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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1999.198: Steuergericht

Der Fall zwischen T.________ und der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) betrifft die Anpassung einer Rente oder Alterspension an die Inflation ab dem 1. Januar 2009. Nachdem T.________ seine Klage zurückgezogen hat, wird der Fall vom Richter aufgrund des Rückzugs der Klage aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Der Richter ist M. Jomini und der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0. Die verlierende Partei ist T.________ und die unterlegene Partei ist die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV).

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1999.198

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1999.198
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1999.198 vom 27.03.2000 (SO)
Datum:27.03.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Befreiung Steuerpflicht
Schlagwörter : Zweck; Steuerbefreiung; Interesse; Zwecke; Mitglieder; Verein; Gemeinnützigkeit; Person; Stiftung; Selbsthilfe; Personen; Interessen; Erwerb; Bundes; Zwecksetzung; Wohnungen; Entscheid; Zwecken; Leistung; Allgemeinheit; Leistungen; Aufgabe; Miete
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:112 Ib 20; 113 Ib 7; 114 Ib 277; 120 Ib 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1999.198

Urteil St 1999/198 vom 27.3.2000

Sachverhalt:

1. Im Rahmen der Einsprache gegen die Veranlagungen betreffend die Steuerjahre 1993 und 1994 vom 10. Mai 1995 stellte der Mieterinnenund Mieterverband Solothurn und Umgebung (im folgenden MV Verband) ein Gesuch um Befreiung von der Steuerpflicht.

Am 18. März 1998 erliess die Kantonale Steuerverwaltung (KStV) eine Verfügung über die Steuerpflicht, worin sie feststellte, dass der MV nicht im Allgemeininteresse handle und zudem nicht uneigennützig. Er sei vielmehr eine Selbsthilfeorganisation und deshalb steuerpflichtig. Die Ausführungen im Entscheid bezogen sich sowohl auf die Staatssteuern wie die direkte Bundessteuer.

2. Diese Verfügung focht der MV mit Einsprache vom 14. April 1998, begründet am 29. Mai 1998, an.

Mit Verfügung vom 26. März 1999 wies die KStV die Einsprache ab. Im Entscheid wird dem Verband zugestanden, im Interesse der Allgemeinheit zu handeln; ebenso wird die Uneigennützigkeit anerkannt. Es handle sich aber um eine Selbsthilfeorganisation, weshalb die Steuerbefreiung nicht möglich sei.

3. Am 27. April 1999 erhob der MV Rekurs gegen diesen Einspracheentscheid mit dem Ersuchen, die Steuerbefreiung ab dem Steuerjahr 1993, ev. später, festzustellen. Mit Eingabe vom 29. Juni 1999 begründete er den Rekurs innert Frist. Die KStV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 1999, Rekursund Beschwerde seien abzuweisen. Der MV bleibt in der Rückäusserung vom 24. August 1999 bei seinen Anträgen.

Erwägungen:

1. ...

2. ...

3. Anwendbar sind für die Zeit vor Inkrafttreten der Teilrevision von 1994 das kantonale Steuergesetz vom 1. Dezember 1985, in der Fassung, wie es 1993/1994 in Kraft war, für die Zeit ab 1. Januar 1995 die seither geltende Fassung. Im Bundesrecht ist vor dem 1. Januar 1995 der BdBSt vom 9. Dezember 1940 anwendbar, für die Zeit seither das Gesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

a) Vor der Teilrevision von 1994 sah § 90 lit. i StG 1985 Steuerbefreiung vor für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie sich kantonal gesamtschweizerisch öffentlichen, gemeinnützigen wohltätigen Zwecken, Schuloder Kultuszwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen. Bereits das Steuergesetz von 1961 hatte in § 26 Abs. 1 lit. d Steuerbefreiung vorgesehen für juristische Personen, soweit sie sich öffentlichen Zwecken, Schul-, Armenund Kultuszwecken, der Krankenpflege andern gemeinnützigen Zwecken widmeten und sie im Kanton im allgemein schweizerischen Interesse erfüllten, ohne wirtschaftliche Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen.

