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Urteil Beschwerdekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2017.143: Beschwerdekammer

Das Tribunal d'accusation hat am 30. Juni 2009 über den Fall von N.________ entschieden, der wegen Verstosses gegen das Gesetz über die Einwohnerkontrolle des Kantons Waadt zu einer Geldstrafe von 200 Franken verurteilt wurde. N.________ hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und die Präsidentin des Bezirksgerichts La Broye und Nordwaadt hat die Anklage verschärft und das Verfahren ausgesetzt. Das Gericht hat entschieden, dass der Rekurs von N.________ unzulässig ist und die Kosten von 220 Franken ihm auferlegt werden. Der Richter ist Herr J.-F. Meylan und die Person, die den Fall verloren hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts BKBES.2017.143

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2017.143
Instanz:Beschwerdekammer
Abteilung:-
Beschwerdekammer Entscheid BKBES.2017.143 vom 22.12.2017 (SO)
Datum:22.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
Schlagwörter : ätte; Polizei; Anhaltung; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Polizeibeamte; Beschuldigten; Polizeibeamten; Recht; Posten; Einstellung; Ausweise; Gewalt; Verhalten; Untersuchung; Kontrolle; Aussagen; Bundesgericht; Urteil; Fahrt; Anzeige; ührt
Rechtsnorm:Art. 196 StPO ;Art. 215 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BKBES.2017.143

Urteil vom 22. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

3. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 7. Oktober 2015 wollten die Polizeibeamten B.___ und C.___ A.___ auf ihrer Fahrt in [...] einer Kontrolle unterziehen. Dabei kam es zwischen ihnen und A.___ zu einer Auseinandersetzung, weshalb A.___ am 27. Oktober 2015 Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung etc. einreichen liess. Am 11. November 2015 (Rapportdatum) liessen B.___ und C.___ gegen A.___ ebenfalls Strafanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Polizeibeamte und Ungehorsams gegen die Polizei resp. bezüglich B.___ wegen Tätlichkeiten einreichen. A.___ wirft den Polizeibeamten in der Strafanzeige vor, sie habe offensichtlich keine Verkehrsregel verletzt, welche eine Anhaltung überhaupt gerechtfertigt habe, geschweige denn eine Verhaftung. Vielmehr sei die Anhaltung willkürlich und unbegründet erfolgt und das Verhalten der Polizeibeamten sei unverhältnismässig gewesen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3. November 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Tätlichkeiten, evtl. weiterer Delikte. Am 13. November 2015 erfolgte je eine Ausdehnungsverfügung wegen Amtsmissbrauchs. Gegen A.___ wurde am 17. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung eröffnet wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. wegen Hinderung einer Amtshandlung.

Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen sämtliche Beteiligten ein (in Ziff. 1 und 2 betreffend B.___ und C.___, in Ziff. 3 betreffend A.___). Bezüglich B.___ und C.___ erfolgte die Einstellung mit der Begründung, es lägen zwar deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die objektiven Tatbestände der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnten, zumal bei Lichte betrachtet nicht einmal für das zugestandene Verhalten der Polizeiorgane eine gesetzliche Grundlage bestehen dürfte. Die erwähnten Tatbestände seien indessen nur strafbar, wenn den Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln zugrunde liege. Hier lasse sich ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Herren B.___ und C.___ auch nur in Kauf genommen hätten, ihre Befugnisse zu überschreiten resp. ihre Amtspflichten zu missachten, nicht erbringen. Namentlich sei festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte vorhanden seien, dass die zur Anwendung gebrachte «sanfte Gewalt», aus welcher Hämatome und eine geringfügige Sachbeschädigung resultiert hätten, per se als unverhältnismässig zu gelten habe, wenn den Polizeibeamten zugebilligt werde, sie seien zumindest subjektiv davon ausgegangen, innerhalb ihrer Befugnisse zu handeln. Ein Putativrechtfertigungsgrund sei daher zu bejahen.

