Zusammenfassung des Urteils SGBST.2005.36: Steuergericht
In dem Gerichtsverfahren zwischen den Klägern A.J.________, B.J.________, A.U.________, B.U.________, C.________, A.X.________, B.X.________, A.M.________, B.M.________, S.________, A.H.________, B.H.________ und Q.________ gegen die Firma K.________ SA ging es um Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 200'000.- und CHF 6'580.- sowie weitere Beträge. Die Kläger beantragten eine Erhöhung der Forderungen auf insgesamt CHF 350'000.- und CHF 1'293.90. Die Beklagte widersprach diesen Forderungen. Nach Prüfung der Anträge entschied Richterin Carlsson, dass die Klageerhöhungen gerechtfertigt seien und wies die gegnerischen Anträge ab. Die Gerichtskosten von CHF 900.- wurden der Beklagten auferlegt, zusätzlich musste sie den Klägern CHF 1'500.- für die entstandenen Anwaltskosten zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGBST.2005.36 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.06.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Steuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke |
Schlagwörter : | Stiftung; Zweck; Wirtschaft; Steuerbefreiung; Zwecke; Person; Quot; Interesse; Aufgabe; Gemeinnützig; Gemeinnützigkeit; Stiftungsstatut; Voraussetzung; Voraussetzungen; Allgemeinheit; Förderung; Tätigkeiten; Zwecksetzung; Allgemeininteresse; Projekt; Stiftungszweck; Massnahmen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 II 30; |
Kommentar: | Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Art. 56 DBG, 1993 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 ersuchte die Stiftung der X. Bank (nachfolgend Stiftung) um Steuerbefreiung für die Staatsund Gemeindesteuern evtl. auch für die direkten Bundessteuern. Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 erkundigte sich das Kant. Steueramt (KStA) bei der Eidg. Steuerverwaltung (EStV), ob das Steuerbefreiungsgesuch aus ihrer Sicht gutgeheissen werden könne. Die EStV teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 mit, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung knapp nicht erfüllt seien, weil der Stiftungszweck in den Statuten zu allgemein gehalten sei. Mit Verfügung vom 15. April 2005 hiess das KStA das Gesuch der Stiftung dennoch gut und befreite sie von der direkten Bundes-, Staatsund Gemeindesteuer. Im wesentlichen führte das KStA aus, dass die Tätigkeit der Stiftung im Interesse der Allgemeinheit und uneigennützig erfolge, weshalb die Gemeinnützigkeit bejaht werden könne.
2. Gegen diese Verfügung erhob die EStV (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, die Steuerbefreiungsverfügung sei betreffend direkte Bundessteuer aufzuheben. Namentlich wurde geltend gemacht, dass die Wahrung und Förderung der Interessen des Handels und der Industrie in einer bestimmten Region nicht als gemeinnützige Tätigkeit angesehen werden könnten. Hinter der Stiftung stehe eine Bank. Wirtschaftsförderung durch eine Bank sie nicht altruistisch uneigennützig. Der Bank spiele die Imageförderung, die mit der Stiftung erreicht werden könne, eine wichtige Rolle. Auch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines öffentlichen Zweckes komme hier nicht in Frage, weil der Zweck in den Statuten viel zu allgemein umschrieben werde. Auch die Unabhängigkeit des Stiftungsrates von der Bank sei nicht gewährleistet.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 beantragte das KStA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im Steuerbefreiungsentscheid. Die EStV verzichtete auf eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte auch die Stiftung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde ausgeführt, dass die Stiftung nicht der Förderung von Handel und Industrie diene, sondern dass sie Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums unterstütze. Es würden namentlich Projekte unterstützt, die Arbeitsplätze schaffen die den Know-how Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft anregen würden. Der Stiftungsrat sei mit namhaften und hochqualifizierten Persönlichkeiten bestückt, die Garanten für die Gemeinnützigkeit der Stiftungstätigkeit seien. Die Stärkung des Wirtschaftsraumes sei eine öffentliche Aufgabe und daher würde die Stiftung auch einen öffentlichen Zweck verfolgen.