Seit der Revision vom 12. Juni 1994 stimmt § 90 lit. i StG mit Art. 56 lit. g DBG und sieht vor, dass juristische Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sind, von der Steuerpflicht (für die Einkommensund Vermögenssteuern) befreit sind, wobei unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.

Daneben sieht § 90 lit. g StG seit 1985 unverändert vor, dass Vereine, soweit sie ideelle Zwecke verfolgen steuerbefreit sind. Bereits im Steuergesetz 1961 war diese Steuerbefreiung vorgesehen für Vereine, soweit sie sich mit idealen Zwecken befassen (§ 26 Abs. 1 lit. e).

b) Der BdBSt sah in Art. 16 Ziff. 3 Steuerbefreiung vor für die übrigen Körperschaften und Anstalten [neben denjenigen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden] für das Vermögen und Einkommen, das Kultusoder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient.

Art. 56 lit. g DBG stimmt wortwörtlich überein jedenfalls bis zur Revision des Unternehmenssteuerrechts vom 10. Oktober 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 -, mit der Formulierung von § 90 lit. i StG in der 1994 revidierten Fassung. Die Formulierung wurde im übrigen genau gleich auch ins Steuerharmonisierungsgesetz übernommen.

4. Die kantonale Solothurnische Rechtsprechung hatte sich in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder zur Steuerbefreiung von juristischen Personen wegen Gemeinnützigkeit von Vereinen mit ideellen Zwecken zu äussern.

1972 verneinte das Gericht die ausgesprochene Gemeinnützigkeit im Sinne von § 2 lit. e HGG (Gesetz über die Handänderungsgebühr) für den Erwerb einer Liegenschaft mit 6 Wohnungen durch eine Wohnbaugenossenschaft unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (1963 Nr. 24 und 1966 Nr. 24). Die Tätigkeit einer Körperschaft sei nur dann gemeinnützig, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit eines wesentlichen Teils derselben, zu ihrem kulturellen wirtschaftlichen Nutzen und Vorteil, aus altruistischen Motiven und ohne die ausschliessliche vorwiegendene Absicht erfolgt, wirtschaftlichen Gewinn für die Mitglieder der Körperschaft selbst für dritte, nicht gemeinnützige Rechtssubjekte zu erzielen. Selbsthilfegenossenschaften verfolgten nur gemeinnützige Zwecke, wenn sie sich praktisch nicht auf die reine Selbsthilfe beschränkten, sondern zur Hauptsache mit öffentlichen Mitteln arbeitende Organisationen zur Unterstützung notleidender Mitglieder notleidender Dritter seien. Die Wohnbaugenossenschaft sei eine reine Selbsthilfegenossenschaft und habe das Grundstück zur Erreichung ihres statutarischen Zweckes erworben, weshalb ihr die Gemeinnützigkeit fehle. Es mangle ihr an altruistischer Zwecksetzung. Zwar seien die Bestrebungen anerkennenswert, Land und Wohnungen der Spekulation zu entziehen und damit ein politisches Problem zu lösen; darin liege aber keine ausgesprochene Gemeinnützigkeit, auch wenn Wohnungen günstig an Nicht-Mitglieder vermietet würden.

1979 bestätigte das Gericht ein Urteil von 1977, in welchem es festgestellt hatte, dass Personalfürsorgestiftungen die vom Handänderungsgebührengesetz verlangte Gemeinnützigkeit fehle, da die Interessen der Mitglieder gefördert würden und Nichtmitglieder für bestimmte Leistungen für alle Leistungen in einem bestimmten Masse ausgeschlossen seien (unter Hinweis auf Niggli, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, 1945). Sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber stünden wesentlich persönliche Interessen und betriebliche Gründe im Vordergrund, welche nicht die Betätigung eines Gemeinsinnes anstrebten (KRKE 1979, Nr. 23). An der Änderung der früheren Praxis, wonach die Erwerbungen von Personalfürsorgestiftungen handänderungssteuerfrei waren, sei deshalb festzuhalten.

