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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGDIV.2008.2: Steuergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts verhandelt in öffentlicher Sitzung über den Rekurs von A.________ gegen den Konkurs, der auf Antrag von D.________ SA aus Meyrin am 5. Juni 2009 vom Bezirksgerichtspräsidenten von Broye und Nord vaudois ausgesprochen wurde. A.________ hatte einen Zahlungsbefehl nicht bestritten und wurde daraufhin in Konkurs erklärt. A.________ legte Rekurs ein und konnte durch die Vorlage von Dokumenten seine Zahlungsfähigkeit und die Begleichung der Schulden glaubhaft machen. Der Konkurs wurde daraufhin aufgehoben, die Kosten des Verfahrens trug A.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGDIV.2008.2

Kanton:SO
Fallnummer:SGDIV.2008.2
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGDIV.2008.2 vom 25.08.2008 (SO)
Datum:25.08.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verzugszinsen, Verrechnungssteuer
Schlagwörter : Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Staatssteuer; Verzugszins; Rekurrenten; Rückerstattung; Veranlagung; Staatsteuer; Vorinstanz; Staatssteuern; Fälligkeit; Steuerpflichtigen; Betrag; Einsprache; Bezug; Anrechnung; Steuererklärung; Antrag; Steuerbehörde; Staatsteuern; Verfall; Urteil; Vorbezugsrechnung; Verzugszinsen; önne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGDIV.2008.2

Urteil SGDIV.2008.2 vom 25. August 2008

Sachverhalt

1.         Den Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per 31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt. Am 25. Februar 2008 wurde ihnen die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2006 eröffnet.

Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und beanstandeten die mit der Endabrechnung erhobenen Verzugszinsen von Fr. 1'097.80. Sie hätten mit der Verrechnungssteuer lange vor dem Zahlungstermin die für das Jahr 2006 geschuldete Staatssteuer einbezahlt - die Verzugszinsbelastung könne daher nur ein Irrtum sein.

Mit Verfügung vom 3. März 2008 wies das Steueramt, Abteilung Bezug und Quellensteuer, die Einsprache ab. Die Vorbezugsrechnung für die Staatssteuer 2006 sei per 31. Juli 2006 fällig gewesen. Die Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolge erst im Zeitpunkt der provisorischen definitiven Veranlagung und werde nicht verzinst.

2.         Daraufhin wandten sich die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) mit Eingabe vom 16. März 2008 ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, es seien die Verzugszinsen für die Staatsteuer 2006 aufzuheben. In der im Juni 2006 fristgerecht eingereichten Steuererklärung hätten sie den Verrechnungssteuerantrag zur Rückerstattung von Fr. 69'376.65 gestellt. Der Antrag sei also über 30 Tag vor dem Verfalldatum bei der Steuerbehörde eingetroffen. Dass die Steuerbehörde die Veranlagung und deshalb die Verrechnung mit massiver Verspätung erst am 25. Februar 2008 vorgenommen habe, sei willkürlich und von ihnen, den Rekurrenten, nicht beeinflussbar gewesen; es sei nicht richtig, wenn sie nun für das Unvermögen der Steuerbehörde bestraft würden und Verzugszins bezahlen müssten.

In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Steueramt, Abteilung Bezug (Vorinstanz), die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einsprache-Entscheid.

Erwägungen

2.         Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen ein über den Verzugszins hinausgehender Betrag für die Verrechnungssteuer zustehe (Fr. 69'376.65) und dass damit der Staatssteuerbetrag von Fr. 19'715.60 bei Weitem bezahlt sei. In rechtlicher Hinsicht machen sie damit eine Verrechnung der Staatsmit der Verrechnungssteuer geltend.

Die Verrechnungssteuer wird gemäss Art. 1 und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) von bestimmten Kapitalerträgen erhoben. Der Schuldner dieser Erträge (z.B. eine Bank) ist gemäss Art. 14 VStG verpflichtet, die Verrechnungssteuer seinem Gläubiger (dem Eigentümer des Kapitals) bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift Verrechung eines Kapitalertrages in Abzug zu bringen. Der Gläubiger seinerseits hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 21 VStG). Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruch, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1 VStG), was in der Regel im Rahmen einer Steuererklärung, und zwar mit dem Wertschriftenverzeichnis, gemacht wird (§ 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, [VV], BGS 613.41). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantonsoder Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 VStG, § 9 VV). Somit ist den Rekurrenten, welche den Antrag rechtzeitig eingereicht haben, darin zuzustimmen, dass ihr Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2006 mit den Staatssteuern 2006 verrechnet werden kann.

