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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1996.70: Steuergericht

Das Steuergericht des Kantons Solothurn hat entschieden, dass der Steuerpflichtige trotz seines Wohnsitzes in Schönenwerd im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Der Rekurrent hatte argumentiert, dass sein Hauptsteuerdomizil in C./GR sei. Nach einer ausführlichen Prüfung der persönlichen und beruflichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zu verschiedenen Orten wurde festgestellt, dass sein Hauptsteuerdomizil tatsächlich in Schönenwerd lag. Die Veranlagungsbehörde des Kantons Solothurn wurde in ihrem Urteil bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1996.70

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1996.70
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1996.70 vom 09.06.1997 (SO)
Datum:09.06.1997
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz
Schlagwörter : Schönenwerd; Arbeit; Rekurrent; Kanton; Wohnsitz; Steuerpflicht; Hauptsteuerdomizil; Solothurn; Woche; Steuerpflichtigen; Rekurrenten; Ehefrau; Beziehungen; Veranlagung; Arbeitsort; Bundesgericht; Verfügung; Familie; Gemeinde; Recht; Wohnung; Einfamilienhaus; Wochenenden; Ferien; Gallen
Rechtsnorm:Art. 23 ZGB ;Art. 46 BV ;
Referenz BGE:104 Ia 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1996.70

Urteil St 1996/70 & 109 vom 9.6.1997

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 2. April 1996 stellte die Veranlagungsbehörde fest, dass der Rekurrent per 1. Januar 1994 Wohnsitz in Schönenwerd aufweist und damit im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist.

Am 29. April 1996 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 1996 abgewiesen wurde.

2. Am 2. September 1996 erhob der Steuerpflichtige fristund formgerecht Rekurs, in welchem er beantragte, dass festzustellen sei, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in C./GR und nicht in Schönenwerd befinde. Der Steuerpflichtige verlangte im weiteren eine öffentliche Verhandlung mit Parteiund Zeugenbefragung.

Mit Schreiben vom 17. September 1996 beantragte die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses.

3. Am 9. Juni 1997 wurde vor dem Steuergericht des Kantons Solothurn antragsgemäss eine Parteibefragung des Rekurrenten und seiner Ehefrau in Anwesenheit des Parteivertreters durchgeführt. Auf die Aussagen des Rekurrenten und seiner Ehefrau wird im folgenden, soweit wesentlich, eingegangen.

4. Der Steuerpflichtige ist Lehrer einer Schule in Olten und seit 1980 Eigentümer einer Eigentumswohnung in C./GR, die er zuerst als blosse Ferienwohnung benutzt hat. Nach der Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Kanton Solothurn im Jahr 1993 hat er formell in C., später in J./GR, wo er eine zweite Wohnung besitzt, Wohnsitz bezogen. Der Steuerpflichtige besitzt zudem seit 1988 ein Rebgut im Piemont.

5. Schon vorher hat der Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus in Schönenwerd erworben und dieses als Familiensitz bewohnt. Unbestrittenermassen wohnte er per 1. Januar 1994 unter der Woche mit seiner Gattin in Schönenwerd, die ebenfalls als Lehrerin in X. (bei Aarau) arbeitet. Die Wochenenden und die Ferien verbrachten sie im Bündnerland. Im Oktober 1996 hat der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus in Schönenwerd offenbar verkauft und eine 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in M./GR gekauft.

Bezüglich der hier interessierenden Zeitperiode (1993/94) führt der Steuerpflichtige folgendes aus: Das Einfamilienhaus in Schönenwerd sei nur noch soweit eingerichtet gewesen, als dies für einen Wochenaufenthalt notwendig gewesen sei. Er und seine Frau hätten auch ihre Beziehungen zu Schönenwerd weitgehend aufgegeben (insbes. betreffend Mitwirkung in Kommissionen und Vereinen etc.). Persönliche Kontakte hätten nur noch im Bündnerland bestanden, wo sich auch das ganze Familienleben abgespielt habe. Da sie beide schon in der Ostschweiz aufgewachsen seien, sei ihr Lebensmittelpunkt damals (93/94) bereits eindeutig in C.bzw. in J. gewesen, wo sich auch ihre persönlichen Effekten befunden hätten.

