Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1997.23: Steuergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.C.________ aus Bex gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Aigle in einem Streit mit der Firma M.________ SA aus Rennaz. Der Friedensrichter wies die Forderungen von A.C.________ ab, entschied, dass die Firma M.________ SA ihm die 1'000 Franken Aktie nicht übergeben muss, setzte die Gerichtskosten für beide Parteien auf je 150 Franken fest und wies alle weiteren Forderungen ab. A.C.________ hatte am 25. Februar 2000 eine Aktie gezeichnet, die ihm nie ausgehändigt wurde. Später verzichtete er jedoch auf seine Ansprüche gegen die Firma. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Friedensrichters und wies den Einspruch von A.C.________ ab.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1997.23 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.05.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialabzüge |
Schlagwörter : | Abzug; Kinder; Abzüge; Sozialabzüge; Abzugs; Entscheid; Steuergericht; Kindern; Regelung; Kanton; Leistungen; Höhe; Rekurrent; Gesetzgeber; Rekurrentin; Ausbildung; Auslagen; Abzugsmöglichkeit; Eltern; Voraussetzungen; Einkommens; Kantone; Rekurs; Urteil; Töchter; Erwerbsunkosten; Begründung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Die Steuerpflichtige ist geschieden und hat zwei Töchter, geboren 1972 bzw. 1975. Die Ältere studiert seit Herbst 1994 an der ETH Zürich und wohnte am 1. Januar 1995 noch zu Hause; seit Juni 1995 bewohnt sie als Wochenaufenthalterin eine Mietwohnung in Zürich. Die Jüngere hielt sich nach dem Maturaabschluss zwecks sprachlicher Weiterbildung im Ausland auf. Seit März 1996 wohnt sie wieder bei ihrer Mutter in O. SO und studiert Germanistik in Zürich.
2. In der Steuererklärung 1995 machte die Steuerpflichtige in Ziff. 4 (Erwerbsunkosten laut Angaben auf dem Ergänzungsblatt) einen Abzug von total Fr. 20'518..-geltend. Gemäss Eröffnung vom 27. März 1996 (Staatsund Direkte Bundessteuer: Begründung der Abweichungen von der Steuererkärung) akzeptierte die Veranlagungsbehörde davon lediglich Fr. 9'725.--, und es erfolgte in dieser Ziffer somit eine Aufrechnung von Fr. 10'793.-mit der Begründung: Für Kinder keine Erwerbsunkosten, sondern Sozialabzüge (2x4400).
Die unter anderem gegen diese Aufrechnung erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 25. Februar 1997 ab.
3. Am 3. März 1997 rekurrierte die Steuerpflichtige dagegen fristund formgerecht an das Steuergericht mit dem Antrag um Anerkennung der effektiven Ausbildungskosten ihrer beiden studierenden Kinder. Sie führt dazu aus, in den meisten Kantonen seien Abzüge für die effektiven Unterhaltskosten für Studierende bewilligt und legt eine Kopie einen Bericht der Zeitung Brückenbauer bei.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 Rekursabweisung. Die Kosten der Erstausbildung, die anfallen, um den Kindern die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu vermitteln, z.B. Kosten für Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw., seien über den Sozialabzug von § 43 Abs. 1 lit. a StG von Fr. 4'400.-- (Bundessteuer Fr. 4'700.--) pro Kind hinaus nicht abziehbar. Die Regelung der Sozialabzüge im allgemeinen und der Kinderabzüge im besonderen sei dem Gesetzgeber vorbehalten und aus Praktikabilitätsgründen notwendigerweise relativ schematisch. Den effektiven Aufwand für Lebenshaltungsund Studienkosten vermöge dieser Sozialabzug nicht zu decken. Ueber die gesetzlichen Grenzen hinaus könnten keine Abzüge gewährt werden.
In ihrer Rückäusserung vom 14. Juli 1997 bekräftigte die Rekurrentin ihre in der Rekursschrift vertretene Auffassung, und sie hielt an ihrem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1. Gemäss § 43 Abs. 1 Bst. a StG (Marginale: Sozialabzüge) können für jedes minderjährige in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, Fr. 4'400.-vom Reineinkommen abgezogen werden, wobei die Sozialabzüge nach Abs. 2 aufgrund der Verhältnisse bei Beginn des Steuerjahres, der Steuerpflicht der selbständigen Besteuerung festgesetzt werden.
