Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2003.92: Steuergericht
Ein Mann namens D.________ hat am 29. Juli 2009 eine Beschwerde gegen Z.________ wegen einfacher Körperverletzung eingereicht. Der Richter lehnte die Beschwerde ab, da die geforderte Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt wurde. D.________ hat dagegen Einspruch erhoben, argumentierend, dass die Gebühr aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht verlangt werden durfte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Gebühr zu Recht verlangt wurde und wies den Einspruch ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF wurden D.________ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2003.92 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.10.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erwerbsunfähigkeit der Lebenspartnerin; Unterstützungsabzug |
Schlagwörter : | Lebenspartner; Lebenspartnerin; Rekurrent; Unterstützung; Leistung; Haushalt; Rekurrenten; Arbeit; Unterstützungsleistung; Staat; Arztzeugnis; Abzug; Einsprache; Höhe; Rekurs; Erwerbsunfähigkeit; Person; Bundessteuer; IV-Rente; Pflichtigen; Einkommen; Unterstützungsabzug; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Veranlagung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 81 I 72; |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im folgenden Rekurrent) lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin seit 29 Jahren im gleichen Haushalt. Die Lebenspartnerin ist gemäss Arztzeugnis vom 19.03.2003 seit April 1999 arbeitsunfähig. Ende April 2001 erlosch der Anspruch auf Krankentaggelder. In der Steuererklärung 2002 machte der Rekurrent den Abzug für erwerbsunfähige beschränkt erwerbsfähige und unterstützungspflichtige Personen (Fr. 1'500 Staat, Fr. 5'600 Bund) geltend.
2. Dieser Abzug wurde von der Veranlagungsbehörde in der Veranlagung vom 14.Juli 2003 nicht gewährt.
Am 19. Juli 2003 erhob der Rekurrent fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, die Streichung des Unterstützungsabzugs für die Lebenspartnerin sei erneut zu prüfen und zu korrigieren. Als Begründung wird ausgeführt, die Lebenspartnerin sei zu 100% arbeitsunfähig und mittellos, sie werde von ihm unterstützt und sei auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen. Mit einer Kopie des Arztzeugnisses wird die 100%-Arbeitsunfähigkeit nochmals bestätigt.
3. Am 18. August 2003 lehnte das Steueramt die Einsprache vollumfänglich ab. Als Be-gründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
a) Die Lebenspartnerin sei laut Arztzeugnis zu 100% arbeitsunfähig, sie beziehe aber weder eine IV-Rente der Ausgleichskasse noch eine IV-Rente der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers noch erhalte sie Krankentaggelder, also sei sie nicht im Sinne des Gesetzes unterstützungsbedürftig, sondern arbeite lediglich nicht in einem Betrieb und führe dafür dem Pflichtigen den Haushalt.
b) Das vom Pflichtigen im Jahre 2001 erhaltene Darlehen (zinslos) in der Höhe von Fr. 8'000 und im Jahre 2002 in der Höhe von Fr. 10'000 könne nicht als Unterstützungsleistung über den Sozialabzug geltend gemacht werden.
c) Zudem führe die Partnerin dem Pflichtigen den Haushalt und für diese Arbeit müsste sie eigentlich entlöhnt werden, was wiederum bei ihr zu steuerbarem Einkommen führen würde und vom Pflichtigen nicht in Abzug gebracht werden könnte, da es sich dabei um Lebenshaltungskosten handle.
4. Fristgerecht erhebt der Rekurrent am 13. September 2003 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Begehren, den Abzug auf die Richtigkeit zu überprüfen und zu korrigieren. Die Begründung deckt sich weitgehend mit derjenigen im Einspracheschreiben. Im Weiteren wird erwähnt, dass die Lebenspartnerin am 17. November 1998 unverschuldet krank wurde und seither nicht mehr richtig genesen sei, was auch das Arztzeugnis bestätige. Sie habe keine besondere Ausbildung und sei seit 1969 bis zur Erkrankung bei der gleichen Firma als Betriebsangestellte angestellt; eine Neuanstellung sei in heutiger Zeit praktisch aussichtslos. Die Lebenspartnerin sei ohne Einkommen, da der Lohnanspruch seit 31. März 2001 erloschen und eine IV-Rente durch die Ausgleichskasse bisher abgelehnt worden sei. Sie sei mittellos und dadurch unterstützungsbedürftig. Er fühle sich moralisch verpflichtet, die Lebenspartnerin finanziell zu unterstützen, um ihr den Gang zur Fürsorge zu ersparen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2003 wiederholt das Steueramt die Ausführungen im Einspracheentscheid. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Lebenspartnerin weder eine IV-Rente noch andere Ersatzeinkünfte zugesprochen erhalte. Es sei davon auszugehen, dass eine Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei. Offensichtlich halte die Aussage des Hausarztes der Partnerin einer Überprüfung durch eine unabhängige Instanz nicht stand. Der Rekurrent und seine Lebenspartnerin wohnen nach Aussage in der Rekurs-/Beschwerdeschrift seit 29 Jahren im selben Haushalt. Die dadurch entstandene moralische Verpflichtung, auch in Zeiten, in der sie kein eigenes Erwerbseinkommen erziele, weiterhin am gemeinsamen Haushalt teilzuhaben, könne allein für sich einen Unterstützungsabzug in steuerlicher Hinsicht nicht rechtfertigen.
Erwägungen
1. ...
