Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1998.3: Steuergericht
Der Versicherte J.________ hat einen Unfall beim Skifahren gehabt, der zu einer Schulterverletzung führte. Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da die Verbindung zwischen dem Unfall und den medizinischen Behandlungen nicht eindeutig war. Es wurde festgestellt, dass keine vollständige Ruptur des Sehnen vorlag, sondern eher Anzeichen einer degenerativen Veränderung. Die Expertenmeinungen waren sich uneinig über die Art der Verletzung. Letztendlich wurde entschieden, dass die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den Behandlungen nur möglich und nicht wahrscheinlich war. Der Rekurs wurde abgelehnt, und die Entscheidung der Versicherung wurde bestätigt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1998.3 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.09.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eigenmietwert: Verhältnis Einzelbewertung - Marktmietwert |
Schlagwörter : | Eigenmietwert; Markt; Eigenmietwerte; Bundesgericht; Quot; Bundessteuer; Marktmietwert; Urteil; Eigenmietwertes; Rekurs; Marktwertes; Staats; Wohnung; Rechtsprechung; Leistungsfähigkeit; Rekurrent; Liegenschaft; Steuerpflichtigen; Einfamilienhaus; Höhe; Staatssteuer; Mietwert; Mieter; Einzelbewertung; Verhältnisse; Einsprache; Antrag; Mietzins |
Rechtsnorm: | Art. 21 DBG ;Art. 4 BV ; |
Referenz BGE: | 112 IA 244; 116 IA 321; 123 II 9; |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
Am 29. Juli 1996 wurden dem Steuerpflichtigen die Staatssteuern 1995 sowie die direkte Bundessteuer 1995/1996 eröffnet. Die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu ging dabei von einem Eigenmietwert für das selbstbewohnte Einfamilienhaus in B. von Fr. 28'612.-aus.
Am 8. August 1996 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und beantragte die Reduktion des Eigenmietwertes auf Fr. 21'600.--. Er begründete diesen Antrag mit den gesunkenen Liegenschaftspreisen. Am 22. Dezember 1997 wurde die Einsprache des Steuerpflichtigen abgewiesen.
Am 3. Januar 1998 erhob der Steuerpflichtige gegen diesen Entscheid Rekurs und beantragte die Festlegung des Eigenmietwertes auf Fr. 19'500.--. In einer folgenden Eingabe vom 14. April 1998 beantragte er einen Eigenmietwert zwischen Fr. 14'400.-bis Fr. 18'000.--. Der Steuerpflichtige begründet seinen Antrag mit dem Hinweis, dass das Bundesgericht einen Eigenmietwert von 60 - 70 % des Marktwertes als richtig erachte. Da er auf dem Markt einen Mietzins von Fr. 2'000.-bis Fr. 2'500.-realisieren könnte, sei ein Eigenmietwert in der genannten Höhe angemessen.
Erwägungen:
1 Auf den formund fristgerecht eingereichten Rekurs sowie die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Eigenmietwertes des selbstbewohnten Einfamilienhauses betreffend die Staatssteuer 1995 (Ziffer 2 hienach) und die direkte Bundessteuer 1995/1996 (Ziff. 3).
2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwertes sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
b) Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich aus Art. 4 BV, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind. Bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die Vergleichbarkeit in vertikaler Richtung, d. h. zwischen Personen in verschiedenen finanziellen Verhältnissen, geringer als in horizontaler Richtung, d.h. bei Personen gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes würde die vollständige und undifferenzierte Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwertes ohne ausgleichende Massnahme den Wohnungseigentümer gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit in einer Weise begünstigen, welche vor Art. 4 BV nicht standhält (BGE 112 IA 244 f. E. 5a).