1980 wurde entschieden, dass die Steuerbefreiungsnorm von § 26 Abs. 1 lit. e keine Anwendung finde auf Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung und auf Vereine mit an sich idealer Zwecksetzung, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben. Konkret wurde die Steuerbefreiung der Fluggruppe Grenchen versagt. Deren Verein habe zur Hauptsache den Zweck, den Mitgliedern Flugzeuge, Hilfsmaterialien und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um ihnen den Flugsport zu ermöglichen. Die Zahlungen der Mitglieder für die Benützung der Flugzeuge seien nicht als Mitgliederbeiträge zu betrachten, sondern als Gegenleistung für gewerbsmässige Vermietung von vereinseigenen Flugzeugen. Auch die Flugschule und die Rundflüge seien Tätigkeiten im Rahmen eines kaufmännisch geführten Betriebes, weshalb denn auch der Verein im Handelsregister eingetragen sei. Der wirtschaftliche Zweck stehe im Vordergrund, weshalb die Anforderungen an die Steuerbefreiung nicht erfüllt seien (KRKE 1980 Nr. 4).

In einem andern Entscheid hielt das Steuergericht 1980 fest, dass wesentliche Elemente der Gemeinnützigkeit der Ausschluss des Erwerbszweckes und die altruistische Zielsetzung seien. Die altruistische Zielsetzung verlange, dass der Nutzen, der mittelbar unmittelbar durch die gemeinnützige Wirkung entstehe, vornehmlich nicht der gemeinnützigen Institution ihren Mitgliedern selbst, sondern Dritten zugute komme. Es sei darauf abzustellen, ob die Gesamtheit doch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung den erstrebten Erfolg billige, das heisst, daran interessiert sei, dass ein bestehendes Bedürfnis, unter dem eine mehr weniger grosse Zahl der Volksgesamtheit leide, befriedigt werde. Unzweifelhaft liege die Unterstützung von alten, bedürftigen, kranken Personen im Interesse der Allgemeinheit und sei Betätigung des Gemeinsinnes, also gemeinnützig. Auch die Ausrichtung von Stipendien liege nach allgemeiner Überzeugung im öffentlichen Interesse und sei Aufgabe sowohl der Gesellschaft als auch der Gemeinwesen, unabhängig davon ob die Stipendiaten eine öffentliche eine private Schule besuchten. Schliesslich sei auch die Auszeichnung von guten Leistungen auf allen Gebieten des Geisteslebens und der Kunst im öffentlichen Interesse und eine Betätigung des Gemeinsinnes. Die Gemeinnützigkeit werde nicht ausgeschlossen durch die Möglichkeit von Leistungen an Ausländer; es sei ferner zu beachten, dass die Fürsorge für Gastarbeiter und Ausländer mit Aufenthalt in der Schweiz im wohlverstandenen Interesse der Öffentlichkeit liege (KRKE 1980 Nr. 26).

In KRKE 1982 Nr. 3 bejahte das Gericht in Anwendung von § 26 Abs. 1 lit. e StG 1961 die Steuerbefreiung für einen Fussballclub in der Rechtsform eines Vereins. Dass der Verein seine erheblichen Mittel zum Teil für den Spitzensport verwende, teure Trainer verpflichte und für beachtliche Geldsummen Spieler erwerbe in der Hoffnung, durch bessere Spielresultate Mehreinnahmen zu beschaffen, hebe die grundsätzlich ideale Zwecksetzung nicht auf. Von einer wirtschaftlichen Vereinigung in diesem Sinne könne nur dort gesprochen werden, wo der geldwerte Vorteil letztlich den Mitgliedern zufliessen solle. Das Unterscheidungskriterium, welches die Gesellschaftszwecke in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche einteile, sei also das Ziel, mit dem Zusammenschluss in einer Gesellschaft die ökonomische Situation der Beteiligten zu verbessern nicht. Werde eine solche Besserstellung beabsichtigt, habe man es mit einer wirtschaftlichen Gesellschaft zu tun, sonst mit einer nichtwirtschaftlichen idealen. Für die Erfassung der Zielsetzung dürfe weder auf die Hilfsfunktion des wirtschaftlichen Betriebes noch auf die wirtschaftliche Begünstigung Dritter abgestellt werden; massgebend sei allein, dass die Mitglieder keine geldwerten Vorteile für sich selbst durch die Gesellschaftstätigkeit vermittelt bekämen. Der Hinweis des Rekurrenten auf den Orchesterverein, der zur Beschaffung von Mitteln für seinen idealen Zweck berühmte Musiker Dirigenten für Konzerte engagiere, sei treffend. Die Pflege des Sports und die körperliche Ertüchtigung seien so gut ideale Zwecke wie die Förderung der Kultur die Pflege der Geselligkeit Kameradschaft. Da kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben und nicht die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder betrieben werde, keine Zahlungen der Mitglieder als Gegenleistungen für die gewerbsmässige Vermittlung von Vorteilen, clubeigenen Einrichtungen etc. erhoben würden, handle der Fussballclub nicht gewerbsmässig.

