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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGBST.1996.10: Steuergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt den Rekurs von T.________, F.________ gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks Lausanne in einem Streit mit G.________. Es geht um unbezahlte Mitgliedsbeiträge für einen Fitnessvertrag. Der Friedensrichter wies die Klage ab, setzte die Gerichtskosten auf 150 CHF fest und entschied gegen die Erstattung von Auslagen. Der Rekurrent legte Einspruch ein und forderte die Aufhebung des Urteils sowie die Aufhebung des Widerspruchs in Höhe von 1'225 CHF. Das Gericht entschied, dass die Klage nicht ausreichend spezifiziert war und wies den Rekurs ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGBST.1996.10

Kanton:SO
Fallnummer:SGBST.1996.10
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGBST.1996.10 vom 28.04.1997 (SO)
Datum:28.04.1997
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung
Schlagwörter : Aktien; Gesellschaft; Transponierung; Darlehen; Aktionär; Vermögens; Verkauf; Darlehens; Uebernahme; Entscheid; Einkommen; Veräusserung; BdBSt; Kaufpreis; Differenz; Nennwert; Gestaltung; Steuerumgehung; Gesellschaften; Umständen; Nominalwert; Voraussetzung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:115 I b 238;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGBST.1996.10

Urteil BSt 1996/10 vom 28.4.1997

Sachverhalt:

1. a) A., Aktionär der A. AG mit einer Beteiligung von 50% (150 Aktien), wünschte sich 1988 von seiner Beteiligung zu trennen. Die Mitaktionäre B. und X. (der Beschwerdeführer) kamen überein, die Aktien von A. je zur Hälfte zu übernehmen, wobei X. dem Treuhänder von B., Herrn C., eine Unterbeteiligung von 40% einräumte. Gleichzeitig brachten der Beschwerdeführer und B. die von ihnen vorher direkt gehaltenen Aktien der A. AG in ihre Holdinggesellschaften ein, und zwar B. in die von ihm zu 100 % beherrschte B. SA und X. in die von ihm zu 60% beherrschte (40% gelangten in das Eigentum von C.) X. SA. Damit resultierte eine einfache Struktur: B. SA und X. SA hielten je 50% der A. AG, die somit indirekt von B. zu 50%, von X. zu 30% und von C. zu 20% beherrscht wurde.

b) Diese Konstruktion zu realisieren, wäre sehr einfach gewesen: Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, wären nur 4 Aktienkäufe notwendig gewesen: Uebernahme von 75 Aktien von A. durch X. SA; Uebernahme von 75 Aktien von A. durch B SA; Uebernahme von 25 Aktien von B. durch B. SA; Uebernahme von 75 Aktien von X. durch X. SA. Stattdessen wurden Aktienpakete hin und her verkauft. Der Beschwerdeführer, der seine Beteiligung ja erhöhen wollte, verkaufte seine gesamten Aktien an die B. SA von B.. Gleichzeitig veräusserte B. , der ja sein Engagement auch vergrössern wollte, die von ihm privat gehaltenen Aktien an die vom Beschwerdeführer mehrheitlich beherrschte X. SA. Auch C. erwarb persönlich Aktien, verkaufte sie aber unverzüglich an die X. SA weiter, an der er zu 40% beteiligt war.

Warum diese verschlungenen, auf den ersten Blick sehr verwirrlichen Wege beschritten wurden, ist völlig unklar. Es werden wohl Gründe angeführt. Diese erklären, weshalb die letztlich getroffene Lösung gewählt wurde, keineswegs aber den unnötig komplizierten Weg zu diesem Ziel. Reale, wirtschaftliche Hintergründe sind beispielsweise für die zahlreichen Geldtransfers nicht auszumachen. Dies sei am Beispiel des Betrags von Fr. 1192500.-aufgezeigt, der mehrfach auftaucht: Zuerst wurde er vom Beschwerdeführer als Kaufpreis bei der B. SA einkassiert und dann als Darlehen der X. SA zur Verfügung gestellt. Von dort floss er zurück an B., der ihn neben anderen Mitteln verwendete, um A. auszuzahlen. Die vorstehend (lit. b in initio) dargestellten Geldflüsse wären da nicht nur bedeutend einfacher, sondern vielmehr sachgerechter gewesen. Dieser Weg wurde unter anderem nicht gewählt, weil damit der Tatbestand der Transponierung formal erfüllt gewesen wäre.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ging die Vorinstanz bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer von einem Vermögensertrag aus Transponierung aus. Sie berechnete ihn wie folgt:

