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Urteil Beschwerdekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2017.123: Beschwerdekammer

Die Cour de Cassation pénale hat am 1. Juli 2009 über einen Rekurs von S.________ gegen ein Urteil des Strafgerichts des Bezirks Est vaudois verhandelt. S.________ wurde wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Richter hat die Verurteilung als angemessen erachtet, da S.________ trotz früherer Verurteilung weiterhin Drogenhandel betrieben hat. Der Rekurs wurde abgelehnt, die Gerichtskosten von 1980 CHF wurden S.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BKBES.2017.123

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2017.123
Instanz:Beschwerdekammer
Abteilung:-
Beschwerdekammer Entscheid BKBES.2017.123 vom 19.12.2017 (SO)
Datum:19.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung
Schlagwörter : Minuten; Urteil; Aufwand; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidiger; Recht; Verteidigerin; Eingabe; Solothurn; Urteils; Verwandte; Verwandten; Untersuchung; Korrespondenz; Entscheid; Zusammenhang; Untersuchungsgefängnis; Olten; Klient; Verteidigung; Minuten; Kürzung; Reisezeit; Betreuung; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 396 StPO ;
Referenz BGE:141 I 124;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BKBES.2017.123

Urteil vom 19. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung


zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. In der Strafsache gegen B.___ und zwei weitere beschuldigte Personen (SLAG.2017.7) war Rechtsanwältin A.___ amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Im Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 wurde ihre Entschädigung wie folgt festgesetzt:

V.

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 39'032.80 (gekürztes Honorar CHF 32'459.40, Auslagen CHF 3'682.10, 8 % Mehrwertsteuer CHF 2'891.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.___ erlauben.

2. Die Urteilsanzeige wurde Rechtsanwältin A.___ am 17. Juli 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im geltend gemachten Umfang von CHF 44'962.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'682.10 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 3'330.55) festzusetzen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des begründeten Urteils Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.

4. U.K.u.E.F.

3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens sistiert.

Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und Rechtsanwältin A.___ wurde Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.

4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte Rechtsanwältin A.___ die ergänzende Beschwerdebegründung ein. Sie stellte nun folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im Umfang von CHF 43'693.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'647.10 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 3'236.55) festzusetzen. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, eine Nachzahlung von CHF 4'660.85 zu veranlassen.

3. U.K.u.E.F.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 verzichtete der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf das begründete Urteil auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 ist zulässig und Rechtsanwältin A.___ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Beschwerdeantrag aufgrund des begründeten Urteils der Vorinstanz angepasst. Es hat sich damit die Präsidialkompetenz gemäss Art. 395 lit. b StPO ergeben.

2. Gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung sind folgende Kürzungen umstritten: Reiseaufwand: 815 Minuten; Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten: 215 Minuten; Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten: 60 Minuten; Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen: 60 Minuten; Abholen des Messers des Beschuldigten: 15 Minuten; Korrespondenz vom 24. April 2014: 95 Minuten; Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014: 30 Minuten; Nacharbeiten: 120 Minuten.

2.1 Kürzung des Reiseaufwandes um 815 Minuten

Die Beschwerdeführerin machte 2405 Minuten als Reiseaufwendungen geltend. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, für den Weg Olten-Solothurn retour seien in der Regel Reisezeiten von 90 bis 100, mit Stau sogar bis zu 120 Minuten notiert worden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ebenfalls eine Reisezeit von 90 Minuten veranschlagt worden. Für die Reisezeit zwischen Olten und Solothurn sei indes von einer Dauer von 30 Minuten pro Weg auszugehen. Eine allfällige Verkehrsüberlastung vermöge die Überzeit nicht zu rechtfertigen. Spätestens nachdem die Verteidigerin bemerkt habe, dass infolge des regen Verkehrs auf der Autobahn regelmässig mehr Zeit als üblich habe eingeplant werden müssen, wäre es ihr möglich gewesen, sich anders zu organisieren. Es sei zu beachten, dass sich der Arbeitsplatz der amtlichen Verteidigerin in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Olten befinde. Die schnellste Zugsverbindung von Olten nach Solothurn betrage gerade einmal 16 Minuten. Der Honorarnote könne zudem entnommen werden, dass es der amtlichen Verteidigerin auch möglich gewesen sei, den Weg von Olten nach Solothurn und zurück mit dem Auto innert 50 Minuten zurückzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine pauschale Berechnung von 60 Minuten für den Weg Olten-Solothurn (Hinund Rückfahrt) mit dem Auto als gerechtfertigt. Der Reiseaufwand sei somit um insgesamt 815 Minuten zu kürzen.

