Zusammenfassung des Urteils BKBES.2018.112: Beschwerdekammer
Eine Person namens A hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht, nachdem sie behauptet hatte, von einer anderen Person namens B ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen beim Sex gefilmt worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aufgrund von fehlenden Beweisen ein. A reichte daraufhin Beschwerde ein, forderte eine Konfrontationseinvernahme und erhielt Prozesskostenhilfe. Das Obergericht entschied, dass es keine ausreichenden Beweise für eine Verurteilung gibt und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 800 gehen zu Lasten von A.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2018.112 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Aussage; Video; Richt; Beschuldigten; Aussagen; Staat; Videos; Anklage; Recht; Staatsanwaltschaft; Beweis; Handlungen; Videoaufnahmen; Einstellung; Einvernahme; Facebook; Verfahren; Verurteilung; Beschwerdeverfahren; WhatsApp; Urteil; Solothurn; Aufnahmen; Konfrontationseinvernahme |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR URG, 2016 |
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 9. März 2018 erstattete A.___ Strafantrag gegen B.___ auf dem Polizeiposten in Solothurn. Sie meldete, den Beschuldigten bei der Internetplattform «[ ]» kennengelernt und mehrmals einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Anlässlich eines Treffens habe der Beschuldigte ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Videoaufnahmen von gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt. In der Folge habe er ihr gedroht, diese Videos über Facebook zu posten, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange bzw. mit ihm Sex habe, wenn er das wolle. Am 28. März 2018 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen, wobei er die Angaben von A.___ nur teilweise bestätigte. Er anerkannte, die Beschwerdeführerin bei «[ ]» kennengelernt zu haben und dass sie mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Unumwunden räumte er ein, es stimme, dass er mit seinem Natel Videos von gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt habe. A.___ habe dies aber gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Er habe A.___ zu nichts genötigt gezwungen. Auf Wunsch von A.___ habe er die Aufnahmen effektiv gelöscht.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Juni 2018 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage stehe. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft und würden durch die polizeilichen Feststellungen untermauert. Die Polizei habe die Videos gesichtet und sei zum Schluss gekommen, A.___ habe bei mindestens einer Videosequenz gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Handy am Filmen gewesen sei. Des Weiteren seien die Videoaufnahmen 23 Tage vor der polizeilichen Einvernahme tatsächlich vom Beschuldigten gelöscht worden. Zurückgerechnet stimme dies mit der Zeitangabe von A.___ überein, weshalb davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe die Videos tatsächlich nach einem gemeinsamen Treffen am 6. März 2018 auf Verlangen von A.___ gelöscht. Letztlich habe die Beschwerdeführerin nur vage befürchtet, der Beschuldigte werde die Videos ins Facebook stellen, aber ein klarer Beweis für diese Nötigungshandlung fehle. Da sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. August 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 28. August 2018 gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2018 auf ihre Einstellungsverfügung und erklärte, eine Konfrontationseinvernahme würde beim vorliegenden Vieraugendelikt keinen Sinn machen. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
II.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.
1.1 Besondere Schwierigkeit bieten erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die Aussagen in Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Dabei kann auf eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie als glaubhaft erscheint und durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der geschädigten Person den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2).
1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde nicht, von Bedeutung ist.
2. Vorliegend lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, der Beschuldigte habe sie ohne ihr Wissen bei sexuellen Handlungen gefilmt und mit der Veröffentlichung der Videos gedroht, um sie zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Objektive Beweise, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahmen gedroht haben soll, sind nicht vorhanden. Insbesondere fehlt es an einer WhatsApp-Nachricht, womit der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht hat. Ein Anklagevorwurf würde sich in der vorliegenden Konstellation einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und allenfalls durch Indizien besonders unterstützt letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des Erlebten zu werten.
3. Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte je einmal polizeilich einvernommen. Die Untersuchungsakten ergeben, dass grundsätzlich Aussage gegen Aussage steht. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte als völlig unbefangen. Zwar stehen sich die Aussagen zumindest teilweise diametral entgegen, jede der beiden Darstellungen ist aber für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel.
3.1 Konkret sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr mündlich im Rahmen des Treffens in der Nacht vom 6. März 2018 gesagt, er werde das Video auf Facebook posten, wenn sie sich nicht anständig benehme. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, die Aufforderung, sich anständig zu benehmen, sei wie folgt zu verstehen: Am 5. März 2018 habe sie den Beschuldigten mit einer anderen Frau gesehen, woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe (Einvernahme vom 19. März 2018, Frageantwort 56 und 57). Daraufhin habe er ihr gesagt, sie solle sich anständig benehmen. Eine Nötigung zu sexuellen Handlungen kann darin nicht erblickt werden.
Des Weiteren habe ihr der Beschuldigte an diesem Treffen mündlich gesagt, sie müsse bereit sein, wenn er Sex wolle. Wenn sie ablehnen würde, «würde er das Video vielleicht ins Facebook stellen. Genau kann ich es nicht sagen, aber ich kann mir vorstellen, dass er mich mit diesem Video erpressen möchte.» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März 2018, Frageantwort 60). In dieser Aussage sind primär Befürchtungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, eine eindeutige Nötigungshandlung kann nicht erblickt werden. Weiterführende Aussagen tätigte die Beschwerdeführerin indes nicht. Bei der Beschreibung des geltend gemachten Nötigungsvorgangs blieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme tendenziell vage. Es erfolgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Zwar kann ein gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten mit ihrem fremdsprachigen Hintergrund erklärt werden. Es ist auch notorisch, dass es Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die Vorkommnisse zu sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen tendenziell karg und abstrakt blieb. Ihr eigenes Gefühlsleben während dieser Nötigungshandlung beschrieb sie nicht. Schilderung von Widerwillen, Ekel Überraschung, welche sie im Rahmen des gemeinsamen Treffens verspürt haben muss, erfolgten nicht.
