Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1996.62: Steuergericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht, bei dem es um die Gewährung einer Invalidenrente geht. Der Kläger fordert eine volle Invalidenrente oder zumindest drei Viertel der Rente, während das Amt für Invalidenversicherung eine teilweise Anerkennung des Anspruchs auf drei Viertel der Rente vorschlägt. Nach verschiedenen Schriftwechseln und Prüfungen wird dem Kläger letztendlich drei Viertel der Rente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 %. Der Kläger erhält teilweise Recht und Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1996.62 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.08.1997 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Liegenschaftsunterhaltskosten, Teilzahlung |
Schlagwörter : | Abzug; Einsprache; Veranlagung; Unternehmer; Zeitpunkt; Liegenschaftenunterhalt; Akontozahlung; Entscheid; Eingabe; Rekurs; Rechnung; Teilwerke; Teilarbeiten; Zwischenrechnungen; Aufwand; Regel; Urteil; Pflichtigen; Veranlagungsbehörde; Einspracheentscheid; Begründung; Verpflichtung; Datum; Werkes; Massgabe; Steuerjahr; Anspruch; Ausführung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. In der Steuererklärung 1996 machten die Steuerpflichtigen effektiven Liegenschaftenunterhalt von total Fr. 31'565.-geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde ihnen lediglich ein Abzug von Fr. 12'938.-gewährt. Unter anderem nicht zum Abzug zugelassen wurde ein Teil von Fr. 15'000.-einer Liegenschaftenunterhaltsrechnung über Fr. 20'316.-vom 31. Juli 1995. Dies, weil Fr. 15'000.-als Akontozahlung an die Handwerkerrechnung bereits im Jahre 1994 geleistet wurden.
Nach Rücksendung der Unterlagen betreffend Liegenschaftenunterhalt erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 20. Juni 1996 unter anderem Einsprache gegen die Nichtberücksichtigung der Fr. 15'000.-als Liegenschaftenunterhalt. Diese Eingabe wurde von der Veranlagungsbehörde als Einsprache gegen die definitive Veranlagung vom 1. Juli 1996 entgegengenommen. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, im hier fraglichen Punkt aber abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 6. August 1996 führen die Pflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid, wobei sie beantragen, es sei die gesamte Rechnung der Firma B. AG vom 31. Juli 1995 im Rahmen der Steuerveranlagung 1996 zu berücksichtigen. Zur Begründung machen sie im wesentlichen geltend, die hier fragliche Akontozahlung vom September 1994 sei freiwillig und ohne Verpflichtung erfolgt. Die Schlussabrechnung sei von der Gläubigerin am 31. Juli 1995 gestellt worden, wobei dieses Datum für die Frage, in welchem Bemessensjahr die Kosten abgezogen werden könnten, wesentlich sei.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 1996 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird im wesentlichen auf einen Entscheid der damaligen KRK vom 23. Januar 1984, publiziert in KRKE 1984, Nr. 26 verwiesen. Nach diesem Entscheid ist bei der Erstellung eines Werkes in Teilen, wobei nach Massgabe der Teilwerke Teilarbeiten Zwischenrechnungen gestellt werden, steuerlich auf das Datum der Zwischenrechnungen abzustellen.
Mit Rückäusserung vom 1. Oktober 1996 halten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest.
Erwägungen:
1. Unbestrittenermassen wurde im Jahre 1994 an die vorliegend fragliche Unternehmerrechnung lediglich eine Akontozahlung, also nicht eine Vergütung für bereits geleistete Teilarbeiten, ausgerichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der hier fragliche Unternehmer zur Leistung einer Anzahlung aufgefordert hätte. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Akontozahlung im Steuerjahr 1995 hätte geltend gemacht werden müssen, da sie im entsprechend massgeblichen Bemessungsjahr 1994 geleistet wurde, ob sie in der vorliegend fraglichen Veranlagung berücksichtigt werden muss.
2. Gemäss StG § 39 Abs. 3 und StVO Nr. 16 § 8 können Liegenschaftsunterhaltskosten als Aufwand abgezogen werden, welche in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt wurden. Gemäss der Praxis des hierortigen Gerichtes (KRKE 1984 Nr. 26) ist die Aufteilung der in einem bestimmten Kalenderjahre gemachten Unterhaltsarbeiten auf mehrere Steuerjahre nicht zulässig. Der Anspruch eines Unternehmers aus einem Werkvertrag entsteht in der Regel erst im Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes und erst in diesem Zeitpunkt erwächst dem Besteller der Aufwand. Mithin sind reine Vorauszahlungen steuerrechtlich nicht als Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen, weil vor Ausführung der Arbeiten die Verpflichtung zur Zahlung nur bedingt ist und bei Nichtausführung der Arbeiten die Vorauszahlung zurückerstattet werden muss (KRKE 1977 Nr. 20). Anders ist einzig zu entscheiden, wenn ein Werk in Teilen ausgeführt wird und der Unternehmer nach Massgabe der erstellten Teilwerke Teilarbeiten Zwischenrechnungen stellt und Teilzahlungen verlangt. In diesen Fällen kann der tatsächlich gemachte Aufwand als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden (KRKE 1984, Nr. 26). Das hierortige Gericht hat ferner mit Entscheid vom 23. Januar 1995 in Sachen T., St 1993/12) entschieden, dass der Sinn der Regelung von § 8 der StVO Nr. 16 nur darin liegen könne, allfällige Unklarheiten über den entscheidenden Zeitpunkt für die Abzugsfähigkeit auszuräumen. Mithin sei der Zeitpunkt der Rechnungstellung und nicht derjenige der Bezahlung entscheidend. Diese Regelung entspreche dem System der Einkommenssteuern insgesamt, sei doch auch im Bezug auf die Einkünfte grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Realisierung abzustellen, der regelmässig mit dem Moment des Erwerbes des Anspruches identisch ist.
3. An der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aus dem von ihr angerufenen Entscheid für ihren Standpunkt Günstiges ableiten will. Vielmehr liegt in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen zur Sache klar keine Teilrechnung für bereits erstellte Teilwerke vor, weshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen die gesamte hier strittige Unternehmerforderung zum Abzug zuzulassen ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführung ist der Rekurs gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 11. August 1997
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.