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, zum notwendigen Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen samt Wegzeit. Unter Wegzeit werde der Weg von Tür zu Tür verstanden. Es gehe aus Google-Maps hervor, dass die Reisezeit von Olten nach Solothurn bei normaler Verkehrslage mit dem Auto 33 bzw. 37 Minuten betrage. Die zugebilligte Zeit von 60 Minuten sei demgemäss unmöglich. Überdies sei auch die Zeit für das Parkieren des Fahrzeuges und den Fussweg vom Parkplatz zum Einsatzort zu berücksichtigen, bei Einvernahmen im Untersuchungsgefängnis auch die Zeit für das Eincheck-Prozedere. Die geltend gemachte Reisezeit von 90 Minuten für den Hinund den Rückweg sei deshalb nicht zu beanstanden. Zusätzliche Zeit habe sie nur in konkreten Fällen unter expliziten Hinweis auf den Stau bzw. das Unfallereignis geltend gemacht. Der Hinweis der Vorinstanz auf die schnellste Zugsverbindung sei ebenfalls nicht stichhaltig. Der Zeitbedarf für den Weg zum Bahnhof Olten und vom Bahnhof Solothurn zum Untersuchungsgefängnis, zur Staatsanwaltschaft zum Gericht sei auch zu berücksichtigen, weshalb die geltend gemachten 90 Minuten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden seien. Dieser Bedarf werde auch der übrigen Oltner Anwaltschaft zugebilligt. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Reisezeit vom 28. März 2014 von 50 auf 90 Minuten zu erhöhen, da es sich um ein offensichtliches Versehen handle.

Die Einwände der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Es ist zutreffend, dass der Oltner Anwaltschaft jedenfalls von der Strafkammer des Obergerichts eine Fahrzeit von 45 Minuten pro Weg zugebilligt wird. Zutreffend ist es im Übrigen auch, dass für den Weg von den Bahnhöfen und zurück auch Zeit zuzubilligen ist. Die im angefochtenen Urteil angewendete Praxis ist zu restriktiv, dies auch in Bezug auf das anzuwendende Verkehrsmittel, zumal sich im Endeffekt für den Zeitbedarf keine grossen Unterschiede ergeben, was die Beschwerdeführerin zu Recht dargelegt hat. Es sind 815 Minuten zusätzlich zu entschädigen. Die angeblich irrtümlich zu tief bemessene Reisezeit vom 28. März 2014 ist dagegen nicht zu korrigieren; die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, dass sie bei der Vorinstanz lediglich 50 Minuten geltend gemacht hatte.

2.2 Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin machte für Telefonate mit Verwandten 215 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin derart oft Telefonate mit den Verwandten (Bruder, Schwester, Schwägerin, Cousine, Tochter) und dem Vermieter des Beschuldigten geführt habe. Auf die Untersuchung sei durch Einreichung entsprechender Beweisanträge Einfluss zu nehmen, die soziale Betreuung des Klienten seinen Verwandten gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Es seien demnach sämtliche Aufwände für entsprechende Telefonate, insgesamt 215 Minuten, zu streichen.

Die Beschwerdeführerin legt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_951/2013) dar, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die soziale Betreuung des Klienten dessen Verwandten nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehöre, in gewissem Umfang gehöre es aber doch dazu, wobei die Kontakte auf das Notwendige zu beschränken seien. Angesichts einer Verfahrensdauer von 39 Monaten seien die unter diesem Titel aufgewendeten 215 Minuten jedenfalls nicht übersetzt, von einer Kürzung sei abzusehen.