3.2 Der Beschuldigte hingegen bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018, er habe die Beschwerdeführerin bei «[ ]» kennengelernt und ein paar Mal mit ihr Sex gehabt. Bei einem Treffen bei ihr zu Hause habe er mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen vom Sex mit ihr gemacht, wobei sie gewusst habe, dass er Videoaufnahmen mache und sie dies auch gesehen habe. Sodann habe er ihr gesagt, er achte darauf, dass ihr Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen sei. Er habe ihr nie gesagt bzw. geschrieben, er werde die Videoaufnahmen auf Facebook veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm Sex wolle. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie sich am 6. März 2018 für Sex getroffen hätten. Anlässlich dieses Treffens habe die Beschwerdeführerin zudem das Video sehen wollen, weshalb er ihr das Video dann per WhatsApp geschickt habe. Als sie ihn zur Löschung der Aufnahmen aufgefordert habe, habe er dies dann auch tatsächlich getan. Seine Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar.
4.1 Zudem decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit objektiven Belegen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Videoaufnahmen 23 Tage vor seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018 tatsächlich gelöscht hat. Das Datum des Löschvorgangs 23 Tage vor dem 28. März 2018 passt zeitlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Videos um den 6. März 2018 herum gelöscht habe, nachdem die Beschwerdeführerin das von ihm verlangt habe. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ist nicht zu beanstanden. Letztlich anerkennt die Beschwerdeführerin, dass es durchaus sein könnte, dass der Beschuldigte die Videos nach dem Treffen am 6. März 2018 tatsächlich gelöscht habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2018, Seite 2). Die Aussage des Beschuldigten, beim Treffen am 6. März 2018 sei es primär um Sex gegangen, deckt sich ebenfalls mit WhatsApp-Nachrichten: Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 um 00.33 Uhr ein Printscreen eines Videos schickte. Daraufhin fragte er sie: «Willst du Sex Jetzt», woraufhin sie mit «Yes» antwortete (Nachricht um 00.34 Uhr). Auch seine Aussage, wonach er ihr das Video nach dem Treffen gesendet habe, weil sie das verlangt habe, wird ebenfalls durch die Nachrichten belegt: Aus den Akten ist belegt, dass er der Beschwerdeführerin um 01.18 Uhr ein Video von acht Sekunden schickte. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit mit objektiv bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflochten.
4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe die Videos nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich in einen Ordner verschoben, in welchem die enthaltenen Dateien automatisch nach 30 Tagen gelöscht würden, verfängt nicht. Gemäss Rapport der Kantonspolizei befanden sich die Aufnahmen tatsächlich im Ordner «zuletzt gelöscht», womit der Beschuldigte objektiv seinen Willen zur Löschung der Dateien manifestiert hat. Der Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen sein, dass er die Videos auch noch an einem anderen Ort gespeichert haben könnte, bleibt dabei hypothetischer Natur.
4.3 Letztlich ist die Aussage des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen, weil er eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei, durchaus glaubhaft und wurde sogar von der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie räumte ein, sie habe den Beschuldigten am 5. März 2018 mit einer anderen Frau gesehen, woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und ihm beleidigende WhatsApp-Nachrichten geschickt habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März 2018, Frageantwort 55 und 57). In der Folge seien die WhatsApp-Diskussionen entbrannt, woraufhin er ihr gesagt habe, sie müsse sich «anständig» benehmen.
4.4 Zudem fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Aufnahmen tatsächlich auf Facebook hätte veröffentlichen wollen. Aus dem Gesamtkontext der WhatsApp-Nachrichten liesse sich ein solcher Wille auch kaum rechtsgenüglich rekonstruieren. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin reichen insgesamt nicht als Nachweis aus, dass der Beschuldigte sie zu weiteren sexuellen Handlungen nötigen wollte, da für die Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret erstellt sein muss.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Jede der beiden Darstellungen ist für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel. Es bestehen durchaus gewisse Hinweise, dass ein gewisser Vorfall zwischen den beiden Beteiligten stattgefunden haben könnte. Objektive Beweise, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen gefilmt und sie zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt haben könnte, fehlen indes. Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Ihre Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene des bestreitenden Beschuldigten. Die obigen Ausführungen indes bedeuten nicht, dass der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie lüge. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.
Dass weitere Untersuchungshandlungen den Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es ist jedoch nicht einsehbar, inwiefern eine solche Konfrontationseinvernahme weitere Aufschlüsse über den inkriminierten Sacherhalt liefern könnten. Mit der Staatsanwaltschaft ist nicht anzunehmen, die beiden Beteiligten würden bei dieser Ausganslage weiterführende Aussagen tätigen. Von einer Konfrontationseinvernahme ist somit abzusehen.
Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Ein Freispruch erscheint wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die amtliche Verteidigung ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist ihr als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Deren Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote, gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT), auf CHF 1'482.05 (inkl. Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten für Abschlussgespräch), festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben, und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00. Die Zusprechung einer Entschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird ihr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'482.05 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00.
5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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