E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Beschwerdekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2018.69: Beschwerdekammer

Der Text handelt von einem Fall von Betrug und finanzieller Schädigung, bei dem eine Person namens P.________ von X.________ angeklagt wurde. Der Richter J.-F. Meylan leitete das Verfahren, bei dem festgestellt wurde, dass X.________ die Anklage zurückzog. Das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens in Höhe von 4'164 Franken von P.________ getragen werden müssen. Das Gericht entschied zugunsten von P.________ und wies den Einspruch des MINISTERIUMS ÖFFENTLICHER DIENST zurück. Die verlierende Partei, in diesem Fall das MINISTERIUM ÖFFENTLICHER DIENST, muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BKBES.2018.69

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2018.69
Instanz:Beschwerdekammer
Abteilung:-
Beschwerdekammer Entscheid BKBES.2018.69 vom 17.12.2018 (SO)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
Schlagwörter : Bauplan; Urkunde; Beschuldigte; Baukommission; Verfahren; Bewilligung; Recht; Beschuldigten; Verfahrens; Verfahren; Baugesuch; Urkundenfälschung; Vorteil; Original; Bauvorhaben; Ehepaar; Staatsanwaltschaft; Baugesuchs; Dachaufbau; Ehegatten; Recht; Akten; Urteil; Verfahrens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:119 Ia 342; 138 IV 258; 139 IV 78; 140 IV 155;
Kommentar:
Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2015

Entscheid des Kantongerichts BKBES.2018.69

Urteil vom 17. Dezember 2018

Es wirken mit:

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am [...] liessen A.___ und B.___ durch ihren Anwalt Strafanzeige gegen ihren Nachbarn C.___ wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft Solothurn erstatten. Die Anzeigeerstatter warfen dem Beschuldigten vor, im [...] Baupläne, welche Teil seines damaligen Baugesuchs gewesen sein sollen, eigenmächtig verändert zu haben.

2. Diese Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom [...] nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, der objektive Tatbestand sei zwar höchstwahrscheinlich erfüllt, hingegen sei auf der subjektiven Seite nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, jemanden am Vermögen anderen Rechten zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der ursprünglich geplante Dachaufbau sei aufgrund des Überragens der Dachtraufe gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Dies habe die Baukommission dem Beschuldigten mitgeteilt, woraufhin er die Baupläne handschriftlich angepasst habe. Das vom Beschuldigten abgeänderte Projekt (ohne Überragen gewisser Teile auf das Nachbargrundstück) sei gesetzeskonform gewesen und daher auch bewilligt worden. Der Beschuldigte habe sein Bauvorhaben zum Vorteil der Anzeigeerstatter angepasst, weshalb es für ihn keinen unrechtmässigen Vorteil gegeben habe. Dass der ursprüngliche Plan mit dem nicht bewilligungsfähigen Vorhaben offenbar dennoch von der Baukommission bewilligt worden sei, ändere nichts. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, eine Urkundenfälschung läge auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte den bereits bewilligten (gesetzeswidrigen) Plan in Eigenregie abgeändert und so den Anschein hätte erwecken wollen, der überarbeitete Plan sei bewilligt worden, da der Beschuldigte auch bei dieser Tatvariante zum Vorteil der Anzeigeerstatter gehandelt habe. Eine Schädigungsoder Vorteilsabsicht fehle daher bei beiden Tatvarianten.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am [...] Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Stellungnahme vom [...] um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine weitere Vernehmlassung. Der Vertreter des Beschuldigten verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Da die ordentliche Besetzung der Beschwerdekammer sich mit der vorliegenden Sachlage bereits im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens befasst hat (vgl. Entscheid der Zivilkammer vom [...], Verfahrensnummer [...]), ergeht der nachfolgende Entscheid in einer ausserordentlichen Besetzung.

II.

