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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2001.23: Steuergericht

Der Lehrer X. machte in seinen Steuererklärungen Berufskosten geltend, die von den Steuerbehörden nur teilweise akzeptiert wurden. Nach abgewiesenen Einsprachen reichten die Steuerpflichtigen einen Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein, um die Kosten für Computer-Ausstattung und Arbeitszimmer vollständig abzusetzen. Das Gericht entschied, dass die Anschaffungen als Berufskosten anerkannt werden können, da die Schule nicht ausreichende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Die Rekurrenten erhielten teilweise Recht, da die Kosten für Informatikmittel und Möbeleinrichtungen als Berufskosten anerkannt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2001.23

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2001.23
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2001.23 vom 24.09.2001 (SO)
Datum:24.09.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzüge Berufkosten
Schlagwörter : Beruf; Informatik; Abzug; Berufskosten; Ausgaben; Arbeitszimmer; Kantonsschule; Arbeitsleuchte; Staat; Schule; Informatikmittel; Anschaffung; Lehrer; Veranlagung; Staatssteuer; Steuergericht; Anschaffungen; Einrichtungen; Urteil; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Rekurs; Internet; Vorbereitung; Zwecke; Auffassung; Lehrkräfte; Möglichkeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2001.23

Urteil St 2001/23-24; BSt 2001/5 vom 24. September 2001

Sachverhalt:

1. X. ist Lehrer an der Kantonsschule. In der Steuererklärung 1999 machte er bezüglich seines Einkommens Berufskosten von Fr. 9'678.-geltend, darunter die Ausgaben für einen 19-Zoll-Monitor in der Höhe von Fr. 1'095.-- und einer Wechselharddisk von Fr 709.--, zusammen ausmachend Fr. 1'804.--. In der definitiven Veranlagung für die Staatssteuer 1999 und die Bundessteuer 1999/2000 vom 4. Dezem-ber 2000 rechnete die Veranlagungsbehörde eine Betrag von Fr. 900.--, mithin ungefähr die Hälfte dieser Ausgaben, auf.

In der Steuererklärung 2000 machte das Ehepaar X. wiederum Berufskosten geltend, wel-che in der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2000 ebenfalls vom 4. Dezember 2000 nicht nur teilweise akzeptiert wurden. Von den gesamten Kosten für Computer-Aus-rüstung und Verbrauchsmaterial in der Höhe von Fr. 2'326.15 wurden nur Fr. 1'651.15 zum Abzug zugelassen, was der Hälfte der Ausgaben für Hardware entspricht. Nicht akzeptiert und deshalb ebenfalls aufgerechnet wurden sodann die Ausgaben für eine Arbeitsleuchte und einen Arbeitsstuhl im Gesamtbetrag von Fr. 751.20. Schlussendlich wurden die theoretischen Ausgaben für das Arbeitszimmer nur zu Fr. 2'073.-- (statt Fr. 2'492.50) anerkannt. Die gesamten Aufrechnungen betrugen Fr. 1'900.--.

Die dagegen gerichteten Einsprachen wurden abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 liessen die Steuerpflichtigen durch ihr Buchhal-tungsund Treuhandbüro Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen und stellten folgende Anträge: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Veranlagungsbehörde Solothurn zur Neubeurteilung zuzustellen. Es sei festzuhalten, dass die aufgeführten Berufsauslagen inkl. Arbeitsleuchte und Arbeitsstuhl im Sinne von § 33 erforderliche Kosten für die Ausübung des Berufes darstellten. Zur Begründung wird zusammengefasst folgendes ausgeführt: Der Staat Solothurn würde dem Steuerpflichtigen als Kantonsschullehrer nicht die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellen. Die verfügbaren Computer an der Schule seien völlig veraltet. Um seine Lehrtätig-keit pflichtgemäss zu erfüllen, sei der Steuerpflichtige gezwungen, teure Anschaffungen zu tätigen. Gemäss gerichtlicher Rechtssprechung würde dann mehr als 50 % der Anschaf-fungskosten des PC zum Abzug gewährt, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stünden und es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, darauf zu verzichten. Diese Bedingungen seien vorliegend erfüllt.

Das Steuergericht holte beim Departement des Innern einen Amtsbericht zu den Fragen ein, ob es zutreffe, dass die EDV-Einrichtungen an der Kantonsschule ungenügend seien und die Lehrer zufolge mangels an geeignetem Arbeitsplatz auf einen eigenen Büroraum angewiesen seien. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 nahm das Amt für Mittelschulen und Hochschulen zu den Fragen Stellung und legte auch eine Stellungnahme der Kantonsschule dazu.

Erwägungen:

1. ...

2. Vorliegend geht es um die Frage, welche Ausgaben als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. c StG können die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten in Abzug gebracht werden. Eine gleichlautende Bestimmung für die direkte Bundessteuer findet sich in Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG. Die nachstehenden Erwägungen für die Staatssteuer gelten deshalb auch für die Bundessteuer.

3. a) Die Informatik hat in den vergangenen Jahren eine grosse Entwicklung durchgemacht und durchdringt heute das Berufswie auch das Privatleben mehr weniger stark. Durch die Verbreitung des Internets wurde diese Entwicklung massiv beschleunigt. In einer modernen Kantonsschule kommt die Informatik u.a. folgendermassen zum Tragen:

- Die Schüler haben selber Informatikunterricht.

