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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2003.116: Steuergericht

Der geschäftsführende Gesellschafter der X. Co, die Werkzeug-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen handelt, wurde von der Veranlagungsbehörde zur Überprüfung der Steuererklärungen aufgefordert. Nach mehreren Verzögerungen seitens der X. Co wurden eine Ermessensveranlagung und eine Ordnungsbusse verhängt. Nach einer Einspracheverhandlung wurden die ausserordentlichen Einkünfte des Jahres 2000 reduziert. Die X. Co erhob daraufhin Rekurs und Beschwerde gegen die Ermessensveranlagung. Die Veranlagungsbehörde wies die Rekurse ab, da die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden und die Realisation stiller Reserven zu ausserordentlichen Einkünften führte. Das Steuergericht entschied am 18. Oktober 2004 gegen die X. Co.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2003.116

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2003.116
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2003.116 vom 18.10.2004 (SO)
Datum:18.10.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung Mitwirkungspflicht / Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung
Schlagwörter : Rekurrenten; Ermessen; Einkünfte; Veranlagung; Ermessensveranlagung; Veranlagungsbehörde; Reserven; Frist; Über; Beweismittel; Bruttogewinnmarge; Revision; Einkommen; Übergang; Unterlagen; Einsprache; Kommentar; Rekurs; Geschäftsjahr; Bemessungslücke; Einkommens; Maschine; Sachverhalt; Ordnungsbusse; Beweismitteln
Rechtsnorm:Art. 126 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 218 DBG ;Art. 960 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Art. 126 DBG, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2003.116

Urteil SGSTA.2003.116; BST.2003.68 vom 18. Oktober 2004

Sachverhalt

1. X.. ist geschäftsführender Gesellschafter der X. Co (Kollektivgesellschaft), die sich mit dem Handel von Werkzeug-, Metallund Kunststoffbearbeitungsmaschinen befasst. Mit Schreiben vom 11. April 2002 verlangte die Revisionsabteilung der VB Y. zur Überprüfung der Steuererklärungen 2000 und 2001A bis zum 25. April 2002 zahlreiche Unterlagen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 teilte der Vertreter der Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend Rekurrenten) mit, dass es zu umständlich wäre, die verlangten Beweismittel einzureichen. Statt dessen schlug er eine Revision in den Geschäftsräumlichkeiten der X. Co vor. Mit Schreiben vom 10. Mai 2002 hielt die VB ... ausdrücklich daran fest, dass die verlangten Beweismittel bis zum 22. Mai 2002 eingereicht werden, andernfalls stellte man das Ausfällen einer Ordnungsbusse und eine Ermessensveranlagung in Aussicht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 reichten die Rekurrenten eine kurze Stellungnahme zum Geschäftsergebnis 2000 ein und verwehrten sich gegen eine allfällige Busse Ermessensveranlagung. Per 31. Mai 2002 eröffnete die VB ... die Ermessensveranlagung und unterwarf ein Einkommen von Fr. 400'000.-- der Übergangs-Jahressteuer. Am 3. Juni 2002 verfügte die Veranlagungsbehörde eine Ordnungsbusse von Fr. 200.--.

2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 liessen die Rekurrenten gegen die Ordnungsbusse Einsprache erheben. Am gleichen Tag erhoben sie auch Einsprache gegen die Ermessens-veranlagung. Dabei wurde festgehalten, dass eine Ermessensveranlagung nur dann vorge-nommen werden dürfe, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall, da die Rekurrenten ja von Anfang an offeriert hätten, die Bücherrevision vor Ort vorzunehmen. Nach Durchführung einer Revision vor Ort unterbreitete das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurrenten mit Schreiben vom 10. Februar 2003 einen Vorschlag zur Bereinigung der Situation. Mit Schreiben vom 13. März 2003 nahmen die Rekurrenten ausführlich zu diesem Vorschlag Stellung. Am 18. Juni 2003 kam es zu einer Einspracheverhandlung, in der keine Einigung erzielt werden konnte.

Am 20. Oktober 2003 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die ausserordentlichen Einkünfte des Jahres 2000 wurden von Fr. 400'000.-auf Fr. 180'000.-reduziert. Ausserordentliche Einkünfte würden daher vorliegen, weil die Bruttogewinnmarge des Geschäftsjahres 2000 eklatant höher als die durchschnittliche Bruttogewinnmarge der Jahre 1996 - 1999 ausgefallen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die ausserordentlichen Einkünfte des Jahres 1999 separat veranlagt würden.

