Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2020.62 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Abteilung: |
Datum: | 08.09.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rückweisung Betreibungsbegehren |
Schlagwörter : | Schuldner; Betreibung; Beschwerde; Wohnsitz; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Bekannt; Schuldners; öffentliche; Gläubiger; Bekanntmachung; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Angabe; Betreibungsort; Olten-Gösgen; Urteil; Ausland; Bundesgericht; Aktuelle; Unbekannt; Abklärungen; Letzten; Wohnort; Einwohnerkontrolle; Gläubigers; Begründung; Worden |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ; Art. 46 KG ; Art. 48 KG ; Art. 64 KG ; Art. 66 KG ; |
Referenz BGE: | 112 III 6; 119 III 54; 120 III 110; 128 III 465; 129 III 556; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erhebt A.___ als Gläubiger Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin dieses das Betreibungsbegehren des Gläubigers mit der Begründung zurückwies, gemäss Abklärungen mit der Einwohnerkontrolle [...], SO, sei der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland. Der gesetzliche Wohnsitz sei weder der Einwohnerkontrolle [...] noch dem Betreibungsamt bekannt. In der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Betreibung sei durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 64 und 65 SchKG am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners B.___, [...], umzusetzen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Verlustschein sei bereits am 15. November 2000 ausgestellt worden und es drohe die Verjährung, der mit der vorliegenden Betreibung entgegengewirkt werden solle. Der Schuldner entziehe sich seit rund 20 Jahren beharrlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Gegen den Schuldner sei mehrmals, unter anderem auch im April 2020 an seinem alten Wohnort [...] (BL), eine Betreibung beantragt worden. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Schuldner sei nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Des Weiteren habe das Betreibungsamt Basel-Landschaft empfohlen, der Gläubiger solle versuchen, den Schuldner am Wohnort der Mutter [...], SO, zu betreiben. Eventuell wohne der Schuldner da. Diese Betreibung sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen nun ebenfalls zurückgewiesen worden, da der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei. Da aber auch eine Zustellung ins Ausland nicht innert angemessener Frist möglich und kein gemeldeter Wohnsitz im Ausland bekannt sei, sei der Schuldner mittels öffentlicher Bekanntmachung an seinem letzten Wohnort in [...], SO, zu betreiben.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung sei grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort bestehe. Es sei Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen zuständigkeitsbegründenden Umstände anzugeben. Der Beschwerdeführer sähe gerne einen Betreibungsort am letzten Wohnsitz. Dieser Betreibungsort existiere aber in der Zuständigkeitsordnung des SchKG nicht. Im Ergebnis könne weder der Beschwerdeführer konkretere Angaben zum Verbleib des Schuldners machen, noch seien die Abklärungen des Betreibungsamtes erfolgreich verlaufen. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für eine allfällige Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht erstellt.
3. Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, der Schuldner habe gemäss den Abklärungen des Beschwerdeführers auch noch im August 2020 einen Telefoneintrag und eine Adresse mit den Angaben «[...]» gehabt. Der Schuldner sei nach Angaben von Passanten seit ca. 2020 wieder in [...] angetroffen worden. Im Februar 2020 habe der Schuldner in der Wohnung seiner Mutter durch Anruf des ehemaligen Gläubigers telefonisch erreicht werden können. Auf den Verlustschein angesprochen, habe der Schuldner lediglich geantwortet, dann melde er sich halt wieder ab. Da der Beschwerdeführer weder Zugang zu Bank-, Steuer-, AHV-Daten etc. des Schuldners habe, sei es ein Ding der Unmöglichkeit für ihn, so einen flüchtigen Schuldner anzuhalten. Somit sei eine Betreibung durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt.
II.
1.
1.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Wie das Betreibungsamt grundsätzlich korrekt ausgeführt hat, begründet die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) keinen Betreibungsort. Vielmehr wird ein solcher nach Art. 46 ff. SchKG vorausgesetzt, damit gegebenenfalls eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; vgl. PAUL ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 66 SchKG).
1.2 Eine andere Frage ist, wie es sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 - 52 SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54). Ist der Schuldner dagegen ohne Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt, so bejaht die Praxis einen Betreibungsort am letzten schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das Fortbestehen eines schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 120 III 110 = Pra 84 (1995) Nr. 148 E. 1b). Demnach besteht ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines Schuldners, wenn der aktuelle Wohnsitz und auch der aktuelle Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sind.
1.3 Zu prüfen bleibt, wann von einem unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners auszugehen ist. Die Angabe der Adressdaten des Schuldners ist Sache des Gläubigers (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das mit einem Betreibungsbegehren befasste Betreibungsamt ist nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, sondern es darf sich an die Angaben des Gläubigers halten, solange diese nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 2. Auflage 2010, Art. 46 SchKG N 59). Stellt ein Gläubiger sich auf den Standpunkt, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, so hat er aufzuzeigen, dass ein neuer Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners trotz aller zumutbaren Nachforschungen unbekannt ist. Andernfalls, also wenn der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners mit zumutbarer Anstrengung eruiert werden könnte, kann nicht von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darzulegen hat, weshalb der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort sein soll. Dazu hat er nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht auch zur öffentlichen Bekanntmachung bei unbekanntem Wohnort (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) geäussert: Die öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen nach einer Zustelladresse unternommen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 112 III 6 E. 4 S. 8 f.; 119 III 60 E. 2a S. 62; 136 III 571 E. 5 S. 573; Urteil 7B.164/2002 vom 22. Oktober 2002 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 128 III 465; vgl. auch BGE 129 III 556 E. 4 S. 558).
Im vorliegenden Verfahren hat die Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle [...], SO, habe der Schuldner, geb. [...], höchstens in «jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in [...] gehabt, aber das sei schon so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in [...] wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort Wohnsitz. Die Auskunft an das Betreibungsamt Olten-Gösgen, wonach der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei, habe die Mitarbeiterin der Einwohnerkontrolle nur deshalb geben können, weil es sich bei [ ] um ein kleines Dorf handle, wo man solche Dinge voneinander wisse. Des Weiteren ergaben die telefonischen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle [...], BL, dass der Schuldner letztmals vom 21. Februar 2019 bis 22. August 2019 Wohnsitz in [...] hatte. Der Schuldner sei nach [...] ausgewandert. Er habe als Adresse «[...]», angegeben.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies demnach, dass [...], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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