Es habe somit keine Absicht des dauernden Verbleibs mehr in Schönenwerd sonstwo im Kanton Solothurn bestanden. Er sei mit seiner Gattin hier nur noch, soweit dies beruflich unvermeidlich sei. Bei ihm mache dies nicht viel mehr als 50 % aus, bei seiner Frau noch weniger.

Die Gemeindebehörden hätten seine Wohnsitznahme im Kanton Graubünden denn auch wiederholt offiziell anerkannt. Seine Steuern habe er an seinem neuen Wohnort bezahlt. Schönenwerd habe auf eine Veranlagung verzichtet und auch keine Akontorechnungen mehr gestellt. Hätte er gewusst, dass er im Kanton Solothurn immer noch steuerpflichtig sei, so hätte er seine Liegenschaft in Schönenwerd verkauft, und zwar 1994 und zu einem guten Preis. Wenn er nun doch noch besteuert werde, erwachse ihm hieraus ein Schaden, den er gegenüber dem Kanton geltendmachen werde, weil er in seinem berechtigten Vertrauen in Treu und Glauben der Verwaltung getäuscht worden sei.

Hinzu komme, dass in einem andern Fall (Z.) auch nicht auf einem Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd beharrt worden sei. Er verlange Gleichbehandlung. Die angefochtene Verfügung, mit der die Vorinstanz festgestellt habe, dass er in Schönenwerd per 1. Januar 1994 weiterhin steuerpflichtig sei, müsse deshalb aufgehoben werden.

6. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Steuerpflichtige bewohne die Liegenschaft in Schönenwerd immer noch mit seiner Familie. Dies sei nicht bekannt gewesen, als man vorderhand auf eine Veranlagung verzichtet habe. Der Wohnsitz des Steuerpflichtigen und seiner Frau befinde sich per 1. Januar 1994 immer noch hier, nämlich am Arbeitsort. Formale Elemente wie die Anoder Abmeldung bei der Gemeinde seien nicht entscheidend. Vielmehr seien die persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen, die in Schönenwerd immer noch bestünden. Nach Art. 46 Abs. 2 BV habe der Steuerpflichtige sein Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn. Die mit der abgewiesenen Einsprache geschützte Feststellungsverfügung betreffend Steuerdomizil sei daher rechtens und zu schützen.

Erwägungen:

1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S. 839 f und 62 S. 445 f) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia 559 f). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit Hinweisen auf die ältere Praxis).

Pflegt der Steuerpflichtige am andern Aufentshaltsort indessen starke persönliche familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich an den Wochenenden an den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung verbundenen besonders grossen Verantwortung im freien Willen des Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f).

Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839).

2. In ASA 57 [1988/89] S. 297 ff hatte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer und seine Gattin wohnten seit 1970, resp. 1965 in Zürich, und zwar zuerst allein, dann zusammen und schliesslich verheiratet. Seit 8 Jahren bewohnten sie eine eigene, volleingerichtete und selber möblierte Wohnung und führten dort ihren Haushalt. Ihre Freizeit verbrachten sie an den Arbeitstagen ebenfalls zusammen in Zürich, wenn auch zurückgezogen. Beide Ehepartner waren berufstätig und pflegten an der Arbeitsstelle im üblichen Mass zwischenmenschliche Kontakte zu Kunden / Gästen und Mitarbeitern. Wochenenden und Ferien verbrachten sie im Kanton Obwalden, wo ihnen im Einfamilienhaus der Eltern des Steuerpflichtigen im oberen Stock eine eigene Dreizimmerwohnung mit Bad und Küche zur Verfügung stand. Die Mahlzeiten nahmen sie aber regelmässig bei den Eltern ein, denen sie bei der Gartenarbeit halfen und mit denen sie einen Teil der Freizeit verbrachten (Fischerei, Jagd etc.).

Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Hauptsteuerdomizil liege eindeutig in Zürich, wo die Steuerpflichtigen sich regelmässig aufhalten, ihrer Arbeit nachgehen und auch gemeinsam wohnen würden (vgl. auch ASA 52 S. 661 f und 35 S. 256 E.2). Die Situation könne vorweg nicht mit derjenigen eines Steuerpflichtigen verglichen werden, der sich allein am Arbeitsort aufhalte und an den Wochenenden zu seiner Familie, d.h. zu Ehegattin und Kindern zurückkehre.

3. Gleich entschied das Bundesgericht in ASA 52 S. 659 ff: Ein Ehepaar bewohnte in St. Gallen, dem Arbeitsort, eine Mietwohnung. Andererseits hatte der Steuerpflichtige auch eine Adresse in Appenzell, wo er beim Kreiskommando registriert und einer Innerrhoder Kompanie zugeteilt war, seine Freizeit verbrachte und seinen Personenwagen immatrikuliert hatte. Überdies war er Miteigentümer eines Grundstücks in Appenzell, das er in naher Zukunft zu überbauen und als Selbständigerwerbender zu bewirtschaften beabsichtigte.

Das Bundesgericht befand, dass die inneren Bindungen des Steuerpflichtigen zu Appenzell grösser sein mochten als zu seinem Arbeitsort St. Gallen, was wohl auch für die persönlichen, freundschaftlichen und familiären Beziehungen galt. Er habe aber seinen Arbeitsort seit anderthalb Jahren in St. Gallen, wo er die Nacht mit seiner Frau in einer eigenen Wohnung verbringe. Mit der Verheiratung sei St. Gallen deshalb der Aufenthaltsort der Familie geworden. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz möge vielleicht in Appenzell geblieben sein, der steuerliche Wohnsitz befinde sich aber in St. Gallen.

Damit begründete das Bundesgericht eine Rechtssprechung, die von der Eigenständigkeit des steuerlichen vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht (vgl. E. Höhn, interkantonales Steuerrecht, 3. Aufl. § 7 Rz 3b), die These der Einheit von zivilrechtlichem und steuerlichem Wohnsitz also stark relativiert.

4. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist mit den obgenannten Entscheiden durchaus vergleichbar, wenn auch nicht völlig identisch:

Einerseits geht es hier wie dort um eine Zweipersonenfamilie, nachdem die Nachkommen des Rekurrenten (mit den Jahrgängen 1969, 1971 und 1972) seit längerem weggezogen sind. Immerhin lebten gemäss Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung per 1. Januar 1994 noch zwei Söhne bei ihren Eltern in Schönenwerd. Der Rekurrent und seine Ehefrau waren am 1. Januar 1994 beide berufstätig, und zwar im Raum Olten / Aarau, also in unmittelbarer Nähe von Schönenwerd. Dies verschafft ihnen regelmässige persönliche Kontakte und Beziehungen zu Berufskollegen und Schülern. Sodann bewohnten sie in Schönenwerd, von wo aus sie ihrer Arbeit nachgehen, nicht nur eine Wohnung, sondern sogar ein eigenes Einfamilienhaus, und zwar schon seit langem. Dessen Einrichtung gestattet es offensichtlich, einen Haushalt zu führen, wenn auch vielleicht auf etwas reduziertem Niveau.

Andererseits dürfte die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes in Schönenwerd wegen der Arbeitszeiten des Rekurrenten und seiner Ehefrau und wegen des grossen Ferienanspruchs kürzer sein als in den zitierten Entscheiden. Sie weilten an den Wochenenden und in den Ferien in C./GR, in einer Eigentumswohnung im Piemont, wo sie ein Rebgut besitzen. Den überwiegenden Teil der Woche verbrachten der Rekurrent und seine Ehefrau aber in Schönenwerd, nämlich jeweils Sonntagabend bis Donnerstag oder, falls die Ehefrau am Freitag noch unterrichtete, sogar bis Freitagmittag.