2. Gegen die Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung liess A.___ am 28. August 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nur unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe einer Polizeikontrolle unter Anwendung eines gewissen Masses an physischer Gewalt in ein Polizeifahrzeug verbracht und wieder aus diesem herausgezogen worden sei, bevor sie in die Räumlichkeiten der Stadtpolizei begleitet und anschliessend wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden sei. Beim Herausziehen aus dem Fahrzeug sei zudem ihr Oberteil beschädigt worden. Dass den Polizeibeamten ein Putativrechtfertigungsgrund zugebilligt werde widerspreche den Vorschriften von Art. 319 Abs. 1 StPO. Als langjährige Mitarbeiter dürfte ihnen bekannt sein, dass eine polizeiliche Anhaltung nur im Interesse der Aufklärung einer Straftat zulässig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Personalien angegeben und die Ausweispapiere abgegeben. Es habe kein Verkehrsdelikt vorgelegen und der Auftrag, die Beschwerdeführerin gestützt auf einen angeblichen Auftrag der Sozialen Dienste [...] in unbekannter Art und Weise zu kontrollieren, rechtfertige das Vorgehen der Polizeibeamten nicht. Auch der vorgeschobene Grund der Fahrunfähigkeit sei eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich bestehe auch ein Verdacht auf ein Urkundendelikt seitens von B.___.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. September 2017 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ und C.___ liessen am 6. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es sei nicht bestritten, dass die Aussagen der Beteiligten divergierten. Im Kerngehalt seien die Aussagen der involvierten Polizisten indessen widerspruchsfrei und schlüssig. Ebenso schlüssig seien die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft. Die Polizeibeamten hätten sich berechtigt und verpflichtet gesehen, die Kontrolle gegenüber Frau A.___ durchzuführen. Die anschliessende Eskalation sei hingegen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin verursacht. Die Polizeibeamten hätten nicht vorsätzlich ihre Amtspflichten verletzen überschreiten wollen. Zusätzlich zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei festzuhalten, dass die Putativrechtfertigung erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Im Sinne einer ersten Prüfung müsse geklärt werden, ob das Verhalten der Polizei der Situation und dem Verhalten des Betroffenen angepasst gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2.1 A.___ wirft den Beschuldigten in der Strafanzeige vor, am 7. Oktober 2015 auf einer Fahrt in [...] mittels Anzeigetafel angehalten worden zu sein. Auf Verlangen der Polizisten habe sie sämtliche Fahrzeugpapiere und den Führerausweis ausgehändigt. Anschliessend sei sie aufgefordert worden, auf den Posten zu kommen, ohne den Grund zu nennen. Sie habe mehrmals nachgefragt, welche Verstösse sie überhaupt begangen habe und habe ihnen auch gesagt, dass sie einen Arzttermin habe. Die Polizisten hätten den Grund nicht nennen wollen, sondern hätten vorsätzlich körperliche Gewalt angewendet und sie ins Polizeiauto gezerrt. Insbesondere hätten sie sie links und rechts derart heftig an den Oberarmen gepackt und den Arm hinter dem Rücken verdreht, dass dadurch eine Hauterosion und Hämatome sowie starke Armschmerzen die Folge gewesen seien. Sogar ihr Pullover sei zerrissen worden. Sie habe keine Verkehrsregel verletzt, die eine Anhaltung eine Verhaftung gerechtfertigt hätte.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Sie habe nach dem Anhalten die Papiere auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs gelegt. Herr B.___ habe gesagt, sie müsse jetzt mitkommen, nicht aber weshalb. Sie habe sich dann wieder ins Fahrzeug gesetzt und sei um das Polizeifahrzeug gefahren, habe dann aber wieder angehalten, weil sie gemerkt habe, dass sie ihre Papiere nicht habe. Sie habe Herrn B.___ gebeten, ihr die Papiere zu geben, welcher aber immer nur gesagt habe, sie müsse mitkommen. Herr C.___ habe sie dann am rechten Arm gezogen, hinten rum, was sehr weh getan habe. Herr B.___ habe inzwischen die Papiere von der Motorhaube genommen und dann auf der linken Seite an ihr gezogen. Herr C.___ habe sie geduzt und gesagt, sie solle doch wieder abhauen nach [...], wo sie hingehöre. Herr C.___ habe so fest gedrückt, bei der Türe, dass Herr B.___ zu Fall gekommen sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe einer von ihnen die Türe geöffnet und sie sei dann mit Herrn C.___ hinten im Auto gesessen; sie sei von Herrn C.___ ins Fahrzeug geschmissen/gedrückt worden. Herr B.___ sei vorne gesessen. Sie sei sich vorgekommen wie der letzte Dreck. Beim Revier habe sie Herrn B.___ gefragt, ob er sie noch 5 Minuten allein lassen könne; sie sei so aufgeregt gewesen. So wie sie auf der Fahrt behandelt worden sei, sei sie noch nie behandelt worden. Herr B.___ habe nein gesagt und sie richtiggehend aus dem Auto gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Dann hätten sie sie gemeinsam den Keller hinuntergerissen. Dort sei dann ein anderer Mann gewesen und die Beiden seien gegangen. Später seien sie wieder zurückgekommen. Sie habe keine Aussagen machen können, da sie nicht in der Verfassung gewesen sei. Schliesslich hätten sie sie zurück zu ihrem Auto gebracht und sie sei zum Arzt gefahren.

