Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2004.9: Steuergericht
Der Text handelt von einem Fall von sexuellem Missbrauch an Kindern, bei dem zwei Personen, M.________ und C.________, angeklagt sind. C.________ hat gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters Berufung eingelegt, wurde jedoch vor Gericht nicht freigesprochen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 275 CHF für den Verteidiger von C.________ und 290,50 CHF für den Verteidiger von P.________. Die Kosten des Verfahrens und die Anwaltskosten von C.________ werden ihm auferlegt, während die Anwaltskosten von P.________ vom Staat übernommen werden. Der Richter in diesem Fall ist Herr Krieger, der Vorsitzende des Gerichts.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2004.9 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.11.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Selbständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei |
Schlagwörter : | Geschäft; Verlust; Geschäfts; Gewinn; Erwerbstätigkeit; Rekurrentin; Verluste; Liebhaberei; Veranlagung; Recht; Einsprache; Gewinnstrebigkeit; Geschäftsjahr; Umsatz; Rekurrenten; Investitionen; Ehemann; Rechtsprechung; Friedhof; Geschäftsjahre |
Rechtsnorm: | Art. 18 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. R. H. (nachfolgend Rekurrentin) führt seit 1991 das Blumengeschäft, das als Einzelfirma mit Sitz in A., das im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen ist. Da das Blumengeschäft ausser in den Jahren 1997, 1998 und 2000 in jedem Jahr mit einem Verlust abschloss, betrachtete die Veranlagungsbehörde den Betrieb des Blumenladens nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. Dies führte dazu, dass in der definitiven Veranlagung vom 3. November 2003 des Ehepaares H. (nachfolgend Rekurrenten) der geltend gemachte Verlust der Ehefrau von Fr. 56'575.-- nicht mehr zum Abzug zugelassen wurde.
2. Mit Schreiben vom 21. November 2003 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei machten sie geltend, dass das Geschäft sehr wohl gewinnstrebig sei. Es würden drei Floristinnen beschäftigt, was zu einem erheblichen Umsatzwachstum führte. Inskünftig werde man einen Gewinn erzielen. Im Jahr 2001 habe man das 10jährige Bestehen gefeiert. Dazu haben man bauliche Investitionen von Fr. 54'000.-getätigt und eine Ausstellung durchgeführt. Es werde zudem eine Miete von jährlich Fr. 12'000.-bezahlt. Die Behauptung, das Geschäft werde bloss aus Liebhaberei betrieben, sei befremdend und abstossend.
3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 wies die Veranlagungsbehörde ... die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass das Geschäft in den letzten 9 Geschäftsjahren im Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 20'810.-ausgewiesen habe. Wer eine dauernde Verlustphase in Kauf nehme, betreibe ein Geschäft aus Liebhaberei und nicht im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Geschäft wäre längst aufgegeben worden, wenn der Ehemann nicht über weiteres Einkommen verfügen würde.
4. Gegen den Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 14. Januar 2004 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die umstrittene Veranlagung dahingehend abzuändern sei, dass die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau anerkannt werde und der im Jahr 2001 entstandene Verlust zum Abzug zugelassen werde. Namentlich wird festgehalten, dass sich die Bruttolohnsumme in den letzten Jahren stetig erhöht habe und dass aufgrund der Grösse des Geschäfts eine Buchhaltung geführt werden müsse. In den letzten fünf Jahren sei zweimal ein Gewinn ausgewiesen worden. Der Verlust des Jahres 2001 sei auf bauliche Investitionen und einen erhöhten Marketingaufwand infolge Geschäftsjubiläum zurückzuführen. Auch personelle Veränderung hätten sich negativ auf den Geschäftserfolg ausgewirkt. Die Tätigkeit der Rekurrentin sei durchaus gewinnstrebig. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könne nicht abstrakt festgehalten werden, wie lange ein Geschäft Verluste erzielen könne, bis man von einer fehlenden Gewinnstrebigkeit ausgehen könne. Es sei stossend, dass die Vorinstanz ausgeblendet habe, warum es im Geschäftsjahr 2001 zu einem Verlust ge-kommen sei. Unverständlich sei es, dass ignoriert werde, dass drei zu 100 % angestellte Floristinnen beschäftigt würden. Die Verluste des Jahres 2002 in die Erwägungen miteinzubeziehen sei unhaltbar. Die Veranlagung des Jahres 2001 habe auf den Daten bis und mit des Jahres 2001 zu erfolgen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2004 beantragte die Vorinstanz, Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sodann wird ausgeführt, dass zwischen 1991 und 2002 Verluste von total Fr. 241'258.-entstanden seien. Wer eine Tätigkeit ausübe, die auf die Dauer nichts einbringe, betreibe diese Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. In den letzten 12 Geschäftsjahren habe man im Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 20'105.-hingenommen. Würde der Ehemann nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen, wäre die Tätigkeit wohl längst aufgegeben worden. An dieser Würdigung würde auch die Tatsache nichts ändern, dass drei Angestellte beschäftigt werden. Auch ohne bauliche Investitionen und den Jubiläumsausgaben wäre im Jahr 2001 ein Verlust von Fr. 30'187.-ausgewiesen worden. Die abgelegene Lage des Geschäfts neben dem Friedhof würde ein Erreichen der Gewinnzone verunmöglichen. Der Bruttogewinn sei seit dem Jahr 2000 stetig am sinken. Im Jahr 2002 hätten nicht einmal mehr die Löhne aus dem Bruttogewinn 1 bezahlt werden können.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
6. In ihrer Replik vom 19. April 2004 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechts-begehren fest. Weiter wird ausgeführt, dass die ersten Geschäftsjahre, die dem Geschäftsaufbau dienen würden, für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit nicht herangezogen werden dürften. Die Zahlen des Jahres 2002 dürften für die Veranlagung des Jahres 2001 ebenso wenig beachtet werden. Lediglich auf die entstandenen Verluste abzustellen sei unzulässig. Notwendig sei eine Betrachtung des Einzelfalles. Der Standtort des Geschäfts in der Nähe des Friedhofs sei kein Nachteil.
