Zusammenfassung des Urteils SGBST.2003.43: Steuergericht
Ein Verein X beantragte Steuerbefreiung aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit, die hauptsächlich aus der Förderung des Ausflugs- und Fremdenverkehrs bestand. Das Steueramt bewilligte die Befreiung, aber die Eidgenössische Steuerverwaltung legte Beschwerde ein, da sie die Uneigennützigkeit des Vereinszwecks anzweifelte. Nach verschiedenen Argumenten und Prüfungen entschied das Steuergericht am 17. November 2003, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGBST.2003.43 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.11.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Steuerbefreiung eines Vereins |
Schlagwörter : | Verein; Vereins; Zweck; Steuerbefreiung; Interesse; Einwohner; Allgemeinheit; Statuten; Fremdenverkehr; Gemeinde; Uneigennützigkeit; Zwecke; Steueramt; Gästen; Sitzbänke; Allgemeininteresse; Vereinsaktivitäten; Gesuch; Ausflugs; Gemeinnützigkeit; Lokal-Fahrplan; Haushalte; Ortsprospekt; Unterhalt |
Rechtsnorm: | Art. 56 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Unter dem Namen Verein X. besteht seit dem Jahre 1935 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in X..
2. Mit Schreiben vom 30. September 2002 stellte der Verein X. ein Gesuch um Steuerbefreiung. Gemäss Art. 2 der Statuten in der Fassung vom 12. März 1999 bezwecke der Verein X. in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugsund Fremdenverkehr zu fördern. Die anfallenden Kosten würden zur Hauptsache durch Jahresbeiträge der Einwohner der Gemeinde X. bestritten. Dem Gesuch lagen die Statuten in der Fassung vom 12. März 1999 und die Jahresrechnungen 1999 2001 bei.
3. Am 7. Juli 2003 entsprach das Steueramt dem Gesuch und verfügte, dass der Verein X. aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staatsund Gemeindesteuer befreit sei. Die Befreiung von der Steuerpflicht erstrecke sich auch auf die HändänderungsErbschaftsund Schenkungssteuer, nicht jedoch auf die Grundstückgewinnsteuer und die Nachlasstaxe. Das Steueramt begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass die Gemeinnützigkeit zweierlei voraussetze: das Interesse der Allgemeinheit und Uneigennützigkeit der Tätigkeit. Die Hauptaufgaben des Vereines X bestünden darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen, die den Einwohnern und Gästen zugute kommen würden. Der Verein verteile jährlich den Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte und erstelle den Ortsprospekt. Weiter helfe er mit, an geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstütze den Unterhalt der Ruine. Es könne gesagt werden, dass zumindest die Leute in und um X. die Vereinstätigkeiten als nützlich betrachten würden. Der Ertrag des Vereins stamme vorwiegend aus den Jahresbeiträgen, daneben verfüge er über Kapitalerträge und Einnahmen aus dem Verkauf der Ortspläne. Der Verein könne daher als uneigennützig qualifiziert werden.
4. Am 18. Juli 2003 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die Steuerbefreiungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Steuerbefreiungsverfügung vom 7. Juli 2003 betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben sei. Sicher könne der Vereinszweck als teilweise im Allgemeininteresse liegend qualifiziert werden. Hingegen mangle es an der erforderlichen Uneigennützigkeit. Denn mit der Förderung des Fremdenverkehrs würden vornehmlich Interessen der Berufszweige, denen der Fremdenverkehr zugute komme, verfolgt. Hierin sei eine erwerbsmässige Zielverfolgung zu erblicken. Die Tätigkeit des Vereins könne auch nicht als öffentlicher Zweck qualifiziert werden. Denn die Förderung des Ausflugsund Fremdenverkehrs gehöre im überlieferten Sinne nicht zu den Aufgaben eines Gemeinwesens.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2003 beantragte das Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung gehe primär von den Vereinsstatuten aus und lege dabei das Schwergewicht auf den Zweckartikel. Für die Frage der Steuerbefreiung seien jedoch die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten massgebend. Der Verein pflege auch die Beziehungen zu Gästen aus dem Inund Ausland. Die Aktivitäten des Vereins kämen aber mindestens im gleichen Umfang der Allgemeinheit zugute, zum Beispiel das Errichten von Sitzbänken.
