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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2006.133: Steuergericht

Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension an die Inflation ab dem 1. Januar 2009, eingereicht von Q.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud. Nachdem Q.________ die Klage zurückgezogen hat, wird der Fall vom Richter aufgrund des Rückzugs der Klage aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Anwaltskosten zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2006.133

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2006.133
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2006.133 vom 13.08.2007 (SO)
Datum:13.08.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steuerdomizil, Wochenaufenthalt, Abzüge, Berufsunkosten
Schlagwörter : Rekurrent; Woche; Wochenaufenthalt; Arbeit; Abzug; Rekurrenten; Arbeitsort; Wochenaufenthalter; Fahrt; Wohnsitz; Wochenende; Zimmer; Einsprache; Fahrtkosten; Wohnung; Vorinstanz; Kanton; Raumeinheit; Veranlagung; Vertreter; Verpflegung; Küche; Veranlagungsbehörde; Mehrkosten; Antrag; Wohnort
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2006.133

Urteil SGSTA.2006.133;BST.2006.61 vom 13. August 2007

Sachverhalt

1.      Der Steuerpflichtige X. meldete sich am 1. November 2003 in A./SO an. Zuvor hatte er seine Schriften in B./SG hinterlegt.

Am 13. Dezember 2004 eröffnete die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung für die Steuerperiode 2003, wobei die von ihm in der Steuererklärung geltendgemachten Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt teilweise nicht akzeptiert wurden.

Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 8. Januar 2005 Einsprache an die Veranlagungsbehörde und brachte vor, dass er seit rund 10 Jahren persönliche Beziehungen zu A./SO habe und dass er ab 2001 beinahe jedes Wochenende an diesem Ort verbracht habe. Er sei daher die ganze Zeit über schon Wochenaufenthalter gewesen und nicht erst seitdem er sich in A./SO angemeldet habe. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2006 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der Begründung, beim Steuerpflichtigen handle es sich nach seinen eigenen Angaben wohl eher um einen Wochenendauftenhalter, und dies sei steuerlich nicht abziehbar.

2.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2006 liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) durch seinen neu hinzugezogenen Vertreter Rekurs gegen den Einspracheentscheid erheben mit dem Antrag,

-  es seien die in der Steuererklärung 2003 deklarierten Berufsauslagen von Fr. 24'337.-vollumfänglich zum Abzug zuzulassen (Antrag 1).

-  Unabhängig davon, ob die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt per 1. Januar 2003 per Anmeldedatum vom 1. November 2003 zugelassen würden, seien die Fahrtkosten für 12 Monate zuzulassen; die Fahrtkosten für den Weg am Wochenende zwischen Arbeitsort und Wohnort seien effektiv zu berücksichtigen und die Kosten für die Unterkunft seien ebenfalls vollumfänglich zuzulassen. Für den Fall, dass dies nicht akzeptiert werde, seien die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt auf Fr. 6'000.-- (Verpflegung) zu erhöhen (Antrag 2).

Antrag 1 wurde damit begründet, dass der Rekurrent ab ca. 2001 beinahe jedes Wochenende in A./SO verbracht habe. Aufgrund des immer grösser werdenden Freundeskreises sowie der Teilnahme an diversen Anlässen in A./SO habe er im Oktober 2003 seine Schriften nach A./SO gewechselt. Wegen der Arbeitstätigkeit und dem Arbeitgeber habe er seinen Arbeitsort bisher nicht aufgegeben. Er habe keine leitende Stellung im Betrieb. Der Wohnort während der Woche habe keine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, sodass der Rekurrent täglich auf das Auto angewiesen gewesen sei. Der Ort des Lebensmittelpunktes sei seit mehreren Jahren bereits in A./SO gewesen. Der zivilrechtliche Wohnort habe, wie Steuerpraxis und Lehre zeigen würden, keinen massgebenden Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung. Es sei glaubhaft, dass der Ort des Lebensmittelpunktes bereits vor dem 1. Januar 2003 in A./SO gewesen sei. Massgebend seien die Verhältnisse am 31. Dezember eines Jahres.