2. a) Zunächst ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Ausführungen der Rekurrentin zu den Verhältnissen im Jahr 1995 und auch 1996 nicht massgeblich sein können, da der Zeitraum des Jahres 1994 zur Beurteilung ansteht (KSG 1980 Nr. 18).
b) Wie die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich bei den für die (Erst-) Ausbildung der beiden Töchter geltend gemachten Auslagen nicht um Gewinnungskosten der Rekurrentin. Um den Abzug dieser Auslagen vollumfänglich vornehmen zu können, müsste eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben sein. Eine solche fehlt in unserem Kanton aktuell. Mit dieser Problematik hat sich das Steuergericht schon verschiedentlich befasst:
- Im Entscheid KRKE 1980 Nr. 18 wurde ausgeführt, der Kinderabzug werde wegen der höheren Auslagen für ein studierendes Kind höher angesetzt als für ein nicht studierendes Kind und dennoch sei bei beiden Abzügen das Mass der Leistungen nicht entscheidend für die Höhe der Abzüge. Der Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG sei der Höhe nach nur von der Anzahl der Kinder abhängig. Wenn der Steuerpflichtige in massgeblicher Weise für das studierende Kind aufkomme, habe er den besonderen Abzug unbekümmert um die tatsächlichen Studienund Lebenshaltungskosten des Kindes und um die eigene Leistungsfähigkeit anzusprechen.
- Thema eines Entscheides aus dem Jahre 1989 (KSGE 1989 Nr. 15) war unter anderem eine mögliche Inkongruenz zwischen zivilrechtlicher Unterstützungspflicht und steuerrechtlicher Abzugsfähigkeit der erbrachten Leistungen, da der Rekurrent (Vater zweier studierender Söhne) die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit als Widerspruch zum Steuergesetz selber und zur zivilrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern, mithin als letztlich willkürlich bezeichnet hatte. Das Steuergericht folgte dieser Argumentation nicht, insbesondere mit den Hinweisen, die Regelung der Sozialabzüge im allgemeinen und der Kinderabzüge im besonderen sei Sache des Gesetzgebers, jede Regelung falle zwingend relativ schematisch aus und werde kaum je die effektiven Leistungen zwischen Eltern und Kindern abgelten. Gesetz und Gesetzgeber hätten die Abzugsmöglichkeit und die Höhe der Abzüge begrenzen wollen, und über die gesetzlichen Grenzen hinaus könnten durch die Einschätzungsbehörden keine Abzüge gewährt werden. Die Begrenzung liege in der Abzugsmöglichkeit, in der Höhe des Abzugs und in der Umschreibung der Voraussetzungen für einen Abzug. Das Gesetz wolle mit der Schematisierung der Abzüge verhindern, dass für jeden konkreten Fall neu die Voraussetzungen zu umschreiben bzw. die Abgrenzungen vorzunehmen wären. Schliesslich wird noch folgende Ueberlegung angestellt:
- Je nach Einkommensund Vermögenslage der Eltern sowie Lebensstandard fallen Leistungen zwischen Eltern und Kindern verschieden hoch aus. Wenn bei mittleren und bescheidenen Einkommensverhältnissen der Aufwand im gegenseitigen Einverständnis (oder notgedrungen) unter dem formellen Existenzminimum liege, würden bei guten und sehr guten Einkommensverhältnissen möglicherweise Gesamtleistungen als üblich betrachtet, die das Existenzminimum wesentlich überstiegen. Das Gesetz könne aber, wenn schon die Sozialabzüge selber limitiert würden, nicht unlimitierte Voraussetzungen der Abzugsberechtigung gelten lassen.
- In den Entscheiden KSGE 1989 Nr. 16 und 17 wurden Abzüge über die schematische gesetzliche Regelung hinaus ebenfalls nicht zugelassen.
3. Vorliegend springt in die Augen, dass der Abzug nach § 43 Abs. 1 Bst. a StG die tatsächlich entstehenden Kosten nicht abdeckt. Dennoch kann der Abzug, wie dargelegt, im beantragten Ausmass, nicht gewährt werden. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf allenfalls abweichende gesetzliche Bestimmungen in andern Kantonen, da die Kantone im interessierenden Bereich Steuerhoheit besitzen und folglich jedes kantonale Steuergesetz seine Eigenheiten aufweisen wird. Der Rekurs / die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 4. Mai 1998
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