Zusammenfassung des Urteils Nr.96/2014/3: Obergericht
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt die Schuld der Beschuldigten A. an versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung. Die Beschuldigte wird zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon bereits 145 Tage durch Haft erstanden sind. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Vorstrafen der Beschuldigten werden straferhöhend berücksichtigt. Die Beschuldigte hat Reue gezeigt, was leicht strafmindernd wirkt. Die Freiheitsstrafe wird unbedingt ausgesprochen. Die Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Das Urteil wurde am 9. April 2019 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr.96/2014/3 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444 ZGB. Örtliche Zuständigkeit der KESB für die Anordnung von Er-wachsenenschutzmassnahmen nach Erreichen der Volljährigkeit; massgeblicher Wohnsitz. |
Schlagwörter : | Wohnsitz; Erwachsenenschutz; Person; Zuständigkeit; Erwachsenenschutzmassnahme; Schaffhausen; Verfahren; Beistand; Volljährigkeit; Mutter; Aufenthalt; Toggenburg; Lehre; Erwachsenenschutzmassnahmen; Wohnsitzes; Behörde; Hinweisen; Absicht; Beistandschaft; Gemeinde; Prüfung; Kindes; Lebensmittelpunkt |
Rechtsnorm: | Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 26 ZGB ;Art. 444 ZGB ; |
Referenz BGE: | 135 III 49; |
Kommentar: | - |
Veröffentlichung im Amtsbericht
Die örtliche Zuständigkeit der KESB zur Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen richtet sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Sie bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen, auch wenn sich die Verhältnisse nachträglich verändern (E. 2b).
Wird jemand volljährig, bleibt sein bisheriger, vom Wohnsitz der Eltern abgeleiteter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen. Dieser wird erst dann begründet, wenn sich die volljährig gewordene Person an einem Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (E. 2c). Das kann je nach den Lebensumständen auch der Ort des Heims sein, in welchem sich die Person für eine bestimmte Dauer aufhält (E. 2c und d).
X. (geboren 1996) stand unter Beistandschaft. Die Massnahme wurde zuletzt von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A. (Kanton St. Gallen) zur Weiterführung übernommen; gleichzeitig wurde der Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge die Obhut über X. entzogen. Dieser hielt sich seit Januar 2012 in einem Heim in B. (Kanton St. Gallen) auf; dort sollte er eine Berufslehre machen. Im Herbst 2013 zog seine Mutter nach C. (Kanton Schaffhausen); auch X. wurde dort angemeldet.
Im Dezember 2013 wandte sich X. an die für die Gemeinde A. zuständige KESB Toggenburg. Er erklärte, er wolle auf keinen Fall seine Wochenenden bei seiner Mutter verbringen mit ihr Kontakt haben; er wolle seine Lehre im Heim fertig machen, weiterhin in der dortigen Wohngruppe bleiben und die Wochenenden bei seinem Stiefvater in A. verbringen; er brauche bis Ende seiner Lehre weiterhin einen Beistand. Die KESB Toggenburg wandte sich hierauf an die KESB des Kantons Schaffhausen. Sie wies darauf hin, dass die Beistandschaft für X. infolge Volljährigkeit demnächst aufgehoben werde; es sei sinnvoll, bis zur Beendigung der Lehre von X. im Sommer 2015 eine Erwachsenenschutzmassnahme anzuordnen. X. habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in C., weshalb die KESB Schaffhausen für die Anordnung
Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig (Verfahren 5A_927/2014).
der Erwachsenenschutzmassnahme zuständig sei. Nachdem X. volljährig geworden war, erklärte er auch gegenüber der KESB Schaffhausen, er wolle seine Lehre im Heim fertig machen und weiterhin in der dortigen Wohngruppe bleiben; er wolle die Wochenenden nicht bei seiner Mutter, sondern jeweils im Heim bei einer Pflegefamilie in D. (Kanton Thurgau) verbringen; er brauche sicher bis Ende seiner Lehre weiterhin einen Beistand.
Die KESB Schaffhausen leitete den Antrag der KESB Toggenburg um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für X. zur weiteren Bearbeitung an die für die Gemeinde B. zuständige KESB Wil-Uzwil weiter; sie erklärte, nach ihrer Auffassung habe X. ab Erreichen seiner Volljährigkeit einen selbständigen Wohnsitz in der Gemeinde B. begründet. Die KESB Wil-Uzwil erklärte jedoch, sie erachte sich nicht als zuständig für die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für X.; der Aufenthalt im Heim zu Ausbildungszwecken begründe keinen Wohnsitz in der Gemeinde B. Die KESB Schaffhausen unterbreitete die Frage der Zuständigkeit hierauf dem Obergericht zur Beurteilung.