Erlös Fr. 1192500.--

Nettovermögensertrag Fr. 1117500.--

============

c) Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 8. Oktober 1991 Einsprache. Diese wurde gemäss Entscheid vom 9. Juli 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei der Transponierung handle es sich um einen rein steuerlichen Realisationstatbestand. Dabei werde Einkommen erzielt, wenn der Steuerpflichtige durch eine Vermögensumschichtung Aktien aus seinem Direktbesitz in das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft überführe und ihm die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Buchwert gutgeschrieben werde in Form höherer Kapitalanteile zukomme. Wenn ein Dritter dazwischen geschaltet werde, sei dies irrelevant. Entscheidend sei einzig der Effekt der Transaktion. Insbesondere sei es daher unerheblich, ob die in die eigene Gesellschaft eingebrachten Aktien physisch mit den veräusserten Aktien identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sie die gleichen Vermögensund Mitbestimmungsrechte trügen. Der Verkauf an die B. SA, die Darlehensgewährung an die X. SA und der Kauf von Aktien gleicher Art und Stückzahl durch die X. SA sei deshalb als Einheit zu betrachten.

2. a) Gegen diesen Einspracheentscheid vom 9. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 1996 rechtzeitig Beschwerde. Dies mit den Anträgen, der Einspracheentscheid für die direkte Bundessteuer der Veranlagungsperiode 1989/90 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung eines Vermögensertrags aus Transponierung 1988 von Fr. 1117500.-fehlen. Das steuerbare Einkommen sei mit Fr. 103900.-festzusetzen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führt er aus, die getätigten Geschäfte seien darauf zurückzuführen, dass A. sich von seinen 150 Aktien der A. AG habe trennen wollen. Gleichzeitig seien die folgenden Ziele verfolgt worden: Hälfte der Uebernahme dieser Aktien durch die beiden Mitaktionäre B. und X. keine Aufsplitterung der Beteiligungen an der A. AG; Fortsetzung des freundschaftlichen Einvernehmens unter den Mitaktionären und ihren Familien; wirtschaftlich tragbare Finanzierung für den Aktienkauf; Einigung über die Bewertung der Aktien der A. AG. Mit den verschiedenen Transaktionen hätten diese Ziele erreicht werden können. Wichtig sei dabei, dass der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt an der B. beteiligt sei. Dasselbe gelte für das Verhältnis zwischen B. und der X. SA. Die an die B. SA verkauften Aktien seien bar bezahlt worden. Aufgrund einer Einigung mit der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, sei sodann verbindlich festgestellt, dass die X. SA 125 Aktien von A. und 25 Aktien von B. erworben habe. Diese Vorgänge seien völlig unabhängig vom Verkauf der Aktien des Beschwerdeführers an die B. SA. Diese zivilrechtliche Gestaltung des Rechtsgeschäfts sei steuerlich verbindlich, weil sie den wirtschaftlichen Hintergründen entspreche. Ein direkter Verkauf seiner privat gehaltenen Aktien an die von ihm beherrschte X. SA mit gleichzeitiger Darlehensgewährung sei schon aus steuerlichen Gründen nicht in Frage gekommen, weil es sonst zu einer Besteuerung wegen Transponierung gekommen wäre. Der Fiskus sei auf seiner Stellungnahme betreffend Verrechnungssteuer zu behaften. Damit würden aber sämtliche Voraussetzungen einer Transponierung fehlen. Es liege vielmehr eine eigentliche, steuerfreie Veräusserung vor. Auch der Tatbestand der Steuerumgehung sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aus vernünftigen wirtschaftlichen und familiären und erbrechtlichen Ueberlegungen gehandelt und seine Beteiligung an eine völlig unabhängige Drittperson veräussert. Das der X. SA gewährte Darlehen sei regelmässig verzinst und teilweise amortisiert worden. Dies sei keineswegs aussergewöhnlich und überdies sinnvoller, als wenn die X. SA die Aktienfinanzierung mittels Bankkrediten hätte durchführen müssen.

