgehalten. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. November 2005 (2A.183/2005) dargelegt, dass der Begriff der Umschulung eng auszulegen sei, um eine Abgrenzung zu demjenigen der Zweitausbildung zu ermöglichen. Als letztere gelte eine Ausbildung, die neben einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert werde. Die Kosten für solche Zweitausbildungen seien nicht abziehbar.

Die Rekurrentin hat angegeben, dass sie seit über 25 Jahren in der Informatikbranche tätig gewesen sei und während dieser Zeit über 10 Jahre lang eine Software-Entwicklungsabteilung geleitet habe. Als sie wiederholt diversen Sparbemühungen ihrer Arbeitgeber zum Opfer gefallen sei welche die Software-Entwicklung ausgelagert aufgelöst hätten habe sie sich mit mehreren Headhuntern in Kontakt gesetzt und von diesen die Antwort erhalten, sie sei mit über 40 Jahren nicht mehr vermittelbar. Leider habe sie keine diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen. Zum Beweis ihrer diversen Bemühungen eine Anstellung zu finden, legte die Rekurrentin der Eingabe ans Steuergericht 3 Absagen von potentiellen Arbeitgebern bei, bei denen sie sich beworben hatte. Sinngemäss stellt sich die Rekurrentin damit auf den Standpunkt, dass sie durch eine fehlende berufliche Zukunft dazu gezwungen wurde, eine Umschulung in Angriff zu nehmen.

Sie rügte in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2006 ans Steuergericht, dass ihr Begehren wohl gutgeheissen worden wäre, wenn sie zuerst 2 Jahre Arbeitslosengelder bezogen hätte und meint damit wohl, dass die Steuerbehörde die Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) als Voraussetzung für abzugsfähige Umschulungskosten betrachtet. Die diesbezügliche Praxis des Steueramtes gründet aber auf einer anderen Überlegung: die Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung hängt u.a. vom Nachweis ab, dass trotz Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden wurde. Dabei ist die verlangte Anzahl der Bewerbungen vom Alter, der Ausbildung und dem Arbeitsmarkt abhängig. Der Versicherte ist aber in jedem Fall verpflichtet, sich über eine Zeitdauer von 2 Jahren mehrmals pro Monat zu bewerben. Die von der Rekurrentin nachgewiesenen 3 Bewerbungen wären bei Weitem nicht genug. Der negative Entscheid der Vorinstanz hat demnach nichts mit der Anmeldung beim RAV zu tun. Der Rekurrentin hätte es freigestanden ohne dass sie Arbeitslosengelder bezieht mit dem Nachweis zahlreicher Bewerbungen die fehlenden beruflichen Aussichten darzulegen.

Ausserdem ist sie gar nicht arbeitslos: zur Zeit geht sie einer Erwerbstätigkeit mit 50%-Pensum nach und hat demnach in ihrem Beruf eine Arbeit gefunden. Dass sie neben ihrer Ausbildung nicht mehr als 50% arbeiten kann versteht sich von selber und es ist anzunehmen, dass sie sich auch nicht um mehr Stellenprozente bemüht hat. Schliesslich ist zu bedenken, dass sie über 25 Jahren in der Informatikbranche tätig war und sogar 10 Jahre lange eine leitende Funktion innehatte. Das sind sehr gute Qualifikationen und angesichts der Tatsache, dass die Ausbildungszahlen für Informatiker stetig zurückgehen und einzelne Arbeitgeber mittlerweile sogar den Mangel an Informatikfachleuten beklagen, ist davon auszugehen, dass die berufliche Zukunft im angestammten Beruf der Rekurrentin für sie nicht gänzlich fehlt. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Rekurrentin durch äussere Umstände dazu gezwungen wurde, einen neuen Beruf zu ergreifen. Dies ist aber eine notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der daraus entstehenden Kosten (vgl. Urteile des Steuergerichts vom 13. Dezember 2004 i.S. A.H. und U.B.). Die Ausbildung der Rekurrentin ist somit als Zweitausbildung zu qualifizieren und die Kosten sind wie die Vorinstanz richtig erkannt hat steuerrechtlich nicht abziehbar. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 18. September 2006



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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