1. Der relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch (GB) Nr. [...] [...]; der Beschuldigte und seine Ehefrau sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB Nr. [...] in [...]. Die beiden Häuser sind abgewinkelt aneinandergebaut. Sie waren ursprünglich eingeschossig und wiesen Flachdächer auf. Im Jahr [ ] planten die Ehegatten A.___, ihre Liegenschaft mit einem Dachaufbau aufzustocken und reichten ihr Baugesuch samt Bauplänen bei der Baukommission [...] ein. Das Bauvorhaben wurde Ende [ ] umgesetzt, anfangs [ ] fand die Schlussabnahme statt. Seither setzten sich die Beschwerdeführer und die Ehegatten A.___ in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten auf zivil-, verwaltungsund strafrechtlicher Ebene auseinander. Anlass war das auf das Grundstück der Beschwerdeführer überragende Vordach, welches nicht baurechtskonform war. Die Angelegenheit konnte vorerst mittels Vereinbarung vom [...] beigelegt werden. Darin erklärte sich der Beschuldigte bereit, den gesetzeswidrigen Zustand bei seiner Liegenschaft auf eigene Kosten abzuändern und allfällige Reparaturkosten zu tragen, sobald die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft ebenfalls aufstocken würden. Die Beschwerdeführer willigten implizit in den gesetzeswidrigen Zustand bei ihren Nachbarn ein, in der Annahme, im Gegenzug sei auch ihnen der Bau eines überragenden Dachs gestattet.

2. Vier Jahre später reichten die Beschwerdeführer ein eigenes Baugesuch für die Aufstockung ihrer Liegenschaft mittels eines Dachaufbaus bei der Baukommission [...] ein. Dagegen erhob das Ehepaar A.___ Einsprache und machte trotz der Vereinbarung vom [...] unter anderem geltend, es sei unzulässig, dass das geplante Dach der Beschwerdeführer auf ihr Grundstück hinüberrage. Diese Einsprache des Ehepaars [ ] führte zu mehreren langwierigen Verfahren auf zivilund verwaltungsrechtlicher Ebene, welche alle zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfielen: Auf verwaltungsrechtlicher Ebene hiess die Baukommission die Einsprache der Ehegatten C.___ mit Beschluss vom [...] gut und verweigerte den Beschwerdeführern die Baubewilligung. Dieser Beschluss wurde vom Bauund Justizdepartement mit Verfügung vom [...] und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom [...] geschützt (Verfahrensnummer [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde festgehalten, der Dachaufbau des Beschuldigten sei behördlich bewilligt worden und die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Grenzbaurechtsgeber der erstellten Baute und damit auch einer allfälligen Verletzung ihres Grenzbaurechts am [...] zugestimmt. Nicht entscheidend sei, wer welchen Plan zu welchem Zeitpunkt allenfalls abgeändert habe, da der Bau bereits fertig erstellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer als direkte Nachbarn in der Lage gewesen seien, die konkrete Situation vor Ort und eins zu eins zu beurteilen. Die im Baugesuchsverfahren allenfalls begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei mit der Vereinbarung vom [...] geheilt worden, indem sie dem Bauvorhaben nachträglich ihre Zustimmung erteilt hätten.

Auch der Zivilrichter kam zum gleichen Ergebnis: Die parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführer vom [...] wurde mit Urteil vom [...] vom Richteramt [...] vollumfänglich abgewiesen. Der Zivilrichter führte zur Begründung aus, es sei zwar klar, dass Teile des Dachaufbaus des Ehepaars C.___ auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragten und unrechtmässig erstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten jedoch diesen gesetzeswidrigen Zustand mit der Vereinbarung vom [...] akzeptiert. Mit dieser Vereinbarung habe man sich gegenseitig ein Grenzbaurecht sowie ein Überbaurecht bezüglich der Aussenisolation eingeräumt. Ein überragendes Vordach, wie es die Beschwerdeführer nun geplant hätten, sei jedoch nicht von der Vereinbarung vom [...] erfasst. Dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, auch sie dürften nun ein überragendes Dach bauen, tue nichts zur Sache. Deshalb erfolge die Einsprache des Ehepaars C.___ zu Recht. Diesen Entscheid bestätigte die Zivilkammer des Obergerichts Solothurn in seinem Urteil vom [...] (Verfahrensnummer [...]), kurz nachdem der Anwalt der Beschwerdeführer anfangs [...] Strafanzeige gegen C.___ wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft schliesslich nicht an die Hand genommen, wogegen sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet.

3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 383 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2).

Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der vom Dachaufbau des Ehepaars C.___ betroffenen Liegenschaft Grundbuch (GB) Nr. [...] in [...]. Sie sind vom Dachaufbau, den relevanten Bauplänen und von der umstrittenen Grenzbaurechtsvereinbarung betroffen. Eine strafrechtlich relevante Geschädigtenstellung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint allerdings fraglich: Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift wird eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer behauptet. Inwiefern durch die geltend gemachte Urkundenfälschung die privaten Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar verletzt sein sollen und weshalb die Urkundenfälschung spezifisch auf ihre Benachteiligung abgezielt haben soll, wird nicht dargelegt. Letztlich kann die Frage nach der Beschwerdelegitimation offenbleiben, da sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin materiell als unbegründet erweist.