2. Rekursbzw. Beschwerdethema sind die Fragen, ob
a) eine Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte Erwerbsfähigkeit bei der Lebenspartnerin des Rekurrenten vorliegt und somit die Unterstützungsbedürftigkeit gegeben ist;
b) der unterstützende Lebenspartner zur Vornahme des Unterstützungsabzuges berechtigt ist;
c) tatsächlich eine Unterstützung erfolgte und falls ja, wie hoch diese war.
3. Eine Unterstützungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen längerfristig nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (objektive Bedürftigkeit). Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn es einer Person unabhängig von ihrem Willen unmöglich nur beschränkt möglich ist, selber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Locher, Kommentar zum DBG, Band 9, S.881). Wenn hingegen die unterstützte Person freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung eines genügenden Einkommens verzichtet, liegt keine Unterstützungsbedürftigkeit vor. An Erwerbsunfähigkeit mangelt es ebenso, wenn eine erwerbs und vermögenslose Person mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebt und im Haushalt arbeitet regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen wird, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Dienste handelt (BGE 81 I 72).
Im vorliegenden Fall liegt für die unterstützte Lebenspartnerin ein Arbeitsunfähig-keitszeugnis vor, welches deren 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Ohne Vorliegen eines Gegenbeweises ist die Richtigkeit des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses anzunehmen. Die Lebenspartnerin des Rekurrenten ging bis zur Erkrankung im Jahr 1999 einer Erwerbstätigkeit nach. Nachher bezog sie wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder. Ihr Anspruch auf Taggeldleistungen erlosch per 30. April 2001. Seither ist sie ohne Einkommen. Der Rekurrent legt in seiner Rekursschrift dar, dass seine Lebenspartnerin den eigenen und den Haushalt des Rekurrenten so gut es geht erledige, den Rest erledige er selbst. Daraus muss geschlossen werden, dass auch der Rekurrent mithilft, den Haushalt zu besorgen. Zudem wurden in der Steuererklärung 2002 der Lebenspartnerin verschiedene Krankenkassenabrechnungen vorgelegt, die häufige Arztbesuche und Laboruntersuchungen belegen. Gemäss diesen Belegen wurden in den Monaten November und Dezember 2002 auch Spitexdienste in Anspruch genommen. Aufgrund der Unterlagen kann angenommen werden, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt und damit die Lebenspartnerin des Rekurrenten unterstützungsbedürftig im Sinne von § 43 Abs.1 lit. d StG und von Art. 213 Abs. 1 b DBG ist.
4. Aufgrund der nachgewiesenen Krankheit (Arztzeugnis, Abrechnungen Krankenkasse) und der Mithilfe des Rekurrenten im Haushalt erscheint die Unterstützung an die Lebenspartnerin nicht als Lohnersatz für die Haushaltführung. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht fähig wäre, den Haushalt für sich und den Rekurrenten alleine zu führen. Grundsätzlich ist somit die Abzugsfähigkeit beim Rekurrenten gegeben. Dadurch, dass die Unterstützungsleistung in einem Darlehen endet, wird der Rekurrent keine entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeit von der Lebenspartnerin erhalten haben.
5. Es gilt damit noch, die Höhe der Unterstützungsleistung festzustellen. Die Unterstützung kann in unentgeltlichen Geld-, Sachoder Dienstleistungen bestehen (Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, S. 884). Sie hat mindestens Fr. 1'500.00 für die Staatssteuer und Fr. 5'600.00 für die Bundessteuer zu betragen.
Der Rekurrent hat für das Jahr 2002 Geldleistungen in der Höhe von Fr. 10'000.00 an die Lebenspartnerin nachgewiesen. Als Gegenleistung wurde jedoch ein Darlehen begründet. Somit erfolgte eine entgeltliche Geldleistung, die keine Unterstützungsleistung darstellt.
Es gilt noch zu prüfen, ob allenfalls Sachoder Dienstleistungen als Unterstützungsleistung erbracht wurden. Der Rekurrent ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ein Mietvertrag zwischen dem Rekurrenten und dessen Lebenspartnerin besteht nicht. Die Lebenspartnerin lebt somit gratis und ohne nur geringfügiger Gegenleistung im Haus des Rekurrenten. Die Höhe dieser Sachleistung kann aufgrund des Eigenmietwertes und der Nebenkosten berechnet werden. Der Eigenmietwert beträgt Fr. 13'656.00 für die Staatsteuer und Fr. 17'070.00 für die Bundessteuer. Inklusive Nebenkosten kann für die Staatsteuer von einem Mietwert von ca Fr. 16'000.00, bei der Bundessteuer von Fr. 19'500.00 ausgegangen werden. Der auf die Lebenspartnerin fallende Anteil würde somit Fr. 8'000.00 resp. Fr. 9'750.00 ausmachen. Diese als Sachleistung qualifizierten Unterstützungsleistungen erfolgen unentgeltlich und sind in der Berechnung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wert der Sachleistungen übersteigt bei der Staatssteuer den Betrag von Fr. 1'500.00 und bei der Bundessteuer den Betrag von Fr. 5'600.00. Somit ist der Unterstützungsabzug zu gewähren.
6. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als begründet und sind gutzuheissen. Die definitive Veranlagung vom 14.07.2003 sowie der Einspracheentscheid vom 07.08.2003 sind aufzuheben und es ist dem Rekurrenten für das Steuerjahr 2002 der Sozialabzug von Fr. 1500.-- (Staatssteuer) bzw. Fr. 5'600.-- (Bundessteuer) zufolge Unterstützung der Lebenspartnerin zu gewähren.
Steuergericht, Urteil vom 18. Oktober 2004
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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