1985 bejahte das Steuergericht die ausgesprochene Gemeinnützigkeit nach § 2 lit. 2 HGG für den Erwerb eines Gebäudes durch die Stiftung X, um darin ein Seminar für Heilpädagogik im Sinne der Ideen von Rudolf Steiner zu betreiben. Nicht nur die Tätigkeit der Schulvereine und des Vereins Seminar für Heilpädagogik seien als gemeinnützig anzuerkennen, sondern insbesondere auch der Erwerb der Liegenschaft zu einem ausgesproche gemeinnützigen Zweck, da das Grundstück auf lange Sicht keinem andern Zweck zugeführt werden könne, kein wirtschaftlicher Zweck beabsichtigt sei, da aus dem Baurecht nur (maximal) der eigene Aufwand gedeckt werde und die Tätigkeit ausschliesslich einem gemeinnützigen Zweck diene und nicht noch mittelbare unmittelbare Interessen der Stifter der ehrenamtlich tätigen Stiftungsratsmitglieder befriedige (KRKE 1985 Nr. 24).

Im einem Entscheid im Jahr 1988 hatte das Steuergericht zu beurteilen, ob Steuerbefreiung nach kantonalem (altem und neuem) und nach Bundesrecht einer Stiftung gewährt werden könne, die bezwecke, aktive und begabte künftige Bläser der Musikgesellschaft A musikalisch ausbilden zu lassen, das gesellige Leben der Musikgesellschaft zu fördern und in ausserordentlichen Fällen die Musikgesellschaft finanziell zu unterstützen. Das Gericht erwog, unter Hinweis auf Reinhardt, Mandach (Die Gemeinnützigkeit im schweizerischen Steuerrecht) und Haefliger (Zum steuerrechtlichen Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund), dass sowohl in subjektiver Hinsicht Gemeinsinn und Uneigennützigkeit zu bejahen seien, erfülle doch die Stiftung einen altruistischen Zweck durch eine Tätigkeit im ausschliesslichen Interesse Dritter, als auch in objektiver Hinsicht, da die Beschränkung des Destinatärkreises für sich allein die Gemeinnützigkeit nicht ausschliesse. Die Allgemeinheit könne durchaus einen Nutzen aus der Tätigkeit zugunsten eines beschränkten Personenkreises ziehen und daran ein Interesse haben. Da die Tätigkeit von Musikvereinen im Interesse breiter Bevölkerungskreise liege und nach allgemeiner Auffassung als förderungswürdig gälte, was durch die Vielzahl dieser Vereine und deren Verankerung in der Bevölkerung bewiesen werde, dürfte ein grösserer Teil der Bevölkerung die Tätigkeit der Ausbildung von Nachwuchsmusikanten und der Weiterbildung von Mitgliedern eines Musikvereins für fördernswert ansehen und die Allgemeinheit mindestens mittelbar Nutzen aus der Tätigkeit der Stiftung und des Musikvereins ziehen (KSGE 1988 Nr. 22).

1989 versagte das Steuergericht die Steuerbefreiung einer gemischtwirtschaftlichen Genossenschaft (Elektra X.), die bezweckte, vier Gemeinden mit elektrischer Energie zu versorgen und die notwendigen Sekundärnetze zu betreiben und unterhalten. Zwar erfülle die Genossenschaft mindestens teilsweise öffentliche Aufgaben; dies genüge aber weder nach altem noch neuem kantonalem Steuerrecht. § 26 lit. d StG 1961 gewähre die Steuerbefreiung nur, wenn keine wirtschaftlichen Erwerbsoder Selbsthilfezwecke verfolgt würden, wie dies aber im vorliegenden Fall unbestreitbar der Fall sei (KSGE 1989 Nr. 24).

