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Urteil Beschwerdekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2018.102: Beschwerdekammer

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat über einen Strafantrag von A.___ gegen B.___ wegen Drohung und Beschimpfung entschieden. A.___ hatte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Staatsanwaltschaft entschied, dass die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien und die Strafuntersuchung nicht weitergeführt werde. A.___ argumentierte jedoch, dass die Drohungen von B.___ sie in Angst und Schrecken versetzt hätten. Das Obergericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Drohungen nicht ausreichten, um eine strafrechtlich relevante Drohung darzustellen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.___ wurde verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BKBES.2018.102

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2018.102
Instanz:Beschwerdekammer
Abteilung:-
Beschwerdekammer Entscheid BKBES.2018.102 vom 18.12.2018 (SO)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
Schlagwörter : Beschuldigte; Richt; Drohung; Angst; Schrecken; Nichtanhandnahme; Beschuldigten; Antrag; Beschimpfung; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; WhatsApp; Polizei; Äusserung; Einbürgerung; Anzeige; Schweiz; Solothurn; Streit; Untersuchung; Äusserungen; Tochter; WhatsApp-Nachrichten; Aussicht; Person; Übel; Schweizer; Reaktion; Smiley
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:106 IV 125; 99 IV 215;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 317 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts BKBES.2018.102

Urteil vom 18. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 24. Mai 2018 erstattete A.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafantrag gegen B.___ wegen Drohung und Beschimpfung. Sie und die Beschuldigte seien am 18. und 19. Mai 2018 via WhatsApp in Streit geraten. Dabei habe die Beschuldigte mit einer Falschanzeige bei der Polizei gedroht, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weil sie davon ausgegangen sei, mit den falschen Anschuldigungen werde ihre derzeit pendente Einbürgerung verhindert massiv erschwert.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Juli 2018 die Nichtanhandnahme der Straf-untersuchung. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die Beschwerdeschrift der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2018 zur Stellungnahme übermittelt, sowie Letztere um Einreichung der Akten ersucht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. August 2018 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und seine Honorarnote ein, welche den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. September 2018 zugestellt wurde. Nachdem sich die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

II.

1. Ausgangspunkt des Strafantrags der Beschwerdeführerin ist folgender Sachverhalt: Die Parteien gerieten am 18. Mai 2018 in Streit, welcher per WhatsApp ausgetragen wurde. Hintergrund war eine familiäre Streitigkeit; der Lebenspartner der Beschuldigten ist der Bruder der Beschwerdeführerin. Auslöser für den Streit waren Äusserungen von C.___, der Tochter der Beschuldigten, gegenüber der Beschwerdeführerin, woraufhin eine Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entfacht wurde.

Aus den WhatsApp-Nachrichten ist ersichtlich, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 an die Beschuldigte wandte. Sie bezeichnete die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C.___ als «huere schlamp», «notte» und «stinki jugo». Zudem stellte sie ihnen in Aussicht, sie werde ihre ganze Familie «ficken», sobald sie sie sehe und «wart numme wart» (WhatsApp-Nachrichten vom 18. Mai 2018, 12:40-12:48). In der Folge erfolgten weitere gegenseitige Beschimpfungen.

Daraufhin erstatteten die Beschuldigte und ihre Tochter am 18. Mai 2018 Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung und Beschimpfung. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten kam die Kantonspolizei Solothurn jedoch zum Schluss, die Beschuldigte sei nicht in Angst und Schrecken vor der Beschwerdeführerin versetzt worden. Auf die geltend gemachte Drohung, die Beschwerdeführerin werde ihre ganze Familie «ficken», schrieb die Beschwerdeführerin: «Angst Für was Von dir Von deine Mann Angst in leben kannst du haben nur von Gott!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:08).

2. Nachdem die Beschuldigte Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 von der Kantonspolizei Solothurn zu den Vorhalten einvernommen. Sie räumte ein, sie habe die WhatsApp-Nachrichten aus freien Stücken verfasst, bestand jedoch darauf, auch die Beschuldigte habe sie beschimpft und bedroht, weshalb sie gleichentags Gegenanzeige einreichte (Strafantrag gegen die Beschuldigte vom 24. Mai 2018 gegen B.___ wegen Drohung und Beschimpfung). Dabei ging es um die Aussage der Beschuldigten, in der sie gegenüber der Beschwerdeführerin schrieb: «sehen wir was machen weiter mit schweizer pas!» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die Beschwerdeführerin machte geltend, diese Äusserung habe sie als Drohung empfunden, da sie der Auffassung gewesen sei, die Beschuldigte wolle mit einer Falschanzeige ihre Einbürgerung erschweren verhindern. Der Strafantrag vom 24. Mai 2018 ist Gegenstand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung.

3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Nachricht der Beschuldigten nicht die objektiv notwendige Intensität erreicht habe, welche für eine strafrechtlich relevante Drohung Voraussetzung sei. Die Äusserung sei nicht geeignet, eine verständige Person in der gleichen Lage gefügig zu machen. Die Beschuldigte habe weder einen schweren Nachteil noch ein erhebliches Übel in Aussicht gestellt, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen sei.