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 141 I 124, E. 3.1, auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid 6B_951/2013, E. 3.2 hingewiesen. Es hat dort ausgeführt, der amtliche Verteidiger habe seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit sei sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar sei die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen.

Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Grund für den ausgedehnten Kontakt mit den Verwandten des Klienten dargelegt hat. Es ist zutreffend, dass die lange Dauer des Mandates bzw. der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens gewisse derartige Kontakte zu rechtfertigen vermag. Ermessensweise erscheint eine Stunde als angemessen, welche zusätzlich zu entschädigen ist.

2.3 Ausarbeiten von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin machte für Aufwendungen in diesem Zusammenhang 60 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, die Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten sowie die Führung der entsprechenden Korrespondenz gehörten nicht zur Pflicht der amtlichen Verteidigerin. Die Aufwände seien um 60 Minuten zu kürzen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, die Grenzen zwischen Strafverteidigung im ganz engen Sinn und weiterer persönlicher Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von der Verteidigung in beschränkten Umfang regelmässig geleistet werden müsse, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, sei naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem familiären Umfeld zählen. Dazu wiederum gehörten das Einholen von Besuchsbewilligungen für Verwandte der beschuldigten Person, welche dieser zu sehen wünsche. Der hier dafür eingesetzte Zeitaufwand sei angesichts der Dauer des Verfahrens und des Freiheitsentzuges des Beschuldigten jedenfalls keineswegs übersetzt. Von der Kürzung sei abzusehen.

Die Beschwerdeführerin führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_464/2007 an. Sowohl die Telefonate wie auch die Hilfeleistungen beim Stellen von Gesuchen für Besuchsbewilligungen betreffen dieselbe Thematik, die persönliche Betreuung der verteidigten Person. Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel zusätzliche 30 Minuten zu entschädigen.

2.4 Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen

Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit einem obergerichtlichen Verfahren Aufwendungen von 280 Minuten geltend. Im angefochtenen Urteil wurden die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 31. August, 2. September, 8. September, 9. September, 21. September und 3. Dezember 2015 von insgesamt 280 Minuten gestrichen. Anerkannt ist die Streichung von 220 Minuten (31. August bis 8. September 2015), womit 60 Minuten strittig sind (Beschwerde S. 7 f.). Es geht dabei um die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 9. September, 21. September und 3. Dezember 2015, welche im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen gestanden hätten (was aus der Honorarnote nicht überall ersichtlich ist).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, um welche Kostenerlassverfahren es konkret geht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass diese Verfahren separat geführt werden und dort separate Kostenentscheide zu erlassen sind. Parteientschädigungen sind dort zu beantragen. Es ist kein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen.

2.5 Abholen des Messers des Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang einen am 20. März 2017 erbrachten Aufwand von 15 Minuten geltend.

Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin am 20. März 2017 des Messer auf dem Polizeiposten selber habe abholen müssen.

Die Beschwerdeführerin legt dar, die Polizei habe den Beschuldigten resp. sie als amtliche Verteidigerin aufgefordert, das Messer auf dem Polizeiposten abzuholen. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt schon im vorzeitigen Strafvollzug in der Anstalt [...] befunden, weshalb sie diese Aufgabe übernommen habe. Der geltend gemachte Aufwand sei marginal, decke die Wegzeit ab und sei nicht zu kürzen.

Es ist zwar festzustellen, dass diese Aufgabe wohl auch der Kanzlei hätte übertragen werden können, da die Beschwerdeführerin von der Polizei aufgefordert wurde, das Messer abzuholen, ist der Aufwand jedoch zu entschädigen.

2.6 Korrespondenz vom 24. April 2014

Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel «Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an Klient» 185 Minuten geltend.

Im angefochtenen Entscheid ist dargelegt, den Akten könne keine solche Korrespondenz entnommen werden, welche einen Aufwand in dieser Höhe rechtfertigen würde. Folglich werde der Aufwand um 95 Minuten gekürzt.

