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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2001.49: Steuergericht

Der Text handelt von einem Fall vor dem Tribunal d'accusation, bei dem es um verschiedene Anschuldigungen von Körperverletzung, Beleidigung und Diskriminierung geht. Nach einer Untersuchung wurde ein Nichtanliegen für einige der Angeklagten ausgesprochen, was von einer Person angefochten wurde. Es wird behauptet, dass diese Person von Mitarbeitern eines Ladens angegriffen wurde, während die Mitarbeiter aussagen, dass sie den Kläger nur festgehalten haben, da er gewalttätig wurde. Das Gericht entscheidet letztendlich, dass die Anklage abgewiesen wird und die Kosten dem Kläger auferlegt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2001.49

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2001.49
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2001.49 vom 07.06.2004 (SO)
Datum:07.06.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ordnungsmässigkeit einer Buchführung / Offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessensentscheides
Schlagwörter : Veranlagung; Veranlagungs; Veranlagungsbehörde; Rekurrent; Buchhaltung; Geschäft; Beweis; Bruttogewinn; Einsprache; Geschäfts; Bruttogewinnmarge; Steuerpflichtige; Korrektur; Kassabuch; Steuerpflichtigen; Ermessen; Vertreter; Umsatz; Kommentar; Buchführung; Recht; Einsprecher; Bundessteuer; Beweiskraft; Ausgaben
Rechtsnorm:Art. 125 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 132 DBG ;Art. 934 OR ;Art. 957 OR ;Art. 959 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2001.49

Urteil SGSTA.2001.48-49; BST.2001.8-9 vom 7. Juni 2004.

Sachverhalt:

1. Der Steuerpflichtige hat am 1. Januar 1998 in seiner Privatliegenschaft die A.Bar eröffnet in der Rechtsform einer Einzelunternehmung. Der erste Geschäftsabschluss für den 31. Dezember 1998 reichte er mit der Steuererklärung 1999 ein. Dieser ist zugleich Grundlage für die Zwischenveranlagung 1998 wegen Erwerbsaufnahme sowie für die Veranlagung 1999, inklusive direkte Bundessteuer1997/98 und 1999/2000. Am 2. Februar 2000 hat die Veranlagungsbehörde verschiedene Unterlagen verlangt, wie Hauptbuchkonti, Warenlagerlisten etc., alles geprüft und festgestellt:

-          Es werde kein Kassabuch geführt. Die Verbuchung des Hauptbuchs sei somit mangelhaft: Fehlende Chronologie, Minussaldi, fehlende Privatabzüge etc.

-          Es seien keine Warenlagerlisten vorhanden

-          Die in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Bruttogewinnmarge von 68,25 % entspreche nicht dem branchenüblichen Durchschnitt eines Barbetriebs. Die (damalige) Vertreterin des Rekurrenten habe gemäss eingereichter Aufstellung die Soll-Marge auf ca. 75% geschätzt, die Veranlagungsbehörde gehe dagegen von ca. 77 % aus.

Die mangelhaften Aufzeichnungen und die zu tiefe Bruttogewinnmarge von 68.25 % haben dazu geführt, dass die Veranlagungsbehörde der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen hat und für das selbständige Erwerbseinkommen Ermessenszuschläge vorgenommen hat. Die definitiven Veranlagungen für das Steuerjahr 1998 inklusive der direkten Bundessteuer 1997/98 (Zwischenveranlagung in Folge Erwerbsaufnahme) und Steuerjahr 1999 inklusive direkte Bundessteuer 1999/2000 erhielt der Steuerpflichtige am 1. Mai 2000.