In KSGE 1990 Nr. 5 entschied das Gericht zudem, die Interessengemeinschaft Lebensmittelhandelsfirmen als Verein, der die Interessen der Lebensmittelhandelsfirmen in wirtschaftlichen, handelspolitischen und gesetzgeberischen Fragen fördern solle, sei als Verein mit wirtschaftlicher Zwecksetzung nicht steuerbefreit; nicht steuerbar seien aber die statutarischen Mitgliederbeiträge, da sie nicht Entgelt für Leistungen der Vereinigung und daher Betriebseinnahmen seien. 1992 wurden ferner vom Solothurnischen Anwaltsverband erhobene Werbebeiträge als statutarische Mitgliederbeiträge des Vereins betrachtet und von der Besteuerung (des grundsätzlich steuerpflichtigen Vereines) ausgenommen (KSGE 1992 Nr. 15).

Im Entscheid vom 25. Januar 1993 hielt das Steuergericht zur Auslegung von § 225 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 90 lit. i StG fest, dass öffentliche Zwecke solche seien, die von der öffentlichen Hand verfolgt werden müssten, wenn sie nicht von der Institution wahrgenommen würden. Wohltätig handle eine Organisation, wenn sie Schwache und Bedürftige unterstütze, wobei die Gründe der Schwäche Bedürftigkeit irrelevant seien, ebenso die Grösse des Destinatärkreises, hingegen wesentlich, dass die Unterstützung unter Erbringung finanzieller persönlicher Opfer des Leistenden erbracht werde. Gemeinnützigkeit setze Gemeinsinn voraus, d.h. das altruistische Erbringen von Leistungen zugunsten Dritter, womit unter Ausschluss von Eigeninteressen der Allgemeinheit zu deren Nutzen und Vorteil gedient werde. Der Begriff Allgemeininteresse sei dabei eher extensiv auszulegen, damit der auch die Förderung von Minderheitsinteressen nicht ausschliesse. Der Kreis der Destinatäre dürfe allerdings dadurch nicht so klein werden, dass die Allgemeinheit nicht einmal mehr ein mittelbares Interesse an der fraglichen Tätigkeit habe. Beschränkungen in religiöser regionaler Hinsicht, nach Herkunft und Alter seien aber durchaus möglich. Der Begriff Schulzwecke umfasse nicht nur den Betrieb von Ausbildungsstätten; auch Ausbildungen, die das Gemeinwesen nicht anbiete anbieten wolle, seien darunter zu subsumieren. Unter Kultuszwecken seien Aktivitäten religiöser Natur zu subsumieren. Bei diesen wie bei den Schulzwecken seien nicht zugleich öffentliche Zwecke Gemeinnützigkeit verlangt. Schliesslich führe, selbst wenn eine Institution steuerbefreiende Zwecke verfolge, eine im Vordergrund stehende wirtschaftliche Erwerbsoder Selbsthilfetätigkeit zum teilweisen völligen Verlust der Steuerbefreiung. In concreto sprach das Gericht der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft in Dornach teilweise Steuerbefreiung zu, nämlich soweit sie als Hochschule Forschung und Lehre betreibe (Schulzwecke) und soweit sie kulturelle Aktivitäten veranstalte (Theater, Konzerte, Eurythmie etc.) und diese nicht selbsttragend seien. Die Minderheits-Beteiligung an der Weleda AG schliesse die Steuerbefreiung nicht aus, solange die AAG keinen Einfluss auf die Geschäftsleitung nehme sonstige enge erwerbsgerichtete Bindungen vorlägen. Keine Steuerbefreiung sei möglich für die Vergabe von Lizenzen an Forschungsergebnissen und für den Buchund Zeitschriftenverlag, der sich auf die Verbreitung der Anthroposophie beschränke.