b) In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 1996 kommt die Vorinstanz zu den gegenteiligen Schlüssen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf den ersten Blick liege zwar keine Transponierung vor, denn der Beschwerdeführer habe seine Aktien nicht einer von ihm, sondern von einem Dritten beherrschten Gesellschaft verkauft. Weil die von ihm beherrschte X. SA aber gleichzeitig eine gleiche Anzahl Titel von derjenigen Person erworben habe, die die Käuferin seiner Aktien beherrsche, seien wechselseitige Verkäufe an eigene Gesellschaften vorgenommen worden. Das anvisierte Ziel hätte auch viel einfacher erreicht werden können, nämlich durch die Uebernahme von je 75 Aktien von A. durch den Beschwerdeführer und B., resp. die von ihnen beherrschten Gesellschaften. Der Verkauf an die B. SA und den Erwerb durch die X. SA sei unter diesen Umständen sinnlos. Es sei denn auch bezeichnend, dass der Kaufpreis aus dem Geschäft mit der B. SA umgehend als Darlehen der X. SA überwiesen worden sei, damit diese ihrerseits eine gleiche Anzahl Titel erwerben könne. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer die Kontrolle über seine Aktien gar nie aufgeben wollen. Der Verkauf sei durch den gleichzeitigen Erwerb einer gleichen Anzahl Aktien durch die X. SA wirtschaftlich ungeschehen gemacht worden, nachdem die entsprechenden Verträge gleichzeitig abzuwickeln gewesen seien. Weder der Beschwerdeführer noch B. hätten auf ihre Beteiligung an der A. AG verzichten wollen. Vielmehr hätten sie beabsichtigt, ihr Engagement zu vergrössern. Es liege deshalb eine blosse Vermögensumschichtung vor, indem Aktien aus dem Privatvermögen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis auf eine eigene Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Dass der Aktientausch übers Kreuz erfolgt sei, vermöge eine Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht zu vereiteln. Das dadurch erzielte Einkommen aus Transponierung bestehe in der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 1192500.-- und dem Nominalwert von Fr. 75000.--, somit Fr. 1117500.--.

Die Frage der Steuerumgehung stelle sich unter diesen Umständen gar nicht. Sie müsste aber bejaht werden. Die getätigten Rechtsgeschäfte seien in ihrer Gesamtheit absonderlich. Im vorliegenden Fall sei jede Veräusserung widersinnig, weil die Parteien ja gar nicht Aktien hätten verkaufen, sondern erwerben wollen. Die vom Beschwerdeführer angeführten vernünftigen wirtschaftlichen Ueberlegungen seien nicht substantiiert. Offensichtlich sei es ihm nur um eine Steuerersparnis gegangen. Nachdem auf diesem Wege eine erhebliche Steuerersparnis hätte realisiert werden können, seien sämtliche Voraussetzung einer Steuerumgehung erfüllt.

c) In seiner Rückäusserung hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die Auffassung der Vorinstanz basiere auf tatsachenwidrigen Annahmen. Er habe keine Aktien an die von ihm beherrschte Gesellschaft veräussert. Dies sei von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, anerkannt worden, indem sie von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse ausgegangen sei. Nachdem die EStV auf eine Stellungnahme verzichtet habe, gehe sie offensichtlich ebenfalls davon aus, es liege keine Transponierung vor.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. September 1978 (KSGE 1987 Nr. 5) hat das Steuergericht den Versuch unternommen, die Transponierungstheorie als gesetzwidrig zu bezeichnen und umzustossen. Obschon es sich dabei auf die Lehre hat stützen können, ist dieser Versuch gescheitert. Im Entscheid 115 I b 238 ff hat das Bundesgericht den Entscheid des KSG nämlich zum Anlass genommen, seine Praxis in diesem Punkt zu bekräftigen. Das KSG hat sich deshalb an die Praxis des Bundesgerichts zu halten.

