Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1996.59: Steuergericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts verhandelt über den Einspruch von A.K.________ aus Gingins gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks Nyon, in dem es um die Rückzahlung von Darlehen geht. A.K.________ erhielt Geld von Z.________ als Darlehen, das zurückgezahlt werden sollte. Z.________ forderte die Rückzahlung und erwirkte einen Zahlungsbefehl. A.K.________ legte Einspruch ein, aber das Gericht entschied zugunsten von Z.________, der die Darlehen zurückfordern durfte. Die Gerichtskosten betrugen 480 CHF, und A.K.________ musste zusätzlich 1.080 CHF für die Prozesskosten zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1996.59 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.04.1997 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen |
Schlagwörter : | Vorsorge; Säule; Vorsorgeeinrichtung; Einsprache; Beiträge; Rekurrenten; Steuer; Quot; Recht; Vorsorgenehmer; Abzug; Betrag; Rekurs; Rekurrentin; Einkommen; Begründung; Wegleitung; Vorinstanz; Urteil; Einlagen; Einkommens; Höchstabzug; Einspracheentscheid; Begehren; Wesentlichen; Vernehmlassung; üfen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
vom 28.4.1997
Sachverhalt:
1. Im Rahmen der Staatssteuerveranlagung pro 1995 vom 20. Mai 1996 sowie der Bundessteuerveranlagung pro 1995/1996 vom gleichen Datum wurde X. für Einlagen in die Säule 3A ein Abzug von Fr. 3'388.-gewährt. Dieser Betrag entspricht 20 % des 1994 von der Pflichtigen erzielten Einkommens von Fr. 16'939.--.
Mit Einsprache vom 26. Mai 1996 wurde u.a. beantragt, es sei der zulässige Höchstabzug von Fr. 5'414.-zu gewähren. Nach einem teilweisen Rückzug der Einsprachebegehren konnte die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 1996 teilweise gutgeheissen werden. Das vorerwähnte Begehren wurde jedoch abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Juli 1996 erhob das Ehepaar X. Rekurs gegen den Einspracheentscheid, wobei sie das vorerwähnte, im Einspracheverfahren gestellte Begehren erneuern. Im Wesentlichen stützen sich die Steuerpflichtigen zur Begründung auf Ziff. 6 lit. a der Wegleitung zur Steuererklärung, wonach Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3A) geltend gemacht werden können, wenn der Steuerpflichtige einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehört. Der Höchstabzug beträgt gemäss Wegleitung Fr. 5'414.--.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 1996 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine aktive Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor, weshalb lediglich 20% des Erwerbseinkommens in Abzug gebracht werden können.
Mit Rückäusserung vom 29. Oktober 1996 halten die Rekurrenten an dem Rekursbegehren und der Begründung fest.
Erwägungen:
1. Die Rekurrentin erzielte 1994 ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16'939.--. Einlagen in die 2. Säule erfolgten keine. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die von den Rekurrenten vorgenommenen Abzüge für Vorsorgebeiträge in der maximalen Höhe von Fr. 5'414.-gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zu Recht auf einen Betrag, welcher 20 % des 1994 erzielten Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16'939.-entspricht, gekürzt wurde.
Unstreitig ist, dass der anrechenbare Jahreslohn der Rekurrentin tiefer war als Fr. 22'560.--, womit sie nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterstand. Gemäss Lohnausweisen der Jahre 1993/94 wurden denn auch keine Abzüge für die berufliche Vorsorge vorgenommen. Vielmehr entschied sich die Rekurrentin ab 1. Januar 1993, d. h. ab dem Zeitpunkt, in welchem ihr Einkommen unter den vorstehend genannten Betrag zu liegen kam, für die Errichtung eines ruhenden Altersguthabens bei ihrer Pensionskasse. Dieses Guthaben wurde weiterhin verzinst, wobei keine Beitragspflicht bestand.
Es stellt sich mithin die Frage, ob die Rekurrentin angesichts dieser Umstände nach wie vor als Angehörige zu einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 zu betrachten ist.
2. a) Entgegen der Ansicht der Rekurrenten ist nun für die Gewährung des vorerwähnten Maximalabzuges eine aktive Angehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 nötig. Dies erfordert, dass auf der Basis einer freiwilligen Versicherungsangehörigkeit, im Rahmen derselben freiwillig Beiträge entrichtet werden. Dieser Sachverhalt rechtfertigt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (ASA 60, 321) eine Vornahme der Maximalabzüge gemäss vorerwähnter Bestimmung der BVV 3 (vgl. dazu auch Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei der gebundenen und freien Vorsorge aus der Sicht der EST, Steuer Revue Nr. 1 1996, S. 16 ff, insb. S. 22).
b) Zum gleichen Ergebnis hinsichtlich Auslegung des Begriffes der Angehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Ziff. 6 lit. a der Wegleitung gelangt man in Anbetracht der Lehre zur ähnlichen Regelung im Kanton Aargau. So hält der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 26, Nr. 55/56, zur hier interessierender Frage folgendes fest:
"55. Für die Frage, ob ein Vorsorgenehmer einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 angehört nicht, d. h. ob er für Beiträge an die Säule 3a den grossen kleinen Abzug geltend machen kann, ist danach zu entscheiden, ob der Vorsorgenehmer in den Bemessungsjahren aktiv einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 angehört hat nicht. Abgestellt wird primär darauf, ob jemand Beiträge an eine Säule 2 leistet bzw. ob der Arbeitgeber für ihn derartige Beiträge erbringt. Aktiv gehört ein Vorsorgenehmer einer Vorsorgeeinrichtung an, wenn z. B. die Einstellung von Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung nur vorübergehender Natur ist (etwa wegen Auslandurlaub, Schwangerschaft usw.) sich trotz Einstellung der Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung seine anwartschaftlichen Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch fortentwickeln und anwachsen. Auch wer Versicherungsleistungen von einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 erhält, gehört dieser aktiv an.
56. Hingegen ist einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule "passiv" angeschlossen, wer als Vorsorgenehmer den Arbeitgeber verlässt und die gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bestehenden Rechte "einfrieren" lässt. Eigentlich hat der Vorsorgenehmer Anspruch auf seine Freizügigkeit; er kann aber, wenn die Vorsorgeeinrichtung das gestattet, den ihm zustehenden Betrag bei der Schuldnerinstitution blockieren und inaktiv sehen lassen."
Angesichts dieser überzeugenden Ausführungen und der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre erweist sich die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend. Die Rechtsauffassung der Rekurrenten hingegen würde dazu führen, dass jeder Pflichtige, der irgendeinmal in eine 2. Säule Beiträge entrichtet hat, ungeachtet der Tatsache, ob er ein Erwerbseinkommen erzielt, den Maximalabzug, den er in eine 3. Säule einzahlt, vornehmen könnte. Dies wäre im Ergebnis klar rechtsungleich und mithin stossend.
3. Schliesslich ist zu prüfen, wie es sich mit dem Umstand, dass eine Einsprache der Rekurrenten hinsichtlich des Steuerjahres 1994 im vorliegend fraglichen Punkt gutgeheissen wurde, verhält. Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz handelte es sich hiebei um eine Fehlbeurteilung. Da die Vorinstanz ihre vormalige Entscheidung als rechtlich unzutreffend anerkennt und mithin sinngemäss zum Ausdruck bringt, fürderhin eine rechtskonforme Praxis gewährleisten zu wollen, kann aus diesem Umstand nichts zu Gunsten der Rekurrenten abgeleitet werden.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägung erweist sich demnach der Rekurs als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Steuergericht, Urteil vom 28. April 1997
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