2. Dagegen hat der Steuerpflichtige am 31. Mai 2000 rechtzeitig Einsprache erhoben. Zugleich stellte er in Aussicht, der Veranlagungsbehörde spätestens am 30. Juni 2000 ein Kalkulationsschema und den Nachweis der Bruttogewinnmarge zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 hat der Vertreter des Einsprechers mitgeteilt, dass die durch die Bruttogewinnmarge von 77 % zu hoch ausgefallen sei. Effektiv betrage sie 74.5 %, nach Abzug von 1 % für Verluste, wie über den Strich ausschenken, Gratisrunden, zerschlagene Flaschen, Resten von nicht mehr verkäuflichen Weinen, daneben schütten etc. könne mit einer Marge von 73.5 % gerechnet werden. Dafür wurden detaillierte, spartenweise Aufstellungen sowie Berechnungen hinzugefügt. Der Veranlagungsbehörde wurden im Weiteren sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Belege zur Bücherprüfung eingereicht. Sie hat nebst den bereits genannten Mängeln weitere Unzulänglichkeiten festgestellt:

-          Ein geschäftliches Bankkontokorrent ist nicht in der Buchhaltung integriert und wird auch nicht im privaten Wertschriftenverzeichnis deklariert.

-          Ein weiteres (privates) Bankkonto ist ebenfalls nicht deklariert.

-          Die Lohnbuchhaltung ist nicht vollständig. Für einzelne Angestellte sind keine Lohnausweise vorhanden, die AHV-Beiträge sind dementsprechend nicht abgerechnet.

-          Diverse Privatauslagen sind als Geschäftsaufwand verbucht.

-          Auf Grund des fehlenden Kassabuches und der Nichtdeklaration des Geschäftskontokorrentes ist der Geldkreislauf nicht vollständig ausgewiesen: Der Umsatz der Kreditkarteneinnahmen ist in der Buchhaltung nicht verbucht, Mehrwertsteuerrückzahlungen werden via Privatkonto gebucht, Investitionen werden über die nicht deklarierten Bankkonti abgewickelt, die Vermögensrechnung weist einen Ausgabenüberschuss aus.

3. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 hat die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen zur Einspracheverhandlung eingeladen und hat auf Grund des Ergebnisses der Bücherprüfung ergänzende Unterlagen zur Prüfung verlangt. An der Einspracheverhandlung hat der Steuerpflichtige einen Verschiebungstermin beantragt, da noch weitere Ausweise beigebracht werden sollten. Mit Einladung vom 16. November 2000 hat die Veranlagungsbehörde den neuen Termin für die Einspracheverhandlung auf den 30. November 2000 festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Einsprecher aufgefordert, an dieser Verhandlung einen materiellen Antrag zu stellen.

4. Für die Einspracheverhandlung vom 30. November 2000 hat der Einsprecher seinen neuen Vertreter beigezogen. Dieser beantragte, an Stelle der Einspracheverhandlung, eine Instruktionssitzung durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde stimmte auf Grund der Umstände diesem Vorgehen zu und erläuterte dem neuen Vertreter den Sachverhalt. Es wurde vereinbart (mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung), dass ein materieller Antrag bis spätestens am 14. Dezember 2000 eingereicht wird. Am 14. Dezember 2000 haben der Einsprecher und ein Mitarbeiter des Vertreters ohne vorherige Voranmeldung bei der Veranlagungsbehörde vorgesprochen. Statt den vereinbarten materiellen Antrag einzureichen, haben sie eine weitere Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2001 beantragt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 hat die Veranlagungsbehörde diesem Fristerstreckungsgesuch nochmals entsprochen. Der Einsprecher wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um die letzte Fristansetzung zur Einreichung eines materiellen Antrages und der entsprechenden Beweismittel und zur Vorlegung einer Vertre-tungsvollmacht handelt. Nach unbenutztem Fristablauf könne gemäss § 149 Abs.5 StG und Art. 132 Abs.3 DBG auf die Einsprache nicht mehr eingetreten werden.

5. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001, eingegangen bei der Veranlagungsbehörde am 17. Januar 2001, sowie der am 17. Januar 2001 eingereichten Vertretungsvollmacht hat der Vertreter des Einsprechers grundsätzlich Anerkennung der Selbstdeklaration beantragt, welche allerdings nicht mehr einen Gewinn, sondern nach erfolgten Korrekturen neu einen Verlust ausgewiesen hat. Bezüglich Kassaführung, Bruttogewinnmarge und Geldflussrechnung wurden kurze Erklärungen abgegeben und dementsprechend ein neu erstellter Geschäftsabschluss eingereicht.

