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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils SCWIF.2020.10: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

In dem vorliegenden Fall ging es um die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist für A.___ gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen. Der Schuldner hatte aufgrund einer Migräneattacke Schwierigkeiten, die Rechtsvorschläge fristgerecht zu erheben. Das Betreibungsamt wies das Gesuch jedoch ab, da der Schuldner den Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe nicht erbringen konnte. Trotz der Behauptung des Schuldners, den Brief am 12. Oktober 2020 eingeworfen zu haben, trug er keinen Beweis vor. Aufgrund mangelnder Beweise und unentschuldbarer Säumnis wurde das Gesuch abgewiesen. Der Richter, Flückiger, entschied, dass keine Kosten erhoben werden, und das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SCWIF.2020.10

Kanton:SO
Fallnummer:SCWIF.2020.10
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid SCWIF.2020.10 vom 16.11.2020 (SO)
Datum:16.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Schlagwörter : Schuldner; Brief; Gesuch; Frist; Betreibungsamt; Rechtsvorschläge; Beweis; Aufgabe; Briefkasten; Gesuchs; SchKG; Migräne; Wiederherstellung; Olten; Kantons; Bundes; Olten-Gösgen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungen; Postaufgabe; Migräneattacke; Vernehmlassung; Betreibungsamtes; Behauptung; Obergericht; Rechtsvorschlag
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;Art. 24 VwVG ;Art. 33 KG ;Art. 50 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Heiz, Heizmann, Heim, Heimgartner, Kommentar, Art. 23 UWG, 2018

Entscheid des Kantongerichts SCWIF.2020.10

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden der Schuldner) wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] am 2. Oktober 2020 zugestellt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 hat das Betreibungsamt Olten-Gösgen die vom Schuldner am 13. Oktober 2020 erhobenen Rechtsvorschläge als verspätet abgewiesen.

2. Der Schuldner stellt mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 (Postaufgabe) ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen. Er bringt vor, am 10. Oktober 2020, am Tag der geplanten Aufgabe der Teil-Rechtsvorschläge, habe er eine schwere Migräneattacke erlitten. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Wohnung zu verlassen, und es sei ihm auch nicht möglich gewesen, eine andere Person zu instruieren. Er sei bei seinem Hausarzt sowie im Kantonsspital Olten als Migränepatient eingetragen und habe zu diesem Zeitpunkt die Medikamente noch nicht verschrieben bekommen. Nachdem sich sein Zustand verbessert gehabt habe, habe er am Montag den 12. Oktober 2020 den A-Postbrief in den nächsten Briefkasten geworfen.

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung trägt es vor, der Schuldner führe aus, er habe den Brief mit den Rechtsvorschlägen am 12. Oktober 2020 in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen. Das Couvert trage aber den Aufgabestempel der Post vom 13. Oktober 2020. Wenn der Schuldner geltend mache, er habe den Brief am Vortag in einen Briefkasten eingeworfen, so obliege ihm dafür die Beweislast. Dieser Beweis werde schwierig zu erbringen sein, da die meisten Briefkästen in [ ] nur am Vormittag gelehrt würden. Der Schuldner wäre deshalb gut beraten gewesen, die Leerungszeiten zu beachten, um sich einen beweiskräftigen Aufgabestempel zu sichern. Zu prüfen sei schliesslich, ob es sich bei der Migräneattacke um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG handeln könnte. Der Schuldner sei nur während eines relativ kurzen Zeitraums vom 10. und 11. Oktober 2020 durch die Migräneattacke möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu erledigen. Am 12. Oktober 2020 wäre er handlungsfähig gewesen und hätte die Rechtsvorschläge bei Anwendung entsprechender Sorgfalt am 12. Oktober 2020 mühelos fristgerecht erheben können.

4. Der Schuldner, dem Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.

5. Der Schuldner macht geltend, er habe den Brief mit den Rechtsvorschlägen am Montag, 12. Oktober 2020 in den nächsten Briefkasten geworfen. Wäre diese Behauptung zutreffend, wären die Rechtsvorschläge rechtzeitig erhoben worden und es bedürfte keines Gesuchs um Wiederherstellung der Fristen. Das Briefcouvert trägt aber einen Poststempel vom 13. Oktober 2020. Der Beweis rechtzeitiger Postaufgabe wird in der Regel durch die postalische Behandlung der Sendung mit dem Datum des Poststempels erbracht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2011, E.2.1, Geschäfts-Nr.: LC110035). Wie das Betreibungsamt zutreffend vorträgt, wäre der Schuldner für eine Postaufgabe bereits am 12. Oktober 2020 beweispflichtig. Obwohl ihm die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu Stellungnahme zugestellt worden war, tritt der Schuldner den von ihm geforderten Beweis nicht an. Es bleibt bei seiner Behauptung, er habe das Couvert am 12. Oktober 2020 eingeworfen. Damit kann der an sich Beweis bildende Anschein der Aufgabe der Sendung erst am 13. Oktober 2020 nicht widerlegt werden (a.a.O.). In einem weiteren vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten Fall trug der von der Post angebrachte Stempelaufdruck das Datum vom 14. September 2008. Hier hatte der Beschwerdeführer auf der Rückseite des Umschlages selbst den handschriftlichen Hinweis angebracht, dass er den Brief am 12. September 2008 in den Briefkasten eingeworfen habe. Auch in diesem Fall wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, die Rechtzeitigkeit der Aufgabe durch eigentliche Beweismittel z.B. durch Zeugen zu belegen (Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2009, Geschäfts-Nr.: PN080264/U/hp).

6. Zu prüfen ist somit, ob in vorliegenden Betreibungen ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

7. Nach den Ausführungen unter Ziffer 5 ist nicht erstellt, dass der Schuldner das Briefcouvert bereits am 12. Oktober 2020 in den Briefkasten geworfen hat, obwohl sich sein Gesundheitszustand nach seinen eigenen Angaben an diesem Tag verbessert gewesen sei. Wieso er die Rechtsvorschläge nicht am 12. Oktober 2020 verschickt hat, legt der Schuldner nicht dar. Bereits aus diesem Grund liegt eine unentschuldbare Säumnis vor. Darüber hinaus lässt er auch offen, wie sein Zustand am 11. Oktober 2020 war. Letztlich sind die Angaben des Schuldners über seine Migräne ohnehin in keiner Weise belegt, sondern bleiben blosse Behauptungen.

8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in der Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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