Die Umstände, die in Abweichung von den zitierten Urteilen für gegen ein Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd sprechen würden, halten sich die Waage. Sie geben insgesamt daher keinen Anlass, anders als das Bundesgericht in den zitierten Fällen zu entscheiden. Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befand sich per 1. Januar 1994 - und nur darum geht es im vorliegenden Verfahren - daher in Schönenwerd.

5. Dabei ist dem Rekurrenten wohl zuzugestehen, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz u.U. tatsächlich in C./GR J./GR befindet. Die Aufgabe aller öffentlichen Ämter in Schönenwerd, die Bewirtschaftung des Rebgutes im Piemont und die Konzentration der persönlichen Beziehungen auf das Bündnerland sprechen jedenfalls dafür. Auf der andern Seite ist aber kaum anzunehmen, dass sämtliche persönlichen Beziehungen in Schönenwerd abgebrochen worden sind.

Irrelevant ist hingegen die Tatsache, dass sein Status als Wochenaufenthalter von der Einwohnergemeindekontrolle Schönenwerd anerkannt worden ist und er sich im Kanton Graubünden ordnungsgemäss angemeldet hat. Zum Einen ist die Gemeindeverwaltung ein Organ der Gemeinde, deren Entscheide die Veranlagungsbehörde ein Organ des Staatssteuergesetzes - nicht binden, und zum Andern handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Indizien, denen keine selbständige Bedeutung zukommt.

6. Die Tatsache, dass die Vorinstanz während einer gewissen Zeit auf die Erhebung von Staatsund Gemeindesteuern verzichtet hat, ist bedeutungslos. (Vgl. ASA 57 S. 297, wo der Kanton Zürich während dreier Jahre auf die Erhebung von Steuern verzichtete, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereicht hätte.) Wenn die Veranlagungsbehörde innerhalb der Verjährungsfristen eine Veranlagung vornimmt, verletzt sie dadurch nicht Treu und Glauben. Der Rekurrent behauptet auch nicht, ihm sei von zuständiger Stelle ausdrücklich beschieden worden, er habe im Kanton Solothurn kein Hauptsteuerdomizil. Aus der blossen Tatsache, dass er weder Steuererklärungen noch andere Mitteilungen Verfügungen erhalten hat, kann er nicht ableiten, das Recht des Kantons Solothurn und der Einwohnergemeinde Schönenwerd auf Erhebung von Staatsund Gemeindesteuern sei verwirkt.

Äusserst unwahrscheinlich ist sodann, dass der Rekurrent seine Liegenschaft verkauft hätte, wenn er von seiner Steuerpflicht im Kanton Solothurn gewusst hätte, und zwar aus dem folgenden einfachen Grund: Um ihrer Arbeit nachgehen zu können, hätte er für sich und seine Ehefrau im Raum Olten / Aarau eine Wohnung mieten und einrichten müssen, womit er wiederum ein Hauptsteuerdomizil begründet hätte. Ein Verkauf wäre somit steuerlich wirkungslos geblieben, denn dass das Steuerdomizil C.GR in X. tatsächlich anerkannt worden wäre, ist angesichts der klaren Rechtslage nicht anzunehmen.

7. Die angefochtene Verfügung, wonach der Rekurrent am 1. Januar 1994 sein Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd hatte, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Schönenwerd stellt den eindeutigen Schwerpunkt der verschiedenen Standorte des Rekurrenten und seiner Ehefrau dar. Der Rekurs ist im Hauptpunkt abzuweisen. Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten war am 1. Januar 1994 Schönenwerd.

8. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 (Vormerknahme, dass sich der Rekurrent Schadenersatzforderungen vorbehalte) ist nicht einzutreten, da es sowohl an einem Anfechtungsgegenstand als auch am Rechtsschutzinteresse fehlt. Zur Beurteilung solcher Forderungen wäre das KSG überdies sachlich gar nicht zuständig.

Gleich verhält es sich bei Begehren Nr. 3 betreffend eine Abklärung des Falles Zipperlen, weil dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Schon das gesetzlich geschützte Steuergeheimnis (§ 128 StG) stände diesem Ansinnen entgegen.

Steuergericht, Urteil vom 9. Juni 1997



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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