Im Entscheid vom 25.8.1997 verweigerte das KSG einer Wohnbaugenossenschaft in Anwendung von § 209 Abs. 1 in Verbindung mit § 90 lit. i StG die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie nicht gemeinnützig sei. Selbsthilfegenossenschaften seien nach der Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig. Dies treffe auch für die Rekurrentin zu, da sie für alle Dienstleistungen, die sie erbringe, angemessen entschädigt werde. Zudem liege eine enge Verflechtung mit der Y AG. vor, welche die Verwaltung der Immobilien gegen marktübliche Entschädigung vornehme. Die Wohnungen würden zu den Gestehungskosten vermietet, die Mittel der Genossenschaft also nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Das Genossenschaftskapital werde sogar, wenn es die Bilanz gestatte, verzinst. Der Ausschluss jeglicher Spekulation genüge nicht, denn nicht schon der Verzicht auf Gewinn sei gemeinnützig, sondern erst das Ausbleiben von angemessenen Gegenleistungen (KSGE 1997 Nr. 13).

5. a) Im Bundesrecht wurde bei der Einführung des DBG ursprünglich nicht beabsichtigt, die bisher und seit langem geltende Praxis zu ändern; sie sollte lediglich etwas präziser umschrieben werden. Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde der Entwurf aber gestützt auf einen Aufsatz von Reich (Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 1990, S. 465 ff.) zur heute geltenden Formulierung abgeändert und tendenziell erweitert. Die EStV umschrieb dann die Voraussetzungen im Kreisschreiben vom 8.7.1994, Nr. 12 der Steuerperiode 1995/96 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h) verfolgen (publiziert in ASA 63, 130).

Danach müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass die steuerbefreite Aktivität ausschliesslich auf die öffentliche gemeinnützige Aufgabe gerichtet ist und sie nicht mit Erwerbszwecken sonst eigenen Interessen der juristischen Person ihrer Mitglieder verknüpft ist, dass diese Zweckbindung unwiderruflich verankert ist und tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne dieser Zwecksetzung erfolgt.

Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung müsse sodann ein Allgemeininteresse vorliegen, was sich nach der jeweilig massgebenden Volksauffassung richte. Erkenntnisquellen dafür seien rechtsethische Prinzipien, wie sie in Verfassung und Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck komme. Gefördert werde das Gemeinwohl durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen, z.B. durch soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Förderung von Menschenrechten, Heimat-, Naturund Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Verlangt werde zudem Uneigennützigkeit als subjektives Element, nämlich altruistisches Handeln bzw. eine Tätigkeit unter Hintansetzung eigener Interessen. Diese fehle generell Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten. Weiter müssten Erwerbsoder Selbsthilfezwecke fehlen. Eine juristische Person dürfe also nicht im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in wirtschaftlicher Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzen und für ihre Leistungen ein Entgelt fordern, wie es im Wirtschaftsleben üblich sei. Unternehmerische Zwecke schliessen Steuerbefreiung grundsätzlich aus, nicht dagegen blosse Kapitalanlagen, wenn sichergestellt ist, dass keine Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden kann.

Bei juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung ist eine Steuerbefreiung ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in erster Linie Erwerbsoder Selbsthilfezwecke verfolgen. Die öffentlichen Zwecke lehnen sich an die Staatsaufgaben an und verlangen grundsätzlich kein Opferbringen. Derartige Aufgaben werden gelegentlich statt einem Gemeinwesen privatrechtlichen gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen. Das Erteilen einer Konzession bedeutet nicht das Übertragen einer öffentlichen Aufgabe. Notwendig ist, dass eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zweckes ausgeübt wird und die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sind, tatsächlich entsprechend eingesetzt werden und im Falle einer Liquidation der öffentlichen Hand einer steuerbefreiten Organisation mit gleicher ähnlicher Zwecksetzung zufallen. Öffentliche Zwecke sind alle, die in den ordentlichen Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen, gleichgültig, ob durch Gesetz nach allgemeiner Volksauffassung. Der Begriff ist restriktiv auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten Gemeinwesens belegt sein. Das gelte z.B. nicht für polititsche Parteien weitgehend nicht für Vereinigungen mit ideeller Zwecksetzung aller Art und Sportvereine.