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht befreit: "juristische Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden".
3. Es stellt sich nun die Frage, ob die Stiftung gemeinnützige öffentliche Zwecke verfolgt, aufgrund derer sie vollumfänglich teilweise von der direkten Bundessteuer zu befreien ist. Gemäss Art. 2 des Stiftungsstatuts bezweckt die Stiftung die Förderung der solothurnischen Wirtschaft. Sie initiiert und unterstützt Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer gedeihlichen, strukturell und regional ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung.
a) Die EStV hat mit Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 (abgedruckt in: ASA 63 S. 130 ff.) die Voraussetzungen definiert, damit eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG Platz greifen könne. Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse Verwaltungsverordnungen. Gerichte sind aber immerhin in dem Ausmass an diese Kreisschreiben gebunden, soweit sie den Sinn des Rechts richtig wiedergeben (BGE 123 II 30; 121 II 478; 117 Ib 231). Die im Kreisschreiben erwähnten Voraussetzungen sind somit immer auch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Damit eine juristische Person von der Steuerpflicht nach Art. 56 lit. g DBG befreit werden kann, müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung
- Unwiderruflichkeit der Zweckbindung
- Tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung
b) Die steuerbefreite Tätigkeit muss zunächst ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf somit nicht mit Erwerbszwecken sonstigen eigenen Interessen der juristischen Person ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein. Dem Stiftungsstatut kann entnommen werden, dass die Stiftung ausschliesslich Massnahmen zur Strukturund Innovationsförderung für die Solothurner Wirtschaft unterstützt.
Den vorliegenden Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass die Mittel effektiv von den unvermeidbaren Verwaltungskosten abgesehen für Vergabungen im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Dass die Stiftung für die Verwaltung ihres Wertschriftendepots Depotgebühren bezahlen muss, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass die von der depotführenden Bank verlangten Depotgebühren über den Ansätzen der Konkurrenz liegen, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Dass die X. Bank hier marktkonforme Depotgebühren verlangt, kann allerdings dazu führen, dass die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung verneint werden müsste. Zweifellos würde es der X. Bank gut anstehen, wenn sie gegenüber der Stiftung auf den Erhalt von Depotgebühren verzichten würde.
c) Die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung ist erfüllt. Gemäss Art. 9 des Stiftungsstatuts ist festgehalten, dass das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung im Sinn und Geist des Stiftungszwecks zu verwenden ist und nicht an die Stifterin zurückfallen zu deren Nutzen verwendet werden darf und gemäss Art. 8 darf das Stiftungsstatuts nur unter Wahrung des Stiftungszwecks geändert werden.
d) Die Befreiung von der Steuerpflicht darf nur dann gewährt werden, wenn die vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht wird. Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt (Thesaurus-Stiftungen), haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 56 N 80). Den eingereichten Beweisurkunden kann entnommen werden, dass in den Jahren 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005 Vergaben erfolgt sind, während in den Jahren 1999 und 2002 keine Ausschüttungen an Dritte getätigt wurden. Grundsätzlich sind jährliche Vergabungen anzustreben. Da aber in den Jahren 2000 und 2003 aufgrund der im Vorjahr ausgefallenen Vergabungen annähernd doppelt so hohe Preisgelder ausgeschüttet worden sind, kann hier noch von einer tatsächlichen Tätigkeit gesprochen werden.
