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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2004.100: Steuergericht

Es handelt sich um einen Gerichtsfall bezüglich der Anordnung einer rechtlichen Betreuung für B.________, deren Gesundheitszustand geprüft wurde und die sich weigerte, in eine bestimmte Einrichtung zurückzukehren. Der Richter entschied, dass der eingelegte Einspruch gegen die Anordnung eines Gutachtens nicht zulässig sei, da es sich um eine Massnahme zur Beweiserhebung handelt. Der Richter entschied, dass keine Berufung gegen die angefochtene Entscheidung möglich sei und wies den Rekurs als unzulässig ab. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und das Urteil ist rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2004.100

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2004.100
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2004.100 vom 04.07.2005 (SO)
Datum:04.07.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vermögenssteuer / Bewertung von Aktien ohne Kurswert
Schlagwörter : Aktie; Verkehrswert; Aktien; Wegleitung; Ertrags; Veranlagung; Einsprache; Gewinn; Ertragswert; Veranlagungsbehörde; Aktienbewertung; Unternehmens; Rekurrent; Berechnung; Rekurrenten; Rekurs; Preis; Kurswert; Zigerlig/G; Steuerrecht; Bewertung; Wertpapiere; Beteiligungsrechte; Substanzwert; Unternehmenswert
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2004.100

Urteil SGSTA.2004.100 vom 4. Juli 2005

Sachverhalt:

1.            Das steuerpflichtige Ehepaar X. deklarierte in der Steuererklärung 2001 B im Wertschriftenverzeichnis unter anderem 33 Namenaktien der Y. AG zum Verkehrswert von Fr. 33'000.--. Die Veranlagungsbehörde korrigierte diesen Wert in der definitiven Veranlagung vom 7. April 2003 erheblich. Die Aktien der Y. AG wurden nun mit einem Verkehrswert von Fr. 1'224'300.-bewertet.

2.               Mit Schreiben vom 6. Mail 2003 liess das Ehepaar X. Einsprache erheben. Dabei wurde festgehalten, dass die korrigierte Aktienbewertung massiv übersetzt seien. Sie stütze sich auf die ausgezeichneten Geschäftsergebnisse der Jahre 2000 und 2001. Bereits vor Ende 2001 seien der Gewinn massiv zusammengebrochen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KStV BE) sei nun aufgefordert worden, die Aktienbewertung aufgrund des provisorischen Jahresabschlusses des Jahres 2002 neu vorzunehmen.

In der Folge erkundigte sich die Veranlagungsbehörde bei der KStV BE nach der korrekten Aktienbewertung. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 hielt die KStV BE fest, dass eine Tieferbewertung aufgrund des Gewinnrückgangs des Jahres 2002 nicht in Frage komme. Der Gewinnrückgang habe konjunkturelle und nicht strukturelle Gründe. Die Hauptabnehmerin der Produkte der Y. AG habe jedoch in den Jahren 2000/01 grössere Lagerbestände aufgebraucht, weshalb es bei der Y. AG im Jahr 2002 zu einem Gewinneinbruch auf 10 % des Vorjahresgewinns gekommen sei. Gestützt auf diesen Sachverhalt sei es gerechtfertigt, den Ertragswert der Aktien bloss einfach zu gewichten, was per 31. Dezember 2001 zu einem Basissteuerwert (brutto) von Fr. 42'840.-anstatt Fr. 53'100.-pro Aktie führen würde

Am 17. Mai 2004 kam es dann zu einer Einspracheverhandlung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Verkehrswert im Sinne der Berechnung der KStV BE auf Fr. 42'840.-bzw. nach Berücksichtigung des Pauschalabzugs auf Fr. 29'988.-pro Aktie.

3.            Gegen den Einspracheentscheid liessen die steuerpflichtigen Ehegatten (Rekurrenten) mit Schreiben vom 2. Juli 2004 Rekurs ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, der Verkehrswert der Aktien der Y. AG sei auf je Fr. 11'500.-anstatt auf Fr. 29'988.-festzusetzen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Ehemann am 18. Januar 2002 je 16 bzw. 17 Aktien der Y. AG an V. bzw. an Z. zum Preis von Fr. 11'500.-verkauft habe. Z. sei ein unabhängiger Dritter. Der Preis von Fr. 11'500.-pro Aktie sei somit der Marktpreis.