Betreffend Antrag 2 wurde argumentiert, dass die Kürzung der Fahrtkosten nicht gerechtfertigt sei, da der Rekurrent das ganze Jahr an demselben Ort gearbeitet, rsp. gewohnt habe. Es bestehe im Ortsteil C. (Gemeinde B./SG) keine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Kosten für die Unterkunft seien effektiv zuzulassen. Die Wohnung des Rekurrenten bestehe aus zwei Raumeinheiten. Die pauschale Kürzung auf ein Zimmer, d.h. die Hälfte der Kosten, sei nicht gerechtfertigt. Selbst bei einer Kürzung könne keine Halbierung des Betrages vorgenommen werden, da der Mietwert der Wohnung bei Wegfall eines Zimmers nicht einfach halbiert werden könne. In den Kosten von Fr. 850.-pro Monat seien Küche und Bad inbegriffen, ebenso die Nebenkosten. Allenfalls rechtfertige sich eine Berücksichtigung von ¾ der Kosten.

Im Übrigen sei Herr Y. von der Steuerverwaltung B./SG von der Veranlagungsbehörde nicht kontaktiert worden. Es sei somit auch zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt worden und der Einspracheentscheid grundsätzlich in Frage zu stellen sei.

2.2. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als Begründung brachte sie vor, Abklärungen mit dem Steueramt von A./SO hätten ergeben, dass der Rekurrent nie als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen sei. Der Heimatausweis sei im Jahre 2003 nie in A./SO hinterlegt worden. Erst am 5. Dezember 2006 habe man in A./SO für den Steuerpflichtigen einen Heimatausweis für die Zeit vom 5. Dezember 2006 bis 5. Dezember 2008 als Wochenaufenthalter in B./SG ausgestellt. Dies habe jedoch auf die steuerrechtliche Situation im Jahre 2003 keinen Einfluss. Der Rekurrent sei geschieden und habe offiziell bis zum 31. Oktober 2003 in einer gemieteten 2-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) in B./SG (wo auch sein Heimatschein hinterlegt gewesen sei) gewohnt. Gearbeitet habe er in D./SG. Der Arbeitsort liege 5 km vom Wohnort entfernt.

Der Rekurrent sei am 1. November 2003 zugezogen und im Kanton Solothurn für das ganze Steuerjahr 2003 steuerpflichtig, da er seinen persönlichen Wohnsitz am Stichtag, 31. Dezember 2003 in A./SO gehabt habe. Als Wochenaufenthalter gelte, wer sich während der Woche am Arbeitsort aufhalte, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehre und daher dort steuerpflichtig bleibe. Der Rekurrent erfülle die Bedingungen als Wochenaufenthalter (in B./SG) nur für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2003, rsp. während 2 Monaten. Ob der Rekurrent bereits in den Vorjahren jedes Wochenende in A./SG verbracht habe, sei nicht relevant. Tatsache sei, dass er bis zum 31. Oktober 2003 seinen Wohnsitz in B./SG gehabt habe. Als Berufsauslagen könnten daher die Fahrtkosten B/SG nach D./SG (je 10 km), die Verpflegung, der Wochenaufenthalt für 2 Monate, die Fahrkosten, der Anteil GA sowie die Verpflegung (Unterkunft mit Kochgelegenheit) abgezogen werden. Dies sei dem Rekurrenten aber bereits im Einspracheverfahren gewährt worden.

2.3. Mit Replik vom 25. Februar 2007 meldete sich der Vertreter des Rekurrenten nochmals zu Wort und wollte klargestellt wissen, dass der Rekurrent nie Wochenaufenthalter in A./SO gewesen sei. Er habe vor und nach dem 1. November 2003 bereits in D./SG gearbeitet und während der Woche in B./SG gewohnt. Der Ort des Lebensmittelpunktes sei A./SO. gewesen. Der Rekurrent sei daher bereits das ganze Jahr 2003 Wochenaufenthalter in B./SG gewesen. Die Anmeldung in A./SO habe für die steuerrechtliche Beurteilung nur sekundäre Bedeutung. Seitens des Rekurrenten sei bereits im Einspracheverfahren angeboten worden, weitere Informationen einzureichen um zu beweisen, dass der Ort des Lebensmittelpunktes spätestens per 1. Januar 2003 in A./SO Tatsache gewesen sei. Diese seien aber nicht einverlangt worden. Die Gemeinde B./SG sei weder in ein öffentliches noch privates Verkehrsnetz eingebunden. Wenn auf die fiktiven Kosten des GA bestanden würde, müssten zusätzlich fiktive Taxikosten pro Wochenende mitberücksichtigt werden. Der Rekurrent und sein Vertreter bestünden daher darauf, dass die effektiven Autokosten zum Abzug zugelassen würden. Der Rekurrent habe im Übrigen eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet und es sei von der Vorinstanz willkürlich, Küche und Bad als Raumeinheit zu betrachten und die im Mietpreis inbegriffenen Kosten für Bad und Küche nicht zum Abzug zuzulassen. Es seien die vollen Mietpreise zum Abzug zuzulassen.

