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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2004.50: Steuergericht

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Auseinandersetzung bezüglich Markenrechten zwischen Z.________ und R.________. Z.________ hat beim Gericht Massnahmen beantragt, um die Verwendung bestimmter Marken durch R.________ zu untersagen. Das Gericht hat entschieden, dass die beantragten Massnahmen nicht gerechtfertigt sind und die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten für Z.________ belaufen sich auf 900 CHF. Die Entscheidung kann innerhalb von zehn Tagen angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2004.50

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2004.50
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2004.50 vom 07.03.2005 (SO)
Datum:07.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzüge Berufskosten: Weiterbildungskosten, Fahrtkosten
Schlagwörter : Beruf; Weiterbildung; Rekurrenten; Rekurrentin; Weiterbildungs; Ehefrau; Berufs; Vorinstanz; Ausbildung; Studiengang; Luzern; Recht; Fahrtkosten; Privatanteil; Klasse; Bundessteuer; Umschulungskosten; Weiterbildungskosten; Kommunikation; Bezug; Aufrechnung; Berufsunkosten; Arbeitgeber; Auslagen; Spanisch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:113 lb 114;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2004.50

Urteil SGSTA.2004.50; SGBST.2004.31 vom 7. März 2005

Sachverhalt:

1.            Mit Datum vom 6. Oktober 2003 wurde dem steuerpflichtigen Ehepaar X. die ordentliche (definitive) Steuerveranlagung der Steuerperiode 2002 (Staatsund Bundessteuer) eröffnet. Gegen diese Veranlagung erhoben sie am 19.Oktober 2003 Einsprache, weil die Veranlagungsbehörde die in der Steuererklärung 2002 geltend gemachten

-       Weiterbildungsund Umschulungskosten der Ehefrau nicht zum Abzug zuliess

-       sowie beim Ehemann bei den Kosten für das Generalabonnement (Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte) einen Privatanteil von Fr. 1'200.-aufrechnete.

Mit Einsprache-Entscheid vom 24.März 2004 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Als Begründung führte sie aus, dass nur die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten abgezogen werden könnten, nicht aber Kosten für die Ausbildung.

2.            In dem durch die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 21. April 2004 dagegen erhobenen Rekurs ans Steuergericht (KSG) wurde ausgeführt, dass

-       die für die Ehefrau geltend gemachten Studienkosten als Weiterbildungskosten und nicht als Kosten für eine Grundlagenausbildung zu qualifizieren seien. Der durch die Ehefrau besuchte Studiengang an der Universität Luzern habe auf eine fundierte Zusatzqualifikation in interkultureller Kommunikation gezielt, einem Bereich, mit dem die Rekurrentin seit Jahren (neben)beruflich zu tun gehabt habe. Im Übrigen müsse der Argumentation der Vorinstanz, der fragliche Studiengang habe mit der früheren Ausbildung der Ehefrau (Juristin/Anwältin) nicht viel zu tun, widersprochen werden. So habe die Rekurrentin in A. zwar Jurisprudenz studiert, aber in ihrer beruflichen Tätigkeit in den beiden Arbeitsfeldern Sozialarbeit und Erwachsenenbildung gearbeitet; der in Luzern belegte Studiengang stehe durchaus in direktem Bezug zu diesen Arbeitsfeldern und zum bisherigen beruflichen Werdegang.

-       Bezüglich der Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 1'200.-bei den Fahrtkosten (Aufrechnung Privatanteil Generalabonnement 1. Klasse) führen die Rekurrenten aus, dass das GA nicht nur für die Fahrten an den Arbeitsplatz, sondern auch für sämtliche geschäftlich bedingte Reisen nach Zürich, Genf sowie weitere Städte einsetzbar gewesen sei.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrer Auffassung fest,

-       wonach das Nachdiplomstudium an der Universität Luzern weder mit dem ursprünglich erlernten Beruf noch mit dem privat in Anstellung erteilten Spanischunterricht etwas zu tun habe. Die für den Studiengang in Luzern bezahlten Studiengebühren stünden folglich in keinem direkten Bezug zu den durch die Rekurrenten genannten Arbeitsfeldern der Ehefrau.

