Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2000.180: Steuergericht
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt einen Berufungsfall von H.________ aus Orbe gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks Jura-Nord vaudois. H.________ wurde aufgrund von Alkoholproblemen und sozialer Dekadenz vorläufig inhaftiert und in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen. Nach einer Expertise wurde eine rechtliche Betreuung angeordnet. H.________ hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und argumentiert, dass sich sein Zustand verbessert habe. Die Chambre des Tutelles prüft die formale und inhaltliche Korrektheit des Urteils und hebt letztendlich die rechtliche Betreuung von H.________ auf, da er in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2000.180 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.05.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abzug Pensionskassenbeiträge |
Schlagwörter : | Zahlung; Pensionskasse; Einkauf; Rechnung; Abzug; Zeitpunkt; Rekurrent; Besoldung; Statuten; Rechnungsstellung; Einkaufs; Rekurrenten; Lohnerhöhung; Erhöhung; Fälligkeit; Zahlungen; Abzugs; Bemessungslücke; Beiträge; Pensionskassen; Veranlagung; Steuerrecht; Regelung; Pensionskassennachzahlung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. X. ist bei der Einwohnergemeinde als Chef-Monteur angestellt. Infolge einer per 1. Januar 1999 erfolgten Erhöhung der versicherten Besoldung wurde der Rekurrent von der Pensionskasse mit Schreiben vom 22. Februar 2000 (Nachzahlungsrechnung Pensionskasse) aufgefordert, eine Nachzahlung von Fr. 2'482.85 als Arbeitnehmeranteil für die per 1. Januar 1999 erfolgte Erhöhung der versicherten Besoldung zu leisten. Die rechnungstellende Einwohnergemeinde versah ihre Nachzahlungsrechnung mit folgendem Vermerk Gilt als Bescheinigung über die Vorsorgebeiträge für die Steuererklärung.
In der Steuererklärung 2000 vom 29. März 2000 machten das Ehepaar X. unter der Rubrik 6. Vorsorgebeiträge für die Pensionskassennachzahlung einen Abzug von Fr. 2'483.00 geltend. Die Veranlagungsbehörde verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass die Nachzahlung periodenfremd sei.
2. Die Einsprache wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Einkaufsbeiträge nur in dem Bemessungsjahr abgezogen werden können, in dem sie fällig werden. Weil die Pensionskasse der Stadt Solothurn die Einkaufsbeiträge für die Besoldungserhöhung 1999 erst im Jahre 2000 in Rechnung gestellt habe, würden diese in die Bemessungslücke fallen und könnten nicht nachträglich in der Veranlagung 2000 abgezogen werden. Die dagegen gerichte Einsprache vom 24. Juli 2000 wurde mit Entscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. August 2000 (Versanddatum) abgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 14. September 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs und beantragten, es sei die Nachzahlung zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Pensionskassennachzahlung den Einkauf der effektiv per 1. Januar 1999 erfolgten Erhöhung der versicherten Besoldung betreffe. Ab diesem Datum seien dem Rekurrenten denn auch die höheren Prämien in Rechnung gestellt worden. Es gehe nicht an, wenn für das Jahr 1999 bestehende Verpflichtungen steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, weil die Pensionskasse die entsprechenden Rechnungen aus EDV-technischen Gründen nicht mehr im Jahre 1999 habe ausstellen können. Mit dem Entscheid der Veranlagungsbehörde würden einer Umgehung der Bemessungslücke Tür und Tor geöffnet, indem je nach Datum der Rechnungsstellung gleichartige Nachzahlungsbeträge in die Bemessungslücke fallen würden nicht. Im übrigen seien nach dem Wissen der Rekurrenten in anderen Fällen mit gleichem Rechnungsdatum ausgestellte Fakturen zum Steuerabzug zugelassen worden.