Indessen hat das Bundesgericht zugelassen, dass der Eigenmietwert tiefer festgesetzt werden kann als der Marktmietwert (BGE 116 IA 321 E. 3f/g S. 324 f.). Solche Abzüge haben sich allerdings an die durch Art. 4 BV gesetzten Schranken zu halten. Bei zu niedrigen Eigenmietwerten kommt ein grosser Teil der Hauseigentümer, je nach Höhe der Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten, zu steuerlich abziehbaren negativen Liegenschaftserträgen, was zu einer entsprechenden Benachteiligung der Mieter führen kann, denen die Möglichkeit des Abzuges der Mietkosten verwehrt bleibt (vgl. BGE 123 II 9 E. 3/4).
c) Wie weit der Eigenmietwert vom Marktmietwert abweichen darf, ohne dass das in Art. 4 BV enthaltene Gleichbehandlungsgebot verletzt wird, wurde vom Bundesgericht längere Zeit nie in Form eines minimalen Prozentsatzes definiert; es wurde jeweils lediglich entschieden, ob bei den konkret zur Diskussion stehenden Werten die Grenze des Zulässigen noch eingehalten bereits überschritten sei. So betrachtete es beispielsweise die aus der Solothurnischen Steuerverordnung Nr. 15 "Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung vom 28. Januar 1986" in der Fassung vom 27. Oktober 1992, resultierenden durchschnittlichen steuerbaren Eigenmietwerte von 54,25 % (Einfamilienhäuser) und 58,26 % (Eigentumswohnungen) des Marktwertes, aufgrund der besonderen Umstände - die inzwischen vom Volk abgelehnte Revision der Katasterschätzung war noch in Bearbeitung - "als mit Art. 4 BV vorläufig noch knapp vereinbar" (ASA 64 662, Uebersicht über die bisherige Rechtsprechung in 123 II 9 E.4). In einem neuesten Urteil vom 20. März 1998 bezeichnet das Bundesgericht für die Bemessung der Eigenmietwerte eine unterste Limite von 60 % des effektiven Marktwertes als mit Art. 4 BV noch vereinbar (E. 4d in fine). In der Folge hob es § 21 Abs. 2 lit. a des am 8. Juni 1997 in einer Volksabstimmung angenommenen neuen Zürcher Steuergesetzes auf, welcher vorgesehen hatte, dass der Eigenmietwert von Liegenschaften in der Regel auf 60 % des Marktwertes festzulegen sei. Es sei unzulässig, generell eine deutlich unter dem realen Wert liegende Bewertung anzustreben (Urteile vom 20. März i.S. S. und Mieterinnenund Mieterverband Zürich E. 6c und i.S. B. E. 2h).
c) Vorliegend wurde der Eigenmietwert mit Hilfe einer Einzelbewertung auf Fr. 28'612.-festgesetzt. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob die aus der Steuerverordnung Nr. 15 resultierenden Eigenmietwerte von durchschnittlich weniger als 60 % vor Art. 4 der Bundesverfassung noch standhalten.
d) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs davon aus, dass der Marktmietwert seines 7-Zimmer-Einfamilienhauses monatlich etwa Fr. 2'000.-bis Fr. 2'500.-oder jährlich bei Fr. 24'000.-bis Fr. 30'00.-beträgt. Selbst wenn die Schätzung des Rekurrenten zur Grundlage genommen wird, übersteigt die Einzelbewertung von Fr. 28'612.-- den Marktmietwert der Liegenschaft nicht. Der Rekurrent wird also nicht in einem seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Ausmass besteuert. Die Einzelbewertung widerspricht daher § 28 Abs. 1 StG nicht. Der Rekurrent hat auch keinen Anspruch darauf, dass sein Eigenmietwert deutlich unter dem realen Wert liegend bewertet wird. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung schreiben vor, dass der Eigenmietwert nicht mehr als 60 % des Marktmietwertes betragen darf; sie legen gegenteils Mindestwerte fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
3. Art. 21 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 21 Abs. 2 DBG bestimmt, dass der Mietwert unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung festgesetzt wird. Im Bundessteuerrecht galt und gilt das Marktwertprinzip (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 "Neuerungen bei der direkten Bundessteuer aufgrund des DBG" Ziff. 2.5).
Das für die Staatssteuer ausgeführte gilt gestützt auf die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen in analoger Weise auch für die Bundessteuer, weshalb die Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist.
Steuergericht, Urteil vom 14. September 1998
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