-       Bezüglich der durch den Ehemann geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsort) führte die Vorinstanz aus, die Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 1'200.-- (bei Kosten von Fr. 4'600.-für das Erstklass-Generlabonnement SBB) sei durchaus gerechtfertigt, zumal die effektiven Reisekosten an den Arbeitsort (Jahresabonnement 1. Klasse) nur Fr. 3'312-betragen würden und der Bund als Arbeitgeber sämtliche anfallenden Spesen (somit auch Reisespesen) separat entschädigen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass 20% der GA-Kosten vom Arbeitgeber zurückerstattet würden.

Die Rekurrenten replizierten mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juni 2004.

-       Darin wurde nochmals ausgeführt, dass die Ehefrau neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter die beruflichen Schwerpunkte stets auf die Beratung von Personen in sozialen Schwierigkeiten sowie Erwachsenenbildung und Kommunikation zwischen verschiedenen Kulturen gelegt habe. Der berufliche Werdegang zeige zudem, dass eine Anstellung in D. als Kursleiterin für die Ausbildung von Sprachund Kulturvermittlern durchaus in einem engen Zusammenhang mit dem Studiengang an der Universität Luzern stehe.

-       Was die geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten) des Ehemannes anbetraf, legten die Rekurrenten in ihrer Replik dar, dass die Vorinstanz zum Teil von falschen Zahlen ausgegangen sei. So betrage die Rückerstattung für das GA durch den Bund nicht wie ausgeführt 20%, sondern nur 15%; bei Bezug des GA könnten alsdann keine weitere Reisekosten mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen würde das GA privat kaum benützt.

Erwägungen:

 

Weiterbildungskosten

1.            Rekurs und Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden Bestimmungen im kantonales Steuergesetz (§ 33 Abs. 1 lit. d) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 lit. d) praktisch gleich lauten. Nach beiden Bestimmungen können als Berufsunkosten zum Abzug gebracht werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten, wobei im kantonalen Recht noch präzisiert wird, dass darunter nicht jedoch Ausbildungskosten fallen, was im Bundesrecht in Art. 34 lit. b separat festgehalten ist.

Abziehbare Weiterbildungskosten sind gemäss Gesetz und langjähriger Praxis die Kosten, die dazu dienen, im angestammten erlernten und ausgeübten Beruf à jour zu bleiben und den steigenden neuen Anforderungen, die sich darin stellen, zu genügen.

Umschulungskosten sind nach Lehre und Praxis abzugesberechtigt, wenn sie dem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände anfallen, um einen neuen Beruf zu erlernen. Diese Umstände sind fremdbestimmt, sei es, dass sie in äusseren Ursachen bestehen, wie z.B. einer Betriebsschliessung und einer fehlenden beruflichen Zukunft im angestammten und ausgeübten Beruf, auch Folgen eines Unfalls einer Krankheit sind, welche die weitere Berufsausübung verunmöglichen. Dies hält § 6 bis Absatz 3 der Steuerverordnung Nr. 13 ausdrücklich fest.

Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DGB. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2003, unter Hinweis auf BGE 113 lb 114 E. 3a S. 120; ASA 60, 356; Peter Locher, Kommentar zum DGB, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 62-64 zu Art. 26; Bruno Knüsel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. 1/2a, Basel 2000, N 8 f. zu Art. 26; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 1998, Basel und Frankfurt am Main, § 7, N 144, S. 116 f.; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich, 1995, N 6 zu Art. 26; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl. 1982, N 18 zu Art. 22bis WStB, Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1988, S. 95 ff.). Auslagen die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines

Auf die Wortwahl Weiterbildung Ausbildung in Zeugnissen, Bescheinigungen auch in Rechtsschriften, kann es nicht ankommen, wenn zu entscheiden ist, ob es sich um abzugsfähige Auslagen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt, werden diese Begriffe doch in der Umgangssprache austauschbar gebraucht und nicht immer im steuerrechtlichen Sinne unterschieden.