6. Da keine Beweismittel hinzugefügt wurden und die Korrekturbuchungen, welche zum neuen Geschäftsabschluss geführt haben, weder dokumentiert noch belegt wurden, ist die Veranlagungsbehörde auf Grund der Feststellungen der Buchprüfung zu folgender Berechnung des steuerbaren Geschäftsertrags gekommen:

Reingewinn 1998 laut Selbsttaxation Fr. 2'062

IST-Umsatz Fr. 423'398

SOLLUmsatz (Marge 73,5%), (WaAufwand Fr. 134'394.-) Fr. 507'147

Differenz Fr. 83'794 Fr. 83794

Naturalbezüge/Eigenverbrauch Fr. 0

Privatanteil Kundenund Reisespesen Fr. 8'343

Korrektur Eigenmietwert Fr. 12'000

Total Fr. 106'154

Der ermittelte Reingewinn von Fr. 106'154.-ist mit dieser Berechnung über dem der definitiven Veranlagung gelegen (Fr. 98'024.--) gelegen. Damit die Einsprache nicht zu Ungunsten des Einsprechers abgeändert werden musste, hat die Veranlagungsbehörde auf eine Korrektur verzichtet.

7. Gegen die Einsprache-Entscheide Steuerperioden 1998 und 1999 Staatssteuer, Steuer-periode 1997/1998 und 1999/2000 Direkte Bundessteuer, vom 12 März 2001, die alle am 14. März beim Steuerpflichtigen eingetroffen sind, hat sein Vertreter beim Kantonalen Steuergericht am 11. April 2001 Rekurs bzw. Beschwerde eingereicht. Er hat folgende Rechtbegehren gestellt:

-          Die Einspracheentscheide für Staatssteuer 1998 und 1999 sowie direkte Bundessteuer Steuerperiode 1997/98 und 1999/2000 seien aufzuheben und auf Grund einer neuen Berechnungsgrundlage zu erstellen.

-          Es sei festzustellen, dass die berichtigte Buchhaltung beweiskräftig sei und dass kein Platz ist für eine Ermessenseinschätzung des selbständigen Erwerbseinkommens bestehe.

-          Damit veränderte sich das steuerbare Einkommen für die Staatsteuer 1998 von Fr. 155'573.-auf Fr. 56'733.91 bzw. für die Staatssteuer 1999 von Fr. 191'192.-auf Fr. 92'352.91 bzw. für direkte Bundessteuer 199/2000 gemäss Rechnung unter Einbezug des Ergebnisses des selbständigen Erwerbseinkommens gemäss berichtigter Buchhaltung.

-          Die betroffenen Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Gemeinde, gegebenenfalls Kirchgemeinden) seien aufzufordern, ihre Steuerforderungen zu sistieren.

8. In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 beantragte die Veranlagungsbehörde, die Rekurse und Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.

9. Der vertretene Rekurrent und Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 21. Juni 2001 vollumfänglich an den Rechtsbegehren fest.

10. Mit Schreiben vom 7. April 2004 teilte der nunmehrige Vertreter dem Steuergericht mit, das Mandat per sofort niedergelegt zu haben.

Erwägungen

1....

2. Gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG, Art 42 Abs. 3 StHG sowie § 141 StG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

3. Da die Roheinnahmen (Umsatz) des Steuerpflichtigen Fr. 100'000.-- übersteigen, ist er nach Obligationenrecht (OR) buchführungspflichtig (Art. 957 i.V.m. Art. 934 OR und Art. 52-56 HregV).

4. Die Jahresrechnung hat formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957 OR zu beruhen. Das geht nunmehr ausdrücklich aus Art. 126 Abs. 3 Satz 2 DBG sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 VV StG (Vollzugsverordnung zum Steuergesetz) hervor, wonach sich die Art und Weise der Führung der Bücher nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere von Art. 957 OR, richtet. Demzufolge ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der in Art. 126 Abs. 3 Satz 2 DBG sowie Art. 42 Abs.3 StHG bzw. § 8 Abs. 2 VV StG umschriebenen Verfahrenspflicht zu würdigen (ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 42 N 27 [2. Auflage]).