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 teilen die Rekurrenten dem KSG mit, dass das Eidg. Finanzdepartement publik gemacht habe, dass Einkaufsbeträge für die 2. Säule beim Uebergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in die Bemessungslücke fallen würden. Sie seien grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, ob sie nun im Jahre 1999 im Jahre 2000 geleistet würden. Dies würde auch durch eine Mitteilung der Schweizer Personalvorsorge bestätigt. Nochmals weisen die Rekurrenten darauf hin, dass bei mehreren ihnen bekannten Mitarbeitern der geltend gemachte Abzug für die Pensionskassennachzahlung 1999 mit Rechnungsdatum vom 2. Februar 2000 steuerlich zugelassen worden sei. Konkrete Fälle werden aber nicht genannt.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2001 hält die Veranlagungsbehörde an ihrer Auffassung fest. Die Fälligkeit für die Nachzahlung für den Einkauf der Besoldungserhöhung liege ausserhalb der für das Steuerjahr 2000 massgebenden Bemessungsperiode. Da es im vorliegenden Fall nicht um einen Einkauf von Beitragsjahren gehe, könne § 5 StVo 12 nicht angewendet werden. Ordentliche Nachzahlungen für Erhöhungen des versicherten Lohnes könnten nur in dem der Fälligkeit folgenden Steuerjahr als Abzug geltend gemacht werden. Im Steuerjahr 2000 könnten nur ordentliche Beiträge mit Fälligkeit im Jahre 1999 geltend gemacht werden. Da die Stadt Solothurn den umstrittenen Einkaufsbetrag im Februar 2000 in Rechnung gestellt habe, sei ein Abzug im Steuerjahr 2000 nicht möglich, da dieser in die Bemessungslücke falle.
In der Rückäusserung vom 8. Februar 2001 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Im vorliegenden Verfahren gehe es um ausserordentliche Aufwendungen der 2. Säule, welche aufgrund von Bundesrecht steuerlich auch beim Uebergang zur Gegenwartsbemessung abziehbar seien. Ob die Beiträge im Jahre 1999 im Jahre 2000 geleistet worden seien, spiele keine Rolle. Bundesrecht breche kantonales Recht. Im übrigen sei die Fälligkeit für die Nachzahlung nicht erst mit der Rechnungsstellung eingetreten, sondern bereits beim Einkauf in die Pensionskasse. Nach den Statuten der Pensionskasse der Stadt Solothurn würde die Einkaufssumme mit dem Einkauf, d.h. mit der Erhöhung der versicherten Besoldung, fällig. Der Rekurrent habe bereits im Januar 1999 den höheren Beitrag bezahlt und habe ab diesem Zeitpunkt aufgrund der erhöhten versicherten Besoldung Anspruch auf eine höhere Rente im Falle der Invalidisierung vorzeitigen Pensionierung. Der Einkauf sei also bereits im Januar 1999 und nicht erst mit der Rechnungstellung im Januar 2000 erfolgt. Allein die wegen Computerproblemen der Pensionskasse hinausgezögerte Rechnungsstellung für die Einkaufssumme habe die Abzugsberechtigung nicht hinausschieben können. Technische Probleme bei der Pensionskasse dürften nicht dazu führen, dass Einkaufsbeiträge in die Bemessungslücke fallen würden.
Erwägungen:
1. ...
2. Streitig ist, in welcher Bemessungsperiode die Zahlung des Rekurrenten für seine durch die Lohnerhöhung per 1. Januar 1999 verursachte Pensionskassennachzahlung steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Dabei ist unbestritten, dass die Nachzahlungsrechnung der Einwohnergemeinde für die Pensionskasse erst am 22. Februar 2000 an den Rekurrenten verschickt wurde.
Arbeitnehmer können insbesondere Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen vom Einkommen steuerlich wirksam abziehen (vgl. § 41 Abs. 1 lit. h StG i.V.m. § 4 Abs. 3 Steuerverordnung Nr. 12). Das kantonale Steuerrecht enthält indes keine ausdrückliche Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt Nachzahlungen an die Pensionskasse für Lohnerhöhungen steuerlich wirksam abgezogen werden können; dies im Gegensatz zum Einkauf von Beitragsjahren, für welche die Abzugsfähigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzt ist (vgl. § 5 Abs. 2 der StVo 12). Mangels anderslautender Bestimmungen ist die Fälligkeit auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachzahlungen massgebend.