3. Gegen den Einspracheentscheid liessen die Rekurrenten mit Schreiben vom 19. November 2003 Rekurs und Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Feststellung, dass die Ermessensveranlagung nichtig und die Sache zur ordentlichen Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Veranlagung betr. Übergangs-Jahres-steuer aufzuheben und die zuviel bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten. Dabei wurde festgehalten, dass gemäss Lehre und Praxis eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei, wenn eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über den massgeblichen Sachverhalt vorliege. Da sie mehrmals eine Bücherrevision vor Ort vorgeschlagen hätten, habe es keinen Grund für eine Ermessensveranlagung gegeben. Letztlich sei eine Revision vor Ort vorgenommen worden, die Ermessensveranlagung sei daher nichtig. Anhand von Kennzahlen ausserodentliche Einkünfte nachzuweisen, sei nicht zulässig. Die Bruttogewinnmarge würde zwischen 0 % und 91.87 % liegen und sei daher zufällig. Das Jahr 2000 sei ein ausserordentlich gutes Geschäftsjahr mit hohen Margen gewesen. Daher würde es für eine Ermessensveranlagung keinen Grund geben.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde, den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass sie im zumutbaren Rahmen die Vorlegung von Beweismitteln verlangt habe. Dieser Aufforderung seien die Rekurrenten zu Unrecht nicht nachgekommen. Folglich sei die Durchführung einer Ermessensveranlagung gerechtfertigt gewesen. Die Warenlagerführung sei bei den Rekurrenten von zentraler Bedeutung. Durch massive Abschreibungen würden hier erhebliche stille Reserven gebildet. Der Bilanzwert aller Maschinen würde nur rund 40 % des Einstandswertes betragen. Der Grossteil des Jahresumsatzes 2000 sei mit dem Verkauf von Maschinen ab Lager erzielt worden. In den ersten Tagen des Jahres 2000 seien viele Verkäufe zustande gekommen. Offenbar habe es Ende 1999 keine Abgrenzung der offenen Aufträge gegeben. Im Geschäftsjahr 1999 sei ein operativer Verlust verbucht worden. Ein derart schlechtes Ergebnis sei in der ganzen Firmengeschichte noch nie vorgekommen. Die ausserordentliche AHV-Rückzahlung im Jahr 1999 sei von den Rekurrenten unbestrittenermassen zu Unrecht nicht als ausserordentliche Einkunft deklariert worden. Die Darstellung der Rekurrenten, dass der hohe Umsatz und Gewinn des Jahres 2000 auf die ausgezeichnete Konjunktur zurückzuführen sei, sei nach dem operativen Verlust des Jahres 1999 nicht glaubwürdig. Bei genauer Berechnung sei die Veranlagung im Einspracheentscheid zu tief ausgefallen. Korrekt wäre das ausserordentliche Einkommen auf Fr. 400'000.-zu veranlagen gewesen. Eventualiter wird eine reformatio in peius verlangt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 wurden die Rekurrenten auf die mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht.

Die Eidgenössische Steuerwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

5. In ihrer Replik vom 15. März 2004 liessen die Rekurrenten ausführen, dass an den bisherigen Rechtsbegehren festgehalten werde und die reformatio in peius abzulehnen sei. Weiter wurde festgehalten, dass man immer innert Frist reagiert habe und dass die Vorlage der zahlreichen Unterlagen unverhältnismässig und unzulässig gewesen sei. Die bisherige konstante Abschreibungspraxis sei in den letzten 15 Jahren stets akzeptiert worden. Es seien keine Umsätze des Jahres 1999 willkürlich ins Jahr 2000 verschoben worden. Die Vorräte seien stets korrekt bilanziert worden und überhaupt seien die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung eingehalten. Statistisch sei es erwiesen, dass im Jahr 1999 die Umsätze in der Branche zurückgegangen seien. Die Vornahme einer reformatio in peius sei unzulässig, da vorliegend nur eine Unangemessenheit und nicht etwa eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eine unrichtige unvollständige Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden könne.

Erwägungen:

1. ....

2. Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung werden in § 140 ff. StG bzw. Art. 124 ff. DBG mehr weniger identisch umschrieben. Rekurs und Beschwerde können daher in diesem Punkt gemeinsam behandelt werden.

a) Gemäss § 142 Abs. 2 StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG muss der Steuerpflichtige auf Verlangen hin mündlich schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege etc. vorlegen. Dass die Veranlagungsbehörde einem Steuerpflichtigen zur Vornahme dieser Handlungen eine Frist setzen kann, versteht sich von selbst. Mit Schreiben vom 11. April 2002 wurden die Rekurrenten zur Vorlegung von Beweismitteln und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dabei wurde ihnen eine Frist bis zum 25. April 2002 gesetzt. Erst mit Schreiben vom 3. Mai 2002 und somit klar verspätet hat die Vertreterin reagiert und mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die verlangten Beweismittel zu liefern. Statt dessen wurde die Revision vor Ort offeriert. Das verspätete Angebot der Rekurrenten wurde von der Veranlagungsbehörde mit Mahnung vom 10. Mai 2002 als ungenügend zurückgewiesen. Zur Vornahme der verlangten Handlungen wurde Frist bis zum 22. Mai 2002 gesetzt. Erneut hat die Vertreterin der Rekurrentin auf diese Mahnung nicht fristgerecht reagiert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2002 wurden gewisse Auskünfte erteilt und noch einmal die Revision vor Ort offeriert.

Durch die mehrfache Nichteinhaltung von Fristen haben die Rekurrenten klar ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Es kann nicht angehen, dass eine auf ein bestimmtes Datum hin gesetzte Frist vom Steuerpflichtigen je nach Belieben hinausgezögert wird mit dem blossen Hinweis, das fristsetzende Schreiben sei ein paar Tage verspätet eingetroffen. Von rechtlich vertretenen Parteien darf erwartet werden, dass Fristen eingehalten werden falls eine gesetzte Frist nicht ausreichen sollte rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht wird.

b) In welcher Form die verlangten Beweismittel vorzulegen sind, liegt grundsätzlich im Ermessen der Veranlagungsbehörde (Entscheid des Bundesgerichts vom 22.4.1959, publiziert in ASA 28 S. 213). Verlangt die Veranlagungsbehörde die Vorlage von Beweismitteln, genügt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht, wenn er nur die Einsicht in die Beweismitteln bei ihm anbietet (F. Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 126 N 26; ZStP 1999, S. 126). Bei der Beweismittelvorlage ist die Veranlagungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (U.W. Behnisch/ R.M. Cadosch, Kommentar zum DBG, Art. 126). Daraus ergibt sich, dass Akten nur dann herausverlangt werden dürfen, wenn die Herausgabe dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann (M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 16). Dass im vorliegenden Fall die Bereitstellung und Herausgabe der verlangten Akten mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden gewesen wäre, liegt auf der Hand. Von einer buchführungspflichtigen Gesellschaft darf aber erwartet werden, dass Details aus der Buchhaltung und die entsprechenden Belege mit einem zumutbaren Auf-wand herausgesucht, falls nötig kopiert und eingereicht werden können (vgl. auch F. Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, a.a.O., N 39). Gleichzeitig gilt es hier auch festzuhalten, dass Originalunterlagen nicht jederzeit vorhanden sein müssen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GeBüV wird lediglich verlangt, dass die Geschäftsbücher von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können. Selbst bei einer Einreichung von Originalunterlagen hätte dieser Anforderung zweifelsohne nachgelebt werden können. Es ist demnach festzuhalten, dass die Rekurrenten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Schliesslich sei hier erwähnt, dass auch die Veranlagungsbehörden gehalten sind, eine offerierte Akteneinsicht vor Ort nur aus triftigen Gründen abzuweisen.

c) Folge der Mitwirkungspflichtverletzung bei steuerbegründenden steuererhöhenden Faktoren sind die Ermessensveranlagung und die Ordnungsbusse (F. Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 47). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 147 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. M. Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art. 130 N 30 ff.). Nachdem die Rekurrenten im vorliegenden Fall die ihnen auferlegten Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben, nachdem sie schriftlich gemahnt worden sind und nachdem die Veranlagungsbehörde mangels der verlangten Unterlagen nicht imstande war, die Steuerfaktoren einwandfrei zu ermitteln, kann es im vorliegenden Fall keine Frage sein, dass die Veranlagungsbehörde berechtigt war, die Ermessensveranlagung durchzuführen. Von einer Ungültigkeit gar von einer Nichtigkeit der Ermessensveranlagung kann daher keine Rede sein.

d) Nachdem die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung vorliegen, gleichzeitig aber auch das Ergebnis der Taxation bestritten ist, gilt es zu prüfen, ob die Veran-lagungsbehörde alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Verfügung gestanden haben, richtig gewürdigt hat, die Taxation also pflichtgemäss durchgeführt wurde (KSGE 1994 Nr. 1 E. 1).

