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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2006.25: Steuergericht

Die Cour de Cassation pénale hat über die Rechtsmittel von V.________ und A.________ gegen das Urteil des Bezirksstrafgerichts La Côte vom 26. August 2009 verhandelt. V.________ wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu 60 Tagessätzen verurteilt, während A.________ zu 10 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Gerichtskosten betragen 1'690 CHF. V.________ ist männlich. A.________ ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2006.25

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2006.25
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2006.25 vom 21.08.2006 (SO)
Datum:21.08.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einkommen, Erbengemeinschaft, Strafsteuern
Schlagwörter : Steuer; Steuer; Erbschaft; Erben; Steuererklärung; Steuern; Erbengemeinschaft; Basel; Steuerpflicht; Kanton; Veranlagung; Basel-Stadt; Steuerpflichtigen; Rekurrenten; Steuererklärungen; Busse; Vermögens; Bundessteuer; Anteile; Steuerhinterziehung; Verzugszins; Einsprache; Erbschaftsamt; Rekurrentin; Tatsache; Abteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Jung, Agner, Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich, 1995
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2006.25

Urteil SGSTA.2006.25-28;BST.2006.7-10 vom 21. August 2006

Sachverhalt:

1.      Am 20. Juli 2000 verstarb der im Kanton Basel-Stadt wohnhaft gewesene Onkel der Steuerpflichtigen R.X. Obwohl sie an der Erbschaft beteiligt war, machten sie und ihr Ehemann S.X. in den Steuererklärungen 2001A bis und mit 2003 keinerlei Angaben über eine Beteiligung an der Erbengemeinschaft.

Als dann der Kanton Basel-Stadt am 14. Juni 2004 der Veranlagungsbehörde eine Meldung zustellte (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer) hörte diese zum ersten Mal von der Erbschaft der Steuerpflichtigen. Mit der Meldung "Teilungsund Erbschaftsmeldung" vom 2. Juli 2004 wurde die Veranlagungsbehörde ebenfalls durch den Kanton Basel-Stadt - über einen Vermögensnettoanfall aus Erbschaft von Fr. 47'126.-zugunsten von R.X. informiert.

In der Folge leitete die Abteilung Zentrale Dienste, Nachund Strafsteuern, des Kantonalen Steueramtes Solothurn am 12. Januar 2005 ein Nachund Strafsteuerverfahren ein und forderte die Steuerpflichtigen auf, detaillierte Abrechnungen über die ausbezahlte Erbschaft sowie einen Ausweis über den erhaltenen Betrag einzureichen. Am 18. Januar 2005 meldeten sich die Steuerpflichtigen und führten aus, dass nicht der Todestag des Erblassers massgebend sei, sondern erst der Tag der Erbteilung. Deshalb hätten sie die Erbschaft auch korrekt erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert. Es seien ihnen im Jahre 2004 total Fr. 45'381.-ausbezahlt worden. Am 16. März 2005 eröffnete die Abteilung Zentrale Dienste, Nachund Strafsteuer, den Steuerpflichtigen eine Nachund Strafsteuerveranlagung von Fr. 1'094.70 für die Staatssteuer (Nachsteuer Fr. 533.--, Strafsteuer Fr. 533.--, Verzugszins Fr. 28.70) sowie von Fr. 232.20 für die Bundessteuer (Nachsteuer Fr. 113..--, Busse Fr. 113.--, Verzugszins Fr. 6.20).

2.      Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. März 2005 Einsprache und stellen sich auf den Standpunkt, dass für die Bewertung der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs massgebend sei. Der Vermögenserwerb habe erst am 20. Juli bzw. am 28. September 2004 stattgefunden. Einen Steueranspruch auf den Todestag zu erheben widerspreche dem geltenden Recht. Von 2000 bis 2003 hätten sie, die Steuerpflichtigen, kein Einkommen aus der unverteilten Erbschaft gehabt. Die Anteile der Erben seien im Übrigen bis 2004 ungewiss gewesen seien und die Erbengemeinschaft daher in Basel besteuert worden.