Erwägungen
1. ...
2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der Rekurrentin ausgeübte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Liebhaberei darstellt. Die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in § 23 Abs. 1 StG geregelt. Eine nahezu identische Regelung findet sich in Art. 18 Abs. 1 DBG. Die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das kantonale Recht übertragen werden. Gemäss § 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andere selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
3. Von einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 18 N 7 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung; M. Duss/M. Greter/J. von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, S. 1 ff.; M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 18 DBG N 14). Im vorliegenden Fall kann es keine Frage sein, dass ein kombinierter Einsatz von Arbeit und Kapital vorliegt. Ebenso ist es unbestritten, dass die Rekurrentin auf eigenes Risiko arbeitet. Ohne weiteres ist auch ersichtlich, dass sie Leistungen gegen Entgelt an Dritte erbringt und deshalb am Markt als Anbieterin auftritt. Offenkundig übt sie ihre Tätigkeit nicht nur sporadisch, sondern systematisch und planmässig aus.
Umstritten ist somit lediglich das Vorliegen der Gewinnstrebigkeit. Eher für eine Ge-winnstrebigkeit sprechen die Tatsachen, dass die Rekurrentin Geschäftsräumlichkeiten gemietet hat, dass sie ihre Waren während den üblichen Öffnungszeiten zum Verkauf anbietet, dass sie drei Vollzeitangestellte und eine Teilzeitangestellte beschäftigt, dass sie sich als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angemeldet hat und dass sie eine ordentliche Buchhaltung führt.
Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit ist der durch die zu beurteilende Tätigkeit erzielte finanzielle Erfolg. Seit Beginn der Geschäftstätigkeit im Jahr 1991 wurden folgende Zahlen ausgewiesen:
1991 131'336 - 12'447
1992 264'272 - 7'863
1993 269'855 - 33'655
1994 242'826 - 30'909
1995 279'739 - 24'077
1996 320'840 - 6'381
1997 331'343 1'104
1998 302'598 - 4'078
1999 325'740 - 102
2000 347'071 6'336
2001 376'188 - 56'574
2002 431'401 - 78'611
Total -247'257
Dass die Rekurrentin in den ersten Jahren, die dem Aufbau des Geschäfts dienten, keinen Gewinn erzielt hat, kann ihr sicherlich nicht vorgeworfen werden. Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung Verlust bringend sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Nach 11 Jahren müsste diese Aufbauphase bei einer Geschäftstätigkeit, wo es in erster Linie um den Verkauf gekaufter Ware geht, überwunden werden (vgl. StE 1999 B 23.1. Nr. 42). Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich, dass der Umsatz im Vergleich zum Warenund Personalaufwand erheblich zu tief ist. Ob die Rekurrentin zu viel Personal beschäftigt ob sie zuviel Ware einkauft, kann hier offengelassen werden. Ebenso kann es offengelassen werden, ob der Standort des Geschäfts neben dem Friedhof eher als Vorteil als Nachteil anzusehen ist. Es ist nicht Sache des Steuergerichts hier Ratschläge zu erteilen. Massnahmen müssen jedoch ergriffen werden, damit eine Aussicht besteht, in den nächsten Jahren in die Gewinnzone zu gelangen. Eine nachhaltige Gewinnerzielung ist anzustreben.
4. In Abwägung aller geprüfter Elemente und der Gewichtung des Umstands, dass es sich um ein Geschäft mit einem beträchtlichen Umsatz handelt, ist nicht von einer Liebhaberei, sondern von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin auszugehen. Allerdings ist die Geschäftsbuchhaltung von der Steuerbehörde noch zu überprüfen, insbesondere ob die Verluste in dieser Höhe ausgewiesen bzw. steuerlich vollumfänglich berücksichtigt werden können und ob eine Verrechnung der erwirtschafteten Verluste in diesem Umfang mit dem erzielten Erwerbseinkommen des Ehemannes (2001: Fr. 261'494; 2002: Fr. 574'000) zulässig ist. Offen bleibt die Frage, wie die Verluste in den kommenden Jahren zu behandeln sind. Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit ist stets eine Beurteilung der aktuellen Situation.
Steuergericht, Urteil vom 22. November 2004
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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