In der Beschwerde wird ausgeführt, im geltend gemachten Aufwand von 185 Minuten sei auch der Entwurf der detaillierten Stellungnahme an das Haftgericht enthalten. Diese habe ein umfangreiches Aktenstudium erfordert und sei am 25. April 2014 überarbeitet und versandt worden. Der am 25. April 2014 veranschlagte Aufwand von 50 Minuten habe für das Verfassen der Stellungnahme nicht ausgereicht, insbesondere angesichts der detailliert zu konsultierenden und zu zitierenden Einvernahmen.

Die Beschwerdeführerin machte unter dem Datum vom 24. April 2014 einen Aufwand von 185 Minuten geltend, bezeichnet mit Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an Klient. Unter dem Datum vom 23. April 2014 machte sie unter anderem 50 Minuten geltend für «Eingabe an Haftgericht, Korrespondenz mit Klient». Die besagte Eingabe findet sich im Ordner 4/8, AS 1056 ff. Sie umfasst 7 Seiten und es kann ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Einvernahmen zurückgriff. Es ist nachvollziehbar, dass der unter dem 23. April 2014 geltend gemachte Aufwand von 50 Minuten nicht ausreichte, andererseits billigte die Vorinstanz gesamthaft 140 Minuten (185 ./. 95 + 50) zu, was als angemessen zu erachten ist, zumal die Beschwerdeführerin die fehlende Transparenz der Aufwandposten zu verantworten hat. Es ist keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.

2.7 Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014

Für diese Eingabe wurden 90 Minuten geltend gemacht.

Im angefochtenen Entscheid ist dargelegt, vor dem Hintergrund, dass bereits am 23. April 2014 eine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis erfolgt sei, sei dieser Aufwand um 30 Minuten zu kürzen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe sich im April 2014 in einer gesundheitlich äussert schlechten Verfassung befunden, was sich auch im Rahmen von Einvernahmen bemerkbar gemacht habe, seitens des Untersuchungsgefängnisses aber nicht mit dem gebührenden Ernst beachtet worden sei. Die entsprechenden Interventionen seien für die Gewährleistung eines ordentlichen und fairen Verfahrens gegen den Beschuldigten erforderlich und geboten gewesen. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt.

Auch in diesem Zusammenhang ist der Anspruch aufgrund der Akten schwer nachvollziehbar. Die Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 23. April 2014 findet sich in den Akten im Ordner 6/8, AS 1712 f. Eine weitere Eingabe datiert vom 25. April 2014 (AS 1716 ff.). Dagegen findet sich keine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014. Es ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an der Transparenz der Honorarnote fehlt. Die Streichung von 30 Minuten ist zu belassen.

2.8 Nacharbeiten

Unter dem Titel Nacharbeiten machte die amtliche Verteidigerin 150 Minuten geltend.

Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass das Urteil mündlich eröffnet worden sei, sei für die Nachbearbeitung praxisgemäss lediglich ein Aufwand von 30 Minuten zu entschädigen.

Die Beschwerdeführerin legt dar, dem Beschuldigten seien zahlreiche Delikte vorgeworfen worden, wovon insbesondere der Drogenhandel äusserst schwer gewogen habe. Bereits im Nachgang zur mündlichen Urteilseröffnung sei eine 60-minütige Besprechung mit dem Klienten erforderlich gewesen, um Chancen und Risiken einer Berufung abzuwägen. Die 106-seitige Urteilsbegründung habe gelesen werden müssen, zumal der Hauptanteil den Klienten betroffen habe. Die Kürzung erscheine im konkreten Fall angesichts des Umfanges und der Vorwürfe sowie der Urteilsbegründung, aber auch der Tragweite für den Beschuldigten nicht angebracht.

Der von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigte Beschuldigte wurde wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Zu einem Berufungsverfahren ist es nicht gekommen. Die Umstände des Falles machen die Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Eine Analyse des Urteils und die geltend gemachte Besprechung müssen der Beschwerdeführerin (und der amtlich verteidigten Person) zugebilligt werden, zumal diese Aufwendungen eben nicht im Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht wurden, weil es zu keinem gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht auch geltend gemacht, dass es sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches Urteil handelte. Der geltend gemachte Aufwand ist ihr zuzubilligen.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass folgende Aufwendungen zusätzlich zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind:

Reiseaufwendungen 13.58 Std.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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