5. Es stellt sich nun die Frage, ob die kaufmännische Buchführung des Steuerpflichtigen, deren Ausgestaltung sich nach Art und Umfang des buchführungspflichtigen Geschäfts richtet, im Sinn von Art. 957 OR ordnungsgemäss ist. Da es sich bei der "Ordnungsmässigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, sind bei der Auslegung für den Richter Lehre und Rechtsprechung wegleitend. Je nach Autor werden die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) unterschiedlich dargestellt. Käfer subsumiert einerseits unter den Begriff der Ordnungsmässigkeit die formellen Grundsätze wie Verwendung von Bildund Datenträgern, Sprache, Schriftund Zahlträger, Anordnungen und Zusammenhang der Aufzeichnungen, Währung, Korrektur von Buchhaltungsfehlern, Buchungsbelege, Zeitpunkt der Eintragung, Reihenfolge der Buchungen, formelle Kontinuität, Konstanz der Methoden und Prüfbarkeit (Berner Kommentar-Käfer, OR 957 N 501 ff.) sowie die materiellen Grundsätze wie Buchführungswahrheit und -richtigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit, Verbuchung interner Vorgänge, Buchungsfähigkeit -würdigkeit und -pflichtigkeit und materielle Kontinuität (Berner Kommentar-Käfer, OR 957 N 522 ff.). Demgegenüber fasst er unter dem Begriff der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze (aakG) nach Art. 959 OR die Kriterien der Vorsicht, Stetigkeit, Wirtschaftlichkeit, Unternehmungsfortführung, Verrechnungsverbot und Wesentlichkeit zusammen, plus die Bilanzgrundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit (Berner Kommentar-Käfer, OR 959 N131 ff.; zitiert nach Basler Kommentar OR-Neuhaus Art. 957 N 22 f.).

6. Bei bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung ( ). Nicht chronologische Eintragungen, Nachtragsbuchungen, Eintrag von runden Beträgen Sammelposten sowie Fehlen von Buchungsunterlagen (Quittungen, Registrierkassenstreifen, Rechnungsdoppel usw.) erschüttern den Beweiswert eines Kassabuchs erheblich ( ). Eine Kassabuchführung, bei der nicht auf Uraufschriebe (Kassenstreifen, Notizen in Agenden andere fortlaufende und chronologische Aufschriebe) zurückgegriffen werden kann, erfüllt die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nicht ( ). Einer Buchhaltung, die für einen bargeldintensiven Betrieb erst nachträglich erstellt wird und sich nicht auf ein Kassabuch stützen kann, kommt nur beschränkte Beweiskraft zu ( ) (Zitiert nach Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, N 9 § 144).

7. Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Diese Vermutung wird aber entkräftet, wenn das Buchhaltungsergebnis in auffallendem Widerspruch zu den einschlägigen Erfahrungszahlen steht deklarierte Einkommen mit dem Lebensaufwand und der Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen widersprüchlich sind und es für diese Widersprüche keine stichhaltigen Gründe gibt (vgl. F. Cagianut, E. Höhn: Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, § 4, Rz 93).

8. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 147 Abs. 2 StG sowie Art. 46 Abs. 3 StHG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

