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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1998.79: Steuergericht

Ein Mann namens C.________ hat gegen eine gerichtliche Anordnung zur Inhaftierung in der Schweiz aufgrund einer abgelehnten Asylanfrage und eines bevorstehenden Abschiebungsverfahrens geklagt. Trotz mehrerer gewalttätiger Vorfälle und einer gerichtlichen Anordnung zur Verweisung vor ein Strafgericht wurde er inhaftiert. Sein Rekurs gegen die Inhaftierung wurde abgelehnt, da die Massnahme als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0, und die Entscheidung ist endgültig.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1998.79

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1998.79
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1998.79 vom 30.11.1998 (SO)
Datum:30.11.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher Hinsicht
Schlagwörter : Rechnung; Steuerpflichtigen; Veranlagung; Liegenschaftskosten; Firma; Abzug; Rekurs; Bundessteuer; Hinsicht; Steuerjahr; Steuererklärung; Urteil; Bundessteuern; Staatssteuer; Einsprache; Entscheid; Unterhaltskosten; Liegenschaften; Bemessungsperiode; Rekurrenten; Regelung; Rechnungsdatum; Rechnungen; Veranlagungsperiode; Sachverhalt:; Staatssteuern; öffnet
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1998.79

Urteil St 1998/79 und BSt 1998/18 vom 30.11.1998

Sachverhalt:

Am 1. Dezember 1997 wurde den Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staatssteuern 1997 sowie der Bundessteuern 1997/1998 eröffnet. Bei der Staatssteuer 1997 wurde eine von den Steuerpflichtigen geltend gemachte Rechnung von Fr. 5'940.30 für Liegenschaftskosten nicht berücksichtigt und bei der entsprechenden Ziffer 19 aufgerechnet.

Am 23. Dezember 1997 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache und machten geltend, die Rechnung der Firma A. datiere vom 31. Dezember 1995 und sei ihnen erst 1996 zugegangen. Da sie deshalb auch 1996 bezahlt worden sei, könne sie auch im Bemessungsjahr 1996 geltend gemacht werden. Mit Entscheid vom 1. April 1998 wurde die Einsprache gestützt auf § 8 StVO Nr. 16, wonach Unterhaltskosten von Liegenschaften in Abzug gebracht werden können, wenn sie in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt worden sind, abgewiesen.

Am 29. April 1998 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diesen Entscheid Rekurs mit dem Antrag auf Abzug des Rechnungsbetrages von Fr. 5'940.-für Liegenschaftskosten.

Erwägungen:

1. Die Rekurrenten beantragen im Rekurs vom 29. April 1998 auch die Korrektur der Veranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98 betreffend der hier zur Diskussion stehenden Rechnung von Fr. 5'940.-vom 31. Dezember 1995. In der Veranlagung der Bundessteuern 1997/1998 vom 1. Dezember 1997 ist jedoch die betreffende Rechnung berücksichtigt (Ziff. 19). Auf dieses Begehren ist somit nicht einzutreten.

2. Gemäss § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften (u.a.) die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Gemäss § 8 StVO Nr. 16 können in zeitlicher Hinsicht diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, welche in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt worden sind.

a) Gemäss klarer gesetzlicher Regelung ist somit in zeitlicher Hinsicht bei der Geltendmachung von Liegenschaftskosten das entsprechende Rechnungsdatum entscheidend. Die Regelung des § 8 StVO Nr. 16 dient der Rechtssicherheit: Die betreffende Bestimmung regelt klar und in einfacher Weise, welche Rechnungen in zeitlicher Hinsicht abzugsfähig sind.

b) Rechnungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 1995 gestellt worden sind, konnten in der Veranlagungsperiode 1996 geltend gemacht werden.

Dagegen bezieht sich die Veranlagungsperiode 1997 auf die Bemessungsgrundlage vom 1. Januar - 31. Dezember 1996. Da die Rechnung der Firma A. unbestrittenermassen am 31. Dezember 1995 gestellt worden ist, kann sie somit im Steuerjahr 1997 nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Es mag stossend sein, wenn die Rekurrenten wegen des nicht üblichen Rechnungsdatums vom 31. Dezember 1995 davon ausgingen, dass die ihnen 1996 zugestellte und durch sie im selben Jahr beglichene Rechnung erst in der Steuererklärung 1997 steuerlich geltend zu machen sei. Andererseits hätten die Steuerpflichtigen bis zur Einreichung der Steuererklärung 1996 am 7. Mai 1996 genügend Zeit gehabt, die nötigen Abklärungen zu treffen.

Den Akten der Steuererklärung 1996 ist zudem zu entnehmen, dass am 29. Dezember 1995 die Firma B. offenbar ebenfalls eine Rechnung für Liegenschaftskosten ausgestellt hat. Diese Rechnung von Fr. 15'686.-wurde von den Steuerpflichtigen im Steuerjahr 1996 geltend gemacht. Angesichts dieser Tatsache ist nicht nachvollziehbar, warum die zwei Tage später gestellte Rechnung der Firma A. nicht ebenfalls im Steuerjahr 1996 geltend gemacht wurde.

Aufgrund all dieser Ausführungen muss der Rekurs angesichts der klaren gesetzlichen Grundlagen abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 30. November 1998



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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