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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2004.138: Steuergericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren bezüglich einer `convention de séparation` zwischen den Ehepartnern A.B.________ und B.B.________. Das Gericht hat entschieden, dass der Rekurs der beiden gegen die Massnahmen des Gerichts abgelehnt wird und an das zuständige Gericht weitergeleitet werden muss. Es wird festgestellt, dass der Rekurs nicht zulässig ist und keine Gerichtskosten anfallen. Der Richter des Verfahrens ist M. Denys, der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0. Die verlierende Partei, in diesem Fall die Firma oder Behörde B.B.________, ist weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2004.138

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2004.138
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2004.138 vom 14.11.2005 (SO)
Datum:14.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzüge / Energiesparmassnahmen, Liegenschaftskosten
Schlagwörter : Specksteinofen; Energie; Cheminée; Unterhalt; Liegenschaft; Abzug; Unterhaltskosten; Lebensdauer; Vertreter; Ersatz; Cheminéeanlage; Einsprache; Energieverwendung; Massnahme; Vorinstanz; Specksteinofens; Wärme; Schäden; Sinne; Quot; Steuerpflichtigen; Rekurrenten; Betrag; Massnahmen; Einbau; Strom; Anlage
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2004.138

Urteil SGSTA.2004.138; SGBST.2004.71 vom 14. November 2005

Sachverhalt:

1. Die Steuerpflichten X. und Y. erwarben im Jahre 1997 in A./SO ein Einfamilienhaus mit Baujahr 1993. Im Jahre 2001 liessen sie das im Wohnzimmer eingebaute Cheminee durch einen Specksteinofen ersetzen. Die Kosten für diesen Ofen beliefen sich auf netto Fr. 29'006.65. Zusätzlich entstanden Kosten für den Muldenservice von Fr. 415.15. Diese Kosten wurden sowohl im Veranlagungswie auch Einspracheverfahren nicht als Gebäudeunterhalt zugelassen. Der abweisende Einspracheentscheid wurde wie folgt begründet:

"Die durchschnittliche Lebensdauer einer Chemineeanlage beträgt rund 25 Jahre. Die Pflichtigen haben diese jedoch bereits nach 7 Jahren ausgewechselt und durch einen wesentlich aufwändigeren Specksteinofen ersetzt. Dieser Specksteinofen stellt überwiegenden Mehrwert gegenüber dem ausgebauten Cheminéeofen dar. Die kurze Dauer des Bestehens des Cheminéeofens weist auch darauf hin, dass nicht eine eingetretene Wertverminderung durch Verschleiss behoben, als dass vielmehr damit das mit baulichen Mängeln behaftete Cheminée ersetzt wurde. Darüber hinaus stellt ein Ersatz, kurze Zeit nach Erstellung des Gebäudeteils im Sinne der steuerlichen Rechtsprechung kein Unterhalt dar, wenn damit nicht eine ordentliche durch den Betrieb der Liegenschaft eingetretene Wertverminderung behoben wird. In solchen Fällen handelt es sich beim Ersetzen von neuwertigen Einrichtungen um sogenannte Lebenshaltungskosten und nicht um Aufwendungen zum Unterhalt der Liegenschaft. Die Einsprache muss im Sinne der bestehenden steuerlichen Grundlagen und der Rechtsprechung abgewiesen werden."

2. Am 26. August 2004 erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht mit dem Begehren, der Betrag von Fr. 29'006.65 sei im Sinne der Massnahmen zur rationellen Energieverwendung als Abzug zuzulassen. Eventualiter sei derselbe Betrag als Abzug Liegenschaftsunterhaltskosten zuzulassen. Beim Ersatz des Cheminées durch einen Specksteinofen handle es sich um eine Massnahme zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen. Im weiteren führe der Ersatz eines Cheminéeofens durch einen Specksteinofen nicht zur Wertvermehrung einer Liegenschaft.

In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2004 wies die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) darauf hin, dass die kurze Lebensdauer von nur etwas mehr als 8 Jahren bei einem ordentlich erstellten Cheminée weit unter der üblichen Lebensdauer sei. Die Heizkapazität des eingebauten Specksteinofens vermöge sicherlich das Raumvolumen des Hauses der Rekurrenten mit Wärme zu versorgen. Energiefachleute würden jedoch darauf hinweisen, dass für die Beheizung eines Hauses mit einem zentral aufgestellten Specksteinofen einerseits eine ausserordentliche Isolation benötigt werde (wie z.B. bei einem Minergiehaus) und andererseits die Wärme innerhalb des Hauses auch in die verschiedenen Räumlichkeiten transportiert werden müsse. Die Bescheinigung des Ofenlieferanten bestätige lediglich die Heizleistung des Ofens an sich. In der Rekurs-/Beschwerdeschrift weise der Vertreter der Pflichtigen auf eine mündliche Vorabklärung hin, in der die verbindliche Zusage für einen steuerlichen Abzug von 70% gemacht wurde. Die vorliegenden Akten würden keinen Hinweis dafür aufzeigen.