6. Am 9. September 2003 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Replik darauf hin, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gebiete, dass die um Steuerbefreiung ersuchende juristische Person auf die konstituierenden Statutenbestimmungen zu behaften sei. Der Verein müsse überdies einen ausschliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgen. Im vorliegenden Fall liege der verfolgte Vereinszweck im Bereich Fremdverkehr und Tourismus. Der Verein verfolge somit einen eigennützigen Zweck, welcher de lege lata einer Steuerbefreiung entgegenstehe.
Erwägungen
1. ...
2. Gemäss Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der weitgehend gleichlautenden Bestimmung von § 90 lit. i des Gesetzes über die Staats und Gemeindesteuer (StG) sind von der Steuerpflicht befreit juristische Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Ewerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmungen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
3. Gemeinnützigkeit des verfolgten Zweckes setzt einerseits voraus, dass dieser im All-gemeininteresse liegt, andererseits aber auch, dass dieser uneigennützig verfolgt wird (vgl. dazu Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 DBG N 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht jede Tätigkeit im Allgemeininteresse, die im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird, sondern die verfolgten Zwecke müssen aus (jeweils geltender) Gesamtansicht als fördernswert erachtet werden (ASA 59, 468). Der Kreis der Destinatäre muss grundsätzlich offen sein (Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994, II/3a). Zum Interesse der Allgemeinheit muss noch das Element der Uneigennützigkeit hinzutreten. Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, welche sich in der freiwilligen Hingabe von materiellen Mitteln von Arbeitsleistungen ausdrückt, denen keine keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (Reich Markus, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 472).
4. Nach Art. 2 der Statuten bezweckt der Verein X., in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugsund Fremdenverkehr zu fördern. Unbestrittenermassen liegen die Hauptaufgaben des Vereines X. darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen, die den Einwohnern und Gästen zugute kommen. Der Verein verteilt jährlich den Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte, erstellt den Ortsprospekt, er hilft, an geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstützt den Unterhalt der Ruine. Dies sind alles Verrichtungen, von denen gesagt werden kann, dass sie im Interesse der Gemeinde X. und ihrer Einwohner liegen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet werden, was für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses ausreicht (Reich, a.a.O., S. 469). Würde der Verein diese Aufgaben nicht wahrnehmen, müsste dies wohl die Gemeinde tun. Auch dieses Kriterium der Entlastung des Gemeinwesens, das weit verbreitet ist (Reich Markus, a.a.O., S. 469 mit Literaturangaben) spricht für das Allgemeininteresse. Zudem ist der Destinatärkreis grundsätzlich offen, denn es können alle diese Gegend aufsuchen und die Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
5. Was das Element der Uneigennützigkeit betrifft, so bildet der Zweckartikel der Statuten zwar ein gewichtiges Indiz über die Aktivitäten des Vereins. Entscheidend sind jedoch die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten. Die Hauptaktivitäten des Vereins, wie Ortsprospekt erstellen, Lokal-Fahrplan an Haushalte verteilen, Sitzbänke errichten, Unterhalt der Ruine unterstützen, liegen zur Hauptsache im Interesse der Einwohner und der Allgemeinheit. Es gibt in den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinsaktivitäten im wirtschaftlichen Interesse der Tourismusbranche liegen, der Verein vordringlich als Werbeplattform dient. Die Pflege von Beziehungen zu Gästen aus dem Inund Ausland sowie das Verschicken von Informationsmaterial auf Anfrage deuten jedenfalls nicht darauf hin. Zudem profitieren von den Vereinsaktivitäten nicht nur die Mitglieder, sondern in hohem Masse alle Einwohner.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Hinblick auf die Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeit erfüllt ist. Zudem kann die Frage, ob eine Körperschaft Anstalt die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, in jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden (ASA 64, 637).
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und wird abgewiesen.
Steuergericht, Urteil vom 17. November 2003
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