9. Der berichtigten Buchhaltung 1998 ist aus nachstehenden Gründen die formelle und materielle Beweiskraft abzusprechen:

Die buchmässige Aufzeichnung geht stets von der steuerpflichtigen Person selbst aus. Deshalb beruht ihr Beweiswert für die Veranlagung einzig und allein auf ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Obwohl es sich bei einem Barbetrieb um ein bargeldintensives Geschäft handelt, wird kein ordentliches Kassabuch geführt. Die Ordnungsmässigkeit der Buchprüfung erfordert in solchen Fällen ein Kassabuch, das gegebenenfalls mit Vorjournalen Vorbüchern (z.B. Registrierkassenstreifen) verbunden ist. Nur die unverzügliche Aufzeichnung aller Bareinnahmen und ausgaben bietet Gewähr für eine lückenlose Erfassung des Bargeldflusses (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 115 N 20). Dies darf natürlich auch elektronisch geschehen. Beim Rekurrent hingegen sind lediglich die Kassastreifen der elektronischen Sanyo-Kassa vorhanden. Die Einnahmen werden nur in einer Sammelposition verbucht. Die vorhandenen Belege geben keinen Aufschluss über die täglichen Einnahmen und Ausgaben, Einlagen und Bezügen (inklusive Privateinnahmen und Privatbezüge). Die Veranlagungsbehörde hat die Kassastreifen anlässlich der Buchprüfung eingesehen und folgende Beanstandungen gemacht: In diversen Monaten weichen die mittels den bereits erwähnten Sammelposten verbuchten Umsätze von den Kassastreifen ab:

Monat Verbuchter Umsatz Umsatz laut Kassastreifen Differenz

1/1998 37'400.95 38'540.56 1'139.61

2/1998 54'825.65 59'810.10 4'982.45

10/1998 36'286.75 36'906.60 619.85

11/1998 33'776.00 34'176.00 400.00

Total Differenzen Fr. 7'141.91

(zu wenig verbuchter Umsatz gegenüber dem Monatstotal laut Kassastreifen)

Der Beschwerdebzw. Rekursführer erklärt die Differenzen mit Tippfehlern. Selbst wenn es Tippfehler wären, erklärt dies noch nicht, warum die einzelnen Tippfehler nicht anhand von Stornierungen zeitlich geordnet in einem Kassabuch ersichtlich sind. Dadurch wird die Prüfbarkeit verunmöglicht. Die Minuskassasaldi werden in der berichtigten Buchhaltung auf Grund eines Darlehens der Mutter als erfolgsneutrale Transaktion korrigiert. Die Korrekturen der berichtigten Buchführung beruhen auf zwei Bankkonti, die der Rekurrent weder im Geschäftsabschluss noch in der übrigen Steuererklärung deklariert hat. Zu Recht hat die Veranlagungsbehörde darauf hingewiesen, dass es sich beim Darlehenkredit der Mutter um laufende Investitionen im Jahre 1997 für den Barausbau gehandelt habe. Ausserdem müssten solche Korrekturbuchungen unverzüglich erfolgen. Hinsichtlich der Investitionskredite ist folgendes zu sagen:

Der Rekurrent hatte zur Finanzierung der Umbaukosten u.a. die Hypothek, lastend auf der Liegenschaft ...gasse, ... in zwei Schritten erhöht:

Bestand per 1.Januar 1997 Fr. 750'000.--

Bestand per 1.Januar 1998 Fr. 908'792.-- Erhöhung Fr. 158000.--

Bestand per 1.Januar 1999 Fr. 945'000.-- Erhöhung Fr. 36208.--

Erhöhungen von 1.1.1997 bis 31.12.1998 Total Fr. 195000.

Es handelt sich vorliegend nicht wie dargelegt um einen gewährten Investitionskredit, sondern um die Erhöhung der bestehenden Hypothek, lastend auf der Liegenschaft ...gasse ., .... Da es sich bei dieser Liegenschaft unbestrittenermassen um eine Privatliegenschaft handelt, ist nach der anzuwendenden Präponderanzmethode, auch die entsprechende Hypothek dem privaten Bereich zuzuordnen. Eine Abspaltung und damit teilweise Verbuchung in der Geschäftsbuchhaltung ist nicht möglich und das gilt sowohl für den Bestand der Hypothek, als auch für die anteilmässigen Schuldenzinse. Der Rekurrent hat deshalb zu Recht die Hypothek und sämtliche Schuldenzinse separat in der Steuererklärung geltend gemacht. Somit kann der Buchhaltung nur noch eine beschränkte Beweiskraft zukommen, da sie nachträglich erstellt wurde und sich auf kein ordentliches Kassabuch stützen kann.