Mit Einsprache-Entscheid vom 11. Januar 2006 wies die Abteilung Zentrale Dienste, Nachund Strafsteuern die Einsprache gegen die Nachsteuerfaktoren ab. Hingegen wurde die Einsprache gegen die Strafsteuern des Jahres 2000 und 2001 und gegen die Busse 2001 gutgeheissen, da die erstmalige Orientierung durch das Erbschaftsamt am 27. Mai 2002 in Basel erfolgt und das Inventar erst im August 2002 zugestellt worden sei.

3.      Daraufhin wandte sich R.X. (nachfolgend Rekurrentin genannt) ans Steuergericht und erhob gegen den Einspracheentscheid "Klage" (recte: Rekurs und Beschwerde) mit dem sinngemässen Begehren, Strafsteuern und Busse für die Jahre 2002 und 2003 seien aufzuheben. Bis zum Jahre 2003 sei sie vom Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt nicht als rechtmässige Erbin anerkannt worden, sonst wäre ihr gemäss Art. 555 Ziff.9 ZGB die Erbschaft bereits 2003 ausgehändigt worden. Da auch die Anteile unsicher gewesen seien, sei auch für die Jahre 2000 bis 2003 keine Erbenbescheinigung ausgestellt worden. Ohne das Wissen über die Erbberechtigung, die Zusammenstellung des Vermögens, die Erträge, sowie den Anteil daran, habe sie in den Steuererklärungen 2002 bis 2003 keine konkreten Angaben machen können.

Mit Vernehmlassung vom 9. März 2006 meldete sich die Abteilung Zentrale Dienste, Nachund Strafsteuern ausführlich zu Wort und beantragte eine kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als Begründung brachte sie vor, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann mit ihren Unterschriften auf den Steuererklärungen 2002 und 2003 bestätigt hätten, dass die Angaben in den Steuererklärungen den Tatsachen entsprechen. Sie hätten aber in keiner Art und Weise darauf hingewiesen, dass die Ehefrau an der Erbengemeinschaft beteiligt gewesen sei. Spätestens mit der Zusendung des Inventars über den Vermögensnachlass durch das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 27. Mai 2002 habe die Rekurrentin Kenntnis von ihrer Erbschaft gehabt. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass die Erbschaft in Basel besteuert worden sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Nichtdeklaration ab der Steuerperiode 2002 der Rekurrentin bewusst gewesen sei und sie in Kauf genommen habe , die Steuerbehörde zu täuschen.

Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer liess sich dazu vernehmen und schloss sich in ihrem Schreiben vom 7. April 2006 dem Antrag und der Begründung des solothurnischen Steueramtes an. Ergänzungshalber führte sie zudem an, dass es unbeachtlich sei, ob die Erbenstellung der Beschwerdeführerin die Höhe ihres Erbanteiles bis Ende 2003 unsicher gewesen sei. Es hätte genügt, wenn die Beschwerdeführer im Wertschriftenund Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 signalisiert hätten, dass sie während der entsprechenden Perioden in einen Erbschaftsfall involviert gewesen seien.

Dazu wiederum nahmen die rekurrierenden Ehegatten in ihrem Schreiben vom 26. April 2006 Stellung und bekräftigten, dass der § 15 Abs. 2 des solothurnischen Steuergesetzes zu berücksichtigen sei. Es sei der Erbin bisher nur ein Betrag von Fr. 45'381.20 ausbezahlt worden. Bei der Differenz von Fr. 1'744.-handle es sich vermutungsweise um die vom Notar zurückgeforderte Verrechnungssteuer.

Schliesslich fand am 21. August 2006 eine Parteibefragung vor dem Steuergericht statt in dessen Verlauf die Rekurrentin erklärte, dass das zugestellte Inventar nur den Erbanspruch aufgeführt, jedoch keine Angaben darüber enthalten habe, auf welche Höhe sich der Erbteil belaufe. Sie habe die Erbschaft nicht deklariert, weil sie nicht gewusst habe, dass sie das müsse, bevor die Erbschaft ausbezahlt werde. Sie habe sogar den zuständigen Berner Notar angefragt und dieser habe gesagt, sie müsse nichts angeben. Erst 2004 habe sie etwas erhalten und auch deklariert. Ihre im Kanton Bern wohnhaften Brüder müssten keine Nachsteuern entrichten, obwohl sie die Erbschaft auch erst nach Erhalt deklariert hätten. Es sei im Übrigen das erste Mal gewesen, dass sie geerbt habe.

