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Urteil Beschwerdekammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2019.71
Instanz:Beschwerdekammer
Abteilung:-
Beschwerdekammer Entscheid BKBES.2019.71 vom 12.11.2019 (SO)
Datum:12.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beweis- und Teileinstellungsverfügung der Staatsanwältin
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Staat; Beschuldigten; Aussage; Verfahren; Vorwürfe; Aussagen; Amtliche; Unentgeltliche; Staatsanwaltschaft; Urteil; Wirtschaftlichen; Erlauben; Zeugin; Staates; Bundesgericht; Rückforderungsanspruch; Rechtsanwältin; Verhältnisse; Rechtspflege; Verfügung; Entschädigung; Solothurn; Bundesgerichts; Glaubhaftigkeit; Grundsatz; Amtlichen
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 50 AIG ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

5.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. In ihrer Verfügung vom 8. April 2019 kam sie zum Schluss, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten nicht glaubhaft seien, weshalb sich der Verdacht der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der häuslichen Gewalt (Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen) nicht erhärtet habe.

5.3 In beweismässiger Hinsicht steht die Zeugenaussage von C.___ im Zentrum des vorliegenden Verfahrens. Es gibt keine überzeugenden Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___ sprechen (siehe oben E. 4). Durch die Zeugenaussage von C.___ konnte der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie am 19. Januar 2018 im Gesicht verletzt, entkräftet werden. Die Zeugin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mehrmals gesehen hat, ihr jedoch keine Verletzungen im Gesichtsbereich aufgefallen sind. Sodann erwies sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, als nicht haltbar. Gegenüber der Zeugin C.___ sowie weiteren Beteiligten führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie in der Schweiz nie geschlagen habe.

5.4 Die Zeugenaussage von C.___ weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Jedenfalls der Vorwurf von Tätlichkeiten wird dadurch direkt entkräftet. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin C.___ auch die angeblichen weiteren Delikte des Beschuldigten zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn diese denn tatsächlich stattgefunden hätten.

5.5 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin weckt weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) erst anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2018 vorbrachte. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht bewusst gewesen, ist unbehelflich. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich jeweils gegen die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt habe. Demzufolge war ihr bewusst, dass das angebliche Verhalten des Beschuldigten nicht korrekt war. Sie hätte die Vorwürfe deshalb bereits im Rahmen des Asylverfahrens, mindestens jedoch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 vorbringen können. Das «Nachschieben» der Vorwürfe weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Auch sind die Schilderungen der Vorfälle sehr pauschal gehalten. Bei Nachfragen bezüglich einzelner Übergriffe blieb die Beschwerdeführerin sehr vage. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie mit dem Beschuldigten eigentlich immer gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr hatte. Dies steht in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche die Familie der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten als sehr liebevoll erlebt haben will. Ferner stehen diese sehr weitgehenden Vorwürfe in Widerspruch zu den vom Beschuldigten eingereichten Familienfotos, welche den Eindruck einer funktionierenden Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vermitteln. Insgesamt erscheinen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin damit als wenig glaubhaft.

5.6 An der mangelnden Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 teilweise unrichtig dargestellt hat, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nie behauptet, am 19. Januar 2018 vom Beschuldigten mit einem Messer im Gesicht verletzt worden zu sein (siehe oben E. 2). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussage vom 1. Februar 2018 keine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Zufügung von blauen Flecken durch den Beschuldigten vorgeworfen werden können (siehe oben E. 3). Auch lässt sich in diesem Kontext entgegen der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei und gegenüber den Asylbehörden finden.

5.7 Die Aussagen des Beschuldigten selbst tragen wenig zur Klärung des Sachverhalts bei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2018 verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage zu den konkreten Tatvorwürfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nicht zur Aussage verpflichtet ist. Der sogenannte «nemo tenetur»-Grundsatz ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Unter gewissen Umständen darf jedoch das Gericht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Aussage verweigert hat, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Bestreitung der Vorwürfe hinausgehende entlastende Aussagen gemacht haben könnte. Entsprechend ist sein Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung nicht negativ zu berücksichtigen.

5.8 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Auslöser für die Anzeige im hängigen Asylverfahren zu vermuten sei. Dem Protokoll der Asylbefragung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst habe eingestehen müssen, keine Asylgründe geltend machen zu können. Die Beschwerdeführerin hätte somit nach der Trennung von ihrem Ehemann lediglich dann die Möglichkeit auf einen Verbleib in der Schweiz, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b Ausländerund Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorliegen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ohne dem Verwaltungsverfahren vorzugreifen, dürfte die Voraussetzung wichtiger persönlicher Gründe wohl erfüllt sein, falls die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten zutreffen würden. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylverfahren den Grund für die Vorwürfe gegen den Beschuldigten gesetzt hat.

5.9 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten sind nach dem Gesagten weitgehend entkräftet. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich. Es ist damit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin C.___ liegt auch keine eigentliche «Aussage gegen Aussage»-Konstellation mehr vor, in welcher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014) in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» anzuklagen wäre.

5.10 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerin erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen).

6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

6.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Anita Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der von ihr mit Eingabe vom 17. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1631.25 geltend (Honorar CHF 1'404.00 und Auslagen CHF 110.60, zzgl. MWST von CHF 116.67). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden; entsprechend ist Rechtsanwältin Mussi vom Staat Solothurn mit CHF 1'631.25 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

6.4 Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 2'274.75 geltend (Honorar CHF 1'965.00 und Auslagen CHF 147.10, zzgl. MWST von CHF 162.63). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden; entsprechend ist Rechtsanwältin Muhr vom Staat Solothurn mit CHF 2'274.75 zu entschädigen. Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar beträgt CHF 587.85.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung müssen dem Staat nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zurückerstattet werden (vgl. oben E. 6.1). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entfällt die direkte Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben. Sodann besteht ein Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin Annemarie Muhr gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 587.85 für den Differenzbetrag der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anita Mussi, [ ], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'631.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

4.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'274.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber der Beschwerdeführerin während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 587.85; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Müller Bachmann



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