In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In ihrer Begründung führte sie aus, dass sich der Einspracheentscheid auf die Aktienbewertung der KStV BE stütze, die korrekt vorgenommen worden sei. Dabei sei der konjunkturelle Gewinneinbruch des Jahres 2002 angemessen berücksichtigt worden. Nach Abklärung der KStV BE würde es sich beim Käufer Z. nicht um einen unabhängigen Dritten handeln.

In ihrer Replik vom 10. September 2004 liessen die rekurrierenden Ehegatten mitteilen, dass die Berechnung des Verkehrswerts von Beteiligungsrechten ohne Kurswert nach § 34 VV StG nur dann massgebend sei, wenn kein marktmässig zustande gekommener Verkehrswert vorliegen würde. Dies sei aber hier der Fall, weil der Ehemann im massgebenden Zeitraum Aktien an Z. verkauft habe und die beiden miteinander nicht verwandt seien.

Erwägungen:

1.            Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG sind Vermögenswerte generell zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Existieren für bestimmte Vermögenswerte besondere Bemessungsgrundsätze als Spezialbestimmungen, so gehen diese Grundsätze den allgemeinen Norm vor (§ 61 Abs. 2 StG). Auch Spezialbestimmungen sind aber im Zweifelsfall im Sinne der Grundnorm auszulegen (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, S. 233; R. Zigerlig/G. Jud, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, StHG, Art. 14 N 1).

Umstritten ist in casu die korrekte Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren. Gemäss § 67 Abs. 2 StG ist für Wertpapiere, Forderungsund Beteiligungsrechte ohne Kurswert der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertragsund Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung, da die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können (vgl. R. Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18). Zur Förderung einer gesamtschweizerisch Lösung haben sich die Kantone einheitliche Grundsätze vereinbart, die in der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (nachfolgend: Wegleitung; BGS 614.131, abgedruckt auch in ASA 65, S. 872 ff.), herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EstV), wiedergegeben sind. Die Massgeblichkeit dieser Wegleitung wird in § 34 Abs. 1 VV StG festgehalten.

2.               Gemäss Rz 41 der Wegleitung ergibt sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten. Die KStV BE hat bei der Y. AG einen Ertragswert von Fr. 7'366'000.-- (gerundet) und einen Substanzwert von Fr. 1'202'000.-- (gerundet) errechnet, was zu einem Unternehmenswert von Fr. 5'312'000.-führt. Gegen diese Berechnungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal sie auch von den Rekurrenten nicht angezweifelt worden sind. Die KStV BE hat nun durch die bloss einfache Gewichtung des Ertragswerts zusätzlich berücksichtigt, dass die Jahresergebnisse der Y. AG in den Jahren 2000 und 2001 überdurchschnittlich gut gewesen sind (vgl. Rz 8 der Wegleitung) und errechnete so einen Unternehmenswert von Fr. 4'284'000.-bzw. einen Steuerwert von Fr. 42'840.-pro Aktie. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 30 % (vgl. Rz 71 ff. der Wegleitung) resultiert so pro Aktie ein Steuerwert von Fr. 29'988.--.

3.            Die Rekurrenten behaupten nun, der von der KStV BE errechnete Verkehrswert sei hier nicht massgebend, weil der Rekurrent am 18. Januar 2002 ein Aktienpaket von 16 Namenaktien an einen unabhängigen Dritten zum Preis von Fr. 11'500.-pro Aktie verkauft habe. Dieser Verkaufspreis sei der massgebende Verkehrswert. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Verkehrswert nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen, wenn ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann (R. Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18; E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, § 39 N 77). Als Indiz für einen regelmässigen Handel gilt mindestens ein Abschluss pro Kalenderwoche (VGer ZH 17.6.1998; StE 1999 ZH B 52.41). In casu gibt es lediglich einen einzigen Abschluss. Von einem regelmässigen Handel kann daher nicht die Rede sein. Beim Käufer der Aktien, Z., handelt es sich hier zudem nicht um einen unabhängigen Dritten. Z. ist langjähriger Geschäftspartner der Familie X. und Aktionärsdirektor der Y. AG. Auch die KStV BE hat ausdrücklich festgehalten, dass hier nicht von einer Handänderung unter unabhängigen Dritten die Rede sein könne. Die Ausnahmebestimmung von Rz 2 Abs. 3 lit. b der Wegleitung ist hier daher nicht anwendbar. Massgebend ist somit der von der KStV BE errechnete und von der Vorinstanz übernommene Steuerwert von Fr. 29'988.-pro Aktie.

4.    Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

 

Steuergericht, Urteil vom 4. Juli 2005



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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