b) Das Bundesgericht hatte sich in den letzten 15 Jahren ebenfalls verschiedentlich mit der Steuerbefreiung wegen öffentlichen gemeinnützigen Zwecken zu befassen. Im Entscheid BGE 112 Ib 20 ff. äusserte es sich in ausführlicher historischer Auslegung zu Art. 16 Ziff. 2 BdBSt und hielt fest, der Begriff des öffentlichen Zweckes sei weit zu verstehen, er sei veränderbar je nach Zeit und Umständen, ausgeschlossen werden wollen habe bei der Einführung 1915 nur die private Verwendung von Einkommen und Vermögen des Gemeinwesens (z.B. der Bürgernutzen). Diese weite Interpretation entspreche der Praxis der Kantone, die z.T. noch weiter gehe. Im konkreten Fall sei der preisgünstige Wohnungsbau, den die öffentlich-rechtliche Stiftung bezwecke, als öffentlicher Zweck zu akzeptieren im Gegensatz zum privaten sog. gemeinnützigen Wohnungsbau.

In BGE 113 Ib 7 ff. wurde die Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt für die Welttheatergesellschaft Einsiedeln als Trägerin der Aufführungen des Einsiedler Grossen Welttheaters als Grenzfall entsprechend der kantonalen Auslegung bestätigt. Dabei hielt das Bundesgericht fest, der Begriff der Gemeinnützigkeit sei eng auszulegen, es seien ausschliesslich gemeinnützige Zwecke zu verlangen, also Uneigennützigkeit und Opfer zum allgemeinen Besten. Die Gemeinnützigkeit sei ausgeschlossen, wenn Erwerbszwecke vorlägen sonst eigene unmittelbare Interessen der Mitglieder. Die Steuerbefreiungsnorm des BdBSt sei wesentlich enger als verschiedene kantonale Gesetze, die z.T. blosse ideelle Zwecke genügen liessen. Die Gemeinnützigkeit könne in jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden.

1988 verweigerte das Bundesgericht einer privatrechtlichen Stiftung zur Förderung des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbau die Steuerbefreiung, weil kein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck vorliege. Zwar liege der private soziale Wohnungsbau im allgemeinen Interesse und dieser Zweck sei auch als staatliche Aufgabe anerkannt. Dies ziehe aber nicht notwendigerweise eine Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt nach sich. Privatrechtliche Baugesellschaften wahrten mit der Anlage ihres Kapitals im sozialen Wohnungsbau gleichzeitig ihre eigenen Interessen, Selbsthilfegenossenschaften förderten zugleich die Interessen ihrer Mitglieder, für welche sie Wohnungen beschafften. Im konkreten Fall liege eine enge Verknüpfung der Stiftung mit einer Baugenossenschaft vor. Die Baugenossenschaft führe das Sekretariat der Stiftung, umgekehrt seien die Aktivitäten der Stiftung für die Baugenossenschaft unmittelbar von Nutzen. Die Steuerbefreiung sei ausgeschlossen, weil mit der Tätigkeit der Stiftung eigene unmittelbare Interessen von ihr nahestehenden Unternehmungen, die im Rahmen derselben Zielsetzung wirtschaftlich tätig seien, verknüpft seien. Es rechtfertige sich nicht, einer Institution Steuerfreiheit zu gewähren für eine Tätigkeit, die im Interesse von ihr nahestehenden Unternehmungen ausgegliedert wurde, anstatt dass sie diese Unternehmungen selber ausübten. Eine Steuerbefreiung käme nur in Betracht, wenn die Stiftung mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine unmittelbaren Interessen der mit ihr verbundenen Wirtschaftskreise förderte und die wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich auf die Unterstützung Betagter, Invalider, Pflegebedürftiger weiterer Personen gerichtet wäre, die auf preisgünstige Wohnungen angewiesen seien. Auf die wirtschaftlichen und berufsethischen Bestrebungen der Stiftung treffe dies nicht zu (BGE 114 Ib 277 ff.).

