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Urteil Beschwerdekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2018.95: Beschwerdekammer

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von V.________, die zur Kuratorin von T.________ ernannt wurde. V.________ hat sich aus gesundheitlichen Gründen gegen ihre Ernennung gewehrt, da sie an Diabetes und anderen gesundheitlichen Problemen leidet. Die Chambre des Tutelles hat entschieden, dass V.________ aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, das Amt der Kuratorin zu übernehmen, und die Ernennung daher aufgehoben. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts BKBES.2018.95

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2018.95
Instanz:Beschwerdekammer
Abteilung:-
Beschwerdekammer Entscheid BKBES.2018.95 vom 20.12.2018 (SO)
Datum:20.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
Schlagwörter : Beschuldigte; Kollision; Beschuldigten; Verletzung; Verletzungen; Staatsanwaltschaft; Erfolg; Beschwerdeführers; Kollisionen; Fahrzeug; Verhalten; Personen; Wagen; Aufprall; Körper; Erfolgs; Körperverletzung; Polizei; Fahrzeuge; Nichtanhandnahme; Recht; Erstkollision; Verfahren; ässt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:113 IV 58; 116 IV 311; 125 IV 195; 134 IV 199; 137 IV 285; 138 IV 186;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BKBES.2018.95

Urteil vom 20. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

Beschuldigter

betreffend Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 7. September 2017, um ca. 8.45 Uhr, fuhr A.___ in seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet von [ ] Richtung Bern. Hinter ihm fuhr B.___ (nachfolgend Beschuldigter). A.___ fuhr mit ungenügendem Abstand zu dem vor ihm fahrenden Personenwagen. Als dieser verkehrsbedingt stark abbremsen musste, konnte A.___ eine Kollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen nicht mehr vermeiden (Erstkollision). In der Folge verlor A.___ die Herrschaft über seinen Wagen, kollidierte mit der Mittelleitplanke und sein Wagen drehte sich (Zweitkollision). Der Beschuldigte bemerkte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit die beiden Kollisionen zu spät, weshalb er unmittelbar nach der zweiten Kollision in den Wagen von A.___ hineinfuhr (dritte Kollision). A.___ musste aufgrund seiner Verletzungen (Verschiebung einer bereits bestehenden Prothese in der Halswirbelsäule) operiert und rund eine Woche hospitalisiert werden. Am 12. September 2017 stellte er Strafantrag gegen den Beschuldigten.

2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand, entschied aber, sein Verhalten unter dem Aspekt des Strassenverkehrsrechts (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern) weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es stehe zwar fest, dass sich insgesamt drei Kollisionen ereignet hätten, wobei A.___ die ersten beiden Kollisionen verursacht habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass A.___ letztlich verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Ausgangslage lasse sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, durch welche der drei Kollisionen A.___ letztlich verletzt worden sei. Ob sich A.___ die Verletzungen aufgrund der ersten, der zweiten der dritten Kollision zugezogen habe, lasse sich nicht nachweisen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Verletzungen ein direktes Resultat der vom Beschuldigten verursachten Kollision seien. Ein Kausalzusammenhang sei nicht nachweisbar. Daher sei das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen.

3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde erheben. Zunächst liess der Beschwerdeführer die unrichtige unvollständige Sachverhaltsfeststellung beanstanden. Dies mit der Begründung, die Darstellung des Unfallhergangs sei unzutreffend: Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer in das vor ihm fahrende Fahrzeug hineingefahren und die Erstkollision verursacht habe. Diese sei aber nicht heftig gewesen, da die Airbags nicht ausgelöst worden seien. Die Kollision mit der Mittelleitplanke sei aber nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden, sondern erst durch die Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten. Dies habe der Beschwerdeführer klar so ausgesagt. Zudem sei die vom Beschuldigten verursachte Kollision sehr heftig gewesen. Der korrekte Unfallhergang sei daher, dass es zunächst zu einer leichten, vom Beschwerdeführer verschuldeten Erstkollision gekommen sei, in der Folge habe der Beschuldigte eine massive Zweitkollision verursacht, welche dann zum Aufprall mit der Mittelleitplanke geführt habe. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zweitkollision, welche der Beschwerdeführer verursacht haben soll, sei gar nicht erfolgt. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht bestimmen, welche Kollision zu welchen Verletzungen geführt habe, sei unzutreffend. Daher sei ein unfalltechnisches Gutachten einzuholen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ausführen, die medizinischen Verletzungsfolgen seien nicht korrekt in die Würdigung der Gesamtsituation eingeflossen. Vielmehr seien die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen heftigen Auffahrunfall verursacht worden, was nicht auf die vom Beschwerdeführer verursachte Kollision zurückgeführt werden könne. Ausserdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Folge dieses Unfallereignisses hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Die vom Beschuldigten verursachte Kollision sei mindestens Teilursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei eine fachärztliche Expertise einzuholen. Daher sei der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.