4. Die Beschwerdeführerin hingegen verweist auf folgende Nachrichten: Zunächst habe ihr die Beschuldigte am 18. Mai 2018 geschrieben: «Vielleicht sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet nicht dass kannst du alles machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:22). Am nächsten Tag habe ihr die Beschuldigte geschrieben: «A.___ will meine ganze Körper in Gips sehen Ok. Sehen wir was machen weiter mit Schweizer pas!!!!» und «Ich bin gleich bei polizei!» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Mit diesen Nachrichten habe die Beschuldigte konkret gedroht, bei der Polizei eine massive Falschanschuldigung zu platzieren. Der Beschuldigten sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin wegen ihres Einbürgerungsverfahrens in Angst und Schrecken zu versetzen, was ihr auch gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Die Äusserungen seien geeignet, eine besonnene Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen, da bereits eine Falschanzeige für sich alleine einen schweren Nachteil bedeute und umso schwerer wiege, wenn es um eine Einbürgerung gehe.

5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

5.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig dargestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die ausdrückliche Erklärung, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage, 2013, Art. 180 N 18).

5.2 Die Drohung muss schwer sein und der betroffenen Person tatsächlich Angst machen. Vorliegend kann jedoch aufgrund des Gesamtkontexts und der Reaktion der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde:

Zunächst war es die Beschwerdeführerin, welche sich als Erste per WhatsApp an die Beschuldigte wandte und diese sowie ihre Tochter heftig verunglimpfte und in Aussicht stellte, sie werde die beiden «ficken». In der Folge beschimpfte auch die Beschuldigte die Beschwerdeführerin. Als die Beschwerdeführerin der Beschuldigten in der Folge vorwarf, das Geld ihres Bruders verschwendet zu haben, reagierte die Beschuldigte wie folgt: «Vielleicht sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet nicht dass kannst du alles machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:22). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei eine Drohung, welche sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Die ironische Reaktion der Beschwerdeführerin schliesst dies jedoch aus (Nachrichten vom 18. Mai 2018, 13:35-13:40): Sie teilte mit, die Beschuldigte solle ruhig zur Polizei gehen und könne dabei auch gleich ohne Weiteres ihre ganzen Kontaktangaben nennen. Zudem schickte sie ein Smiley mit Sonnenbrille. Eine tatsächlich verängstigte Person würde anders reagieren.

Am 19. Mai 2018 schrieb die Beschwerdeführerin sodann, sie werde zur Polizei gehen und man werde sehen, was mit der Einbürgerung geschehen werde (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die Beschwerdeführerin antwortete: «Oh Hilfe Polizei ist da, meine Schweizerpass ist weg. Sie sind Präsidentin von der Schweiz bitte geben Sie mein pass zurück! Was denkst du was du bist [ ] und du willst mich [ ] erpressen [lachendes Smiley]. Gehe zuerst deutsch Lehren [lachendes Smiley]. Nachher schauen wir weiter [Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger]. Hilfe meine pass Hilfe [acht lachende Smileys]» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Auch diese Reaktion zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht verängstigt war.

5.3 Aufgrund ihrer Reaktion kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Angst vor der Beschuldigten verspürte. Dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, wie sie dies geltend macht, ist aufgrund der oben zitierten Nachrichten nicht ersichtlich. Vielmehr sind die beleidigenden, wechselseitigen Äusserungen der beiden Frauen im Gesamtkontext eines gehässigen Familienstreits einzuordnen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass es dabei zu heftigen Äusserungen kommen kann, wobei solche Aussagen in aller Regel wenig ernst zu nehmenden Charakter aufweisen dürften. Sodann ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Nachrichten und ihres engen zeitlichen Zusammenhangs, dass es bei beiden involvierten Personen vornehmlich um das Kundtun von persönlichen Aversionen und das Ausdrücken ihres Unmuts gegangen sein dürfte. Ein Schuldspruch wegen Drohung erscheint somit unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob es sich um einen schweren Nachteil handelte, welcher objektiv geeignet gewesen wäre, auch eine verständige Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen.

6. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, sie hätte vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angehört werden müssen, verfängt nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Staatsanwaltschaft die Betroffenen vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung anders als im Hinblick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung nach deren Eröffnung nicht im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anhören. Dies rechtfertigt sich insbesondere solange, als die vorläufigen Ermittlungen keinen unüblichen Umfang angenommen haben, wie dies vorliegend der Fall war.

7. Letztlich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unvollständig. Sie habe auch Strafantrag betreffend Beschimpfung gestellt, da die Beschuldigte geschrieben habe, die Beschwerdeführerin habe «überall gefickt mit Albaner» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:03). Dies sei eine ehrenrührige Aussage, welche unwahr, völlig vermessen und ehrverletzend sei. Auf die Beschimpfung werde jedoch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2018 nicht eingegangen. Daher sei unklar, ob der gesamte Strafantrag nicht an die Hand genommen werde.

In der Tat bezieht sich der Strafantrag der Beschwerdeführerin auf Drohungen und Beschimpfungen (Strafantrag vom 24. Mai 2018 bei der Polizei in Balsthal). Mit der Beschwerdeführerin ist des Weiteren festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung lediglich die behauptete Drohung nicht anhand genommen, jedoch die geltend gemachte Beschimpfung nicht explizit behandelt hat. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Äusserung der Beschuldigten in ihrer Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen sein sollte. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben respektive handelte es sich um eine unmittelbare Beantwortung einer vorangegangenen Beschimpfung (vgl. Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung für die Beschuldigte fällt ausser Betracht.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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