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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1995.25: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von R.________ gegen das Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von La Côte in Bezug auf die Erbfolge des verstorbenen Vaters P.K.________. Es geht um den Teilungsprozess der Nachlassvermögen von P.K.________ und seiner Ehefrau Renée [...]. R.________ fordert die Teilung des Nachlasses und beantragt Massnahmen gegen ihre Geschwister F.K.________ und I.________. Der Notar N.________ wird zur Teilung beauftragt. Es gibt Uneinigkeiten bezüglich der Neutralität des Notars, da er zuvor für die Gegenpartei tätig war. Das Gericht entscheidet zugunsten von R.________ und ordnet die Ernennung eines neuen Notars an.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.1995.25

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.1995.25
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.1995.25 vom 11.03.1996 (SO)
Datum:11.03.1996
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Veräusserung des selbst bewohnten Eigenheims
Schlagwörter : Eigenheim; Quot; Verkauf; Eigenheims; Rekurrent; Liegenschaft; Absicht; Käufer; Ersatzbeschaffung; Steuergericht; Sachverhalt; Selbstbewohnung; Erlös; Steueraufschub; Regel; Gewinn; Rekurs; Kauf/Verkauf; Umstände; Veräusserung; Erwägungen; Urteil; Wohnliegenschaft; Vertrag; Veranlagungsbehörde; Übertragung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.1995.25

Urteil St 1995/25 vom 11.3.1996

Sachverhalt:

1. Der Steuerpflichtige

wohnte seit 1974 in der ihm gehörenden Wohnliegenschaft GB Nr. 4073,

vermietete diese Liegenschaft per 1. April 1986 an A.,

bezog das von ihm mit Kauf vom 1. März 1986 neu erworbene Eigenheim, das er seither selber bewohnt und

veräusserte mit Vertrag vom 5. August 1988 GB Nr. 4073 für Fr. 587'500.--.

Die Veranlagungsbehörde berechnete folgenden Grundstückgewinn:

- Erlös Fr. 587'500.--
- Reingewinn Fr. 274'688.--
steuerbarer Gewinn Fr. 239'894.--

Sie wies das Begehren um steuerfreie Übertragung des Gewinnes auf das neue Eigenheim mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 1995 ab.

2. Mit Rekurs vom 23. März 1995 liess der Steuerpflichtige geltend machen, er habe beabsichtigt, ein neues Eigenheim zu erwerben. Weil bis zum Umzugsdatum kein Käufer für das bisherige Eigenheim gefunden worden sei, habe er das Haus an einen Dritten vermietet, der versprochen habe, das Haus zu kaufen, der dann aber ein Haus in einer anderen Gemeinde gekauft habe. Der Rekurrent habe dann einen neuen Käufer suchen müssen und ihn auch nach gut zwei Jahren gefunden. Das ganze Handeln sei klar auf eine Ersatzbeschaffung ausgerichtet gewesen.

Nach Auffassung der Veranlagungsbehörde ist das Selbstbewohnen einer Liegenschaft bis zum Verkauf notwendiges Erfordernis für die steuerfreie Gewinnübertragung. Es spiele keine Rolle, aus welchen Gründen der Rekurrent sein Haus zunächst vermietet und erst später verkauft habe.

3. Der Rekurrent wurde aufgefordert nachzuweisen, dass er ursprünglich einen Kaufinteressenten für sein Haus gehabt habe und dieser später vom geplanten Kauf zurückgetreten sei; ferner mitzuteilen, wie er die "Ersatzbeschaffung" finanziert habe, trotzdem er sein Haus noch nicht verkauft habe. Er reichte eine Bestätigung von A. des Inhalts ein, dass dieser am 1. April 1986 in das Haus eingezogen sei in der festen Absicht, es zu kaufen; der Rekurrent habe ihn als Kaufsinteressenten geworben. 1987 habe er, A., eine ruhiger gelegene Liegenschaft gefunden und gekauft. Der Rekurrent führte aus, er habe eigene Ersparnisse in das neue Haus investieren und einen Kredit aufnehmen können, den er nach dem Hausverkauf abbezahlt habe. Er habe von Anfang die Koordination von Einzug / Verkauf beabsichtigt.