In seiner Rückäusserung vom 7. Dezember 2004 führte der Vertreter der Rekurrenten aus, dass die Investition in einen Specksteinofen die Zielsetzung des Gesetzgebers, Energiesparen zu fördern, eindeutig erfülle.

Erwägungen:

1. Nach § 39 Abs. 3 können bei Liegenschaften die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die notwendigen Kosten der Verwaltung abgezogen werden, ferner Kosten für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des Regierungsrates. Den Begriff der abziehbaren Unterhaltskosten hat der Regierungsrat in § 2 Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 16 näher umschrieben und in Abs. 1 positiv, in Abs. 2 negativ abgegrenzt.

 

2. Die Rekurrenten verlangen in der Einsprache, dass die Kosten des Specksteinofens als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden können. Erstmals im Rekurs beantragt der Vertreter der Steuerpflichtigen, den Betrag von Fr. 29'006.65 für den Specksteinofen im Sinne zur rationellen Energieverwendung als Abzug zuzulassen. Sollte dies abgelehnt werden, so wird beantragt, den Betrag als Liegenschaftsunterhalt (wie in der Einsprache verlangt) abziehen zu können.

 

 

Abzug zur rationellen Energieverwendung

 

3.1. In der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung vom 24. August 1992 (642.116.1) wird festgelegt, welche Massnahmen zum Abzug zugelassen sind. Im zitierten Punkt 5 dieser Verordnung, Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, werden vor allem bauliche Massnahmen die der Wärmedämmung und der Reduktion des Energieaufwandes erwähnt (Thermostatische Heizkörperventile, Wärmedämmung von Anlagen und Leitungen, Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heizund Warmwasserkostenabrechnung). Der Einbau eines Schwedenbzw. Specksteinofens als Ersatz einer Wärmepumpe ist in der Auflistung explizit nicht vorhanden.

3.2. Der Vertreter der Rekurrenten hat geltendgemacht, dass seit der Installation des Specksteinofens per 15. Dezember 2001 die Elektrizitätskosten deutlich gesenkt werden konnten und eine Aufstellung des Stromverbrauches eingereicht, die diese Behauptung bestätigen soll. Allerdings muss angezweifelt werden ob die Beträge korrekt auf die Jahre abgegrenzt wurden: So sind beispielsweise im Jahr 2001 fünf Raten aufgeführt (vorher immer nur deren vier). Im Jahr 2003 fehlt die letzte Rate, was somit zu tiefen Stromverbrauchszahlen im Jahr 2003 führte und dementsprechend die Stromeinsparung relativiert.

Der Vertreter führte weiter aus, dass der Beweis erbracht worden sei, dass Energie gespart wird. Diese Beweismittel seien aber von der VB ignoriert worden indem festgestellt wird, dass kein Rückschluss auf die durch den Einbau des Specksteinofens eingesparte Energie geschlossen werden kann. Dies grenze an Rechtsverweigerung. Allerdings vergleicht der Vertreter in seiner Replik nur die Energiekosten des verbrauchten Stromes nach dem Einbau des Specksteinofens. Es könnte auch sein, dass das Cheminée, das vor dem Specksteinofen vorhanden war, nicht mehr verwendet wurde und dementsprechend mehr Strom gebraucht wurde. Im Weiteren musste der Steuerpflichtige auch Brennholz herstellen bzw. kaufen. Für die Aufrüstung dieses Holzes braucht es ebenfalls Energie, die in der Auflistung natürlich nicht erwähnt wurde. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht gesprochen werden, da nicht das Gleiche miteinander verglichen wurde (Energiebilanz).

3.3. Der Specksteinofen hat die Cheminéeanlage ersetzt, das heisst, dass das zweite Heizsystem ausgewechselt wurde. Das erste und eigentliche Heizsystem, die Wärmepumpe, ist nach wie vor in Betrieb. Es ist auch nicht anzunehmen, dass mit dem eigentlichen Heizsystem nicht mehr geheizt wird und dass nur noch der Specksteinofen verwendet wird. Die Steuerpflichtigen sind beide zu 100% berufstätig und somit wäre es relativ schwierig mit einem Specksteinofen durchzufeuern". Das Steuergericht hat sich denn auch wie schon von der Vorinstanz erwähnt bereits einmal zu einem praktisch identischen Fall geäussert (SGSTA.2000.112/SGBST.2000.40 vom 6. November 2000), wo zusätzlich zur Ölheizung ein Schwedenofen eingebaut wurde. Die Einbaukosten wurden damals als wertvermehrende Investition qualifiziert, weil ein zweites Heizsystem eingebaut worden sei.