3.         Stein des Anstosses ist vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz trotz dieser Pflicht zur Verrechnung der Beträge einen Verzugszins auf die Staatssteuern erhoben hat. Dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Anrechnung Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu eine späteren Zeitpunkt fällig wurde als die Staatssteuer. Tatsächlich ist die Verrechnung einer Forderung immer an die Fälligkeit der betreffenden Guthaben gekoppelt ein noch nicht fälliger Betrag kann nicht verrechnet werden.

Für die Staatsteuern und die Verrechnungssteuern gilt diesbezüglich Folgendes:

-            Die direkten Staatsteuern der natürlichen Personen verfallen jeweils am 31. Juli der Steuerperiode (§ 3 Abs.1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Hauptund Nebensteuern [StVO Nr. 10], BGS 614.159.10); entsprechend wurden die Staatssteuern 2006 per 31. Juli 2006 fällig.

-            Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet zurückerstattet (§ 5 StVO Nr. 10). Dabei werden die Anträge durch die zuständige Veranlagungsbehörde geprüft, welche den Entscheid über den Rückerstattungsantrag sofern eine Veranlagungsverfügung ergeht mit dieser verbindet und eröffnet (§ 16 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 10). Mit anderen Worten: Die Anrechnung Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird dann fällig, wenn die Veranlagungsverfügung eröffnet wird; vorliegend war das der 25. Februar 2008.

Somit ist offensichtlich, dass die Staatsteuern 2006 sehr viel früher fällig wurden als die Verrechnungssteuerrückerstattung. Nach dem vorstehend Ausgeführten konnte somit erst am 25. Februar 2008 verrechnet werden.

4.         Die Staatssteuer muss gemäss § 179 Abs. 1 StG bis zum Verfalltag entrichtet werden und ist sofern sie bis dann nicht bezahlt wird vom Tag nach dem Verfall an verzinslich (§ 179 Abs. 1 StG). Damit war die bereits fällige Staatssteuer 2006 während des Zeitraumes zwischen dem 31. Juli 2006 und dem 25. Februar 2008 zu verzinsen.

Die StVO Nr. 10 statuiert, dass das Finanzdepartement die Zinssätze für den Verzugszins festsetzt. Es stellt dabei auf den durchschnittlichen Zinssatz für die 1. Hypotheken im Oktober des Vorjahres ab, den die Schweizerische Nationalbank im Statistischen Monatsheft publiziert, und berücksichtigt die voraussichtliche Zinsentwicklung (§ 13 StVO Nr. 10). Vorliegend beliefen sich die Zinssätze wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt während der Jahre 2006 und 2007 auf 3.5% und im Jahr 2008 auf 4%. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zinsberechnung (für die Jahre 2006 und 2007 von Fr. 979.48 und für das Jahr 2008 von Fr. 118.29) erweist sich somit als richtig.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der Erhebung des Verzugszinses an das Gesetz gehalten hat und ihr Vorgehen daher nicht beanstandet werden kann. Die Rekurrenten haben für die Staatssteuern 2006 ab dem 31. Juli 2006 einen Verzugszins von 1'097.80 zu entrichten. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.         Im Übrigen war die Verrechnungssteuer bis zu deren Fälligkeit nicht verzinslich; obwohl die Rekurrenten diese Steuer bereits entrichtet haben, besagt das Gesetz, dass die zu verrechnenden zurückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden (§ 31 Abs. 4 VStG). Diese Regelung hat offenbar mit Abstand am häufigsten politische Interventionen ausgelöst (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel /Peter Athanas / Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 31 VStG N 1), entspricht aber dem geltenden Recht. Es besteht somit für die Rekurrenten keine Möglichkeit, für die Zeitdauer zwischen der Bezahlung der Verrechnungssteuer (durch den Schuldner) und dem Moment der Fälligkeit einen Zins einzufordern.

6.         Es bleibt anzufügen, dass die Rekurrenten einem solchen Verzugszins zukünftig nur aus dem Weg gehen können, wenn sie die Staatssteuern jeweils am Fälligkeitsdatum entrichten.

Steuergericht, Urteil vom 25. August 2008



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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