Zusammenfassung des Urteils SCBES.2020.89: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Die Klägerin, eine Anstalt aus dem Fürstentum Liechtenstein, forderte von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft aus dem Kanton Zürich, die Rückzahlung von CHF 100'000.- für eine Anleihensobligation. Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen. Der Richter, Roland Schmid, setzte die Gerichtskosten auf CHF 9'000.- fest. Die Parteientschädigung für die Klägerin wurde auf CHF 14'000.- festgesetzt. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Kosten und Entschädigung verurteilt. Der Entscheid wurde am 12. Juni 2019 gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2020.89 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Abteilung: |
Datum: | 26.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nachpfändung |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungsamt; Velosolex; Mofas; Neuschätzung; Schätzung; SchKG; Objekt; Frist; Verlustschein; Objekte; Betreibungsamtes; Markt; Kostenvorschuss; Kostenvorschusses; Verfügung; Verwertung; Recht; Urteil; Thal-Gäu; E-Bike; Schuldner; Ermessen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; ändet |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 92 KG ;Art. 97 KG ; |
Referenz BGE: | 134 III 323; 82 III 19; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 18. September 2020 stellte das Betreibungsamt Thal-Gäu (nachfolgend Betreibungsamt) der A.___ in der Betreibung Nr. [...] den definitiven Verlustschein vom 13. August 2020 zu. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Sie habe aber als Gläubigerin die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen.
2. In der Folge verlangte A.___ vom Betreibungsamt bezüglich der vorgenannten Mofas eine Nachpfändung. Diesen Antrag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ab. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben und das gleichnamige Betreibungsamt sei anzuweisen, das Mofa Clio (recte: Cilo) 521 und das E-Bike Velosolex S 3800 in der Betreibung Nr. [...] einzupfänden.
Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit dem Clio (recte: Cilo) 521 und dem Velosolex S 3800 zum noch zu ermittelnden Schätzwert und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, vorliegend habe das Betreibungsamt auf eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende und v.a. nachvollziehbare Schätzung verzichtet, indem lediglich die Wertlosigkeit festgestellt worden sei bzw. eine Neuschätzung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nicht einzusehen sei, weshalb das Betreibungsamt zum Schluss gelangt sei, dass der Cilo 521 und der Velosolex S3800 so tief unter dem Marktpreis zu bewerten seien. Hätten doch die Recherchen auf den gerichtsnotorisch bekannten Plattformen (ricardo.ch / tutti.ch) ein ganz anderes Bild vermittelt. Mofas und E-Bikes des gleichen Typs hätten demnach einen Marktwert von bis zu CHF 679.00 (Cilo 521) bzw. Fr. 1350.00 (Velosolex S 3800). Von einer Wertlosigkeit bzw. Unverkäuflichkeit könne damit keine Rede sein. Zudem handle es sich bei Mofas und E-Bikes heutzutage um Objekte mit entsprechender Langlebigkeit. Der Schuldner lebe laut Feststellungen des Betreibungsamts von einer AHV-Rente. Wofür der Cilo 521 und der Velosolex S300 benötigt würden, sei nicht nachvollziehbar und vom Betreibungsamt auch nicht abgeklärt worden. Ein Rechtsverstoss liege indes auch vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aussichtbehörde das in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte Ermessen missbrauche überschritten habe (BGE 134 III 323). Bei Mofas und E-Bikes dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass diese Fahrzeuge keinen genügenden Erlös erzielten. So habe auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgestellt, den Steigerungspublikationen der Betreibungsämter lasse sich vermehrt entnehmen, dass auch die Verwertung von Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne (Urteil 5A_330/2011). Wenn dies prima vista für oft als wertlos betrachtete Kleider und Kleingegenstände gelte, so müsse dies für das vorliegende Mofa und das E-Bike umso mehr gelten.
3. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die zwei aus der Pfändung entlassenen Objekte, das Mofa Cilo 521 sowie das Mofa Velosolex S 3800, seien anlässlich der letzten Pfändung vom 7. Januar 2016 aufgrund einer Besichtigung vor Ort durch das Betreibungsamt fotografiert und als wertlos eingestuft worden. Die Schätzung der Beschwerdeführerin basiere hingegen nicht auf einer Besichtigung vor Ort, sondern lediglich aus dem Vergleich mit Fotos aus lnternetportalen. Zudem sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ein Verkaufsangebot auf den lnternetportalen «Tutti» und «Ricardo» dem Verkehrsresp. Marktwert entspreche. Nur bei einem Objekt, dem «Velosolex 3800» auf Ricardo, sei ein Angebot abgegeben worden. Sodann handle es sich bei den auf den lnternetplattformen zu verkaufenden Objekten um fahrtüchtige, restaurierte und teilweise eingelöste Mofas. Aus den anlässlich der Pfändung am 7. Januar 2016 gemachten Fotos sei jedoch unschwer erkennbar, dass die Objekte weder gepflegt, noch für einen Verkauf/Auktion gewartet worden seien und schon rein optisch betrachtet nicht mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten Objekten vergleichbar seien. Hinzu komme, dass das Mofa Velosolex S 3800 nicht fahrtüchtig (defekt) sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem mit der Zustellung des Verlustscheines darauf hingewiesen worden, dass sie, falls sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei, unter Leistung eines Kostenvorschusses eine Neuschätzung verlangen könne. Die Beschwerdeführerin habe auf die Leistung des Vorschusses für eine Neuschätzung innert Frist verzichtet. Eine Neuschätzung sei von der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 25. September 2020 und 29. September 2020 als gar wirtschaftlich und verfahrensmässig unnütz bezeichnet worden. Weiter gelte zu berücksichtigen, dass der Schuldner, wie auch bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2020 erwähnt, zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Mofas Cilo 521 sei.