4. Die Staatsanwaltschaft wandte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 einerseits ein, der Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten die Erstursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Ohne sein Fehlverhalten wäre es zu gar keiner Kollision gekommen und er wäre letztlich unverletzt geblieben. Das Fehlverhalten des Beschuldigten sei zwar nicht zu negieren, es entlaste den Beschwerdeführer jedoch nicht von seinem eigenen Verschulden. Andererseits sei die Abfolge der Kollisionen aufgrund der Akten und der Erhebungen der rapportierenden Polizeibeamten der Mobilen Polizei des Kantons Aargau erstellt. Diese hätten sich einlässlich mit den Unfallspuren und den Schadensbildern auseinandergesetzt. An der Abfolge der drei Kollisionen sei festzuhalten. Zudem sei aufgrund der Deformationen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass der erste vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall heftiger als die vom Beschuldigten verursachte Streifkollision gewesen sei. Es sei daher wahrscheinlicher, dass die Verletzungen vom ersten Aufprall stammen würden. Dass die Airbags bei der ersten Kollision nicht ausgelöst worden seien, gebe keine Auskunft über die Heftigkeit des ersten Aufpralls, da die Zündung eines Airbags von verschiedenen Faktoren abhänge. Letztlich sei das Argument des Beschwerdeführers, die medizinischen Folgen des Unfalls seien in der Gesamtsituation nicht korrekt gewürdigt worden, unbehelflich. Der Beschwerdeführer habe nämlich an einer vorbestehenden, chronischen Bandscheibenerkrankung gelitten. Das Kantonsspital Aarau habe festgehalten, die Bandscheiben-Prothese des Beschwerdeführers sei nicht unbedingt unfallbedingt verschoben worden, sondern die Röntgenaufnahmen würden belegen, dass die Prothese bereits seit Januar 2017 instabil gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft kam daher zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschuldigten verursachten Kollision und den Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, weshalb das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen sei.

5. Nachdem der Vertreter des Beschuldigten nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichtete, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen nach Art. 310 StPO nicht an die Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt, dass eine Untersuchung fortgeführt werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch wenn sich insbesondere bei schwereren Delikten die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs einer Verurteilung in etwa die Waage halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen weitreichenden Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

2. Ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten steht ausser Frage. Es kommt der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ob der eingetretene Erfolg durch das täterschaftliche Verhalten kausal verursacht worden ist, ist unter Auswertung aller bekannten Tatsachen nach den Grundsätzen der Logik zu beurteilen (BGE 116 IV 311; BGE 134 IV 199). Nach der Rechtsprechung ist ein pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b).

3. Zunächst ist vorliegend festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers unstrittig und dokumentiert sind. Ebenfalls unstrittig sind zwei Kollisionen einerseits die vom Beschwerdeführer verursachte Erstkollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen, und andererseits die Kollision durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Belegt ist sodann, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen (mangelnder Abstand bzw. Aufmerksamkeit) nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten und daher mit den anderen Fahrzeugen kollidierten. Es handelt sich daher um fahrlässige Erfolgsdelikte mit mehreren sorgfaltswidrig handelnden Personen.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erhebungen der Polizei einlässlich und überzeugend dargestellt, weshalb nicht bewiesen werden kann, welche der drei Kollisionen die Verletzungsfolgen kausal verursacht hat. Sie erwägt nachvollziehbar, dass anhand der objektiven Beweise (Lage der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, an Fahrzeugen und an Leitplanke, Fahrzeugverformungen und Aussagen der involvierten Personen sowie Sachverhaltsschilderungen der Polizei) von mehreren Kollisionen auszugehen sei, wobei der Aufprall des Beschwerdeführers heftiger gewesen sein müsse. Besonders plausibel sind die Hinweise, die Deformationen der Fahrzeuge lege nahe, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall deutlich stärker gewesen sein müsse und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerden von diesem ersten Aufprall herrühren würden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Beschuldigte sei praktisch ungebremst in ihn hineingefahren. Wie die Staatsanwaltschaft überzeugend darlegt, belegt die unterbliebene Zündung der Airbags auch nicht die geringere Kollisionsenergie beim ersten Zusammenstoss. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass vorliegend nicht ermittelt werden kann, welche der Kollisionen die Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich kausal verursacht hat. Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der vorbestehenden gesundheitlichen Problemen und der Feststellungen des Kantonsspitals Aarau nicht bewiesen werden könne, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten kausal die medizinischen Verletzungsfolgen hervorgerufen habe.