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an anderen Rechten zu schädigen sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt (Abs. 1) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mehr mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Die Veränderung des Inhalts kann durch Ergänzen, Verändern Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, womit ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, was nur bei einer qualifizierten schriftlichen Lüge strafbar ist. In subjektiver Hinsicht braucht es bei beiden Tatvarianten Vorsatz sowie eine Schädigungsoder Vorteilsabsicht, wobei sich die angestrebte Schädigung bzw. der erstrebte Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben soll. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 und 185).

5. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das Bewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der Ehegatten C.___ sei intransparent und unfair abgelaufen. Der Beschuldigte habe im Jahr 2007 ein vorschriftswidriges Bauvorhaben geplant und umgesetzt, welches aus unverständlichen Gründen von der Baukommission genehmigt worden sei. Nach der erfolgten Bewilligung habe der Beschuldigte einen Bauplan handschriftlich angepasst. Dadurch habe er ein Urkundendelikt begangen. Zudem seien verschiedene Original-Akten verschwunden, welche ein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten und der Baukommission nahelegen würden. Im ganzen Baubewilligungsverfahren sei zudem ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

6. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass der genaue Ablauf des Baubewilligungsverfahren für den Dachaufbau der Ehegatten C.___ nicht mehr lückenlos belegt werden kann. Wer allenfalls welchen Bauplan wie und zu welchem Zeitpunkt abgeändert hat, kann nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden. Anhand der beigezogenen zivilund verwaltungsrechtlichen Akten lässt sich der Verfahrenshergang jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ungefähr wie folgt rekonstruieren:

6.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Ehegatten C.___ anfangs [...] planten, ihre Liegenschaft mit einem Dachaufbau aufzustocken. Am [...] reichten sie ihr Baugesuch samt Bauplänen bei der Baukommission [...] ein. Das Baugesuch liegt in den Akten. Ebenfalls unbestritten ist, dass dieses Bauvorhaben nicht den Bauvorschriften entsprach, da es ein Vordach vorsah, welches um 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragte. Welcher Bauplan in dieser ersten Phase eingereicht wurde, kann nicht mehr eindeutig festgelegt werden. In den Original-Baugesuchsakten befindet sich ein farbiger Original-Bauplan der «D.___ AG» vom [...] mit der Bezeichnung «Ansicht links». Darauf ist das ursprünglich projektierte, baurechtswidrige Bauvorhaben mit dem um 30 cm hinüberragende Vordach ersichtlich. Er wurde als Original von der Baukommission [...] im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Richteramt [...] als Teil der Baugesuchsakten eingereicht (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...] [Baugesuchsakten [...] im Original] in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «3», eingereicht im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Richteramt [...], Verfahrensnummer [...]). Auffallend ist ein mit Bleistift geschriebenes «i.O.». Von wem und wann dieses «i.O.» geschrieben wurde, ist nicht ersichtlich. Dieser erste Bauplan trägt keinen Bewilligungsstempel. Nachfolgend wird dieser erste Plan als «Bauplan Nr. 1» bezeichnet.

6.2 Des Weiteren ist die Publikation des Baugesuchs des Ehepaars C.___ am [...] im entsprechenden Publikationsorgan belegt ([...], Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...] [Baugesuchsakten [...] im Original] in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «3», eingereicht im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Richteramt [...], Verfahrensnummer [...]).

6.3 Mit Schreiben vom [...] wurde das Ehepaar C.___ durch die Baukommission [...] darauf hingewiesen, der geplante Dachaufbau rage teilweise auf das Grundstück der beiden Beschwerdeführer hinüber, weshalb das Baugesuch ohne die schriftliche Zustimmung der beiden Beschwerdeführer nicht bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ihre Zustimmung für eine gemeinsame Vereinbarung mit Kostentragung der Beseitigungskosten signalisiert. Das Schreiben der Baukommission vom [...] ist von E.___ unterzeichnet (Baugesuchsakten [...] [in Kopie] in einem grünen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «6», Teil der Verfahrensakten [...]).

