Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2001.67: Steuergericht
Die Klage von P.________ gegen Philos Caisse maladie-accident wurde am 22. Oktober 2009 vor der Cour des Assurances Sociales eingereicht. Nachdem P.________ seinen Einspruch zurückgezogen hat, wurde der Fall gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c LPA-VD vom Gericht abgeschlossen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter, Mme Thalmann, hat die Klage offiziell abgewiesen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2001.67 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abzug von Rückstellungen und verbuchten Verlusten auf Geschäftsvermögen |
Schlagwörter : | Rekurrent; Geschäft; Darlehen; Rekurrenten; Geschäfts; Schwiegersohn; Einzelfirma; Aktien; Privatvermögen; Vermögenswert; Abzug; Abschreibung; Einsprache; Rückstellung; Rekurs; Behandlung; Indiz; Geschäftsabschluss; Bürgschaft; Veranlagung; Vermögenswerte |
Rechtsnorm: | Art. 27 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Der Rekurrent machte sich am 1. Mai 1995, nachdem ihm gekündigt worden war, selbständig mit der Einzelfirma B. Die Tätigkeit seiner Einzelfirma umfasst die Vermarktung von Kugelfängen für 300 Meter Schiessanlagen und die Beratung beim Bau und Umbau von Schützenhäusern. Daneben gründete der Rekurrent am 7. April 1995 zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem zukünftigen Schwiegersohn die A. AG (Handelsregistereintrag vom 10. April 1995). Der Geschäftszweck dieser Firma war die Organisation von und Zeitmessung für Sportanlässe. Die Idee für dieses Geschäft kam vom zukünftigen Schwiegersohn des Rekurrenten. Der Rekurrent wurde Verwaltungsratspräsident und sein zukünftiger Schwiegersohn Geschäftsleiter der A. AG.
Vom Aktienkapital der A. AG von Fr. 100'000.-zeichneten die Rekurrenten zusammen Fr. 34'000.--. Ihrem zukünftigen Schwiegersohn gewährten sie ein Darlehen in Höhe von Fr. 66'000.--, damit dieser die restlichen Aktien zeichnen konnte. Die Beteiligung an der A.AG von Fr. 34'000.-- und das Darlehen von Fr. 66'000.-wurden als Aktiven der Einzelfirma des Rekurrenten im Geschäftsabschluss per 30. Juni 1996 bilanziert. Die Fr. 100'000.-für die Aktienzeichnung und das Darlehen stammten aus der Erhöhung einer Hypothek auf das Privathaus der Rekurrenten. Zusätzlich gewährten die Rekurrenten der Regiobank Solothurn eine Solidarbürgschaft von Fr. 50'000.-zur Sicherstellung eines Kredites an die A.AG.
Da die von der A.AG praktizierte neuartige Methode der Zeitmessung an mehreren grossen Sportveranstaltungen nicht wie gewünscht funktionierte, wurde die Gesellschaft mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Sie musste sodann schon am 30. Oktober 1997 den Konkurs anmelden. Die Rekurrenten wurden daraufhin von der Regiobank Solothurn aufgrund der eingegangenen Bürgschaft mit Fr. 25'000.-belangt. Diesen Betrag überwiesen sie der Bank und aktivierten ihn im Geschäftsabschluss 1997/1998 der Einzelfirma, indem sie das Darlehen von Fr. 66'000.-- um Fr. 25'000.-aufstockten. Gleichzeitig verbuchten sie auf diesem Darlehen von nunmehr Fr. 91'000.-eine Rückstellung von Fr. 40'000.-als Aufwand.
Mit den Veranlagungen der Staatssteuer 1999 und der Bundessteuer 1999/2000 vom 6. März 2000 wurde diese Rückstellung nicht zum Abzug zugelassen, da das Darlehen als Privatvermögen und somit die Abschreibung als privater Kapitalverlust beurteilt wurde.
2. Mit der Einsprache vom 4. April 2000 stellten die Rekurrenten das Begehren, dass die Rückstellung auf dem Darlehen A.AG als geschäftlich begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen sei.
Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 4. Mai 2001 beantragte die Vertreterin der Rekurrenten in einem ersten Eventualantrag, dass sowohl die Beteiligung von Fr. 34'000.--, als auch das gesamte Darlehen inkl. geleisteter Bürgschaft von Fr. 91000.-im Steuerjahr 1999 einmalig abzuschreiben seien. In einem zweiten Eventualantrag stellte die Vertreterin das Begehren, dass die Abschreibung der Beteiligung von Fr. 34'000.-- und die bezahlte Solidarbürgschaft von Fr. 25'000.-als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen seien und dass das dem Schwiegersohn gewährte Darlehen von Fr. 66'000.-als Privatvermögen beurteilt werden könne.
Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Mai 2001 ab mit der Begründung, dass es sich bei der Beteiligung und dem Darlehen um private Anlagen handelt. Ein drohender Kapitalverlust könne daher nicht steuerlich zum Abzug zugelassen werden.
3. In ihrer Rekursbzw. Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2001 (Postaufgabe: 9. Juni 2001) an das Kantonale Steuergericht beantragen die Rekurrenten, es seien die folgenden drei Positionen als geschäftsmässig begründeter Aufwand der Einzelfirma B. in den Veranlagungen der Staatssteuer 1999 und der direkten Bundessteuer 1999/2000 zum Abzug zuzulassen:
- Die Abschreibung der Beteiligung von Fr. 34'000.-am Aktienkapital der A.AG.
- Die geleistete Bürgschaft von Fr. 25'000.-an die Regiobank Solothurn betr. A.AG.
- Die Abschreibung des Darlehens an den Schwiegersohn von Fr. 66'000.--.
Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, er habe bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit von Anfang an vorgehabt, 50 % seiner Arbeitszeit als Chef Logistik bei der A.AG einzusetzen. Er sei auch tatsächlich am Anfang für die A.AG tätig gewesen. Er verweist dazu auf den Businessplan der A.AG, eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen ihm und der A.AG, einen privaten Brief der Rekurrentin an die Eltern des Schwiegersohnes sowie Agendaeinträge und Besprechungsprotokolle. Er weist darauf hin, dass er im ersten Geschäftsjahr mit seiner Einzelfirma nur einen Umsatz von ca. Fr. 58'000.-statt der erwarteten Fr. 100'000.-bis Fr. 120'000.-erzielt habe, da die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die A.AG ausgeblieben seien. Weiter weist er nach, dass er in den Folgejahren, nachdem er mit zwei Unternehmen Zusammenarbeitsverträge über Schiessanlagen geschlossen hatte, mit seiner Einzelfirma Umsätze zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 160'000.-erzielt hat. Er sei 1995 davon ausgegangen, dass er seinen Erwerb in den nächsten 10 Jahren zur Hälfte als Chef Logistik der A.AG werde bestreiten können und habe daher Fr. 100'000.-in dieses Geschäft investiert. Dass es sich beim geschäftlichen Partner um den zukünftigen Schwiegersohn handelte, sei ein unglücklicher Zufall. Aus all diesen Gründen seien seine Beteiligung an der A.AG sowie Darlehen und Bürgschaft als geschäftliches Engagement zu betrachten und die darauf eingetretenen Verluste steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen.
In der Vernehmlassung vom 24. August 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Begründung entspricht sinngemäss derjenigen im Einspracheentscheid. In der Rückäusserung vom 4. Oktober 2001 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Sie weisen noch darauf hin, dass aus der privaten Herkunft der Gelder für das Engagement bei A.AG nichts abgeleitet werden dürfe. Der Rekurrent habe sich zur Zeit seines Engagements erst gerade selbständig gemacht und daher noch gar nicht über genügend Geschäftsvermögen verfügt, um daraus die Beteiligung und das Darlehen zu finanzieren.
In der Rückäusserung vom 4. Oktober 2001 halten die Rekurrenten/Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde bzw. der Rekurs wurden formund fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist zur Behandlung gemäss § 160 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) und Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sachlich zuständig. Die Rekurrenten beantragen vorliegend nicht nur wie anlässlich ihrer Einsprache, es sei die Abschreibung von Fr. 40'000.-auf dem Darlehen zum Abzug zuzulassen, sondern darüber hinaus, es sei die Abschreibung auf dem gesamten Betrag von Fr. 125'000.-- (bestehend aus Fr. 34'000.-- Aktienkapital, Fr. 66'000.-- Darlehen und Fr. 25'000.-- Solidarbürgschaft) zum Abzug zuzulassen. Entsprechend der Praxis des Kantonalen Steuergerichts kann der Steuerpflichtige im Rekurs und in der Beschwerde auch andere Rügen als in der Einsprache gegen die Veranlagung vorbringen, solange er durch den Einspracheentscheid beschwert ist. Vorliegend sind die Rekurrenten durch den Einspracheentscheid beschwert. Auf den Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit einzutreten. Da sich für die Staatssteuer wie für die direkte Bundessteuer dieselben Rechtsfragen stellen, werden Rekurs und Beschwerde zusammen behandelt.
2. Gemäss § 34 und 35 StG sowie Art. 27 29 DBG können Selbständigerwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten vom Erwerbseinkommen abziehen, insbesondere die Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Kapitalverluste auf Privatvermögen können demgegenüber nicht steuerlich in Abzug gebracht werden, während auf der anderen Seite private Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Die Frage, ob die Rekurrenten im vorliegenden Fall ihre Abschreibungen bzw. Rückstellungen betr. ihr Engagement bei der A.AG steuerlich in Abzug bringen können, hängt somit davon ab, ob es sich bei der entsprechenden Beteiligung und dem Darlehen um geschäftliche private Vermögenswerte der Rekurrenten handelt.