2.2 B.___ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2016 im Wesentlichen aus, sie hätten vom Sozialamt [...] ein Mail erhalten, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild anschauen. Das Sozialamt habe sie wissen lassen, dass Frau A.___ das Fahrzeug gar nicht fahren dürfe wegen des Sozialgeldes. Das Mail habe er nach seinen Ferien gelesen und als sie dann am 7. Oktober 2015 das Auto vor ihnen gehabt hätten, hätten sie die Fahrzeuglenkerin kontrollieren wollen. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht auf die Matrix reagiert, weshalb sie sie überholt hätten und C.___ habe ihr die Matrix mit «Stopp Polizei» von vorne gezeigt. Wiederum sei keine Reaktion erfolgt. Er habe die Fahrt dann verlangsamt und ihr Fahrzeug an den Strassenrand dirigiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits ausgestiegen gewesen, als sie ausgestiegen und auf ihr Fahrzeug zugegangen seien. Sie habe ihre Ausweise und das Portemonnaie in ihren Händen gehalten. Noch bevor er habe sagen können, er hätte gerne die Ausweise, seien diese durch die Luft und dann auf die Strasse geflogen. Er habe sie gefragt, was das solle, sie wollten sie nur kontrollieren. Er habe sie gebeten, die Ausweise aufzuheben, was sie aber nicht gemacht habe. Also habe er die Ausweise aufgehoben. Sie habe wild gestikuliert und in einem renitenten Ton gesagt, was das solle, sie müsse weiter. Anschliessend sei sie ins Auto gestiegen und davongefahren. Sie seien einen Moment perplex gewesen. Das sei ihm noch nie passiert. Sie seien ihr mit Blaulicht und Sirene nachgefahren. Nach rund 100 150 Metern habe sie angehalten und sie seien alle ausgestiegen. Er habe zu ihr gesagt, etwas stimme wohl nicht mit ihr, sie müsse auf den Posten mitkommen. Nach der dritten Aufforderung habe sie in ihr Auto steigen wollen, worauf Herr C.___ sie an der linken Hand genommen und den Arm mittels Polizeigriff nach hinten, hinter den Rücken, genommen habe. Da sie sich mit der rechten Hand am Brückengeländer festgehalten habe, sei er zu ihr gegangen. Da habe sie ihm mit dem Fuss einen in die Kniekehle links «gegingget». Gleichzeitig habe sie die rechte Hand losgelassen, worauf er gestürzt sei. Anschliessend habe er ihren rechten Arm genommen und sie hätten sie zum Auto geführt. Dies nicht in Handschellen, da sie eine Frau sei und wegen der Leute, die zugeschaut hätten.

Im Fahrzeug sei sie sehr wild gewesen und habe mit den Füssen gegen den Sitz und die Türe getreten. Sie habe sich dann geweigert auszusteigen, worauf er sie nach der dritten Aufforderung am Arm gepackt habe. Dabei sei das Langarmshirt beschädigt worden. Sie hätten sie so aber aus dem Auto nehmen können. Sie habe geschrien und getobt. Zwei weitere Mitarbeiter (Herr D.___ und Frau E.___) seien gekommen, weil sie das gehört hätten. Die beiden hätten sie dann in den Posten genommen und sie seien gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann erholt und Herr D.___ habe entschieden, dass sie fahrfähig sei, worauf sie sie wieder zu ihrem Fahrzeug gebracht hätten. Vorher noch habe er ihr gesagt, dass er sie anzeigen werde.