3.4. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass vorliegend nicht von einer rationellen Energieverwendung gesprochen werden und der Betrag von Fr. 29'006.65 nicht in Zusammenhang mit Massnahmen zur rationellen Energieverwendung gebracht werden kann.

Abzug als Liegenschaftsunterhalt

4.1. Die Vorinstanz argumentiert, dass die Cheminéeanlage erst 8 Jahre alt sei (bei einer zu erwartenden Lebensdauer von 25 Jahren). Nach Praxis des Kantonalen Steuergerichtes seien Unterhaltskosten Aufwendungen, die eine eingetretene Wertverminderung beheben. Kosten für die Instandstellung eines Gebäudes kurz nach dessen Erwerb und auch Kosten für die Behebung verborgener Mängel seien keine Unterhaltskosten. Die Pflichtigen hätten im Rahmen des Veranlagungs-, wie auch des Einspracheverfahrens eine Fotodokumentation eingereicht, woraus klar massive Schäden (Risse und Putzschäden) im Wohnzimmer zu sehen seien. Diese Schäden stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verschleiss durch den Gebrauch der Cheminéeanlage. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass diese Schäden mit baulichen Mängeln in Verbindung zu setzen seien. Die kurze Lebensdauer von nur etwas mehr als 8 Jahren sei bei einem ordentlich erstellten Cheminée weit unter der üblichen Lebensdauer.

Auf der anderen Seite führt der Vertreter aus, dass die Lebensdauer eines Liegenschaftsanteils für die Beurteilung, ob steuerwirksamer Liegenschaftenunterhalt vorliege, nur dann eine Rolle spiele, wenn so genannter anschaffungsnaher Unterhalt vorliege. Nur dann würde es sich um wertvermehrende Unterhaltskosten im engeren Sinn handeln. Das sei vorliegend nicht der Fall; wie die Vorinstanz selber feststelle, seien "klar massive Schäden (Risse und Putzschäden) im Wohnzimmer zu sehen". Von anschaffungsnahen Unterhaltskosten könne demzufolge nicht die Rede sein. Die Konstruktion, dass ein Liegenschaftsunterhalt erst dann geltend gemacht werden könne, wenn die statistisch festgelegte minimale Lebensdauer überschritten wird, gehe fehl. Wenn der Steuerpflichtige seine Cheminéeanlage gemäss Kostenvoranschlag von rund Fr. 12'000.-hätte reparieren lassen, wären diese Aufwendungen von der Vorinstanz wohl als Unterhaltskosten angenommen worden. Die Steuerpflichtigen hätten sich nun entschieden, diese nur 8-jährige Anlage durch einen Specksteinofen zu ersetzen. Zwar werde eine Cheminéeanlage im Schnitt älter, doch wenn Schäden entstanden seien und dementsprechend diese Anlage nicht mehr verwendet werden könne, müsse sie ersetzt werden, da sonst von einer eingetretenen Wertverminderung gesprochen werden müsse. Somit sei der Ersatz gemäss Aussagen der Vorinstanz als Unterhaltskosten anzusehen.

4.2. Die vom Vertreter oben ausgeführten Äusserungen betreffend der statistisch festgelegten minimalen Lebensdauer ist wohl richtig. Diese durchschnittlichen Werte können zur Beurteilung in gewissen Fällen herangezogen werden, doch dürfen sie nicht als zwingend angesehen werden. Wenn ein Liegenschaftsteil wegen diversen Defekten nicht mehr zu gebrauchen ist, dann muss man es reparieren ersetzen, egal wie alt es ist. Die Beurteilung ob es sich um einen verdeckten Mängel handle, ist noch schwieriger. Es ist nicht anzunehmen, dass die Steuerpflichtigen weniger für die Liegenschaft haben zahlen müssen, weil die Kaminanlage defekt war. Es könnte auch sein, dass die Schäden mit dem Gebrauch aufgetreten sind. Das sind aber nur Spekulationen und es würde zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzulisten.

Andererseits ist dieser Specksteinofen gegenüber der Cheminéeanlage eine offensichtliche Verbesserung (die Frage der Kosten bei einem Ersatz der Cheminéeanlage würde wieder die Frage der Nutzungsdauer auslösen). Dementsprechend sind die Reparaturkosten als Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. Da es sich beim Kostenvoranschlag um eine grobe Schätzung handelt, sind diverse Nebenkosten mitzuberücksichtigen. Es ist anzunehmen, dass die Reparaturkosten ungefähr die Hälfte der Kosten für den Specksteinofen ausgemacht hätten. In diesem Sinne sind 50% der Anlagekosten als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen, was im Übrigen einer gängigen Praxis entspricht. Somit sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen und von den beantragten Fr. 29'006.65 sind 50% (d.h. Fr. 14'503) als Abzug zuzulassen.

Steuergericht, Urteil vom 14. November 2005

 



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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