Die lückenlose Umsatzregistrierung kann nur indirekt mittels einer Sollumsatz und Vermögensrechnung festgestellt werden. Die Veranlagungsbehörde hat im Veranlagungsverfahren folgende Vermögensrechnung für das Kalenderjahr 1998 durchgeführt:

Mittelherkunft: Zunahme Hypotheken 36'208.--

Nebeneinkommen 402.--

Wertschriftenertrag 486.--

Mieterträge ...gasse ... 73'750.--

Mieterträge ...strasse ... 105'485.--

Total 216'141.--

Mittelverwendung: Zunahme Bankkonti 34'496.--

Hypozinsen 73'958.--

Gebäudeunterhalt ...gasse ... 14'926.--

Gebäudeunterhalt ...strasse ... 28'490.--

Investitionen Geschäft 37'460.--

Bareinlagen Geschäft 6'200.--

Private Versicherungen (nach Ermessen) 4'000.--

Steuern (effektiv pro 1998 bezahlte) 7'282.--

Lebensaufwand (nach Ermessen) 20'000.--

Total 226'812.--

Total Mittelherkunft: 216'141.--

Total Mittelverwendung: 226'812.--

Saldo (Ausgabenüberschuss) 10'671.--

Nachträgliche Korrektur: Kauf Aktien P. AG v.18.3.1998 22'500.--

Ausgabenüberschuss pro 1998 33'171.--

Zur Aufstellung hat die Veranlagungsbehörde folgende Anmerkungen gemacht:

-          Der Kauf der Aktien P. AG vom 18. März 1999 ist bislang nicht aktenkundig gewesen, d.h. der Rekurrent hat diese Aktien weder im Geschäftsabschluss noch in der übrigen Steuererklärung deklariert und auf diesen Mangel auch nicht im Veranlagungsund Einspracheverfahren aufmerksam gemacht. Da diese Auslage über ein privates Bankkonto bezahlt wurde, ist sie in der Vermögensrechnung noch zu berücksichtigen.

-          Als Grundlage für die Vermögensrechnung dienen die Veränderungen der Bankkonti zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1998, sowie in diesem Zeitraum getätigten Zahlungsverkehr inklusive allfällige Privatbezüge/Einlagen ins Geschäft.

Des Weiteren hat die Bruttogewinnmarge nicht dem branchenüblichen Durchschnitt entsprochen. Die Veranlagungsbehörde hat den effektiven Bruttogewinnsatz auf 77 % geschätzt. Der erste Vertreter des Rekurrenten und die Veranlagungsbehörde haben sich dann auf eine Bruttogewinnmarge von 73.5 % geeinigt. Dabei wurde ein 1-Prozentiger Abzug für Verluste berücksichtigt. Die berichtigte Erfolgsrechnung weist nun einen Betriebsertrag von Fr. 423'338.93 und einen Warenaufwand von Fr. 134'394.80 aus. Daraus resultiert eine Bruttogewinnmarge von 68.25 %. Diese Gewinnmarge widerspricht sowohl den Erfahrungszahlen eines Barbetriebs als auch der Selbstdeklaration des Rekurrenten. Dafür erbringt der Rekurrent keine stichhaltigen Beweismittel mehr. Der Rekurrent sagt in der Replik lediglich, dass es auf einige Prozentpunkte Differenz nicht ankäme. Die Bruttogewinnmarge ist für die Richtigkeit einer Buchführung ein wichtiges Kontrollmittel. Denn es ist ein Leichtes, den Bruttogewinn betragsmässig durch Nichtverbuchung von Einnahmen und Ausgaben so zu kürzen, dass er relativ mit den Erfahrungszahlen übereinstimmt. Auch die Ausführungen in der Replik zur Verbuchung der Bareinnahmen, zur Nichtdeklaration des Geschäftskontokorrentes, zu den fehlenden Warenlagerdetails und zur unvollständigen Lohnbuchhaltung vermögen nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um nicht branchenübliche Verbuchungen und Vornahmen handelt. Damit bleibt die Vermutung der unrichtigen Buchführung bestehen.

10. Es ist nun nur noch zu prüfen, ob der Ermessensentscheid der Veranlagungsbehörde sich offensichtlich als unrichtig erweist. Des Weiteren obliegt es dem Rekurrent, den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der Ermessensveranlagung um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Gebricht es der Einsprache hieran, so ist das Rechtsmittel ohne weiteres abzuweisen.