6.4 Belegt ist anhand der Original-Baugesuchsakten, dass das Ingenieurund Vermessungsbüro E.___ namens und im Auftrag des Ehepaares C.___ am [...] abgeänderte Planunterlagen an die Baukommission [...] einreichte. Im Brief vom [...] steht explizit, der Bauherr habe die Planunterlagen nun so geändert, dass der Aufbau die Grenze nicht mehr überschreite (Baugesuchsakten [...] [in Kopie] in einem grünen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «6», Teil der Verfahrensakten [...]). Auffallend ist, dass es sich hierbei ebenfalls um E.___ handelt, welcher bereits das Schreiben der Baukommission vom [...] unterzeichnet hatte.

7. Welche Baupläne in der Folge von wem und wann abgeändert wurden und welche Pläne letztlich bewilligt wurden, kann aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden. Mit den Beschwerdeführern ist festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren folgende Ungereimtheiten ergeben:

7.1 Einerseits befindet sich in den Akten ein Bauplan, welchen der Anwalt des Ehepaars C.___ im Rahmen des Zivilprozesses eingereicht hat (Beilage 2 des Ehepaars C.___ zu ihrer Eingabe vom [...] in einem rosaroten Papierumschlag mit einem grünen Kleber «2», Teil der Verfahrensakten [...]). Bei diesem Bauplan handelt es sich um eine Kopie des «Bauplanes Nr. 1»: Wie der «Bauplan Nr. 1» betrifft er die «Ansicht links», trägt das Logo der «D.___ AG» und ist vom [...] datiert. Zudem enthält er das baurechtswidrige, um 30 cm hinüberragende Vordach. Allerdings fehlt das handschriftliche «i.O.», der Bauplan trägt jedoch den Bewilligungsstempel der Baukommission [...]. Der Bewilligungsstempel ist vom Präsidenten und von der Aktuarin unterschrieben und trägt das Datum «[...]». Dieser Plan wird nachfolgend als «Bauplan Nr. 2» bezeichnet.

Hinsichtlich des Bauplanes Nr. 2 stellt sich die Frage, weshalb dieser Bauplan mit dem nicht gesetzeskonformen Bauvorhaben, auf welchem das Dach teilweise auf das Nachbargrundstück ragt, überhaupt von der Baukommission bewilligt wurde. Diese unzulässige Bewilligung ist die erste Ungereimtheit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

7.2 Andererseits befindet sich in den Akten ein dritter Bauplan mit handschriftlichen Änderungen, welcher das gleiche Bewilligungsdatum wie der Bauplan Nr. 2 trägt. Diesen dritten Bauplan reichte die Baukommission [...] im Rahmen des Zivilprozesses ein (Beilage 2 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag, Genehmigung abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]): Es handelt sich um einen farbigen Original-Bauplan, welcher grundsätzlich dem «Bauplan Nr. 1» entspricht. Er weist jedoch folgende handschriftliche Änderungen auf: Erstens wurde das um 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragende, baurechtswidrige Vordach mit Korrekturflüssigkeit (Tipp-Ex) überdeckt. Zweitens wurde mit schwarzem Kugelschreiber eine Dachrinne eingezeichnet und mit schwarzem Stift als «Rinne» betitelt. Drittens wurde mit pinker Farbe eine Isolation eingezeichnet und als «Isolation» gekennzeichnet. Viertens fehlt das mit Bleistift vermerkte «i.O.». Zudem fehlt das Logo der «D.___ AG», als Aussteller ist das Ehepaar C.___ aufgeführt. Dieser handschriftlich abgeänderte Bauplan trägt ebenfalls einen Original-Bewilligungsstempel der Baukommission [...], ebenfalls datiert vom [...]. Der Bewilligungsstempel dieses dritten Bauplanes ist jedoch nicht deckungsgleich mit dem Bewilligungsstempel des Bauplanes Nr. 2: Bei den Stempeln sind die Linien der Unterschrift der Aktuarin und des Datums vertauscht. Auf der Linie «Aktuar» befindet sich die Unterschrift von «[...]», auf der Linie «Datum» steht «[...]». Dieser dritte Plan wird nachfolgend als «Bauplan Nr. 3» bezeichnet.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der ursprüngliche (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte Bauplan Nr. 3 beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen. Dies ist die zweite Ungereimtheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

8. Diese beiden Ungereimtheiten lassen sich nicht plausibel erklären. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb das gesetzeswidrige Bauvorhaben gemäss dem Bauplan Nr. 2 am [...] bewilligt wurde. Vorliegend jedoch unbestritten und erstellt ist, dass das Bauvorhaben in der Folge entsprechend dem ursprünglichen bewilligten, aber nicht gesetzeskonformen Plan ausgeführt wurde. Dies führte dazu, dass das Dach mit einem Vorsprung von 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer ragte. In den Akten befindet sich das Original-Schreiben vom [...], mit welchem sich die Beschwerdeführer an die Baukommission [...] wandten und ausführten, es sei gesetzeswidrig gebaut worden. Gewisse Bauteile würden auf ihr Grundstück hinüberragen (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Baugesuchsakten [...] im Original, in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «3», Teil der Verfahrensakten [...]).

