Zusammenfassung des Urteils SGGEM.2007.1: Steuergericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren zwischen D.________ und der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) bezüglich einer Rentenanpassung. Die Klage wurde zurückgezogen, daher wird die Sache vom Richter aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter ist M. Jomini, der Greffier ist M. Cuérel. .
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGGEM.2007.1 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.05.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mahngebühr |
Schlagwörter : | Gemeinde; Rekurrent; Mahnung; Einsprache; Steuererklärung; Mahngebühr; Mahnungen; Zustellung; Recht; Gemeinderat; Rekurs; Steuergericht; Entscheid; Rekurrenten; Person; Voraussetzung; Aufwand; Barcode; Sendungsnummer; Sachverhalt; Erhebung; Mahngebühren; Eingabe; Erwägungen; Gebühr; ätzliche |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt
1. Mit Gemeindesteuerrechnung vom 10. Juni 2005 erhob die Gemeinde R. vom Steuerpflichtigen A.X. unter anderem eine Mahngebühr von insgesamt Fr. 100.--. Am 7. Juli 2005 erhob der Steuerpflichtige dagegen Einsprache und forderte die Einwohnergemeinde auf, den Zustellnachweis der Mahnungen zu erbringen. Am 8. Januar 2007 behandelte der Gemeinderat die Einsprache und wies diese ab, da die ordentliche Steuererklärung 2003 erst am 10. Juni 2005 eingegangen sei.
2. Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Rekurs vom 9. Februar 2007 ans Steuergericht und stellte das Begehren, den Fall an die Gemeinde zurückzuweisen und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Unterlagen einzureichen und die Einspracheverfügung zu begründen. Ausserdem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gemeinde sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Gemeinde habe 1 1/2 Jahre gebraucht, um seine Einsprache zu behandeln. Sie sei erst tätig geworden, als er gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich nicht an den Empfang der Mahnungen erinnern. Ausserdem habe die Gemeinde für die Erhebung der Mahngebühren keine Grundlagen.
In einer ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2007 reichte der Rekurrent eine (offenbar von der Gemeinde stammende) Kopie einer Liste von mit Barcodes versehenen Post-Sendungsnummern ein und erklärte, dass das nicht beweise, dass die Zustellung der Mahnungen tatsächlich erfolgt sei. Er könne sich nämlich nicht an eine Zustellung eine Abholungseinladung erinnern.
In der Folge liess sich die Gemeinde mit Eingabe vom 20. März 2007 dazu vernehmen und beantragte die Ablehnung des Rekurses. Der Gemeinderat habe die Einsprache unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Steuerpflichtige mit den Mahnungen auf das Versäumen aufmerksam gemacht worden sei. Da der Rekurrent der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die kantonale Steuerverwaltung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen - die ordentliche Steuererklärung sei erst am 10. Juni 2005 eingetroffen. Gegen die am 9. Mai 2005 verfügte Ordnungsbusse von Fr. 100.-habe der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel ergriffen und damit den Tatbestand anerkannt.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 verzichtete der Rekurrent auf eine Stellungnahme, da die Akten den Sachverhalt detailliert schildern würden.
Am 25. April 2007 meldete sich der Rekurrent dennoch nochmals zu Wort und bekräftigte, dass er die Mahnungen nicht erhalten habe. Er verlange, dass der Zustellnachweis durch die Post erbracht werde. Er könne sich an keine Zustellung erinnern und zum fraglichen Zeitpunkt habe er auch niemanden mit der Entgegennahme seiner Post bevollmächtigt. Er führe einen Einpersonenhaushalt. Im Übrigen habe die Gemeinde die Betreibung mittlerweile zurückgezogen und er sei nach wie vor der Meinung, dass seine Einsprache durch den Gemeinderat gar nicht richtig behandelt worden sei.
Erwägungen
1. Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Rekurrent bemängelt nämlich, dass die Gemeinde die Einspracheverfügung nicht begründet habe. Sinngemäss macht er damit geltend, dass die Verfügung nichtig sei und somit keine Rechtswirkung erzielen konnte. Falls dies zu bejahen ist, könnte das Steuergericht nicht auf den Rekurs eintreten.
In der Tat scheint das im angefochtenen Entscheid unter Ziffer II (Erwägungen) Aufgeführte keinen Zusammenhang mit einer Begründung der Mahngebührenforderung zu haben, wird doch unter diesem Titel ausgeführt, dass man sich nicht erklären könne, warum die Einsprache nicht schon viel früher behandelt worden sei und dass die Einsprache nicht die eigentliche Steuerrechnung, sondern die Mahngebühr betreffe. Allerdings ist unter Ziffer I (Sachverhalt) aufgeführt, dass der Steuerpflichtige der Aufforderung, die Steuererklärung 2003 einzureichen, nicht nachgekommen sei und daher gebührenpflichtig gemahnt worden sei. Die Steuererklärung sei denn auch erst am 10. Juni 2005 eingegangen. Obwohl dies nur tatsächliche Feststellungen sind, und rechtliche Erwägungen fehlen, ist es dennoch nachvollziehbar, dass die Mahngebühr erhoben wurde, weil die Steuererklärung zu spät eingereicht wurde; dem Rekurrenten war es deshalb möglich, die Überlegungen der Vorinstanz zu erkennen und seine Beanstandungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Damit vermag der Einspracheentscheid den notwendigen Anforderungen zu genügen und es liegt eine anfechtbare Verfügung vor. Da der Rekurs zudem formund fristgerecht eingereicht wurde und das Steuergericht sachlich zuständig ist, ist darauf einzutreten.