4. a) Während im allgemeinen Sprachgebrauch jede im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit als gemeinnützig gilt, ist die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht enger gefasst. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist nur die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer Opfer erbracht werden (F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 56 N 60; StE 1993 B 71.63 Nr. 11; ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9; StE 1987 B 71.63 Nr. 4). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 85 ff.; vgl. auch KSGE 2003 Nr. 10; KSGE 1988 Nr. 22):
- Verfolgung des Allgemeininteresses
- Uneigennützigkeit
- keine unternehmerische Zwecke
b) Der Begriff des Allgemeininteresses ist für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung. Namentlich kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten im Bereich der Fürsorge (für Jugendliche, Studierende, Kranke, Bedürftige, Invalide etc.), im Bereich des Gesundheitsdienstes, der Kulturförderung, der Wissenschaft des Denkmal-, Heimatund Umweltschutzes. Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die in den Aufgabenbereich eines Gemeinwesens fallen. Auch Tätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen daher im Allgemeininteresse (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469; A. Haefliger, Zum steuerrechtlichen Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 311). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Wichtige Erkenntnisquellen bilden rechtsethische Prinzipien, wie sie in der Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck kommen (M. Reich, a.a.O., S. 493 ff.).
Eine Tätigkeit liegt weiter nur dann im Allgemeininteresse, wenn die Allgemeinheit auch Nutzen aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Beschränkungen des Destinatärkreises sind nur insoweit möglich, als die Allgemeinheit noch ein mittelbares Interesse an der Tätigkeit hat (A. Haefliger, a.a.O., S. 311 f.). Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Familienmitglieder, Vereinsmitglieder Angehörige eines bestimmten Berufs) schliesst eine Steuerbefreiung aus (Kreisschreiben Nr. 12, a.a.O., S. 131 f.)
Die Stiftung der X. Bank zur Förderung der solothurnischen Wirtschaft will die Wirtschaft des Kantons Solothurn nachhaltig fördern, indem Projekte finanziell unterstützt werden, die Arbeitsplätze schaffen die den Know-how Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft unterstützen. Zu diesem Zweck verleiht sie regelmässig den "R.-Preis" dessen Preissumme bis zu Fr. 25'000.-pro unterstütztes Projekt beträgt. Nebst den bereits erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird bei den prämierten Projekten auch die technische, finanzielle und zeitliche Machbarkeit, die Erfolgschancen und die Innovation beurteilt.
Wirtschaftsfördernde Tätigkeiten kommen zweifellos zunächst einmal den geförderten Unternehmungen selbst zugute. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht in erster Linie darum, den Gewinn der prämierten Unternehmungen zu steigern, sondern mit dem Wettbewerb "R.-Preis" Anreize für sämtliche Wirtschaftssubjekte zu schaffen, vermehrt innovative Projekte zu initiieren, die Arbeitsplätze schaffen den Know-how-Transfer unterstützen. Die Durchführung entsprechender Projekte liegt letztlich im Interesse der Allgemeinheit. Gemäss Art. 2 des Stiftungsstatuts sollen denn auch nicht in erster Linie erfolgreiche Unternehmungen weiter gefördert werden. Angestrebt wird vielmehr eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaftsentwicklung, die zweifellos im Allgemeininteresse liegt.
c) Als zweites Element ist neben der Verfolgung von Allgemeininteressen die Uneigennützigkeit zu überprüfen. Wer sich gemeinnützig betätigt, handelt selbstlos, altruistisch und leistet Verzicht. Die Uneigennützigkeit kann in der Hingabe von materiellen Mitteln von Arbeitsleistungen bestehen, denen keine keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (M. Reich, a.a.O., S. 472; M. Greter, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 N 31). Aus dem Zweckartikel geht hervor, dass die Stiftung Massnahmen zur Strukturund Innovationsförderung für die solothurnische Wirtschaft initiiert unterstützt. Den Jahresrechnungen 1999 bis 2002 kann entnommen werden, dass die Stiftung den Stiftungszweck mit Vergabungen an Dritte zu erreichen versucht. Abgesehen von administrativen Auslagen (Sitzungsgelder etc.) und den Auslagen für die Vermögensverwaltung (Depotgebühren) werden keine weiteren Ausgaben getätigt. Die Uneigennützigkeit kann daher bejaht werden.
d) Die juristische Person darf zudem keine unternehmerischen Zwecke verfolgen. Diese Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor. Die uneigennützige Förderung des solothurnischen Wirtschaftsraumes stellt keinen unternehmerischen Zweck dar. Die Stiftung übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 2 Abs. 3 des Stiftungsstatuts eigenständig und unabhängig aus. Sie nimmt über eine allfällige Unternehmensbeteiligung auch keinerlei Einfluss auf die Führung der entsprechenden Unternehmen. Die Beteiligungen stellen reine Kapitalanlagen dar.
e) Nachdem die in E. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien.