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur Unterscheidung zwischen Geschäftsund Privatvermögen eines Selbständigerwerbenden im Urteil vom 2. Oktober 1992 (abgedruckt in ASA Nr. 63, S. 37 ff., Erw. 5a, S. 41) wie folgt erläutert:
Nebst verschiedenen Indizien wie beispielsweise die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv und dessen technisch-wirtschaftliche Funktion kann auch dessen buchmässige Behandlung als weiteres, im Einzelfall wichtiges Indiz gewertet werden. Wohl trifft zu, dass auch dieses Indiz für die Zuordnung eines Vermögensobjektes zum Geschäftsoder Privatvermögen für sich allein unter Umständen noch nicht entscheidend sein kann; dies beispielsweise dann, wenn ein Steuerpflichtiger nicht nur die geschäftlichen, sondern ebenfalls private Aktiven in die Bücher aufgenommen hat; wenn er hinsichtlich eines Vermögenswertes, sei dies in den Steuerdeklarationen anderen Stellungnahmen, voneinander abweichende Sachdarstellungen abgibt. Auch ist eine Sachdarstellung, die von einem Steuerpflichtigen über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde, schwerer zu gewichten als die Abgabe einer Erklärung in einem bestimmten Zeitpunkt.
Ob ein Vermögenswert zum Geschäftsoder zum Privatvermögen gehört, ist also im Einzelfall unter Abwägung der für das eine und der für das andere sprechenden Indizien zu entscheiden. Dies soll im Folgenden geschehen.
3. a) Die nach der Rechtsprechung entscheidenden Kriterien für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Geschäftsoder Privatvermögen sind, ob ein Vermögenswert für Geschäftszwecke erworben worden ist (Gesichtspunkt des Motivs), und ob er dem Geschäft tatsächlich dient (Gesichtspunkt der Nutzung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 1978, abgedruckt in ASA Nr. 49, S. 72 ff., Erw. 1, S. 74). Aktien dienen dann dem Geschäft, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht (vgl. ASA Nr. 49, S. 74). Im vorliegenden Fall will der Rekurrent die Aktien der A.AG zu geschäftlichen Zwecken erworben haben, weil er damit rechnete, in Zukunft im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zu 50 % für die A.AG tätig zu sein. Diese Absicht belegt der Rekurrent mit dem Businessplan der A.AG, welcher einen Betrag von Fr. 56'000.-pro Jahr für einen stellvertretenden Geschäftsleiter vorsieht, sowie mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und seinem damaligen zukünftigen Schwiegersohn, wonach er als freier Mitarbeiter für die A.AG tätig sein werde. Auch aus dem Brief der Rekurrentin an die Schwiegereltern ihrer Tochter vom 11. November 1996 geht die damalige Absicht des Rekurrenten hervor, zu 50 % für die A.AG tätig zu sein. Diese anvisierte Tätigkeit für die A.AG hat jedoch mit dem Geschäft seiner Einzelfirma nichts zu tun, welche die Vermarktung und den Bau von 300 Meter Schiessanlagen und die diesbezügliche Beratung bezweckt. Die Beteiligung am Aktienkapital der neuen Firma seines zukünftigen Schwiegersohnes kam zweifellos vorwiegend aus Gründen der (zukünftigen) Verwandtschaft zustande. Das Darlehen von Fr. 66'000.-wurde dem Schwiegersohn der Rekurrenten (und nicht der A.AG) ausgerichtet, damit er seine Aktien an der A.AG zeichnen konnte. Es hat damit klarerweise privaten Charakter. Die Beteiligung der Rekurrenten an der A.AG kann schon deshalb nicht dem Geschäftsvermögen der Einzelfirma zugerechnet werden, da zwischen der Einzelfirma und der Tätigkeit der A.AG keine enge wirtschaftliche Beziehung bestand, da sich erstere mit Schiessanlagen und letztere mit Zeitmessungen befasste. Die Beteiligung dient somit dem Geschäft der Einzelfirma in keiner Weise. Die Praxis verneint eindeutig die geschäftliche Nutzung im Falle der Gewährung von Darlehen beim Kauf von Aktien branchenfremder Unternehmen (vgl. ASA Nr. 33, S. 84).
b) Die eingereichten Agendaeinträge und Besprechungsnotizen belegen zwar, dass der Rekurrent für die A.AG, deren Verwaltungsratspräsident er war, tatsächlich tätig gewesen ist. Jedoch kann diese Tätigkeit nicht als geschäftliche Tätigkeit im Rahmen der Einzelfirma betrachtet werden. Dagegen spricht auch, dass der Rekurrent eine spezielle Visitenkarte der A.AG verwendete, wenn er für diese Firma auftrat.
