Zusammenfassung des Urteils SGGEM.2000.5: Steuergericht
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.U. gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne in Bezug auf die Kinder B.U. und C.U.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGGEM.2000.5 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.11.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Steuerpflicht, steuerrechlicher Wohnsitz |
Schlagwörter : | Gemeinde; Steuergericht; Rekurs; Feststellungsverfügung; Rekurrentin; Rechtsmittel; Einwohnergemeinde; Verfügung; Einsprache; Urteil; Tessin; Erlass; Sohne; Rechtsmittelbelehrung; Rekurse; Veranlagung; Verfahren; Gemeinden; Kantonale; Steuerverwaltung; Sachverhalt:; Zugehörigkeit; Anwalt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Am 16. März 2000 verfügte die Einwohnergemeinde Y., dass X. ab 1. Januar 2000 auf Grund persönlicher Zugehörigkeit in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Mit Schreiben vom 17. April 2000 liess die Steuerpflichtige durch ihren Anwalt dagegen Rekurs beim Steuergericht einreichen mit dem Antrag, die Feststellungsverfügung vom 16. März 2000 sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Die Rekurrentin habe während Jahren in Olten gewohnt und sei 1986 ein Zweitdomizil im Tessin gehabt. Im Hinblick auf die Beendigung der Lehre ihres Sohnes verlegte sie ihren Hauptwohnsitz ins Tessin und suchte eine verkehrstechnisch günstige Wohnung, eben in Y.. Bis zum 15. November 1998 habe ihr Sohn noch bei ihr in Y. gewohnt. Die Rekurrentin habe keine Beziehungen zu Y., habe weder Bekannte noch Verwandte und gehöre keinem Dorfverein an.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2000 beantragt die Einwohnergemeinde Y. Abweisung des Rekurses. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe die Rekurrentin ihren Sohn rückwirkend per November 1999 von Y. abgemeldet. Wann der Sohn wirklich ausgezogen sei, entziehe sich der Kenntnis der Gemeinde. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Sohn bereits am 15. November 1998 weggezogen sei, müsse doch jeder Wegzug innerhalb von 14 Tagen der Einwohnerkontrolle gemeldet werden.
In ihrer Rückäusserung vom 22. August 2000 weist die Rekurrentin darauf hin, dass ihr Sohne sei dem 15. November 1999 bei seiner Freundin wohne.
Erwägungen:
1. Die verfügende Einwohnergemeinde Y. hat ihrer Feststellungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen Einsprache beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden könne. Abgesehen davon, dass das Steuergericht nie Einsprachen, sondern immer nur Rekurse Beschwerden behandelt, ist die Rechtsmittelbelehrung auch sonst falsch.
Grundsätzlich können gemäss §§ 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) neben den Veranlagungen nur Verfügungen über Fristerstreckungen und Beweisauflagen (mit Einsprache und Rekurs) weitergezogen werden. Andere Verfahrensverfügungen können nur zusammen mit der Hauptsache, der Veranlagung, angefochten werden. Die Steuerpflicht kann nach dem Gesetz bloss dann zu einem eigenständigen Verfahren gemacht werden, wenn es um die Steuerteilung zwischen mehreren solothurnischen Gemeinden geht. Aber auch hier verfügt im Streitfall nicht die Gemeinde, sondern die Kantonale Steuerverwaltung (vgl. § 251 StG). Allerdings ist das Kantonale Steuergericht auf Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung eingetreten (u.a. KSGE St 96/70 und 109 vom 9. Juni 1997 i.S. S.).
Die Gemeinden sind jedoch unter keinem Titel zuständig zum Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend den steuerrechtlichen Wohnsitz. Steuerausscheidungen zwischen zwei Kantonen müssen schon von der Thematik her auf kantonaler Ebene behandelt und entschieden werden. Die Verfügung ist nichtig. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
Steuergericht, Urteil vom 6. November 2000
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