3.2 Vorliegend liegt das Hauptproblem effektiv darin, dass bei mehreren sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltensweisen nicht bewiesen werden kann, wessen Handlung letztendlich ursächlich für den Erfolgseintritt gewesen war. Voraussetzung für die Bejahung der fahrlässigen Begehung eines Erfolgsdelikts ist nämlich gerade, dass der Täter durch sein Tun eine individuelle Sorgfaltspflicht verletzt hat, woraus der tatbestandsmässige Erfolg natürlich kausal resultiert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 5 ff.). Für eine allfällige Strafbarkeit muss daher der natürliche Kausalverlauf feststehen und bewiesen werden. Dabei kann vorliegend der Nachweis, wer von den sorgfaltswidrig handelnden Personen den schädigenden Erfolg verursachte, nicht eindeutig erbracht werden. Es sind zwar mehrere mögliche Ursachen bekannt, es lässt sich aber nicht feststellen, welche Ursache tatsächlich zur Rechtsgutverletzung führte.

3.3 Sodann ist auch eine Zurechenbarkeit des Erfolgs anhand der vom Bundesgericht begründeten Kausalität der Gesamthandlung (vgl. BGE 113 IV 58, «Rolling Stones Fall») vorliegend ausgeschlossen, weil vorliegend die involvierten Personen unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. a.a.O, E. 2). In der vorliegenden Konstellation kann vielmehr gar nicht mehr festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bereits durch die Erstkollision Verletzungen erlitt, ob die Verletzungen erst bei der Zweitoder allenfalls erst durch die Drittkollision verursacht wurden. Auch aus dem Verletzungsbild lässt sich unter Kausalitätsgesichtspunkten keine rechtsgenügliche Zuordnung vornehmen. Der Einzelbeitrag des Beschuldigten lässt sich deshalb letztlich nicht festlegen. Ebenso wenig lässt sich eruieren, ob der Einzelbeitrag des Beschuldigten für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist.

3.4 Aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte ohne den Drittaufprall mit dem Wagen des Beschuldigten gar keine wesentlich geringfügigere Verletzungen erlitten. Die Zurechnung des tatsächlich vom Beschuldigten verursachten Erfolgs ist vorliegend schlichtweg unmöglich. Wird die in Folge zu späten Bremsens erfolgte Drittkollision hinweggedacht, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer wäre gar nicht viel weniger schwer verletzt worden. Dieser Schluss entspricht der Bedingungsformel, die auch beim fahrlässigen Erfolgsdelikt angewendet wird (BGE 125 IV 195 E. 2a). Daher ist nicht feststellbar, dass die verspätete Einleitung des Bremsvorgangs durch den Beschuldigten kausal die Entstehung Verschlimmerung der Verletzungen des Beschwerdeführers verursacht hat.

4. Im Lichte dieser Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Da das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit grundsätzlich abnimmt, ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute formelle Befragung der involvierten Personen neue Erkenntnisse bieten würde dass sie sich mehrere Monate nach dem Verkehrsunfall mit Sicherheit an den genauen Geschehensablauf erinnern könnten. Weitere Untersuchungshandlungen, die neue Erkenntnisse hervorbringen könnten, sind keine ersichtlich. Insbesondere ist von der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens abzusehen, da dieses primär der Abklärung von Sorgfaltspflichtverletzungen dient, wie beispielsweise die Analyse der Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Erkennbarkeit der Bremsvorgänge. Diese Umstände beziehen sich auf die Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten Personen und sind wenig massgebend; entscheidend ist die Kausalitätsfrage. Auch von der Einholung einer fachärztlichen Expertise ist abzusehen, da sich dessen Ergebnis nicht auf den Verfahrensausgang auswirken würde. Ein fachärztliches Gutachten könnte zwar darüber Aufschluss geben, welche Verletzungen respektive Beschwerden seitens des Beschwerdeführers direkt kausal aus den Unfallhergängen vom 7. September 2017 stammen. Ebenfalls könnte geklärt werden, welche Rolle die Vorerkrankung des Beschwerdeführers spielt. Aufschluss, ob die Beschwerden kausal dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können, könnte eine derartige fachärztliche Expertise jedoch nicht geben. Daher ist von der Einholung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.

5. Dementsprechend war die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung trotz bedauerlichen Unfallfolgen gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Die Vertretung des Beschuldigten hat keinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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