2.3 C.___ gab am 29. Januar 2016 zusammenfassend zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin kontrolliert, weil noch etwas vom Sozialamt offen gewesen sei. Die Art und Weise der Anhaltung schilderte er gleich wie B.___. Sie sei früher ausgestiegen als Herr B.___ und er. Sie habe gefragt, was das solle und was sie wollten. Sie hätten gesagt, sie wollten eine ganz normale Kontrolle durchführen und hätten gefragt, ob sie Fahrzeugund Führerausweis dabeihabe. Sie habe in ihrem Fahrzeug nach den Ausweisen gesucht und ihnen dann das Portemonnaie mit den Ausweisen über die Kühlerhaube zugeworfen. Sie sei schon ein paar Mal kontrolliert worden, das gehe doch nicht. Er habe die Ausweise aufgehoben und gesagt, sie würden jetzt eine Kontrolle durchführen. Sie habe gesagt, das gehe jetzt nicht, sie habe einen Termin, sei ins Fahrzeug gestiegen und davongefahren. Nach der zweiten Anhaltung hätten sie sie gebeten, auf den Posten mitzukommen. Sie sei hinund hergelaufen und habe sich dann am Brückengeländer festgehalten. Sie hätten ihr nochmals gesagt, sie müsse jetzt mitkommen. Sie habe sich immer noch dagegen gewehrt. Er habe dann gesagt, sie gingen nun, habe sie am Arm gepackt und den Polizeigriff nach hinten gemacht. Herr B.___ sei auf der anderen Seite gestanden. Er habe dann gesehen, wie er umgefallen sei. Anschliessend hätten sie sie ins Auto bringen können. Sie habe sich zwar gewehrt, aber es sei gegangen. In dem Moment habe sie noch versucht, ihn mit dem Fuss gegen das Bein zu treten. Beim Posten habe sie nicht aussteigen wollen, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Dann hätten sie sie aus dem Fahrzeug genommen und sie unten ins Sitzungszimmer gebracht. Man habe versucht mit ihr zu reden, sie habe aber keine Aussagen machen wollen. Sie hätten ihr eröffnet, dass sie Anzeige gegen sie machen würden. Sie sei dann wieder entlassen worden und sie hätten sie zu ihrem Auto zurückgebracht.

Auf den Einwand, Herr B.___ habe gesagt, er habe die Ausweise aufgehoben, meinte C.___, es könne sein, dass sie beide einen Teil davon aufgehoben hätten. Es könne auch sein, dass Herr B.___ ihm die, die er aufgehoben habe, gegeben habe. Er habe aber sicher einen Teil der Ausweise in den Händen gehabt. Er habe sie nicht fest angefasst. Mit sanfter Gewalt sagten sie jeweils. Man merke ja meist sage jemand Stopp Halt. Sie habe aber nichts gesagt. Sie hätten einfach gewollt, dass sie mitkomme. Er habe sie immer gesiezt und auch nicht gesagt, sie solle zurück nach [...]. Auf der Fahrt habe sie am Beifahrersitz gerissen und gegen die Türe getreten. Das Einzige, was er getan habe sei, sie in den Polizeigriff genommen zu haben. Das sei üblich. Er habe sie sonst nicht «angelangt» geschlagen sonst irgendetwas. Sie hätten in seinen Augen alles richtig, verhältnismässig gemacht.

2.4 Das [...] AG, wo die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 einen Termin gehabt und den sie nach dem Ereignis verspätet wahrgenommen hatte, stellte Folgendes fest: Hauterosion Handrücken rechts, zerrissener Pullover Oberarm rechts, dort 2x2 cm grosses frisches Hämatom und wenige mm grosse petechiale Einblutung. Dunkle Schleifspur Jeans Oberschenkel links. Bei Flexion/Extension Handgelenk und Ellbogen rechts Angabe von Schmerzen, Schuler rechts painful Arc.

Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht vom 30. November 2015 fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2015 zur Konsultation gekommen. Dabei habe sie die Polizeikontrolle erwähnt und das Ereignis aus ihrer Sicht geschildert. Sie habe geklagt, sie leide seit dem Ereignis an einer Schlafstörung, habe verstärkte Schmerzen im Arm-Schulter-Nackenbereich rechts und verspüre schmerzhafte Beschwerden im Gesäss-Hüftbereich links. Zu erwähnen sei, dass sie wegen Arm-Schulter-Nackenschmerzen rechts bereits vor dem Ereignis in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Klinisch hätten, im Vergleich zu Untersuchungen vor dem Ereignis, unveränderte Befunde bestanden. Neu habe im Bereich der Oberarm-Innenseite rechts ein ca. 2 cm grosser Bluterguss sowie im Bereich der Vorderarm-Rückseite rechts ein ca. 3 cm grosser Bluterguss festgehalten werden können. Bei einer Nachfolgeuntersuchung am 23. Oktober 2015 hätten eine Zunahme der Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie Kreuzschmerzen festgestellt werden können.

3. Die Anhaltung ist eine polizeiliche Fahndungsmassnahme, welche ihre Rechtsgrundlage sowohl in der StPO als auch in den meisten Polizeigesetzen hat. Die Massnahme bezweckt, die betroffene Person zu kontrollieren, d.h. ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet wird. Anhaltungen bzw. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen, mithin im «Interesse der Aufklärung einer Straftat» (Art. 215 Abs. 1 StPO) erfolgen. In dieser «Frühphase des Strafverfahrens» bzw. richtigerweise noch «ausserhalb des Strafverfahrens» findet ein fliessender Übergang von präventiver (d.h. sicherheitspolizeilicher) zu repressiver (d.h. gerichtspolizeilicher) Tätigkeit statt. Ob im konkreten Fall eine Anhaltung nun polizeigesetzlich strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Massnahme. Bei Mischformen hat diejenige Bestimmung Vorrang, deren Zweck bei der polizeilichen Anhaltung im Vordergrund steht. In der Regel wird eine Anhaltung wohl auf das Polizeigesetz abgestützt sein (Gianfranco Albertini/Thomas Armbruster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 N ff.).