X. brach in der Folge die Lehre ab und zog notfallmässig nach D. zur Familie, bei welcher er während des Heimaufenthalts für die Wochenenden platziert worden war. Die Gemeinde D. erklärte sich bereit, X. im Rahmen der freiwilligen Sozialarbeit die erforderliche Beratung und Unterstützung zukommen zu lassen.
Aus den Erwägungen:
1.- Gemäss Art. 444 ZGB2 prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die KESB Schaffhausen nicht für zuständig. Sie hat den gesetzlich vorgesehenen Meinungsaustausch mit der nach ihrer Auffassung neu zuständigen KESB Wil-Uzwil durchgeführt. Eine Einigung wurde dabei nicht erzielt; somit liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Die KESB Schaffhausen hat daher die Frage ihrer Zuständigkeit dem
Fassung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Obergericht unterbreitet in dessen Eigenschaft als zuständiger Beschwerdeinstanz (Art. 41 Abs. 1 JG3).
Auf das nicht an eine Frist gebundene Beurteilungsgesuch ist einzutreten.
2.- a) Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist gemäss Art. 442 die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Abs. 1). Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Abs. 2 Satz 1). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Abs. 5).
Die als Kindesschutzmassnahme angeordnete Beistandschaft für X. ist mit dessen Volljährigkeit dahingefallen.4 Für eine allfällige neu anzuordnende Erwachsenenschutzmassnahme ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde an seinem Wohnsitz zuständig. Strittig ist, wo sich dieser befinde.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Das Verfahren gilt als eingeleitet und ist damit rechtshängig, wenn erstmals nach aussen hin manifest wird, dass sich die für die Instruktion zuständige KESB mit der Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme einer Person befasst. Bei rechtshängigem Verfahren verbleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss bei der befassten Behörde, auch wenn sich die Verhältnisse z.B. durch Begründung eines neuen Wohnsitzes - nachträglich verändern.5
Nachdem X. der KESB Toggenburg mitgeteilt hatte, er brauche nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin einen Beistand, orientierte die KESB Toggenburg die KESB Schaffhausen , dass die bestehende kindesschutzrechtliche Beistandschaft für X. mit dessen Volljährigkeit dahinfalle und sie es als sinnvoll erachte, bis zur Beendigung seiner Lehre im Sommer 2015 eine Erwachsenenschutzmassnahme anzuordnen. Mit dieser blossen Meldung der sich ausdrücklich als unzuständig erachtenden, nicht selber mit der Sache befassenden Behörde wurde noch nicht im erwähnten Sinn ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren eingeleitet.
Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200), Fassung vom 21. November 2011.
Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, S. 219, N. 27.50.
Urs Vogel, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 442 N. 16 f., S. 544 f., mit Hinweisen.
Mit Schreiben vom lud die KESB Schaffhausen X. zur Besprechung des für ihn notwendigen Unterstützungsbedarfs ein. Dabei wies sie darauf hin, dass er nach Information der KESB Toggenburg die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme begrüsse und sich sein bisheriger Beistand telefonisch bereit erklärt habe, eine allfällige Erwachsenenschutzmassnahme zu führen. Hierauf wandte sich X. selber noch an die KESB Schaffhausen mit demselben Anliegen wie im Schreiben an die KESB Toggenburg Am sagte die KESB Schaffhausen den Besprechungstermin ab, weil sie sich nach nochmaliger Prüfung des Dossiers als örtlich nicht zuständig erachtete. Sie leitete hierauf den Meinungsaustausch mit der KESB Wil-Uzwil ein.
Die KESB Schaffhausen hat sich demnach unmittelbar nach dem 18. Geburtstag von X. konkret mit der Prüfung einer allfälligen Erwachsenenschutzmassnahme befasst und dies mit der Einladung vom nach aussen kundgetan. Damit wurde im hier massgeblichen Sinn ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren eingeleitet. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich somit - ungeachtet der späteren Entwicklung - nach den Verhältnissen im [damaligen Zeitpunkt].
Der Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Steht die elterliche Sorge bloss einem Elternteil zu, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Wohnsitz. Dabei ist unerheblich, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und ob es sich unter der Obhut der Inhaberin der elterlichen Sorge befindet.6
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Wird das Kind volljährig, bleibt demnach sein bisheriger abgeleiteter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen. Der neue, selbständige Wohnsitz wird erst dann begründet, wenn sich die volljährig gewordene Person an einem Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.7
Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 25 N. 4,
S. 236, mit Hinweisen.
7 Staehelin, Art. 23 N. 16, Art. 24 N. 3, Art. 25 N. 3, S. 228, 233, 235.
Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle.8 Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer - nach gewissen Lehrmeinungen auf mindestens ein Jahr angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht, einen Ort später zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus.9 Nicht massgeblich für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist dagegen, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat.10
Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken der Aufenthalt zu andern Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wer in diesem Sinn freiwillig seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet dort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz als fiktiven bei.11
Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für Erwachsenenschutzmassnahmen ist insbesondere auch das Interesse der betroffenen Person massgebend. Zweck der Wohnsitzanknüpfung ist, die Zuständigkeit der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen. Daher ist der Wohnsitzbegriff in diesem Zusammenhang funktionalisiert, zweckbezogen auszulegen. Vor allem an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen; die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist grosszügig anzunehmen.12
Die elterliche Sorge über X. stand aufgrund der Akten allein der Mutter zu. Ihr Wohnsitz war demnach unbestrittenermassen auch der abgeleitete gesetzliche Wohnsitz von X. Nachdem sie sich von ihrem Ehemann (dem
Peter Breitschmid in: Breitschmid/Rumo-Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personenund Familienrecht inkl. Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 23 N. 3, S. 89 f., mit Hinweisen.
Staehelin, Art. 23 N. 8, S. 225, mit Hinweisen.
Staehelin, Art. 23 N. 23, S. 230, mit Hinweisen.
Staehelin, [a]Art. 26 N. 2, S. 239, mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 135 III 49 E. 6.2
S. 56.
Diana Wider in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 N. 10, S. 858, mit Hinweisen.
Stiefvater von X.) getrennt und ihren Wohnsitz von A. nach C. verlegt hatte, wechselte demnach auch der gesetzliche Wohnsitz von X. dorthin. Mit Erreichen der Volljährigkeit konnte X. jedoch grundsätzlich einen selbständigen Wohnsitz begründen.
Nachdem der Mutter die elterliche Obhut über X. entzogen worden war, wurde dieser schliesslich ins [Heim] in B. eingewiesen. Diese Fremdplatzierung begründete keinen Wohnsitz, der den bestehenden, von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz abgelöst hätte.13 Auch diese Kindesschutzmassnahme ist jedoch mit der Volljährigkeit von X. dahingefallen. Seitdem hielt sich dieser nicht mehr im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung, sondern freiwillig und selbstbestimmt im [Heim] auf.
Ziel von X. war es erklärtermassen, seine Berufslehre im [Heim] bis zu deren ordentlichem Abschluss im Sommer 2015 weiterzuführen und auch über seine Volljährigkeit hinaus in der Wohngruppe des [Heims] zu bleiben. Die Wochenenden wollte er teilweise ebenfalls im [Heim] und nur zum Teil auswärts verbringen, nach seiner letzten Absichtserklärung bei der ihm bereits vertrauten Entlastungsfamilie in D. Zu seiner Mutter wollte X. dagegen ausdrücklich keinen Kontakt pflegen. Er hatte demnach keinen Bezug zu deren Wohnort und damit zu seiner bisherigen gesetzlichen Wohnsitzgemeinde C. Das wollte er auch nicht ändern.
In dieser Situation ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt von X. in B., der Sitzgemeinde des [Heims], befand. Dort unterhielt er seine intensivsten gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen und wollte dies auch weiter tun. Die familiären Beziehungen zu seiner in C. wohnenden Mutter hatte er bewusst minimiert. Der Aufenthalt in B. war jedenfalls für länger als ein Jahr und damit auf eine gewisse Dauer geplant. Insbesondere auch angesichts der hier in Frage stehenden Rechtsfolge, d.h. der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Erwachsenenschutzmassnahmen, ist bei einer funktionalisierenden, vorrangig auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ausgerichteten Auslegung zu schliessen, dass X. bei Erreichen der Volljährigkeit über den reinen Sonderzweck seines Aufenthalts im [Heim] hinaus einen selbständigen Wohnsitz in B. begründet hat. Dass er sich bereit erklärt haben mag, seine Schriften in C. zu belassen, und darin von seinem bisherigen Beistand und der KESB Toggenburg unterstützt wurde, ist in der Gesamtbetrachtung unerheblich. Nicht entscheidend ist sodann, dass sich die Verhältnisse in der Folge nicht wie erwartet entwickelt haben.
Es ist daher festzustellen, dass die KESB Schaffhausen nicht zuständig ist zur allfälligen Errichtung einer Beistandschaft für X. Die Sache ist
Vgl. heute Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; bis 31. Dezember 2012 aArt. 26 ZGB.
im Sinn von Art. 444 Abs. 2 ZGB zur weiteren Prüfung an die für das im Februar 2014 eingeleitete Verfahren als zuständig erscheinende KESB WilUzwil zu überweisen.
Offenbleiben kann, ob nach dem Abschluss des eingeleiteten Verfahrens (mit ohne Errichtung einer Beistandschaft) bei einem allfälligen neuen Verfahren von der zwischenzeitlichen Begründung eines neuen Wohnsitzes ausgegangen werden müsste, beispielsweise in D., wo sich X. nach dem Abbruch seiner Lehre zunächst notfallmässig aufgehalten hat.
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