3. Mit Beschluss vom 9. Oktober 1998 hat der Bundesgesetzgeber die Übergangsregeln, die im Falle eines Systemwechsels von der Vergangenheitszur Gegenwartsbemessung zur Anwendung gelangen (Art. 218 DBG und Art. 69 StHG), mit Wirkung per 1. Januar 1999 für die Kantone verbindlich erklärt. Im Unterschied zum ursprünglichen Übergangsrecht, wo das Differenzbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangte (vgl. P. Agnera/A. Digeronimo/ H.-J. Neuhaus/ G. Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Art. 218 N 5; U. Jendly, Revision des DBG und StHG, StR 1998 S. 685 f.; F. Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, a.a.O. zum DBG, Art. 218 N 2 f.; ASA 71 S. 636), gilt nun, dass die Einkommenssteuer bei natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel gestützt auf das (neue) Recht der Gegenwartsbemessung veranlagt wird. Die Einkünfte und Aufwendungen in der Steuerperiode vor dem Wechsel fallen somit in die sog. Bemessungslücke, d.h. sie bleiben ohne anderslautende Regelung steuerlich unbeachtlich. Um die daraus resultierenden ungünstigen Folgen abzuschwächen, sieht das Übergangsrecht vor, dass auf den in dieser Zeit angefallenen ausserordentlichen Einkünften für das Jahr, in dem sie zugeflossen sind, eine volle Jahressteuer erhoben wird und die getätigten ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich in einem der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen und von den Kantonen auszuwählenden Verfahren abgezogen werden können. Steuerlich unbeachtlich bleiben somit während der Bemessungslücke nur aber immerhin - die ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen (vgl. Th. Koller/ Ch. Kissling, Der geplante Übergang zur Gegenwartsbemessung im Einkommenssteuerrecht und die gebundene Selbstvorsorge - Privatrechtliche Aspekte, ZBJV 3/1999, S. 114 ff.).

Im kantonalen Steuergesetz wurden die bundesrechtlich vorgegebenen Übergangsregeln mit der Teilrevision vom 30. Juni 1999 umgesetzt. Die in den Art. 69 StHG und Art. 218 DBG enthaltenen Grundsätze finden sich in den ausführlichen Regelungen von §§ 276 ff. StG. Rekurs und Beschwerde können daher in der Folge gemeinsam behandelt werden.

4. Gemäss § 276 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 218 Abs. 2 DBG) unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die im Jahr 2000 in einem in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, für dieses Jahr einer vollen Jahressteuer. In Absatz 3 von § 276 StG bzw. Art. 218 Abs. 3 DBG wird sodann umschrieben, was als ausserordentliche Einkunft gilt. Dazu gehören beispielsweise Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge Lotteriegewinne.

Die erwähnten Bestimmungen sollen die Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte in der Bemessungslücke sicherstellen und Missbräuchen vorbeugen. Gemäss Ziff. 252 des Kreisschreibens Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999 (ASA 68 S. 384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgleitet werden:

aus der Einmaligkeit einer Leistung; prinzipiell sind alle einmaligen Einkünfte ausser-ordentlicher Natur (Beispiele: Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe die Nichtausübung einer Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne);

aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende, ausserordentliche Abfindung für spezielle Leistungen, ausserordentliche Gratifikation);

aus einer Änderung in der Verbuchung von Einkommensquellen (Beispiele: Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der Verbuchungsmethode Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Provisionen).

Diese Kriterien können gemäss Kreisschreiben untereinander verknüpft sein. Andererseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die Umstände der Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann. Die Abgrenzung der ausserordentlichen von den ordentlichen Einkünften kann bei alledem nicht pauschal vorgenommen werden, sondern muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (vgl. D. Weber, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art. 218 N 33).

5. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, dass die Rekurrenten mit ihrer konstanten Abschreibungspraxis, mit der Geltendmachung des Warendrittels (R. Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, S. 238) und mit der unterlassenen Aktivierung der Aufbereitungskosten massiv stille Reserven gebildet haben (vgl. M. Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, S. 5 f.). Als stille Reserven bezeichnet die h.L. in der Bilanz nicht ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung von Aktiven und/oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht (C. Huguenin/ A.C. Schellenberg, Handelsund Buchführungsrecht, S. 94 f.; K. Käfer, Berner Kommentar, Art. 960 OR N 183; M. Reich, a.a.O., S. 4). Auch die Rekurrenten bestreiten nicht, dass im Konto "Vorräte" stille Reserven gebildet wurden.

Gemäss Art. 69 Abs. 3 StHG gelten auch ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit als ausserordentliche Einkünfte. Diese Bestimmung wird im kantonalen Recht durch § 276 Abs. 3 lit. a StG umgesetzt. Demnach sind auch Kapital-, Liquidationsund Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen inkl. Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf das Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind, ausserordentliche Einkünfte. Diese gesetzlich erwähnten Tatbestände stellen typische Fälle der Realisierung stiller Reserven dar (vgl. dazu M. Reich, a.a.O., S. 106 ff.). Dass die Realisation stiller Reserven zu ausserordentlichen Einkünften führt, wird auch von den Rekurrenten zurecht nicht bestritten.

Im vorliegenden Fall kommt es durch den Verkauf der unterbewerteten Maschinen zweifellos zu einer echten Realisation stiller Reserven (M. Reich, a.a.O., S. 109). Derartige Kapitalgewinne sind zumindest dann mit einer Jahressteuer zu belegen, wenn sie ihrer Natur nach ausserordentlich sind (vgl. M. Klöti-Weber / D. Siegrist / D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 263 N 27, StR 1998 S. 691; 2001 S. 456). Die Vorinstanz hat die Ausserordentlichkeit dieser Realisation damit begründet, dass die Rekurrenten im Jahr 2000 massiv mehr stille Reserven aufgelöst haben als in den Vorjahren. Dieser Umstand wird mit einer überdurchschnittlichen Bruttogewinnmarge belegt. In den Jahren 1996 bis 1999 betrug die durchschnittliche Bruttogewinnmarge 55.46 %, während sie im Jahr 2000 70.48 % betrug. Das Gegenargument der Rekurrenten, die Bruttogewinnmarge sei vom Zufall abhängig und kenne keine Gesetzmässigkeiten, trifft allenfalls auf den einzelnen Verkauf zu. Über einen längeren Zeithorizont hingegen weist die Bruttogewinnmarge durchaus eine gewisse Konstanz auf, die Vergleiche zulässt. Eine Marge von 70.48 % ist erstaunlich hoch und wurde selbst in früheren Jahren (vgl. KSG i.S. M.D. u. R.D. vom 7.3.1994) von den Rekurrenten nie erreicht. Insgesamt ergibt sich somit, dass die im Jahr 2000 realisierten stillen Reserven aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe eine ausserordentliche Einkunft darstellen.

6. Dass das Jahr 2000 ein gutes Geschäftsjahr war, wird hier nicht in Abrede gestellt. Erstaunlich ist aber doch die Feststellung, dass die Rekurrenten zwischen dem 3. und dem 27. Januar 2000 einen Umsatz von Fr. 341'700.-erzielten. Der von den Rekurrenten eingereichten Tabelle der Bruttogewinne der Jahre 1999 - 2001 kann entnommen werden, dass im Jahr 1999 die letzte Maschine am 1. Oktober 1999 (Rechnungsdatum) verkauft worden war. In den Monaten November und Dezember 1999 wurde demnach nicht eine einzige Maschine verkauft. Dies einzig und allein auf die gute Konjunktur zurückzuführen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr zeigt sich, dass die Rekurrenten gezielt Umsätze in das Jahr 2000 verschoben haben. Zweifellos hatten die Rekurrenten die Möglichkeit, einen Verkauf um einige Tage hinauszuschieben und damit die Bemessungslücke zu ihren Gunsten auszunutzen.

7. Damit ergibt sich, dass Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung des Eventualantrags. Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die Berechnungen der Vorinstanz zu wenig differenziert ausfallen und auf die herrschende Hochkonjunktur im Jahr 2000 keine Rücksicht nehmen. Im übrigen wird die Unrichtigkeit der eigenen Berechnung betr. Bruttogewinnmarge durch diese zusätzlichen Berechnungen nicht nachgewiesen. Für eine reformatio in peius bleibt daher keinen Raum.

Steuergericht, Urteil vom 18. Oktober 2004



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