Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1999.93: Steuergericht
Der Steuerpflichtige X wurde für die Bundessteuer 1993/94 und die Staatssteuern 1993 und 1994 am 25. August 1997 veranlagt, gefolgt von Veranlagungen für die Bundessteuer 1995/96 und die Staatssteuern 1995 und 1996 am 26. August. Am 30. April 1998 wurde schliesslich die Staatssteuer 1997 und die Bundessteuer 1997/98 veranlagt. Trotz Mahnungen hatte X versäumt, eine vollständige Selbstdeklaration abzugeben. Die Veranlagungsbehörde ging davon aus, dass X ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sei. Es ergaben sich bestimmte Werte.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1999.93 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.05.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Besteuerung von Kapitalgewinnen |
Schlagwörter : | Bundessteuer; Staatssteuer; Staatssteuern; Veranlagungen; Urteil; Sachverhalt:; Vorinstanz; Fällen; Ermessen; Selbstdeklaration; Veranlagungsbehörde; Wertschriftenverzeichnisse; Wertschriftenhändler; Werte:; Steuerjahr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Der Steuerpflichtige X. wurde am 25. August 1997 veranlagt für die Bundessteuer 1993/94 und die Staatssteuern 1993 und 1994. Am 26. August folgten die Veranlagungen betreffend die Bundessteuer 1995/96 und die Staatssteuern 1995 und 1996. Am 30. April 1998 schliesslich veranlagte die Vorinstanz die Staatssteuer 1997 und die Bundessteuer 1997/98. In allen Fällen handelte es sich um Veranlagungen nach Ermessen. Obwohl er gemahnt worden war, hatte es der Steuerpflichtige unterlassen, eine vollständige Selbstdeklaration abzugeben. Die Veranlagungsbehörde nahm dabei aufgrund der eingereichten Wertschriftenverzeichnisse an, dass der Steuerpflichtige gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sei. Es resultierten die folgenden Werte:
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