11. Der Rekurrent nimmt zu den einzelnen Aufrechnungen nicht direkt Stellung. Sondern verweist lediglich auf seine berichtigte Buchhaltung. Die Veranlagungsbehörde hat laut Selbsttaxation des Steuerpflichtigen im Jahre 1998 einen Reingewinn von Fr. 2'062.-angenommen. Die berichtigte Erfolgsrechnung beziffert einen Jahresverlust von Fr. 262.02 bzw. Fr. 815.09. Im Weiteren legt die Veranlagungsbehörde gemäss Selbsttaxation eine Bruttogewinnmarge von 73.5 % zu Grunde. Daraus resultiert eine Aufrechnung von Fr. 83'749.--. Der Rekurrent weist eine Bruttogewinnmarge von 68.25 % auf. Bei begründeter Vermutung der unvollständigen Einnahmeverbuchung obliegt es dem Steuerpflichtigen, zu beweisen glaubwürdig zu begründen, dass diese Vermutung unzutreffend sei. Dies trifft den Steuerpflichtigen in der Regel schwer. Die unvollständige Einnahmenverbuchung darf deshalb bei der formell ordnungsmässig Buchführung nur angenommen werden, wenn das Buchergebnis erheblich vom Vergleichsmaterial abweicht und die als Vergleich dienenden Unterlagen, insbesondere der Erfahrungsmässige Privataufwand die betrieblichen Erfahrungszahlen hinreichend ausgewiesen sind und sich zum Vergleich im konkreten Fall eignen. Eine unerhebliche Abweichung des Buchergebnisses vom Vergleichsmaterial spricht solange nicht gegen die Richtigkeit der Buchhaltung, als die Steuer-behörde zusätzliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit nicht feststellt. Was als erhebliche Abweichung zu bezeichnen ist, muss im einzelnen Fall, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, beurteilt werden. In der Regel ist die unerhebliche Abweichung bei warenverarbeitenden dienstleistenden Betrieben grösser als bei den Unternehmungen mit reinem Warenhandel (zitiert nach Reinmann/Zuppinger/Schärer, § 19 lit. b N 498 f.). Ob es sich hier um eine erhebliche unerhebliche Abweichung handelt kann offen gelassen werden, da der Buchführung auch die formelle Beweiskraft aberkannt wird. Somit hätte der Rekurrent den Widerspruch zu den Erfahrungszahlen darlegen müssen. Dies hat er, wie oben erwähnt, nicht gemacht. Darum ist die Aufrechnung der Veranlagungsbehörde gerechtfertigt. Da der Rekurrent auf diversen Aufwandkonti Privatauslagen belastet hat, hat die Veranlagungsbehörde einen Privatanteil von Kundenund Reisespesen von Fr. 8'343.-ausgewiesen. Unter den gegebenen Umständen ist ein Privatanteil in dieser Höhe nicht offensichtlich unrichtig. Der Rekurrent bringt gegen diese Aufrechnung keine Beweise vor. Schliesslich macht die Veranlagungsbehörde noch eine Korrektur des Eigenmietwerts von Fr. 12'000.--. Diese Korrektur sei anerkannt und nicht Gegenstand von diesem Rekursbzw. Beschwerdeverfahren. Die Aufrechnung wurde bei den Mieterträgen (als Minusposition) berücksichtigt, so dass das steuerbare Einkommen per Saldo unverändert geblieben ist. Dies ergibt eine Ermessenstaxation von Fr. 106'154.--. Damit die Veranlagungsbehörde keine Korrektur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen musste, hat sie den Betrag der vorausgegangenen Ermessenseinschätzung von Fr. 98'024.-belassen. Dieser Betrag erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.

12. Schliesslich macht der Rekurrent noch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Darauf ist nicht einzugehen, weil der Rekurrent sämtliche Beweismittel und Einwände beim Steuergericht nun anbringen konnte (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 115 N 2).

13. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist voll-umfänglich abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 7. Juni 2004



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