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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1997.15: Steuergericht

U.________ lud Ende 2006 H.________, eine Freundin der Familie aus Bosnien-Herzegowina, in die Schweiz eingeladen und eine Garantieerklärung unterzeichnet. Als H.________ im Januar 2007 im Krankenhaus behandelt werden musste, weigerte sich die Evasan Assurance SA, die Kosten zu übernehmen. Das Krankenhaus stellte U.________ daraufhin eine Rechnung aus. U.________ legte Widerspruch ein und reichte beim Friedensrichteramt Lausanne eine Beschwerde ein, die später an das Gericht für Sozialversicherungen des Kantons überwiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Zuständigkeit nicht in den Bereich der Sozialversicherung fällt und überwies den Fall zurück an das Friedensrichteramt. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1997.15

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1997.15
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1997.15 vom 24.11.1997 (SO)
Datum:24.11.1997
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Berufskosten, Fahrtkosten mit Auto
Schlagwörter : Rekurrent; Arbeitsweg; Autounkosten; Veranlagung; Rekurrenten; Abzug; Fahrten; Gesamtjahreskilometerleistung; Rappen; Ansätze; Regierungsrat; Pflicht; Berufsfahrten; Vorinstanz; Rekurs; Absatz; Schwelle; Veranlagungsbehörde; Eingabe; Pflichtige; Entscheid; Begründung; Praxis; ützt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1997.15

Urteil St 1997/15 vom 24.11.1997

Sachverhalt:

1. Der Steuerpflichtige hat mit der Steuererklärung 1995 einen Abzug für Erwerbsunkosten von total Fr. 20'468.-geltend gemacht, wovon Fr. 16'368.-für Autounkosten auf dem Arbeitsweg. Hierbei gab er an, den Pw ausschliesslich für den Arbeitsweg, nicht aber zusätzlich für Berufsfahrten verwendet zu haben. Die Veranlagungsbehörde liess im Rahmen der Veranlagung vom 10. Juni 1996 lediglich einen Abzug für Autounkosten von Fr. 9'600.-zu.

Mit Eingabe vom 30. Juni 1996 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung. Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 forderte die Vorinstanz den Pflichtigen auf, die konkreten Autounkosten zu belegen, wobei dieser mit Eingabe vom 20. Juli 1996 einzig die Anschaffungskosten belegte. Mit Entscheid vom 15. Januar 1997 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.

2. Gegen diesen Entscheid führte der Pflichtige mit Eingabe vom 11. Februar 1997 Rekurs, wobei er beantragte, es seien als Erwerbsunkosten Fr. 20'468.-zum Abzug zuzulassen (wovon Fr. 16'368.-- Autounkosten darstellen). Das anbegehrte Betreffnis ergibt sich gemäss dem Rekurrenten aus den für den Arbeitsweg im Jahre 1995 zurückgelegten 33'040 km, wobei er bis 10'000 km 60 Rappen, für die weiteren km 45 Rappen einsetzt. Auf die nähere Begründung des Rekurses wird, soweit erforderlich, nachstehend einzugehen sein.

Mit Vernehmlassung vom 10. März 1997 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. Mit Rückäusserung vom 6. April 1997 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Unbestritten ist, dass der Rekurrent jährlich für den Arbeitsweg 33'040 km zurücklegt und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäss geltender Praxis nicht zumutbar ist. Streitig ist einzig die Frage, inwieweit der Rekurrent einen gestützt auf pauschalisierte Ansätze berechneten Autounkosten-Abzug geltend machen kann inwieweit er allenfalls einen Teil die Gesamtheit der angefallenen Autounkosten zu belegen hat.

2. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Absatz 2 der vorerwähnten Bestimmung besagt, dass der Regierungsrat für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a - d Pauschalansätze festlegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a, c und d stehe dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b der Steuerverordnung Nr. 13 (Abzüge für Berufskosten) legt für den Fall, dass die Benützung eines Privatwagens für den Arbeitsweg nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen ist, folgende Ansätze fest: 60 Rappen/km bis 10'000 km Arbeitsweg, 45 Rappen für jeden weiteren km Arbeitsweg. Absatz 4 derselben Bestimmung sieht vor, dass nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Fahrtkosten abgezogen werden können, wenn für den Arbeitsweg und für berufliche Fahrten mehr als 18'000 km im Jahr gefahren wurden.

3. Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung hält die Vorinstanz dafür, dass der Rekurrent die tatsächlichen Fahrtkosten nachzuweisen hätte. Da er dies nicht tut, könne ihm lediglich die Pauschale für 18'000 km zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurrent andererseits bestreitet die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13. Dies mit der Begründung, diese Bestimmung gelte lediglich für den Fall, dass das Fahrzeug für den Arbeitsweg und für berufliche Fahrten benützt wird.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Zweck der fraglichen Bestimmung ist klar. Es geht darum, berufsbedingte Autounkosten bis zu einer gewissen Schwelle zwecks Vereinfachung der Selbstdeklaration wie auch der anschliessenden Veranlagung pauschalisiert zum Abzug zuzulassen. Liegt die zulässige Pauschale unter den nachweisbaren effektiven Kosten, ist auch bei einer Gesamtjahreskilometerleistung, welche unter der fraglichen Schwelle liegt, der effektive Aufwand zu berücksichtigen. Ob nun die Gesamtjahreskilometerleistung teils aus Fahrten für den Arbeitsweg, teils aus Fahrten im Rahmen der Berufsausübung ausschliesslich aus einer der beiden Möglichkeiten herrührt, kann angesichts der dargelegten ratio der Pauschalisierungsgrundsätze bei der Frage, ob § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 anwendbar ist, nicht massgeblich sein.

Es ist im Gegenteil kein einleuchtender Grund ersichtlich, weshalb von den Pauschalisierungsgrundsätzen aufgrund von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 nur dann hinsichtlich der 18'000 km übersteigenden Gesamtjahreskilometerleistung abgewichen werden soll, wenn das Auto kumulativ für den Arbeitsweg und für Berufsfahrten verwendet wird, nicht aber, wenn lediglich einer der beiden Tatbestände erfüllt ist. Entscheidend ist viel mehr einzig, ob die steuerrechtlich gleichermassen relevanten, weil arbeitsbedingt zurückgelegten - Autokilometer gesamthaft 18'000 übersteigen; dies unabhängig davon, welchem Zweck die Fahrten dienten. Es wäre im Gegenteil geradezu willkürlich weil keinem vernünftigen Grund folgend, die Anwendbarkeit der Regel von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 nur dann greifen zu lassen, wenn die Gesamtjahreskilometerleistung 18'000 überschreitet, weil sie durch Arbeitswegfahrten und Berufsfahrten zustande kam. Werden mithin für den Arbeitsweg mehr als 18'000 km zurückgelegt und beträgt der Wert für berufliche Fahrten 0, ist die Schwelle von 18'000 km gleichwohl überschritten und die Anwendbarkeit der vorerwähnten Regelung gegeben.

Mithin stossen die Ausführungen des Rekurrenten, wonach der wörtlichen Auslegung einer Bestimmung, wenn diese zu einem vernünftigen Ergebnis führt, gegenüber einer anderen, an sich auch vernünftigen, aber dem Wortlaut nicht entsprechenden Interpretation vorzuziehen sei, ins Leere. Denn bei wörtlicher Auslegung der fraglichen Bestimmung bedeutet diese, dass die aus beiden Tatbestandsvarianten (Arbeitsweg und Berufsfahrten) herrührenden Autokilometer zu berücksichtigen sind. Dass die Bestimmung dann, wenn einer der beiden Werte 0 beträgt, nicht anwendbar wäre, ist bei einem sachgerechten Verständnis abwegig.

4. Angesichts der Tatsache, dass die Verordnungsnormen korrekt angewendet wurden, stellt sich die Frage, ob diese allenfalls gegen übergeordnetes Recht verstossen.

Zunächst ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten festzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis des hierortigen Gerichts die Bestimmung von § 33 Abs. 2 StG lediglich eine Ermächtigung zugunsten des Regierungsrates darstellt. Dieser kann Pauschalabzüge festsetzen, muss dies aber nicht für jeden möglichen Fall tun (vgl. KSGE 1987, Nr. 10, 11). Es wäre mithin Sache des Regierungsrates als Verordnungsgeber, auch für Fälle, in welchen eine Gesamtjahreskilometerleistung von über 18'000 vorliegt, pauschalisierte Ansätze zu schaffen. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Es ist mithin erst recht nicht Sache des hierortigen Gerichtes, substituierend Ansätze, welche bei der Ueberschreitung der vorerwähnten Gesamtjahreskilometerzahl zum Tragen kommen sollen, zu schaffen. Vielmehr genügt es hier, dass dem Rekurrenten der Nachweis effektiv höherer Kosten offen steht.