In BGE 120 Ib 374 wurde einer privatrechtlichen Stiftung mit dem Zweck der Unterstützung von Kranken und Bedürftigen die Steuerbefreiung (für die geprüfte Periode) versagt, weil die Stiftung in dieser Zeit trotz offensichtlich gemeinnützigem Zweck keine tatsächliche Verwendung von Vermögen und Einkommen im Sinne des Stiftungszweckes nachweisen konnte, sondern nur Vermögen akkumuliert hatte, was nicht genüge. Das Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass die Steuerbefreiung in jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden könne.

6. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer (auch) ideelle Zwecke verfolgt, so etwa bei der Information der breiten Öffentlichkeit über Mieterprobleme bei der Unterstützung von Quartierund BewohnerInnenvereinen (vgl. Art. 2 Bst. e und f der Statuten des MV). Problematischer wird es dort, wo sich der MV ausdrücklich für die Verbesserungen der (finanziellen) Stellung der Mieter gegenüber den Vermietern einsetzt, insbesondere bei den Anstrengungen zu Verbilligung der Miete von Wohnungen und Geschäftsräumen. Hier kann kaum mehr von der Verfolgung ideeller Zwecke gesprochen werden, sondern es geht um eindeutige wirtschaftliche Interessen.

7. a) Die Haupttätigkeiten des MV sind aber die Rechtsberatung der Mieterinnen und Mieter in Mietangelegenheiten und allenfalls Besorgung eines ersten Schriftverkehrs und den Beistand bei der Übergabe von Wohnungen und Geschäftsräumen (vgl. Art. 2 Bst. g und h der Statuten). Hier stellt sich sowohl die Frage nach dem ideellen Zweck (vgl. § 90 Bst. g StG) wie nach der Öffentlichkeit Gemeinnützigkeit (Art. 56 Bst. g DBG).

b) Wie der Rekurrent/Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darlegt, bietet er sämtlichen interessierten Personen die Rechtsberatung und die Mithilfe bei der Übergabe von Wohnungen Geschäftsräumen zu günstigen Konditionen an. Von den Personen, welche diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sind gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei Drittel Mitglieder und ein Drittel Nichtmiglieder. Von den Nichtmitgliedern entscheiden sich viele während der Beratung zur Mitgliedschaft. Die ersten Schritte der Rechtsberatung (Abklärung des Sachverhaltes, mündliche Auskunft über Rechtslage, konkrete Handlungsanweisungen bzw. Risikoabschätzung über die weitere Vorgehensweise) sind für alle unentgeltlich. Für schriftliche Tätigkeiten der Rechtsberater müssen Nichtmitglieder Fr. 60.-pro Stunde Aufwand bar bezahlen, Mitgliedern ist auch diese Dienstleistung kostenlos. Zwei Drittel der Ratsuchenden entscheiden sich während der Beratung zu einer Mitgliedschaft. Dies ist insbesondere so zu erklären, dass der Ratsuchende oft auch schriftliche Hilfe bedarf, welche aber nur für Mitglieder kostenlos ist. Für Nichtmitglieder beträgt der Stundenansatz Fr. 60.--. Da der Mitgliederbeitrag nur Fr. 20.-jährlich ausmacht, besteht offenbar sehr häufig ein finanzielles Interesse an der Mitgliedschaft. Oft würden sodann Mitglieder nach Beendigung der Beratung wieder aus dem Verein austreten.

Namentlich bei der rechtlichen Beratung, wohl der wichtigsten Tätigkeit des Verbandes, geht es um die Anbietung von vergünstigten Dienstleistungen vorwiegend an Vereinsmitglieder. Die Nichtmitglieder sind stark in der Unterzahl. Oftmals werden Ratsuchende bloss für die Dauer der konkreten Beratung Mitglieder. Das Dienstleistungsangebot schliesst zwar Nichtmitglieder nicht aus, richtig sich aber vorallem an Mitglieder und ist auch vor allem für diese interessant. Sie können sich gegen Bezahlung eines niedrigen Vereinsbeitrages kostensparend beraten lassen. Damit liegt ein Fall von Selbsthilfezweck vor. Der Verband ist weder vorwiegend gemeinnützig, noch sind seine Hauptzwecke ideeller Art. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind weder in Bezug auf die Staatsnoch die Bundessteuer gegeben. Rekurs und Beschwerde müssen abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 27. März 2000



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