2. Gemäss § 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (VV) werden Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.-erhoben. Im Gegensatz zu heute, wo das Kantonale Steueramt für den Bezug von Gebühren für Mahnungen zuständig ist, galt im Jahre 2003 noch folgende Bestimmung: Die Gemeinde bestimmt, wer die von den natürlichen Personen erhobenen Gebühren bezieht und wem sie zukommen (§ 52 Abs. 4 aVV). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Gemeinderat die Einsprache des Rekurrenten behandelt und abgewiesen und es kann festgestellt werden, dass sie damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung gehandelt hat.
3. Vorliegend ist streitig, ob der Rekurrent die Mahngebühren zu bezahlen hat nicht. Entscheidrelevant ist zunächst die Frage, ob die gebührenpflichtige Mahnung für die Steuererklärung empfangsbedürftig ist, wie das der Rekurrent sinngemäss geltendgemacht hat, nicht. Bei der Mahngebühr handelt es sich um eine sogenannte Kausalabgabe. Diese ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz teilweise decken (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N 2625 ff.). Mit anderen Worten: die abgabepflichtige Person muss mit ihrem Verhalten eine Handlung verursacht haben (vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 4. September 2006 i.S. S. [SGDIV.2006.2]). Grundsätzlich sind demnach für die Erhebung der Mahngebühr lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erste Voraussetzung ist, dass die Steuererklärung verspätet gar nicht abgegeben wurde und zweitens, dass der Gemeinde daraus Aufwand entstanden ist (Grundsätzliche Entscheide des Regierungsrates [GER] 2000 Nr. 11, E. 2.3). Entsprechend kann vorliegend festgestellt werden, dass der Nachweis der Zustellung keine Voraussetzung für die Erhebung einer Mahngebühr darstellt. In der Folge ist somit lediglich zu klären, ob die besagten zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
a.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Rekurrent die Steuererklärung 2003 zu spät eingereicht hat. Der Rekurrent hat weder geltendgemacht, dass er die Steuererklärung früher als am 10. Juni 2005 eingereicht hat, noch dass er eine Fristverlängerung verlangt hat. Abgabetermin wäre daher der 31. März 2004 gewesen und es kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Versand einer Mahnung in einer solchen Situation gerechtfertigt ist.
b) Es ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen, dass das Mahnwesen als Aufwand zu bezeichnen ist, welcher durch die Säumnis eines Verpflichteten verursacht wird. Bezüglich der ersten Mahnung hat die Gemeinde das versandte Mahnschreiben zu den Akten gegeben und damit glaubhaft gemacht, dass sie dieses verschickt hat; mithin dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bezüglich der 2. Mahnung welche eingeschrieben verschickt wurde hat die Gemeinde sogar einen Nachweis der Zustellung (und damit des Aufwandes) ins Recht gelegt. Die mit dem Postversand in der Gemeinde betraute Person klebt jeweils die Sendungsnummern mit Barcode auf einen Zettel auf, welcher dann von der Post abgestempelt wird. Die einzelnen Angaben (Sendungsnummer und Barcode) werden dabei mit einer Nummer versehen, welche mit einer "Einschreibeliste" korrespondieren, die die zu den Nummern gehörenden Adressen aufführt (Name und Adresse des Rekurrenten sind unter der Position 23 aufgeführt). Obwohl die erwähnten Nummern von Hand aufgeführt wurden und die Namen der Adressenten auf einem nicht von der Post abgestempelten Blatt stehen, ist der Nachweis der Zustellung erbracht, indem nämlich die Einschreibeliste vom 11. Juni 2004 32 Adressen enthält und dies auf der von der Post am 12. Juni 2004 abgestempelte Sendungsnummernund Barcodeliste ebenfalls der Fall ist. Damit ist jedenfalls erstellt, dass der Gemeinde aufgrund des verspäteten Einreichens der Steuererklärung durch den Rekurrenten ein zusätzlicher Aufwand (das Verschicken von zwei Mahnungen) entstanden ist, den sie gemäss Gesetz in Rechnung stellen konnte. Die Vorinstanz hat daher im Einklang mit der gesetzlichen Regelung und somit zu Recht eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.-erhoben. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 21. Mai 2007
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