Erwägungen:

1. Den Steueraufschub im Sinne von § 51 Abs. 1 StG kann beanspruchen der "Steuerpflichtige, der sein von ihm selber ganzjährig bewohntes Eigenheim veräussert", sofern er den erzielten Erlös auf ein Ersatzobjekt im Kanton überträgt und das Ersatzobjekt selber bewohnt. In KSGE 1987, 25 hat sich das Steuergericht mit dem Zweck der Ausnahmebestimmung auseinandergesetzt und erkannt:

- Wer sein Eigenheim verkauft und sich wiederum ein Eigenheim beschafft, soll nicht mit der Grundstückgewinnsteuer belastet werden. Zwar dachte man primär an den berufsbedingten Domizilwechsel, doch wurde die Ersatzbeschaffung generell privilegiert.

- Der Gesetzestext geht von einem "Modellfall" (Verkauf und dann Kauf) aus, was aber nicht bedeuten kann (und nicht bedeuten darf), dass bei der umgekehrten Reihenfolge (Kauf und anschliessender Verkauf) die Privilegierung verweigert werden dürfte, wenn auch hier die Handlungen offensichtlich dem eigentumsmässigen - Wechsel von einem Eigenheim zu einem neuen Eigenheim (beide selbstbewohnt) dienen. Das Gesetz darf nicht "offensichtlich unvernünftig" ausgelegt werden. "Es wird nicht selten zutreffen, dass sich die günstige Gelegenheit des Kaufs des Ersatzes bietet, bevor der Verkauf des bisherigen Eigenheims abgeschlossen werden kann." Das Steuergericht hat darum auch den Fall des Kaufes eines neuen Eigenheims und den nachfolgenden Verkauf des bisherigen Eigenheims privilegiert, sofern und soweit der Erlös in die Ersatzbeschaffung investiert wurde.

Auch der hier zu beurteilende Sachverhalt und das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige "sein von ihm ganzjährig bewohntes Eigenheim" veräussert, sind in einen "offensichtlich vernünftigen" Konnex zu bringen mit der gesetzlich gewollten Privilegierung von Transaktionen, welche den Wechsel von einem Eigenheim in ein neues unter Verkauf/Kauf bzw. Kauf/Verkauf beinhalten. Das bedeutet, dass auch dem Erfordernis des "Selbstbewohnens" keine absolute Bedeutung zukommen soll, sofern die ernsthafte Absicht (oder gar Notwendigkeit) nachweisbar ist, dass ein Eigenheimbesitzer dieses verkaufen und mit dem Erlös ein anderes Eigenheim -wiederum zur Selbstbewohnungkaufen will, besondere äussere Umstände aber dazu veranlassen / nötigen, ein neues Heim zu beziehen, das bisherige zu vermieten und erst nachher den Verkauf Kauf/Verkauf zu verwirklichen. Wenn solche Vorgänge klarerweise in den Sachverhaltsumfang gehören, welchen der Gesetzgeber privilegieren will, soll die Wohltat des Steueraufschubs nicht wegfallen, weil wirtschaftliche, rechtliche andere Faktoren die buchstabenund linientreue Abwicklung der Rechtsgeschäfte verhindern. Was vernünftigerweise in den zu privilegierenden Rahmen passt, darf nicht durch buchstabentreue Gesetzesanwendung vom Steueraufschub ausgeschlossen werden. Die Aargauer Praxis löst das Problem bei strengerem Gesetzestext bzw. bei einem wesentlich engeren Sachverhalt (zur Veräusserung gezwungen bzw. Enteignung Verkauf zur Vermeidung der Enteignung) so, dass nach den gesamten Umständen des Falles bei einer Vermietung der bisherigen Liegenschaft vor der Veräusserung von weniger als 3 Jahren zu entscheiden ist, ob noch von Selbstbewohnung gesprochen werden kann (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 75 N 5).