Erwägungen

Staatssteuern

 

2.    Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, wie Erbengemeinschaften durch den Kanton Solothurn zu besteuern sind. Gemäss § 15 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften den einzelnen Erben anteilsmässig zugerechnet. Sind die Erbfolge die Anteile der Erben allerdings ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für die natürlichen Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert (§ 15 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten: Erbengemeinschaften, bei denen über die Person der Erben über die einzelnen Quoten an der Erbschaft Unklarheit herrscht, werden dort besteuert, wo der Verstorbene gewohnt hat. Vorliegend hat das Erbschaftsamt Basel-Stadt in einem Schreiben vom 28. Oktober 2003 an den für die Erbschaft zuständigen Notar ausdrücklich bestätigt, dass, nachdem alle anderen Informationsquellen wie Ämter und Personen ausgeschöpft worden seien, ein Erbenruf vorgenommen worden sei. Ein Anteil der Erbschaft (2/3) entfalle nach wie vor auf "unbekannt abwesende Erben". Dieser Anteil werde vom Erbschaftsamt Basel-Stadt noch nicht ausgezahlt und sei (wenn sich keiner der Erben melde) von diesem während 10 Jahre zu verwalten. Auch aus dem "Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer" vom 16. Dezember 2003 geht hervor, dass bezüglich der Erben Ungewissheit herrschte: So steht auf einem Beiblatt unter dem Punkt VI.: "Erben soweit bekannt!" und auch neben den Anteilen der (unbekannt abwesenden) Erben jeweils ein Fragezeichen. Auch die Tatsache, dass bis zu dieser Zeit keine Erbenbescheinigung ausgestellt wurde, spricht von der damaligen Unklarheit über die Verhältnisse.

Entsprechend war der Kanton Solothurn in Anwendung von § 15 Abs. 2 StG in den hier interessierenden Jahren 2002 und 2003 nicht berechtigt, bezüglich Erbengemeinschaft von den Rekurrenten Steuern zu erheben. Dazu war nur der Wohnsitzkanton des Erblassers, der Kanton Basel-Stadt, zuständig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft während dieser Zeit vom Kanton Basel-Stadt besteuert wurde nicht - der Kanton Solothurn kann keine Steuern einfordern, zu deren Erhebung das Gesetz ausdrücklich einen anderen Hoheitsträger befugt. Das hat zur Folge, dass für die interessierenden Steuerperioden auch keine Strafsteuern geschuldet sind: Wenn überhaupt keine Steuer geschuldet ist, kann den Rekurrenten auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, welche mit einer Busse zu bestrafen ist. Entsprechend kann festgestellt werden, dass der Rekurs begründet und somit gutzuheissen ist.

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass mit der gleichen Begründung auch keine Nachsteuer geschuldet ist. Das Steuergericht kann gemäss dem im Verwaltungsverfahren anwendbaren Offizialprinzip von Amtes wegen tätig werden und auch nicht angefochtene Teile einer Verfügung der Vorinstanz aufheben. Entsprechend ist vorliegend die Nachsteuerveranlagung (inkl. Verzugszins) in Bezug auf die Staatssteuer in den Steuerjahren 2000 bis 2003 aufzuheben.

Bundessteuern

3.    Des Weiteren ist zu klären, ob die Rekurrenten verpflichtet waren, Bundessteuern zu bezahlen. Die Besteuerung der Erbengemeinschaft ist auf Bundesebene folgendermassen geregelt: Gemäss Art. 10 DBG wird dass Einkommen von Erbengemeinschaften dem einzelnen Erben anteilmässig zugerechnet. Eine der im Kantonalen Steuergesetz verankerten vergleichbare Norm findet sich nicht im Bundesrecht, was angesichts der Tatsache, dass in der ganzen Schweiz Bundessteuern geschuldet werden und dass der grösste Teil der Erblasser in der Schweiz letzten Wohnsitz hat, auch von untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls waren die Rekurrenten in den Jahren 2002 und 2003, trotz Unklarheiten über Erben und Anteile an der Erbschaft, für das ihnen zustehende Einkommen aus der Erbengemeinschaft bundessteuerpflichtig.

4.    Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsachen als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.60/2002 vom 25. April 2003, E. 4.2.1.)

