Zusammenfassung des Urteils SGGEM.1999.2: Steuergericht
Der Fall betrifft eine Klage von F.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) bezüglich der Anpassung seiner Renten- oder Ruhestandspension an die Inflation ab dem 1. Januar 2009. Nach verschiedenen Verfahrensschritten und dem Rückzug der Klage durch F.________ wird die Klage vom Richter aufgrund des Rückzugs abgewiesen, ohne Gerichtskosten oder Entschädigungen zu erheben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGGEM.1999.2 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.12.1999 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst, Ersatzpflicht |
Schlagwörter : | Einwohnergemeinde; Wisen; Kinder; Alter; Personen; Altersjahr; Abgabe; Ehemann; Feuerwehrreglement; Verfahren; Dienstpflicht; Feuerwehrdienstpflicht; Eltern; Urteil; Verfügung; Abgabepflicht; Entscheid; Steuergericht; Kantons; Solothurn; Unbestritten; Erwerbstätigkeit; Sachverhalt; Feuerwehrdienstpflichtige; Ersatzabgabe; Gebäudeversicherungsgesetz; Partner |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 setzte die Einwohnergemeinde Wisen die Feuerwehrpflichtersatzabgabe 1998 von Frau X. auf Fr. 150.-fest. Mit Schreiben vom 9. April 1999 beantragte die Abgabepflichtige die Stornierung der Rechnung, da sie die genannte Abgabe nicht schulde.
2. Am 29. April 1999 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wisen die Beschwerde von Frau X. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur Personen, welche Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben, allein betreuen, von der Abgabepflicht befreit sind (§ 14 Abs. 3 Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Wisen).
3. Am 28. Mai 1999 erhebt Frau X. gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Wisen beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der verfügten Abgabe.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 beantragt die Einwohnergemeinde Wisen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1949 gestützt auf § 77 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn (GVG) nicht mehr feuerwehrdienstpflichtig ist. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren ferner, dass die heute 38jährige Beschwerdeführerin zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren überwiegend betreut, nachdem ihr Ehemann einer ganztägigen auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Strittig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin bei diesem Sachverhalt eine Feuerwehrabgabe zu leisten hat.
2. Gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG sind diejenigen Personen von der Dienstpflicht befreit, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein vorwiegend betreuen. § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG wurde als § 9 Abs. 1 lit. b in das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Wisen übernommen.
§ 78 Abs. 6 GVG bestimmt, dass Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der nicht mehr dienstpflichtig nach § 77 bis von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe leben, eine halbe Ersatzabgabe zu bezahlen haben. Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes der Einwohnergemeinde Wisen.
3. a) Sinn und Zweck von § 77 bis GVG bestehen darin, gewisse Personenkreise aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, die ihnen die Leistung des Feuerwehrdienstes nicht erlauben, zu befreien. Es betrifft dies gemäss dem Gesetzeswortlaut Schwangere, Behinderte und ihre Betreuer sowie Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr.
b) Die Beschwerdeführerin betreut unbestrittenermassen vorwiegend 2 Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nachdem ihr Ehemann ganztags einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit fällt die Beschwerdeführerin unter § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG und ist von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit.
4. a) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 7. Juli 1993 soll sich in einer Ehegemeinschaft einem Konkubinatspaar jeweils nur ein Partner auf den Betreuungsgrund gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG berufen können. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines Alters von der Feuerwehrdienstpflicht befreit ist, liegt diese Voraussetzung im vorliegenden Fall vor.
b) § 78 Abs. 6 GVG richtet sich nach seinem Wortlaut an Feuerwehrdienstpflichtige. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehört die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer persönlichen Situation gerade nicht zu diesem Personenkreis, weil sie gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG von der Dienstpflicht befreit ist. § 78 Abs. 6 GVG kann deshalb auf die Beschwerdeführerin nicht abgewendet werden. Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdeführerin keine Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorwiegend betreuen würde.
c) Die vorliegend vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem partnerschaftlichen Verständnis des Eherechts. Die rechtliche Gleichstellung der Ehegatten schliesst die Existenz eines Familienoberhauptes aus, welches im Konfliktfall Entscheidungsbefugnis hat. Wichtige Fragen, welche die eheliche Gemeinschaft die Kinder betreffen, sind von beiden Elternteilen partnerschaftlich zu entscheiden. Diese rechtliche Gleichstellung bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Kinder von den Eltern zu gleichen Teilen betreut werden. Wenn wie vorliegend ein Elternteil einer auswärtigen Arbeit nachgeht, führt dies unweigerlich dazu, dass der andere Partner vorliegend die Beschwerdeführerin tagsüber die Kinder allein zumindest vorwiegend betreut.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und es ist die Verfügung der Einwohnergemeinde Wisen vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 aufzuheben.
Steuergericht, Urteil vom 13. Dezember 1999
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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