§ 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).

4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten in einigen Punkten divergieren, dass sie die Kontrolle der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen aber übereinstimmend schildern. So hinsichtlich des Grundes der Anhaltung, der Phasen der Anhaltung, d.h. die zweimalige Anhaltung nach der Weiterfahrt der Beschwerdeführerin, und des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Anhaltung, der Fahrt zum Posten und auf dem Posten.

Diese Aussagen divergieren indessen zu denjenigen der Beschwerdeführerin, die die Anhaltung auf völlig andere Weise schildert als die Polizeibeamten. Wie es sich genau abgespielt hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr eruieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre aber in einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht mit einem Schuldspruch der Beschuldigten zu rechnen. Es kann zwar durchaus fraglich sein, ob die Mitteilung des Sozialamtes, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild anschauen, ausreicht, um die Beschwerdeführerin einer Kontrolle zu unterziehen (vgl. Ausführungen in Ziff. 3). Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten geht aber klar hervor, dass sie diese Mitteilung als Aufforderung zur Anhaltung aufgefasst hatten und sich daher im Recht sahen, die Beschwerdeführerin deswegen anzuhalten. In subjektiver Hinsicht dürfte ihnen folglich nicht vorzuhalten sein, sie hätten vorsätzlich ihre Amtspflicht durch eine unrechtmässige Anhaltung verletzt sie hätten dies in Kauf genommen.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre auch in ihrem nachfolgenden Verhalten kein vorsätzliches strafbares Verhalten zu erkennen. Die Beschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt und dies auch unmittelbar nach dem Vorfall in einer Aktennotiz festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst weigerte, anzuhalten, sie dies erst auf eine erneute Aufforderung hin tat, den Polizeibeamten anschliessend die Ausweise über die Motorhaube zuwarf, so dass sie zu Boden fielen, und dann ins Auto sass und wegfuhr. Bei der zweiten Anhaltung soll sie sich renitent verhalten und einen der Polizeibeamten getreten haben. Dass die Polizeibeamten in dieser Situation der Meinung waren, die Beschwerdeführerin auf den Posten mitnehmen zu müssen, kann ihnen in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorgehalten werden, jedenfalls ist darin keine vorsätzliche Verletzung eine Überschreitung der Amtspflicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung von «sanfter Gewalt», welche zu Hämatomen und einer geringfügigen Sachbeschädigung führte. Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar geweigert, mitzukommen, sie hat sich an einem Brückengeländer festgehalten, einen Polizisten getreten und sich beim Posten auf dreimalige Aufforderung hin geweigert, auszusteigen. Die Polizeibeamten mussten daher eine gewisse «Gewalt» anwenden, um sie auf den Posten mitnehmen resp. um sie aus dem Auto führen zu können.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anhaltung und der Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Posten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte. Es mag sein, dass die Kontrolle auf andere Weise hätte durchgeführt werden können, so dass es nicht zu dieser Eskalation gekommen wäre, und es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin ärgerte, erneut kontrolliert zu werden (was die Beschuldigten aber offenbar nicht gewusst hatten). Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ist aber derart unwahrscheinlich, dass sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt.

Dies gilt auch für den Vorhalt der Urkundenfälschung gegenüber B.___. Die Strafanzeige wurde nicht von ihm verfasst, er hat den Strafantrag nur unterzeichnet (ohne ihn auszufüllen) und konnte nicht mehr erklären, weshalb das Formular das Datum des 7. Oktobers 2015 trägt, gleichzeitig aber auch eine erst später geschaffene Rapportnummer. Dieser Umstand stellt, wie in der Eingabe vom 6. November 2017 ausgeführt wird, in der Tat lediglich eine geringfügige Unstimmigkeit dar und rechtfertigt sicherlich keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Es war klar, dass der Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls vom 7. Oktober 2015 Strafanzeige einreichen wollte und er hatte ihr dies offenbar bereits damals auch gesagt.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

5.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz macht einen Aufwand von 8,67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 resp. teilweise zu CHF 90.00 (3,75 Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen. Bei Auslagen von CHF 53.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zur geltend gemachten Entschädigung von CHF 1'747.10. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'747.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_151/2018).



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