Ganz abgesehen davon ist der vom Regierungsrat festgesetzte Schwellenwert von 18'000 km sicher sachgerecht, zumal, wie der Rekurrent selber erkennt, eine Schematisierung der Kosten pro km mit zunehmender Gesamtjahreskilometerleistung schwieriger wird.

Diese Lösung liegt denn auch im Sinne des Systems des Gesetzes, wonach grundsätzlich eigentlich nur effektive Auslagen abzugsfähig sind, innerhalb eines als zumutbar erachteten Rahmens aber pauschalisierte Abzüge zwecks Vereinfachung der Selbstdeklaration und der Veranlagung als zweckmässig und zulässig zu werten sind (vgl. dazu Höhn, Steuerrecht, 5. Aufl, § 14, Rz 21 ff.). Es kann nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden und deshalb dem Ansinnen des Rekurrenten, wonach auch die 18'000 km übersteigenden von ihm gefahrenen km zu einem Ansatz von 45 Rappen/km abzuziehen sind, nicht entsprochen werden. Auch liegt keine Verletzung der Systemtreue vor.

5. Es ist nun zu prüfen, wie es sich mit dem Einwand des Rekurrenten, die Vorinstanz hätte ihm bei einem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen einen Abzug für die 18'000 km übersteigenden gefahrenen km gewähren müssen, verhält.

Der Rekurrent geht fehl, wenn er ausführt, bei der Pflicht zur Beibringung des Nachweises der tatsächlichen Fahrtkosten handle es sich um eine reine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung die Steuerbehörden nicht davon befreie, innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden, weshalb sie ihm jedenfalls für die 18'000 km übersteigenden gefahrenen km zumindest die Benzinkosten von Fr. 1'284.45 zusätzlich hätte anrechnen müssen. Nachdem der Rekurrent darauf verzichtet hat, die effektiven Autounkosten gemäss Steuerverordnung Nr. 13 § 3 Abs. 4 zu belegen, hat er seine Mitwirkungspflichten gemäss § 140 StG verletzt. Gemäss ständiger Praxis hat der Steuerpflichtige gestützt auf diese Bestimmung bei der Veranlagung aktiv mitzuwirken. Er hat grundsätzlich alles zu tun, was nötig ist, um seine Steuererklärung zu belegen und das Zustandekommen einer richtigen, gesetzmässigen Einschätzung zu ermöglichen (vgl. Höhn, a.a.O., § 14, Rz 16) . Da der Rekurrent im vorliegenden Fall seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, lagen der Vorinstanz und auch dem hierortigen Gericht keine Belege vor. Mithin besteht auch kein Raum für eine allfällige Beweiswürdigung nach pflichtgemässem Ermessen, auf welche sich der Rekurrent für die Begründung seiner Vorbringen stützen will.

6. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Rekurrenten nicht einzusehen, inwieweit er, weil er in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 fällt, gegenüber Steuerpflichtigen, welche mit dem Auto für berufliche Zwecke weniger als 18'000 km zurücklegen, benachteiligt ist. Die vom Regierungsrat festgesetzten pauschalisierten Ansätze entsprechen in etwa den effektiven mutmasslichen Kilometerkosten. Gleichzeitig steht dem Steuerpflichtigen in jedem Fall der Nachweis effektiv höherer Auslagen offen. Eine Ungleichbehandlung würde lediglich dann vorliegen, wenn dem Rekurrenten für die ersten 18'000 km nicht der Pauschalabzug zugestanden worden wäre. Genau dies ist aber nicht der Fall und es wäre ihm möglich gewesen, für die zusätzlich gefahrenen km zusätzliche Kosten nachzuweisen.

Zusammenfassend erweist sich somit der Rekurs in allen Punkten als unbegründet und muss abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 24. November 1997



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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