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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGDIV.2001.1: Steuergericht

Die Rekurrenten, die in Grenchen, Bettlach oder Selzach steuerpflichtig sind, beantragten eine Fristverlängerung für die Einreichung ihrer Steuererklärung aufgrund von Krankheiten und familiären Umständen. Ihr Antrag wurde abgelehnt, und nach einem Einspruch wurde die Frist letztmalig bis Ende November verlängert. Trotzdem reichte ihr Vertreter erneut einen Rekurs ein, um die Frist bis Ende des Jahres zu verlängern. Das Kantonale Steuergericht wies den Rekurs ab, da die aussergewöhnlichen Umstände bereits seit längerer Zeit bekannt waren und organisatorische Massnahmen ergriffen hätten werden können. Die Rekurrenten wurden verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGDIV.2001.1

Kanton:SO
Fallnummer:SGDIV.2001.1
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGDIV.2001.1 vom 21.01.2002 (SO)
Datum:21.01.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steuererklärung 2001/Fristerstreckung
Schlagwörter : Frist; Steuererklärung; Vertreter; Fristerstreckung; Rekurrent; Rekurs; Rekurrenten; Begründung; Einsprache; Einreichung; Unfall; Büro; Steuererklärungen; Fristerstreckungsgesuch; Kantonale; Steuergericht; Fristerstreckungen; Urteil; Grenchen; Unfallfolgen; Vertreters; Pflicht; Ausnahmefälle; Krankheit; Arbeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGDIV.2001.1

Urteil SGDIV.2001.1 vom 21. Januar 2002 (Präsidialentscheid)

Erwägungen:

1. Die Rekurrenten sind steuerpflichtig in Grenchen, Bettlach Selzach. Sie haben den Treuhänder X. mit der Ausarbeitung ihrer Steuererklärung beauftragt. Für die Steuererklärung 2001A wurde ihnen bzw. ihrem Vertreter die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängert bis Ende Oktober 2001.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 ersuchte der Vertreter der Steuerpflichtigen um eine nochmalige Fristerstreckung bis 31. Dezember 2001. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Infolge lang andauernden Krankheiten und Unfallfolgen sei im ganzen Jahr 2001 kein konzentriertes Arbeiten möglich gewesen, speziell ab August 2001. Insbesondere erwachse durch den Unfall des Schwiegervaters im Jahre 2000 und durch den Wechsel der Mutter des Vertreters in ein Altersund Pflegeheim im August 2001 grössere Aufwendungen. Im Büro hätten der Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer und zur Gegenwartsbemessungen grössere Arbeiten und Umstellungen mitgebracht. Es könne nicht sein, dass sowohl alle Jahresabschlüsse wie auch die Steuererklärungen bis Ende Oktober gemacht werden müssen. Es könne doch nicht angehen, dass das Treuhandbüro gegen Ende eines Jahres gezwungenermassen und staatlich angeordnet auf Sparflamme arbeiten dürfe, das Personal seine Ferien erst Ende Jahr beziehen könne und sogar Kurzarbeit angeordnet sowie die Büro geschlossen werden müssten. Mit Datum vom 2. und 6. November 2001 wurde das Gesuch abgewiesen.

Gegen die Abweisung der Fristerstreckung erhob X. mit Schreiben vom 12. November 2001 Einsprache. Zur Begründung verwies er weitgehend auf die Begründung zum Fristerstreckungsgesuch.

Mit drei Einspracheentscheid (je für die Gemeinden Grenchen, Bettlach und Selzach) vom 14. November 2001 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen letztmals bis 30. November 2001.

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 24. November 2001 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die Frist sei ihm bis Ende 2001 zu verlängern. Zur Begründung bringt er wiederum die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als letzte Frist bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen.

In seiner Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an seinem Antrag fest.

3. Der Rekurs wurde formund fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern, StG).

Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent.

4. Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden.

Das Kantonale Steueramt hat eine Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärung (vom 13. Januar 2000) erlassen. Danach werden Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der Steuerperiode stillschweigend bewilligt. Die ordentliche Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind sich bis in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit Unfallfolgen, Todesfall in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.

5. Die Rechtund Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet werden. Insbesondere kann es entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten bei Fristverlängerungen über Ende Oktober hinaus nicht darauf ankommen, ob ein Treuhandund Steuerberatungsbüro in den verbleibenden zwei Monaten des Jahres noch Arbeit für seine Mitarbeiter hat. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein, die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung so zu terminieren, dass die Arbeitslast solcher Unternehmen über das ganze Jahr hinweg gewährleistet ist.

6. Übernimmt ein Treuhänder Steuerberater zahlreiche Mandate zur Ausarbeitung von Steuererklärungen, so hat er sein Büro so zu organisieren, dass er in der Regel die dreissigtägige Frist gemäss § 52 der Vollzugsverordnung, zumindest aber die Frist bis Ende Juli einhalten kann. Besteht auf Grund besonderer Umstände eine gewisse Wahr-scheinlichkeit, dass dies ihm nicht möglich ist, so hat er Massnahmen zu treffen, damit der Steuerpflichtige die Frist gleichwohl einhalten kann. Allenfalls muss er das Mandat zurückgeben eine Drittperson damit beauftragen. Wie nämlich das Kantonale Steuergericht bereits in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil vom 21. Dezember 2000 festgehalten hat, hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Lässt er sich aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen. Er kann nicht mit Hinweis auf die Arbeitsbelastung seines Vertreters die Frist zur Einreichung der Steuererklärung fast beliebig verlängern lassen. Hat sein Vertreter aus irgendwelchen Gründen keine Zeit, die Steuererklärung abzugeben, so hat der Steuerpflichtige allenfalls die Steuererklärung persönlich einzureichen einen andern Vertreter damit zu beauftragen (KSGE i.S. Div 2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1).

7. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertreter der Rekurrenten seit vielen Monaten durch private Angelegenheiten so stark absorbiert ist, dass es ihm nicht möglich ist, die normalen Fristen einzuhalten. Es ist mitnichten so, dass sich besondere Umstände im Sinne von Ausnahmefällen erst im Oktober ergeben haben, so dass eine ausnahmsweise Fristerstreckung als angebracht erscheinen würde. Im Gegenteil führt der Vertreter der Rekurrenten selber dar, dass sein Büro während des ganzen Jahres 2001 durch ausserordentliche Krankheitsund Unfallfolgen belastet war. Hier hätte der Vertreter organisatorische Massnahmen treffen allenfalls Mandate zurückgeben müssen.

Die Vorinstanz hat zu Recht ein weiteres Fristerstreckungsgesuch nicht bewilligt und stattdessen in Anwendung von § 137 Abs. 4 StG eine kurze Nachfrist (von sechszehn Tagen) gewährt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese berechnen sich nach § 169 Gebührentarif. Angesichts des Umstandes, dass mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Rekurs erhoben haben, ist jedem Rekurrent das Gebührenminimum von je Fr. 50.-aufzuerlegen.

Steuergericht, Urteil vom 21. Januar 2002



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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