4. Mit Schreiben vom 12. November 2020 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. Ergänzend führt sie aus, bei besagten Objekten handle es sich oftmals um Sammler- und Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage insbesondere auch bei Bastlern sehr hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu herrichten möchten bzw. Ersatzteile und Zubehör benötigten. Insofern erwiesen sich die Ausführungen des Betreibungsamtes Thal-Gäu als unzureichend.
II.
1. Gemäss Track & Trace der Post ging der Beschwerdeführerin die Kostenverfügung vom 16. September 2020 sowie der definitive Verlustschein vom 13. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] am 18. September 2020 zu. Im Verlustschein wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Die Gläubigerin habe aber die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Verlustschein innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG weder Beschwerde erhoben, noch hat sie innert der vom Betreibungsamt gesetzten 10-tägigen Frist eine Neuschätzung verlangt. Damit sind der Verlustschein und die darin enthaltenen Ausführungen grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt ist aber in der Folge auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Neupfändung der beiden vorgenannten Mofas eingetreten, hat diesen Antrag aber mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 abgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2020 ist somit einzutreten.
2. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit. Bei in einfacheren Verhältnissen lebenden Schuldnern trifft dies oft für den gesamten Hausrat zu, sofern er nicht ohnedies Kompetenz bildet. Vor allem bei Geräten der Unterhaltungs- und Büroelektronik rechtfertigt sich eine Wegnahme heute kaum mehr. Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht überschritten hat (BGE 134 III 323; Georges Vonder Mühll: in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45 zu Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art. 97 Abs. 1 SchKG).
3. Das Betreibungsamt hat bei der Schätzung von Gegenständen einen Ermessenspielraum (Bénédict Foex, SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 97). Vorliegend hat das Betreibungsamt diesen Spielraum bei seiner Schätzung, wonach sowohl das Mofa Cilo 521 als auch das Mofa Velosolex S 3800 wertlos seien angesichts der eingereichten Fotos der Mofas und der diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes nicht überschritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und Beweismittel vermögen die Ermessensausübung des Betreibungsamtes nicht als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Anders als beispielsweise bei gebrauchten und neuen Autos, für welche im Internet mittlerweile auf vielen Plattformen Handel in grosser Anzahl betrieben wird und woraus zumindest ansatzweise ein Marktwert für viele Autotypen ermittelt werden kann (z.B. autoscout24.ch), ist bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Motorfahrrädern kein vergleichbarer Markt vorhanden, welcher verlässliche Aussagen zum Wert dieser Motorfahrräder liefern könnte. Eine aktuelle Recherche auf ricardo.ch (besucht am 17. November 2020) hat ergeben, dass gerade mal ein Velosolex vom Typ S 3800 zum Betrag von CHF 1'450.00 angeboten wurde, welches gemäss Anzeigenbeschreibung funktionstüchtig und am 17. Oktober 2020 durch einen Fachmann geprüft worden sei. Hieraus einen Marktwert abzuleiten, wäre geradezu willkürlich. Auch können hieraus betreffend den konkreten Wert des vorliegend zur Diskussion stehenden Velosolex S 3800 des Schuldners keine Rückschlüsse gezogen werden, zumal dieses gemäss Angaben des Betreibungsamtes defekt ist. Dem Betreibungsamt kann somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, es hätte mit entsprechender Internetrecherche zu einem anderen Resultat gelangen müssen, zumal das Betreibungsamt die beiden Motorräder vor Ort angeschaut und fotografiert hat. Des Weiteren handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, bei besagten Objekten handle es sich oftmals um Sammler- und Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage insbesondere auch bei Bastlern sehr hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu herrichten möchten bzw. Ersatzteile und Zubehör benötigten, um eine nicht näher belegte Parteibehauptung, womit daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin für die genannten Gegenstände die Schätzung des Betreibungsamtes, dass bei einer Versteigerung kein positives Nettoergebnis resultieren könne, in Frage stellt, ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt bei der in seinem weiten Ermessen stehenden - Beurteilung der Verwertungskosten auch den lokalen Markt, insbesondere betreffend gebrauchte Güter, sowie seine Erfahrung mit den betreffenden Gegenständen in anderen Betreibungen berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Sodann kann die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 und der dortigen Erwägung, dass die Verwertung auch von z.B. Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne, nichts für sich und den vorliegenden Fall ableiten. So verneint das Betreibungsamt nicht generell die Verwertbarkeit jeglicher Mofas, sondern lediglich für die beiden Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 und stützt sich hierbei auf die selbst angefertigten Fotos und den konkreten Zustand der beiden Mofas, was gestützt auf die vorgehenden Erwägungen denn auch nicht zu beanstanden ist.
Im Übrigen ist das nicht gepfändete Mofa Cilo 521 gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht mehr im Besitz des Schuldners, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an einem Entscheid hat, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
4. Um bei dieser Ausgangslage eine allenfalls verlässlichere Schätzung zu erlangen, bliebe somit grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass die Gläubigerin selbst eine Schätzung durch einen Fachmann verlangt und einen entsprechenden Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Art. 97 Abs. 1 SchKG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit Verlustschein vom 13. August 2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 18. September 2020) eine 10-tätige Frist gesetzt hat, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung verlangen zu können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch innert Frist und bis dato keine Neuschätzung verlangt, womit dieses Recht verwirkt ist, zumal auch eine allfällige Neuansetzung dieser Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Aufsichtsbehörde keinen Sinn machen würde, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt und auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Neuschätzung nicht als sinnvoll erachtet.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
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