5.    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird gemäss § 175 DBG mit Busse bestraft. Bei Fahrlässigkeit kann eine Busse bis zum einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer ausgesprochen werden. Bei Vorsatz wird eine Busse von der Hälfte bis zum Dreifachen (50 % - 300 %) der hinterzogenen Steuer ausgesprochen.

Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen eine Veranlagung überhaupt unterbleibt eine rechtskräftige Veranlagung sich als unvollständig erweist. Dies ist vorliegend gegeben, die Steuererklärungen waren unvollständig und es wurden für die Jahre 2002 und 2003 je - unwidersprochen gebliebene - Nachsteuern erhoben.

Der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz Fahrlässigkeit voraus (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 175 N 2 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Allerdings rechnet ein Durchschnittsbürger nicht unbedingt damit, dass er, wenn er eine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft nicht angibt, die Möglichkeit besteht, dass er die Zinsen nicht versteuert. Das ist um so mehr der Fall, wenn wie vorliegend - die Verhältnisse besonders unklar sind, d.h. die Person der Erben und die einzelnen Anteile noch nicht bekannt sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Rekurrenten nicht bewusst waren, dass die von ihnen ausgefüllte Steuererklärung unvollständig war. Sie haben wiederholt glaubhaft und nachvollziehbar geltendgemacht, dass sie der Meinung gewesen seien, dass das Erbe erst zum Zeitpunkt der Auszahlung anzugeben sei. Damit ist kein Eventualvorsatz nachgewiesen.

Fahrlässig handelt, wer pflichtwidrig unsorgfältig bewirkt, dass eine Veranlagung falsch unvollständig erfolgt. Die Rekurrenten haben im Jahr 2002 Kenntnis davon erhalten, dass sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt waren, wobei die Erbansprüche noch nicht feststanden. Die Höhe der allfälligen Erbansprüche war also noch nicht klar. Sie haben diese Beteiligung in den Steuererklärungen 2002 und 2003 nirgends angegeben, was ihnen zum Vorwurf gemacht wird. Die entsprechende Frage auf S. 2 der Steuererklärung lautete jedoch so, dass nach Ertrag aus unverteilten Erbschaften gefragt wurde (Ziff. 6.3), und auch auf S. 4 der Steuererklärung war nach erhaltenen Vermögenswerten aus Erbschaft (oder Schenkung etc.) gefragt. In der Wegleitung zur Steuererklärung war ebenfalls vom Anfall einer Erbschaft in der Steuerperiode die Rede, und dass die in der Steuerperiode erzielten Erträgnisse zu deklarieren seien, auch wenn die Erbschaft noch nicht geteilt sei. Da die Beschwerdeführer bis im Jahr 2004 keinerlei Geld aus der Erbschaft erhielten, also weder einen Vermögensanfall noch Ertrag aus Erbschaft erzielten und vorher auch nicht sicher sein konnten, in welcher Höhe sie allenfalls Ertrag aus der unverteilten Erbschaft erhalten würden, kann ihnen keine pflichtwidrige Unsorgfalt beim Ausfüllen der Steuererklärung vorgeworfen werden. Sie haben ja tatsächlich vor dem Jahr 2004 keinen Rappen erhalten und durften die entsprechenden Fragen im Steuerformular und der Wegleitung so verstehen, wie sie sie verstanden haben. Zudem wurden sie vom abrechnenden Notar so beraten, dass sie die Erbschaft erst nach Erhalt zu deklarieren hätten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer nicht fahrlässig gehandelt. Da der Tatbestand der Steuerhinterziehung an das Vorliegen eines Verschuldens gebunden ist, ist somit den Beschwerdeführer keine Steuerhinterziehung anzulasten.

6.    Zusammenfassend ist demnach Folgendes festzustellen: Auf Kantonaler Ebene bestand zwischen den Jahren 2000 bis 2003 keine Steuerpflicht. Daher ist für diese Zeit weder Nachsteuer, Verzugszins noch Strafsteuer geschuldet. Auf Bundesebene bestand jedoch eine Steuerpflicht und es sind für diese Zeit Nachsteuern inkl. Verzugszins geschuldet. In Bezug auf die Steuerhinterziehung sind die Rekurrenten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freizusprechen und entsprechend sind auch keine Strafsteuern geschuldet. Rekurs und Beschwerde der Rekurrenten sind somit gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 21. August 2006



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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