2.            Die Rekurrentin und Ehefrau ist ausgebildete Juristin. Aus den Steuerakten ist ersichtlich dass diese im Jahre 1981 das Lizentiat der Rechtswissenschaft im ausländischen A. erwarb. Ebenso ist ersichtlich dass die Rekurrentin lediglich für eine kurze Dauer (1977-1979), folglich vor Studienabschluss, für kurze Zeit in der Rechtsberatung für Personen aus der sozialen Unterschicht in A. tätig war. In der Zeit nach Abschluss des Jus-Studiums betätigte sich die Rekurrentin hauptsächlich als Sprachlehrerin (Spanisch), wobei sich die erzielten Einkommen sowohl aus Anstellungen als auch aus Privatunterricht ergaben.

3.            In Anwendung der zitierten Rechtsprechung und Lehre gilt nunmehr zu entscheiden, wie der durch die Rekurrentin besuchte Nachdiplomstudiengang in Interkultureller Kommunikation steuerrechtlich einzuordnen ist. Dabei kann nach Ausgeführtem nur entscheidend sein, ob die dafür aufgebrachten Auslagen dazu dienten, um im angestammten Beruf bzw. in der zur Hauptsache ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um deren steigenden neuen Anforderungen zu genügen.

Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass die während des Nachdiplomstudiums erworbenen Kenntnisse in Interkulturalität und Kommunikation usw. für einen lebendigen und praxisnahen Spanischunterricht hilfreich sein können; ein Zusammenhang mit der Erteilung von Spanischunterricht ist aber nicht erkennbar. Ebenso wenig ist aus der aufgeführten Wissenserweiterung der Rekurrentin (Erwachsenenbildung usw.) ein Bezug zum erlernten bzw. zum tatsächlich ausgeübten Beruf auszumachen.

Auch das Zeugnis des Schulamtes von D. ist hiefür unbehelflich. Dieses bestätigt lediglich, dass die durch die Rekurrentin für D. von August 2002 bis Dezember 2003 ausgeübte Tätigkeit als Leiterin für die Themenvermittlung Migration, Integration, Kultur usw. just deshalb möglich wurde, weil sich die Steuerpflichtige in Luzern mit diesem Studiengang ganz offensichtlich die hiefür nötige Grundlagenausbildung aneignete.

4.            Die durch die Rekurrenten geltend gemachten Kosten für das Nachdiplomstudium erweisen sich deshalb als steuerrechtlich nicht abziehbar.

 

Berufsunkosten

 

5.            Die durch die Vorinstanz bei gegebener Sachlage vorgenommene Aufrechnung von Fr. 1'200.-- (i.S. eines Privatanteils) für das GA 1. Klasse ist nicht zu beanstanden. Einerseits ist aktenkundig, dass alleine der durch den Arbeitgeber dem Rekurrenten hiefür zurückerstattete Betrag Fr. 690.-- (15% von Fr. 4'600.-- ) ausmacht. Zudem gilt zu bedenken, dass es dem Rekurrenten mit Bestimmtheit nicht verwehrt gewesen wäre, lediglich das effektiv benötigte 1. Klasse Jahresabonnement (Wohnort-Arbeitsort) im Umfange von Fr. 3'312-- über den Arbeitgeber zu beziehen und die alsdann zusätzlich anfallenden beruflich bedingten Fahrtkosten mit separater Spesenabrechnung geltend zu machen. Die Festlegung des privaten Nutzens des 1. Klasse-Generalabonnements von Fr. 1'200.-erweist sich deshalb als angemessen und vertretbar.

6.            Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 7. März 2005



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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