Erwägungen

2.         Vorab ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der Rekurrent per Ende Oktober 2003 im Kanton St. Gallen abgemeldet und per 1. November 2003 in A./SO angemeldet hat, und dass er daher für das ganze Jahr 2003 im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über den Status des Rekurrenten vor der Anmeldung in A./SO. Während der Vertreter des Rekurrenten die Ansicht vertritt, dieser sei in den restlichen 10 Monaten des Jahres Wochenaufenthalter in B./SG gewesen, ist die Vorinstanz der Meinung, dass dem nicht so sei. Im Folgenden ist daher zu klären, ob der Rekurrent in dieser Zeitspanne Wochenaufenthalter war, mithin, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz obwohl erst seit November 2003 angemeldet bereits schon früher in den Kanton Solothurn verlegt hat.

3.         Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person u.a. dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Der steuerrechtliche Wohnsitz eines Unselbständigerwerbenden befindet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig an jenem Ort, an dem sich der Steuerpflichtige zum Zweck seines Unterhaltserwerbs für längere unbestimmte Zeit aufhält (anstatt Vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, publiziert in ASA 73, 420). Dieser Grundsatz geht dabei davon aus, dass sich am Arbeitsort i.d.R. auch der Mittelpunkt der Lebensinteresssen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem andern Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Zu beachten ist dabei, dass Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht den Ort meint, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz), sondern derjenige Ort, von dem aus der Steuerpflichtige zu seiner täglichen Arbeit geht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 34 mit zahlreichen Hinweisen).

Dass die vom Rekurrenten angeführten persönlichen Beziehungen stärker sind als die Beziehungen an seinem Arbeitsort, wo dieser offenbar bereits seit langer Zeit wohnhaft war, hätte nach den allgemeinen Beweisregeln vom Rekurrenten nachgewiesen werden müssen. Obwohl der Vertreter wiederholt angeboten hat, dass er dafür Beweise liefern könne, hat er dies nicht getan. Ausserdem ist unbestritten, dass sich der Rekurrent erst im Dezember 2006 in A./SO als Wochenaufenthalter angemeldet hat. Entsprechend ist nicht erwiesen, dass der Mittelpunkt des Lebensinteressens des Rekurrenten schon vor dem 1. November 2003 in A./SO war. Als Folge davon ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gleichzeitig mit der Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Hinterlegung seiner Schriften) in den Kanton Solothurn verlegt hat. Demnach ist festzustellen, dass er während der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 kein Wochenaufenthalter war und daher auch die von ihm in diesem Zusammenhang geltendgemachten Kosten steuerlich nicht in Abzug zu bringen sind.

4.1. Des Weiteren stellt sich der Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die Fahrtkosten für die vollen 12 Monate als Berufskosten abzuziehen seien; darunter würden auch die Fahrten am Wochenende zwischen dem Arbeitsort und A./SO fallen.

4.2. Wie vorstehend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall zwischen der Periode Januar - Oktober 2003 und November - Dezember 2003 zu differenzieren. Der Rekurrent wohnte die meiste Zeit des Jahres 5 km von seinem Arbeitsort entfernt. Als Berufskosten gelten lediglich die Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte (§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Ein Steuerpflichtiger kann seine privat, d.h. die in seiner Freizeit gefahrenen Distanzen steuerlich nicht in Abzug bringen. Private Ausflüge fallen nicht unter den Begriff "Berufskosten". Dies hat zur Folge, dass für die ersten 10 Monate des Jahres 2003 lediglich die Fahrt zwischen dem Wohnort (B./SG) des Rekurrenten und seinem Arbeitsort (D./SG) für die Berechnung des Berufskostenabzuges heranzuziehen ist.