8.1 Es liegt der Schluss nahe, dass der Baukommission aufgrund des Briefes der Beschwerdeführer vom [...] klar wurde, dass sie am [...] ein gesetzeswidriges Bauvorhaben genehmigt hatte, welches die Ehegatten C.___ in der Folge im [...] ausführen liessen und zu einem gesetzeswidrigen Dachaufbau führte. Die Akten weisen darauf hin, dass das ursprüngliche, baurechtswidrige Vorhaben aus Versehen durch die Baukommission bewilligt wurde, der Bauplan Nr. 2 den Bewilligungsstempel vom «[...]» erhielt und dem Beschuldigten ausgehändigt wurde. Aus diesem Grund besass der Beschuldigte wohl den Bauplan Nr. 2 und konnte ihn im Rahmen des Zivilprozesses einreichen. Diese Annahme wird durch den Beschuldigten bestätigt, welcher anlässlich der Hauptverhandlung im Zivilverfahren vor dem Richteramt [...] vom [...] aussagte, die Bewilligung des überragenden Bauvorhabens sei ein Fehler der Gemeinde gewesen (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280).

8.2 Des Weiteren ist aufgrund der Aktenlage und in Übereinstimmung mit dem Bauund Justizdepartement davon auszugehen, dass die Baukommission nach dem Hinweis der Beschwerdeführer am [...], es sei nicht korrekt gebaut worden, nachträgliche Pläne von den Ehegatten C.___ verlangt hat (vgl. Verfügung des Bauund Justizdepartements vom [...], Seite 5). So bestätigte der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens, es sei ein Fehler der Gemeinde gewesen, dass ihm der erste Plan mit dem Vorsprung von 30 cm bewilligt worden sei. Deshalb habe er dann mit Erlaubnis von E.___ «neu gezeichnet» (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280). Um welchen «neu gezeichneten» Bauplan es sich dabei gehandelt hat, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um den Bauplan Nr. 3 handelte, auf welchem der Beschuldigte handschriftliche Änderungen vorgenommen hatte.

8.3 Belegt ist jedoch, dass am [...] eine nachträgliche Baubewilligung erging. Sie liegt im Original-Dokument vor und bezieht sich explizit auf einen «Nachtrag» und auf «abgeänderte Pläne» (Beilage 2 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag, Genehmigung abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]). Welcher abgeänderte Bauplan nachträglich genehmigt wurde, lässt sich nicht mehr eindeutig feststellen. Vermutlich handelt es sich jedoch um den Bauplan Nr. 3, was die zeitliche Nähe zwischen Einreichung des Bauplanes Nr. 3 am [...] und dem Datum der nachträglichen Bewilligung am [...] nahelegt. Es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel, welche diese Annahme ausschliessen würden.

9. Nun werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, einen baurechtswidrigen Bauplan vermutlich den Bauplan Nr. 2 nach der erfolgten Bewilligung durch die Baukommission am [...] handschriftlich abgeändert zu haben. Sie machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch diese handschriftlichen Änderungen eines Urkundendelikts strafbar gemacht.

9.1 Vorliegend ist entsprechend der obigen Ausführungen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Baupläne nach der erfolgten Bewilligung am [...] handschriftlich abgeändert hat. Eine Urkundenfälschung würde in objektiver Hinsicht jedoch nur vorliegen, wenn der nachträglich abgeänderte Bauplan gar nie bewilligt worden wäre. Dem ist aber nicht so: Wie bereits dargelegt, erging am [...] eine nachträgliche Baubewilligung. Da auch der nachträglich abgeänderte Bauplan am [...] genehmigt wurde, kann in objektiver Hinsicht keine Urkundenfälschung vorliegen.

