Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1999.230: Steuergericht
Der Text handelt von einer Gerichtsentscheidung vom 26. Oktober 2009 der Cour des assurances sociales. Es ging um die Anpassung der Rente oder Pension eines Klägers an die Inflation, die von der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) abgelehnt wurde. Nachdem der Kläger seine Anfrage zurückzog, entschied der Richter, den Fall abzuschliessen, ohne Gerichtskosten zu erheben. Die Gewinnerperson ist X.________ (männlich), der Kläger, während die verlierende Partei die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) ist.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1999.230 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.03.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eigenmietwert, Unternutzungsabzug |
Schlagwörter : | Staatssteuer; Rekurs; Unternutzungsabzug; Bundessteuer; Wohnung; Urteil; Rekurrenten; Kinder; Eigenmietwertes; Mietwert; Sachverhalt:; Veranlagung; Staatssteuern; Auszug; Einfamilienhaus; Kinderzimmer; Erwägungen:; Umstritten; Rekurssache; Gesetzeswortlaut; Bundesgesetz; Interpretation; Meinung; Festsetzung; Berücksichtigung |
Rechtsnorm: | Art. 21 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
Im Rekurs gegen die Veranlagung der Staatssteuern 1998 machen die Rekurrenten u.a. geltend, nach dem Auszug ihrer drei Kinder würden in ihrem Einfamilienhaus zwei Kinderzimmer seit Jahren leer stehen. Es sei deshalb der Unternutzungsabzug nicht nur bei der Direkten Bundessteuer, sondern auch bei der Staatssteuer zu gewähren.
Erwägungen:
1. ...
2. Umstritten ist in der vorliegenden Rekurssache die Frage, ob ein Unternutzungsabzug auch bei der Staatssteuer möglich ist. Die Rekurrenten gehen in ihrem Rekurs davon aus, dass diesbezüglich der Gesetzeswortlaut im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) identisch ist mit demjenigen für die Staatssteuer im StG, und dass eine unterschiedliche Interpretation stossend sei. Diese Meinung ist unzutreffend. Der Unternutzungsabzug bei der Bundessteuer basiert auf Art. 21 Abs. 2 DBG, wonach die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt. Eine solche Bestimmung fehlt für die Staatssteuer. Vielmehr wird in § 28 StG unter dem Randtitel Mietwert der eigenen Wohnung festgehalten, dass sich der Mietwert nach dem Wohnwert richte. Dieser entspreche dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist deshalb bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt hier keinen Unternutzungsabzug. Der Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 27. März 2000
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