4.3. Für die restlichen 2 Monate während denen der Rekurrent anerkannterweise Wochenaufenthalter in B./SG war wurde ihm lediglich der anteilsmässige Abzug für ein Generalabonnement (GA) gewährt. Damit war er nicht einverstanden und argumentierte, dass er für die Strecke B./SG (Ortsteil C.) und D./SG auf das Auto angewiesen sei. Nachdem die Vorinstanz dem Rekurrenten auch für die ersten 10 Monate die Fahrt mit dem Auto zugestanden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht auch für die letzten 2 Monate gemacht hat. Entsprechend sind die Fahrtkosten auch für die Monate November und Dezember 2003 (anteilsmässig Fr. 238.--) zum Abzug zuzulassen. In diesem Punkt sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.

§ 5 Ziff. 3 der Steuerverordnung [StVO] Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (BGS 614.159.13) statuiert, dass bei Wochenaufenthalt die Kosten der wöchentlichen Heimkehr zu berücksichtigen sind, und zwar in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun nicht einzusehen, warum der Rekurrent, der zu keiner Zeit geltendgemacht hat, dass er unter körperlichen Gebrechen leide und somit den Weg nicht zu Fuss mit dem Velo bewältigen könne, nicht zugemutet werden könnte, von B./SG aus (welches über einen Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel verfügt) zu seiner etwas abgelegen gelegenen Wohnung zu Fuss zu gelangen. Gemäss Auskunft von "Twix Route" ist dabei mit einem Fussmarsch von ca. 18 Min. zu rechnen und die zweimal-wöchentliche Absolvierung dieser Distanz ist dem Rekurrenten ohne Weiteres zuzumuten. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Heimkehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. Es besteht somit keine Veranlassung, von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen, die dem Rekurrenten lediglich die anteilsmässigen GA-Kosten zum Abzug zugelassen hat.

5.         Schliesslich beanstandet der Rekurrent, dass ihm nur die Hälfte des Mietzinses für seine Wohnung in B./SG angerechnet wurde. Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft abziehen. Dies beinhaltet die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten (vgl. § 5 Ziff. 2 StVO Nr. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Bemessung einer Raumeinheit gemäss § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 auf die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien abzustellen. Demgemäss gilt ein Bad mit WC und Lavabo als eine Raumeinheit, wie auch die Küche. Bei den Zimmern wird auf die Grösse abgestellt. Da der Rekurrent keine einzige Angabe bezüglich der Zimmergrösse gemacht hat, ist durchschnittlich von einer Raumeinheit pro Zimmer auszugehen.

Im Ergebnis verfügt der Rekurrent in B./SG somit über 4 Raumeinheiten und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, welche für den Zeitraum von November bis Dezember 2003 nur die Hälfte des Mietzinses als Abzug zugelassen hat.

6.         Schliesslich wurde beantragt, die Kosten für die Verpflegung auf Fr. 6'000.-zu erhöhen. Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bei Wochenaufenthalt werden zum Abzug zugelassen, und zwar pro Hauptmahlzeit 14 Franken, somit 28 Franken im Tag, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verfügung steht. Bei ganzjährigem Wochenaufenthalt wird maximal ein Abzug von Fr. 6'000.-im Jahr zugelassen. Voraussetzung für den Abzug von zwei Hauptmahlzeiten pro Tag ist wie vorstehend erwähnt - dass der Wochenaufenthalter über keine Kochgelegenheit verfügt (vgl. § 5 Ziff. 1 StVO Nr. 13). Vorliegend befindet sich in der Wohnung in B./SG unbestrittenermassen eine Küche, womit ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Rekurrent sich nur einmal pro Tag auswärts verpflegen muss.

Die Jahrespauschale für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (wenn kein Wochenaufenthalt vorliegt) belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 3'000.--; vgl. § 4 Abs. 1 der StVO Nr. 13. Für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003 wurde dem Rekurrenten die anteilsmässige Pauschale von Fr. 2'500.-zum Abzug zugelassen. Für die Zeit danach (November 2003 bis Dezember 2003) wurden ihm Fr. 500.-angerechnet. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im Ergebnis täglich nur eine Mahlzeit nicht zu Hause einnehmen konnte, besteht keine Veranlassung, ihm einen Abzug zu gewähren, der über die Jahrespauschale (Fr. 3'000.--) hinausgeht. Entsprechend kann auch in diesem Punkt gesagt werden, dass die Berechnung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Rekurs und Beschwerde bezüglich der Fahrtkosten (Fr. 238.--) teilweise gutzuheissen, in den restlichen Punkten aber abzuweisen sind.

Steuergericht, Urteil vom 13. August 2007



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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