Zusammenfassung des Urteils BKBES.2020.129: Beschwerdekammer
Der Text informiert darüber, dass beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden kann. Die Frist für die Einreichung beginnt am Tag nach Erhalt des Urteils und ist nicht verlängerbar. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren, die Begründung mit Beweismitteln und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Für weitere Voraussetzungen sind die Artikel 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Das Urteil wurde im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts von Präsident Müller und Gerichtsschreiberin Ramseier gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2020.129 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Abteilung: |
Datum: | 10.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Schlagwörter : | Urteils; Bundesgericht; Frist; Sachen; Adresse:; Empfang; Aufgabe; Beschwerdeschrift; Begehren; Begründung; Angabe; Beweismittel; Unterschrift; Beschwerdeführers; Vertreters; Voraussetzungen; Bundesgerichtsgesetzes; Beschwerdekammer; Obergerichts; Präsident; Gerichtsschreiberin; Müller; Ramseier |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.