Zusammenfassung des Urteils SGDIV.2002.1: Steuergericht
Der Text beschreibt eine Gerichtsentscheidung vom 21. Oktober 2009 der Cour des Assurances Sociales. Es ging um die Anpassung einer Rente oder Pension an die Inflation ab dem 1. Januar 2009. Die Klage wurde zurückgezogen, daher wurde entschieden, dass keine Gerichtskosten anfallen. Die Entscheidung wurde an T.________ und die Caisse de Pensions de l'État de Vaud (CPEV) zugestellt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGDIV.2002.1 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Hundesteuer |
Schlagwörter : | Hunde; Kanton; Steuer; Hunden; Kantons; Hundesteuer; Kantonsrat; Abgabe; Gesuch; Steuergericht; Befreiung; Halter; Gemeinde; Gemeinderat; Stunden; Solothurn; Gesetzes; Steuerpflicht; Abgaben; Polizei; Urteil; Erlass; Begründung; Kantonale; Diensth; Vorinstanz; Rechtsmittel; Armee; Grenzwachtkorps |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 6. April 2002 an den Gemeinderat stellte X. ein Gesuch um Erlass der Hundesteuer für seine beiden Hunde. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er mit seinen Hunden über 600 Stunden pro Jahr Sicherheitsdienst leiste. Mit Verfügung vom 25. April 2002 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ohne Begründung ab.
2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 erhob X. Beschwerde an den Kantonsrat Solothurn. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet. In seiner Beschwerde wird sinngemäss beantragt, es sei von einer Hundesteuer abzusehen. Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit den Hunden mehr als 600 Stunden zum Wohle der Bevölkerung arbeite. Seine Arbeit beinhalte unter anderem Arealund Gebäudeüberwachung sowie Personenschutz. Die Hundesteuer sei eine reine Luxussteuer, die nur für Hunde gelte, die als reine Haustiere gehalten würden. Seine zu Schutzhunden ausgebildeten Tiere seien mit einem Polizeioder Diensthund gleichzustellen, für welche auch keine Steuern erhoben würden.
In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 legte der Gemeinderat von Recherswil dar, warum er das Gesuch abgelehnt habe.
Auf die Einreichung einer Rückäusserung hat der Beschwerdeführer verzichtet.
3. Gemäss § 56 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse über Hundesteuer. Entgegen der von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer verwendeten Terminologie geht es nicht um den (nachträglichen) Erlass einer Hundesteuer, sondern um die Befreiung von der Hundesteuer. An und für sich müsste die Frage der Befreiung im Rahmen der Anfechtung der auferlegten Steuer und nicht in einem separaten Verfahren geprüft werden. Gemäss der Praxis des Steuergerichts werden jedoch Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen über die Steuerpflicht zugelassen (vgl. KSGE 2000 Nr. 12). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zum Rechtsmittel legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4. Gemäss § 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden (BSG 614.71) sind von den Abgaben befreit Halter von:
- Hunden, die noch nicht sechs Monate alt sind;
- Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps;
- Blindenführhunden
- Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons in einem andern Kanton entrichtet haben.
- Ebenfalls von den Abgaben befreit ist das Halten von Hunden durch Tierheime und -kliniken, sofern es sich um Hunde handelt, die in einer kantonalen Hundekontrolle vorgemerkt sind und entsprechende gültige Kontrollzeichen tragen.
5. Der Beschwerdeführer will nun seine Hunde diesen Hunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps gleichgestellt wissen, weil er sie zu Sicherheitsaufgaben ausgebildet hat und jährlich in zahlreichen Stunden als Sicherheitshunde einsetzt.
Es stellt sich mit andern Worten die Frage, ob die Befreiungstatbestände im zitierten § 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden abschliessend beispielhaft sind. Darüber gibt die Entstehung dieser Bestimmung klare Auskunft. Bereits in der vorberatenden Kommission wurde die Frage diskutiert und anschliessend verworfen, ob die Halter von Schutz-, Lawinenund Sanitätshunden sowie von Wachthunden auf abgelegenen Berghöfen von der Abgabe befreit werden sollen (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 909). Im Kantonsrat selber wurde ein Antrag gestellt, dass auch die Halter von Schutz-, Lawinenund Sanitätshunden von der Abgabe zu befreien seien. Der Antrag wurde jedoch vom Kantonsrat mit grosser Mehrheit abgelehnt (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 981 f.). Der Kantonsrat hat somit ausdrücklich über den Katalog von Hundearten diskutiert, welche keine Steuerpflicht auslösen sollen. Auf Grund der Entstehung von § 8, aber auch von seinem präzisen Wortlaut aus wird klar, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung abschliessend ist. Da der Beschwerdeführer nicht Halter solcher dort genannter Hunde ist, hat die Vorinstanz das Befreiungsgesuch zurecht abgewiesen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 25. November 2002
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