9.2 Bei der nachträglichen Genehmigung fällt indes folgendes auf: Die Beschwerdeführer beanstandeten im verwaltungsrechtlichen Verfahren, der nachträgliche Bauplan sei bewilligt worden, ohne dass sie als Nachbarn einbezogen worden seien. Die Baukommission habe die nachträgliche Baubewilligung vom [...] verheimlicht. Sie hätten nichts davon gewusst. Als sie am [...] die Vereinbarung mit den Ehegatten C.___ betreffend Regelung Überbau abgeschlossen hätten, hätten sie sich in einem Irrtum befunden (Verfügung des Bauund Justizdepartements vom [...], Erwägung I. 3 auf S. 2 unten und auf S. 5). Dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erfolgte, wurde gerichtlich festgestellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde jedoch dieser Mangel aufgrund der Vereinbarung vom [...] als geheilt erachtet (vgl. Verfügung des Bauund Justizdepartements vom [...], Erwägung I.6 auf S. 5). Der Entscheid des Bauund Justizdepartements wurde vom Verwaltungsgericht geschützt. Die rechtlichen Aspekte der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit rechtskräftig zu Gunsten des Ehepaars C.___ entschieden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar nicht zu negieren, kann jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

10. Letztlich verbleibt jedoch folgende Ungereimtheit: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der ursprüngliche baurechtswidrige Plan (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte Plan (Bauplan Nr. 3) beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen. Aufgrund des oben dargelegten zeitlichen Ablaufs ist es naheliegend, dass der Beschuldigte die handschriftlichen Änderungen erst im [ ] vorgenommen hat. Weshalb der Bauplan Nr. 3 das Bewilligungsdatum «[...]» trägt, ist nicht nachvollziehbar.

10.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diese Ungereimtheit jedoch nicht mit einem Fehlverhalten des Beschuldigten zu erklären.

10.2 Dass es der Beschwerdeführer gewesen sein soll, welcher eigenhändig den Bewilligungsstempel neu gesetzt haben soll, wird weder geltend gemacht noch ist dieser Schluss naheliegend. Ausgeschlossen ist die Fälschung der Unterschriften der Aktuarin und des Präsidenten durch den Beschwerdeführer, da die Unterschriften vom Schriftbild her übereinstimmen. Eine Urkundenfälschung durch den Beschwerdeführer scheidet daher aus.

10.3 Des Weiteren scheidet eine Urkundenfälschung durch den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde aus. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn setzt die Herstellung einer unechten Urkunde voraus, so dass der wirkliche Aussteller mit jenem Urheber, welcher in der Urkunde aufgeführt ist, nicht mehr identisch ist. Vorliegend wurde beim abgeänderten Bauplan das Logo der «D.___ AG» abgedeckt, so dass nur noch der Name des Ehepaars C.___ ersichtlich ist. Der ursprüngliche Aussteller der Urkunde (die «D.___ AG») ist nicht mehr aufgeführt. Eine Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde erfolgte nicht, weshalb auch keine unechte Urkunde hergestellt wurde. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn scheidet auch deshalb aus.

10.4 Letztlich überzeugt auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche ein Urkundendelikt aufgrund des nicht erfüllten subjektiven Tatbestandes ausschloss. Sie begründete die Nichtanhandnahme mit einer fehlenden Schädigungsoder Vorteilsabsicht, da der abgeänderte Bauplan zum Vorteil der Beschwerdeführer redimensioniert worden sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich keine Schädigungsbzw. Vorteilsabsicht des Beschuldigten. Bei einer Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen andere fremde Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 192 f.). Vorliegend ist die Gesetzeskonformität der handschriftlich angepassten Baupläne unbestritten. Eine solche Schädigungsoder Vorteilsabsicht ist vorliegend nicht ersichtlich.

10.5 Dass die Ehegatten C.___ das Bauvorhaben entsprechend dem ursprünglichen bewilligten, aber nicht gesetzeskonformen Plan ausführten und die Bauvorschriften letzten Endes nicht eingehalten wurden, ist eine verwaltungsresp. zivilrechtliche Fragestellung, welche abschliessend durch die zuständigen Gerichte zu Gunsten der Ehegatten C.___ entschieden wurde. Mit der vorliegend zu behandelnden Urkundenfälschung hat sie nichts zu tun.

11. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht für ein Urkundendelikt durch den Beschuldigten ersichtlich ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen. Die von Rechtsanwalt Christoph Gäumann eingereichte Honorarnote ist angemessen. Die Beschwerdeführer sind folglich zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 540.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 540.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Oberrichter Die Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.