4. Ein weiteres Indiz für die Abgrenzung, ob ein Vermögenswert Geschäftsoder Privatvermögen darstellt, ist gemäss der Rechtsprechung die Herkunft der Mittel für dessen Anschaffung. Die Rekurrenten finanzierten ihre Beteiligung an der A.AG und ebenso das Darlehen an den Schwiegersohn durch die Erhöhung einer Hypothek auf ihrem privaten Wohnhaus. Allein aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die private Natur der Beteiligung geschlossen werden, da der Rekurrent, wie er richtig in seiner Rückäusserung festhält, zum Zeitpunkt der Beteiligung seine selbständige Tätigkeit gerade erst aufnehmen wollte und noch nicht über Geschäftsvermögen verfügte. Zudem ist es üblich, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sein privates Grundstück der Bank als Sicherheit für geschäftliche Kredite zu verpfänden. Diese Tatsache spricht somit nicht gegen die Annahme von Geschäftsvermögen.
5. Schliesslich ist auch die buchmässige Behandlung eines Vermögenswertes durch den Steuerpflichtigen selbst gemäss feststehender Praxis ein gewichtiges Indiz für dessen Qualifizierung als Geschäftsoder Privatvermögen (vgl. ASA Nr. 63, S. 41 f.; Blumenstein-/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 195, m.w.H.). Dabei ist vor allem zu beachten, dass dem Willen des Steuerpflichtigen nur Bedeutung zugemessen werden kann, wenn die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nicht nur aus Gründen der steuerlichen Behandlung desselben vorgenommen worden ist. Der buchmässigen Behandlung kommt daher besonderes Gewicht zu, wenn der Vermögenswert über Jahre hinweg vom Steuerpflichtigen gleich qualifiziert worden ist. Das fragliche Darlehen von Fr. 66'000.-- und die fragliche Beteiligung von Fr. 34'000.-erscheinen beide als Aktiven im ersten Geschäftsabschluss der Einzelfirma des Rekurrenten per 30. Juni 1996. Dieser wurde jedoch erst am 29. Dezember 1997 erstellt, also erst nachdem schon feststand, dass die A.AG am 30. Oktober 1997 Konkurs gegangen ist und die Solidarbürgschaft von der Bank geltend gemacht worden ist (der Betrag von Fr. 25'000.-aus der Bürgschaft wurde am 19. Dezember 1997 vom Rekurrenten einbezahlt). Angesichts dieser Sachlage war es naheliegend, die Beteiligung und das Darlehen in den Geschäftsabschluss per 30. Juni 1996 als Aktivposten aufzunehmen, damit die damals schon als sicher erkennbaren künftigen Abschreibungen dieser Werte später steuerlich geltend gemacht werden können. Da die Situation damals schon klar war, hätte man vernünftigerweise schon im Geschäftsabschluss per 30. Juni 1996 (erstellt am 29. Dezember 1997) Rückstellungen für die beiden Aktivposten vornehmen sollen. Im Geschäftsabschluss 1997/98 wurde dann eine teilweise Rückstellung für das Darlehen in Höhe von Fr. 40'000.-vorgenommen. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte die Veranlagungsbehörde eine Veranlassung, die Beteilligung und Darlehen A.AG näher zu prüfen. Dass ihr diese Aktivposten im Jahr zuvor nicht speziell aufgefallen sind, heisst nicht, dass sie die buchmässige Behandlung durch die Steuerpflichtigen akzeptiert hätte. Unter diesen Umständen kann der buchmässigen Behandlung der Beteiligung sowie des Darlehens durch die Rekurrenten keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.
6. Die gesamten Umstände sprechen im vorliegenden Fall klar für die Qualifizierung der Beteiligung, des Darlehens und der Bürgschaft als Privatvermögen. Beim Darlehen von Fr. 66'000.-an den zukünftigen Schwiegersohn handelt es sich zweifellos um ein privates Darlehen, das aufgrund der engen persönlichen Bindung gewährt wurde. Daran ändert nichts, dass der Schwiegersohn das Darlehen zur Aktienzeichnung verwendet hat. Sollte dieses Darlehen heute uneinbringlich sein, so ist der Verlust als privater Kapitalverlust zu betrachten. Aber auch bei der Beteiligung am Aktienkapital der A.AG von Fr. 34'000.-sowie der zugunsten dieser Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft sprechen die Indizien überwiegend für die Zugehörigkeit zum Privatvermögen der Rekurrenten. Rekurs und Beschwerde sind somit in allen Punkten abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 3. Dezember 2001
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