Das Steuergericht gelangt zur Auffassung, dass der Steueraufschub selbst dann zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige sein Eigenheim im Zeitpunkt der Veräusserung nicht mehr selber bewohnt, sondern vorher vermietet hat, sofern erstens ein zeitlich begrenzter Rahmen eingehalten ist, zweitens die Umstände des Falles die klare und ehrliche Absicht erkennen lassen, das selbstbewohnte Eigenheim zu verkaufen und in einem neu zu erwerbenden Eigenheim wiederum selber zu wohnen, und drittens besondere Gründe (wie wirtschaftliche Lage, Liegenschaftenmarkt, Zurücktreten eines Vertragspartners von einer Abmachung, allenfalls auch länger dauernden Krankheit verbunden mit Handlungsbeeinträchtigung usw.) den ordentlichen Ablauf des Sachverhalts mit Selbstbewohnung bis zum Verkauf bzw. Selbstbewohnung ab Neuerwerb verzögern verunmöglichen. Mit diesen Einschränkungen sollte es möglich sein, Spekulationshandlungen Umgehungsgeschäfte auszugrenzen.

2. Aufgrund der vorliegenden Erwägungen ist der heutige Fall wie folgt zu beurteilen. Glaubhaft sind die Ausführungen, wonach ein Eigenheimwechsel geplant gewesen sei, so dass nach dem Erwerb des neuen Eigenheims das frühere Eigenheim verkauft worden wäre. Glaubhaft sind auch die Bemühungen des Rekurrenten, einen Käufer zu finden, den er in der Person von A. auch fand, der zunächst als Mieter einziehen wollte, mit der (später unterschriftlich bestätigten) Absicht, das Haus zu kaufen. Weil der "Käufer" 1987 von seinem Vorhaben zurücktrat, suchte der Rekurrent einen neuen Käufer; der Verkauf seines Eigenheims erfolgte per 5. August 1988, also zwei Jahre und rund 4 Monate nach der Vermietung des Hauses. Das Endergebnis entsprach dem an sich verlangten Bild: Kauf/Verkauf umgekehrt eines Eigenheims, Selbstbewohnung des früheren und des neuen Eigenheims und offenkundige Absicht, die Geschäfte so abzuwickeln, dass mit dem Verkaufserlös das neue Eigenheim erworben werden konnte. Das zwischenzeitliche Vermieten des früheren Eigenheims ist hinreichend begründet, umsomehr als der Mieter die Liegenschaft kaufen wollte und erst später von seiner Absicht zurücktrat. Anhaltspunkte für die Annahme von Spekulationsabsicht Umgehung liegen nicht vor.

3. Nun schreibt aber § 51 Abs. 1 StG vor, dass die "Ersatzbeschaffung", nach den vorstehenden Erwägungen zu verstehen als Verkauf / Kauf bzw. Kauf / Verkauf des Eigenheims, innert 2 Jahren erfolgen muss. Es handelt sich um eine Vorschrift "in der Regel", was aber nicht bedeuten kann, dass beliebig von der Regel abgewichen werden darf. Es müssen gewichtige, zwingende Gründe nachgewiesen sein, welche ein Einhalten der Regel verunmöglichen. Keine solchen Gründe sind blosses Zuwarten, Warten auf höhere Kaufpreisangebote usw. Das Steuergericht qualifiziert es als gerichtsnotorisch, dass der Liegenschaftenhandel im fraglichen Zeitraum immer noch stark "boomte", die Nachfrage nach Wohnliegenschaften sehr gross war und solche innert sehr kurzer Zeit die Hand änderten (zum Teil mehrmals). Der Rekurrent hat keine gewichtigen, zwingenden Gründe dafür nachgewiesen, dass nach dem Zurücktreten des Kaufinteressenten A. (nach Angaben im Rekurs im Herbst 1987) nochmals rund 9 Monate vergingen, bis das frühere Eigenheim verkauft wurde. Er hätte alles daran setzen müssen, die Frist von 2 Jahren einzuhalten. Wenn er allenfalls im Hinblick auf höhere Angebote noch zugewartet hätte, müsste er dies gegen sich gelten lassen.

Weil keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der Regel nachgewiesen sind, kommt eine steuerfreie Übertragung des Grundstückgewinnes nicht in Frage. Der Rekurs ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 11. März 1996



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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