3. Festzustellen ist damit der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der Nachzahlung des Rekurrenten an seine Pensionskasse. Die Statuten der Pensionskasse unterscheiden bei der Regelung für a.o. Beiträge zwischen Nachzahlungen für die Erhöhung der versicherten Besoldung (vgl. § 33 der Statuten der Pensionskasse vom 1. Januar 1985 in der Fassung vom 1. Januar 1999) und dem Einkauf von Versicherungsjahren (vgl. § 35 dieser Statuten).
Fälligkeit und Verzinsung von Nachzahlungen richten sich gemäss den Statuten nach den Bestimmungen für den Einkauf von Beitragsjahren (vgl. § 33 Abs. 5 der Statuten). Die Einkaufssumme für Beitragsjahre wird mit dem Einkauf fällig (vgl. § 36 Abs. 1 der Statuten). Mit dem Zeitpunkt des Einkaufs ist dabei nicht das Datum der Rechnungsstellung gemeint, sondern der Zeitpunkt, auf welchen der Einkauf von Versicherungsjahren wirksam wird. Daraus folgt analog, dass Nachzahlungen auch nicht mit der Rechnungsstellung, sondern mit der Erhöhung der versicherten Besoldung fällig werden. Auf diesen Zeitpunkt hin erwirbt der Versicherte einen festen, gesicherten Rechtsanspruch auf die erhöhte Leistung der Pensionskasse. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Einzahlung spielt dafür keine Rolle. Mit der Rechnungsstellung wird nicht der Anspruch festgesetzt, sondern es wird eine Zahlungsfrist für die geschuldete und aufgrund der Statuten bereits fällige Nachzahlung gesetzt. Im Leistungszeitpunkt allfällig noch ausstehende Beiträge werden nachgeforderte von der Leistung abezogen (vgl. § 36 Abs. 3 der Statuten). Die Nachzahlung an die Pensionskasse wird also fällig mit dem Tag der Lohnerhöhung, welche zu einer Beitragserhöhung führt. Ab diesem Tag bezahlte der Rekurrent im vorliegenden Fall denn auch die ordentlichen Beiträge aufgrund der erhöhten Besoldung. Dies ist nur möglich, da der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt für die Lohnerhöhung bei der Pensionskasse bereits versichert war.
Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, welcher je nach Verarbeitungszeit der Inkassostelle variieren kann, ist für den Erwerb des Anspruchs auf die erhöhte Leistung der Pensionskasse und damit für die Abzugsfähigkeit der Nachzahlung nicht massgeblich. Daran hat sich auch das Steuerrecht, welches insbesondere keine davon abweichenden Regeln enthält, zu halten. Für eine anderslautende wirtschaftliche Betrachtungsweise fehlen die Voraussetzungen. Auch der von der Steuerverwaltung angeführte Entscheid (KSGE 1997 Nr. 5) ändert daran nichts. Bei diesem Entscheid ging es um den steuerwirksamen Zeitpunkt des Abzugs von Liegenschaftsunterhaltskosten. Diese Abzüge können nach der ausdrücklichen Regelung des Steuerrechts in der Bemessungsperiode abgezogen werden, in welcher sie in Rechnung gestellt wurden. Im Gegensatz dazu enthält das Steuerrecht aber keine spezielle Regelung für den Zeitpunkt des steuerwirksamen Abzugs von Nachzahlungen für Lohnerhöhungen an Pensionskassen. Das Steuerrecht hat sich deshalb an den von den Pensionskassenstatuten festgesetzten Zeitpunkt zu halten. Die generell-abstrakte Regelung in den Statuten birgt dabei Gewähr für Rechtssicherheit. Eine andere Regelung wie nach dem Datum der Rechnungsstellung, auf die die Pflichtigen keinen Einfluss haben und die je nach den Umständen bei gleicher Lohnerhöhung ver-schieden ausfallen kann, würde zu unbilligen Resultaten führen.
Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Nachzahlung mit dem Tag der ihr zugrunde liegenden Lohnerhöhung am 1. Januar 1999 steuerlich zum Abzug gemäss § 41 Abs. 1 lit. h StG i.V.m. § 4 Abs. 3 der Steuerverordnung Nr. 12 zuzulassen ist.
Steuergericht, Urteil vom 6. Mai 2002
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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