5. Der Vollständigkeit halber ist hier noch zu prüfen, ob die Steuerbefreiung auch aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung gewährt werden könnte. In Art. 56 lit. g DBG sind die "öffentlichen Zwecke" neben den gemeinnützigen Zwecken aufgeführt. Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen.
Bei juristischen Personen, die in erster Linie Erwerbsoder Selbsthilfezwecke verfolgen, ist eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung "öffentlicher Zwecke" grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE i.S. K. vom 2.7.1991 = ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9). Ausnahmsweise kann eine Steuerbefreiung solchen juristischen Personen trotzdem gewährt werden, wenn die juristische Person vom Gemeinwesen durch öffentlichrechtlichen Akt mit der Erfüllung einer solchen Aufgabe betraut worden ist das Gemeinwesen zumindest ein ausdrückliches Interesse an der juristischen Person ausgedrückt hat, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und die unwiderrufliche Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird.
Bei juristischen Personen ohne Erwerbsund Selbsthilfezwecke ist nur notwendig, dass tatsächlich eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausgeübt wird und die finanziellen Mittel ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind (vgl. ASA 63 S. 133 f.; P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 98 ff.; M. Greter, a.a.O., Art. 56 N 37; StE 2001 B 71.63. Nr. 18).
Dass die Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe anerkannt werden kann, wird grundsätzlich auch von der heutigen Lehre anerkannt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.O., Art. 56 N 53). Zur Feststellung, ob eine Aufgabe im entsprechenden Gemeinwesen effektiv als öffentliche Aufgabe betrachtet wird, ist die entsprechende Verfassung Gemeindeordnung heranzuziehen (BGE i.S. G. vom 30.10.1942 = ASA 11 S. 348). Im Kanton Solothurn werden die Staatsaufgaben im 6. Abschnitt der Kantonsverfassung (Art. 92 ff. KV) aufgezählt. Gemäss Art. 121 KV fördert der Kanton eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft. Mit der Gewährleistung von günstigen Rahmenbedingungen strebt der Kanton eine leistungsfähige Wirtschaft mit einem höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an. Die verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik sind somit durchaus mit dem Zweckartikel der Stiftung (vgl. Art. 2 Stiftungsstatut) kompatibel. Auch die Stiftung unterstützt Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer gedeihlichen, strukturell und regional ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung. Nachdem in E. 3 d) bereits festgehalten wurde, dass die effektiven Tätigkeiten der Stiftung der statutarisch vorgegebenen Zwecksetzung entsprechen, kann hier somit festgehalten werden, dass die Stiftung eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Dass das Vermögen der Stiftung ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlich ausgeübten Zweck gewidmet ist, wurde bereit in E. 3 c) festgehalten.
Nachdem feststeht, dass die Stiftung effektiv eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausübt und ihr Vermögen ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind und im Fall einer Liquidation der öffentlichen Hand einer steuerbefreiten Institution mit gleicher ähnlicher Zwecksetzung anheimfällt (vgl. E. 3 c), kann die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, dass die Aktivitäten der Stiftung nicht bereits aus den Statuten konkret und klar strukturiert hervorgehen und dass die Unabhängigkeit des Stiftungsrats statutarisch nicht gewährleistet ist, für die Frage der Steuerbefreitung keine Rolle mehr spielen. Somit steht fest, dass die Stiftung auch wegen öffentlicher Zwecksetzung von der direkten Bundessteuer zu befreien ist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 26. Juni 2006
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