2. Die Transponierungstheorie lässt sich aufgrund des zitierten Entscheides wie folgt umschreiben: Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen. Dazu gehören auch besondere Entgelte geldwerte Vorteile, die neben den Einkünften im engeren Sinn an deren Stelle gewährt werden, insbesondere alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellten. Dieser Tatbestand wird verwirklicht, d. h. ein Aktionär erzielt eine steuerbare geldwerte Leistung aus seiner Beteiligung, wenn er seine Beteiligungsrechte zu einem über dem Nominalwert liegenden Wert gegen Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto und/oder als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft, beispielsweise eine Holding-Gesellschaft, einbringt. Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Bei ihrer Auslegung ist nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr ist der Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist deshalb nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind.

Steuerfrei sind nur eigentliche private Kapitalgewinne. Dies setzt eine im wirtschaftlichen Sinne verstandene eigentliche Veräusserung voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine Aktien auf eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft überträgt, denn damit gibt er seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preis: Sie bleibt ihm in der Form seiner Beteiligung an seiner Holding-Gesellschaft indirekt erhalten. Der Vermögenszufluss - der Erhalt des Kaufpreises sei deshalb nicht kausal auf die Veräusserung, sondern auf das Halten der betreffenden Titel zurückzuführen.

Indem der Aktionär seine Titel in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt, erwirbt er anstelle des bisherigen Anspruchs auf Ausschüttung von Reserven und Gewinnen andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung. Die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile des Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch die Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinen Gesellschaften hebt er damit die latente Ausschüttungssteuerlast auf: Mittel, die dem Aktionär nur als Beteiligungsertrag zufliessen könnten, werden in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Kapitals der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung transferiert. Mit der Begründung der Darlehensgutschrift und der Zuteilung neuer Aktien mit höherem Nennwert erbringt die übernehmende Gesellschaft dem Aktionär daher eine steuerbare geldwerte Leistung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt. Diese bemisst sich im Normalfall als Differenz zwischen dem Erlös und dem Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte.

Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Beherrschung einer Gesellschaft nicht notwendigerweise eine 100%-Beteiligung voraussetzt. Sogar Minderheitsbeteiligungen können unter Umständen eine beherrschende Stellung vermitteln, was das Bundesgericht im dortigen Fall als gegeben erachtet hat (vgl. im einzelnen BGE 115 I b 238 ff mit zahlreichen Verweisungen auf Lehre und Praxis).

3. Aus den gesamten Umständen des vorliegenden Falles wird klar, dass die verschiedenen Transaktionen letztlich wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Jedes einzelne Rechtsgeschäft war Teil eines ganzen Konzepts. Dies geht sowohl aus den Akten wie aus den Darlegungen des Beschwerdeführers hervor. Dessen Absicht war es daher nicht, sich von seinen 75 Aktien der A. AG zu trennen. Vielmehr wollte er seine Beteiligung indirekt um einen Drittel auf 90 Aktien erhöhen, nämlich über eine Beteiligung von 60% an der X. AG, die ihrerseits 150 Aktien 50% des Gesamtkapitals der A. halten sollte.

Zivilrechtlich hat er die in seinem Privatvermögen liegenden Aktien wohl an einen Dritten veräussert und den Kaufpreis einer von ihm beherrschten Gesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit diese ihrerseits von einem anderen Dritten Aktien erwerben konnte. Gemäss wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die einzig richtige hat er aber seine Beteiligung an der A. AG lediglich indirekt in die von ihm mehrheitlich beherrschte X. AG verschoben.

Der Verkaufspreis und damit seine Darlehensforderung gegenüber der X. SA liegen über dem Nominalwert. Die Differenz ist daher aufgrund der bundesgerichtlichen Transponierungstheorie als Vermögensertrag gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zu besteuern.

4. Die Erwägungen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Die von ihm angeführten, aber nicht näher substantiierten vernünftigen wirtschaftlichen Ueberlegungen, die hinter der ganzen Konzeption stehen sollen, sind bezüglich des Endzustandes nachvollziehbar, nicht jedoch betreffend des Weges, der dorthin geführt hat. Das Hinund Herschieben übers Kreuz von Aktien und Geld ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Insofern gibt die zivilrechtliche Gestaltung der Verhältnisse den wirtschaftlichen Sachverhalt nicht wieder. Von einer eigentlichen Veräusserung von 75 Aktien durch den Beschwerdeführer an einen unbeteiligten Dritten kann wirtschaftlich betrachtet nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 28 April 1997



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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