- Lehrer und Schüler brauchen das Internet als Wissensquelle.

- Die Informatik wird als didaktisches Mittel vielfältig eingesetzt.

Der heutige Lehrer kann deshalb insbesondere für die Vorbereitung seiner Lehrtätigkeit nicht auf die Informatik verzichten (vgl. zu diesem Thema auch das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 1999, publiziert in ASA Band 69, 2001, S. 872). Soweit er diese Vorbereitungen nicht in der Schule selbst vornehmen kann, ist er deshalb auf entsprechende Einrichtungen zuhause angewiesen. Sie ist in diesem Fall und in diesem Umfang erforderlich im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmungen.

Andrerseits spielt die Informatik auch im Privatleben eine zunehmend wichtigere Rolle. Private Informatikmittel gelten heute kaum mehr als Luxus. Wenn somit Informatik-Anschaffungen für zuhause getätigt werden, welche auch beruflich gebraucht werden, wenn umgekehrt für berufliche Zwecke solche Investitionen getätigt werden, welche auch privat genutzt werden, kommt man nicht umhin, eine angemessene Aufteilung der Kosten in abzugfähige Berufskosten und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten vorzunehmen.

b) Die Rekurrenten/Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die gesamten Informatikkosten zum Abzug gebracht werden könnten, da sie für den Beruf erforderlich seien. Gemäss dem Amt für Mittelschulen und Hochschulen haben die Lehrkräfte (mit Ausnahme der Führungskräfte) an den Kantonsschulen in der Regel keinen persönlichen PC und auch kein persönliches Arbeitszimmer an der Schule, welche die ungestörte Vorbereitung des Unterrichts ermöglicht. Das Amt ist jedoch der Auffassung, dass diese Einrichtungen (gemeint sind wohl Arbeitszimmer und Informatikmittel) heutzutage zum normalen persönlichen Inventar einer Person mit der Ausbildung eines Kantonsschullehrers gehören. Sollte sich eine Lehrkraft diese sehr individuellen Installationen nicht leisten wollen, habe sie die Möglichkeit (allenfalls unter einem gewissen Konfortbzw. Effizienzverlust) die schuleigenen Anlagen zu benützen.

Das Kantonale Steuergericht ist der Auffassung, dass die heutigen Lehrkräfte der Möglichkeit bedürfen, ihre Lehrtätigkeit ungestört vorzubereiten. Dabei müssen sie auch auf Informatikmittel sowohl als Wissenquelle (Internet) wie auch als didaktisches Mittel greifen können. Wird diese Möglichkeit von der Schule nicht geboten, so haben die Lehrkräfte dafür private Mittel einzusetzen. Im vorliegenden Fall ist durch den eingeholten Amtsbericht bestätigt, dass die ungestörte Unterrichtsvorbereitung in der Schule nicht gewährleistet ist. Die Anschaffungen sind deshalb soweit sie nicht private Verwendung finden - Berufskosten.

Informatikmittel, welche von Unselbständigerwerbenden zuhause beruflich gebraucht werden, werden in der Regel auch für private Zwecke benützt. Dies ist im vorliegenden Fall auch nicht bestritten. Wie weit die Rekurrenten/Beschwerdeführer diese Anschaffungen nur für private Zwecke gar nicht getätigt hätten, kann nicht eruiert werden. Wie weit die Einrichtungen beruflich und wie weit privat genutzt werden, entzieht sich, zumal im vorliegenden Fall, ebenfalls einer genaueren Beweisführung. Die Vorinstanz hat die Software-Ausgaben voll als Berufskosten betrachtet was grosszügig ist - und die Hardware zur Hälfte. Dieses Vorgehen kann nicht beanstandet werden und ist angemessen. Rekurs und Beschwerde sind deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

4. Umstritten ist ebenfalls der Abzug von Möbeleinrichtungen (Arbeitsleuchte und Stuhl) für das Arbeitszimmer. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers durch Gewährung eines Mietzinsabzuges anerkannt. Unter Ziffer 3 hievor wurde dargelegt, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer auf das Arbeiten zuhause angewiesen ist. Es erscheint deshalb widersprüchlich, neben der Anschaffung von Informatikmitteln und der Berücksichtigung des Arbeitszimmers generell nicht auch gewisse spezifische andere Investitionen teilweise zum Abzug zuzulassen. Man kommt nicht umhin festzustellen, dass sowohl eine Arbeitsleuchte wie auch ein Bürostuhl zum notwendigen Inventar eines Büros gehört. Es ist deshalb folgerichtig, auch hier einen Teil als Berufskosten zum Abzug zuzulassen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch hier eine hälftige Teilung zwischen Berufskosten und Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Die Hälfte der Auslagen für die Arbeitsleuchte, total Fr. 751.20.--, die Hälfte ausmachend Fr. 376.--, ist deshalb zum Abzug zuzulassen. Soweit ist der Rekurs gegen die Staatssteuer 2000 teilweise gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 24. September 2001



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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