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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 95/2003/1
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 95/2003/1 vom 19.05.2004 (SH)
Datum:19.05.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 164 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 1 und Abs. 3 GefV; § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO. Abnahme der persönlichen Gegenstände bei der Verhaftung
Schlagwörter : Gefängnis; Persönlichen; Untersuchungs; Zelle; Sicherheit; Verhafteten; Effekten; Beschwerde; Verfahrensleiter; Sicherheitsgefangenen; Gehören; Abgenommen; Vorschriften; Benötigt; Beschwerdeführers; Gefängnisverwaltung; Beurteilung; Konventionsgarantien; Utensilien; Eintritt; Zulässig; Verhaftung; Freiheit; Grundrechts; Inhaftierten; Inhaftierung; Aufsichtsbeschwerde; Anstalt; Untersuchungshaft
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 164 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 164 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 1 und Abs. 3 GefV;§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO. Abnahme der persönlichen Gegenstände bei der Verhaftung (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/1 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Es ist grundsätzlich zulässig, einem Verhafteten alle Gegenstände abzunehmen, welche nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung im engeren Sinn gehören (E. 2c).

Ebenso ist es zulässig, dass in Zweifelsfällen nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird (E. 2d).

Hausund Autoschlüssel gehören nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden (E. 2e).

Aus den Erwägungen:

2.- a) Gemäss § 1 Abs. 3 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 (GefO, SHR 341.202) werden den Verhafteten beim Eintritt ins Gefängnis alle Gegenstände ausser den notwendigen Utensilien zur Körperpflege abgenommen, wobei das Tragen von Eheund Verlobungsringen und einer Uhr erlaubt bleibt. Über das Belassen weiterer Gegenstände entscheidet bei Untersuchungsund Sicherheitsgefangenen der Verfahrensleiter nach Rücksprache mit der Gefängnisverwaltung (§ 1 Abs. 4 GefO). Nach Auffassung des Beschwerdeführers stehen diese Vorschriften im Widerspruch zu Art. 164 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100), wonach den Untersuchungsund Sicherheitsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, welche zur Sicherung des Zwecks der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt erforderlich sind. Überdies stellt er in Frage, ob die Gefängnisordnung für eine entsprechende Freiheitsbeschränkung eine genügende Grundlage darstelle.

  1. Aufgrund einer summarischen Beurteilung, wie sie im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde vorzunehmen ist, kann dazu folgendes festgehalten

    werden: Die entsprechende Freiheitsbeschränkung ergibt sich nicht nur aus

    § 1 Abs. 3 GefO. Vielmehr sieht auch die vom Regierungsrat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 164 Abs. 2 StPO erlassene Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 (GefV, SHR 341.201) in § 12 Abs. 3 vor, dass den Untersuchungsund Sicherheitsgefangenen beim Eintritt in das Gefängnis alle Gegenstände ausser den notwendigen Utensilien zur Köperpflege abgenommen werden, während das Tragen von Eheund Verlobungsringen und der Uhr erlaubt bleibt. Festgehalten wird in dieser Bestimmung auch, dass der Verfahrensleiter nach Rücksprache mit der Gefängnisverwaltung über das Belassen weiterer Gegenstände entscheidet. Die erwähnten Vorschriften der Gefängnisordnung, welche gemäss § 34 GefV die Gefängnisverordnung näher ausführen sollen, stimmen somit praktisch wörtlich mit den entsprechenden Vorschriften der Gefängnisverordnung überein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass in § 12 Abs. 1 GefV nur von Untersuchungsund Sicherheitsgefangenen die Rede ist, während § 1 Abs. 3 GefO generell von Verhafteten spricht, doch muss § 12 Abs. 1 GefV sinngemäss ebenfalls alle Verhafteten erfassen, zumal die Inhaftierung im kantonalen Gefängnis regelmässig aufgrund eines Zuführungsbefehls durch die Polizei erfolgt (Art. 153 f. StPO) und Untersuchungshaft erst nach der Anhörung durch den zuständigen Untersuchungsrichter angeordnet wird (Art. 156 f. StPO).

  2. Die Vorschriften von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stehen sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. zu entsprechenden Grundrechtsund Konventionsgarantien, namentlich zur persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. zu den entsprechenden Grundrechtsund Konventionsgarantien auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 71 Rz. 10, S. 6, mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es vielmehr im Interesse einer übersichtlichen und leicht kontrollierbaren Zellenordnung zulässig, dass einem Verhafteten alle Gegenstände abgenommen werden, welche nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung im engeren Sinn gehören. Zu belassen sind dem Inhaftierten - wie dies etwa die einschlägige zürcherische Regelung vorsieht - neben den Kleidern die persönliche Uhr, auf dem Körper getragene Schmuckstücke, Schreibzeug und kleinere Andenken sowie Gegenstände, die er für die Selbstbeschäftigung benötigt, sofern dies mit der Zellenordnung vereinbar ist und die Sicherheit nicht gefährdet (vgl. dazu Donatsch/Schmid, § 71 Rz. 28, S. 13, mit Hinweisen, insbesondere BGE 102 Ia

    285 ff. E. 3).

  3. Die Bestimmungen von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stimmen mit diesen Grundsätzen im Prinzip überein oder können jedenfalls entsprechend gehandhabt werden. Dass in Zweifelsfällen (insbesondere hinsichtlich der Utensilien für die Selbstbeschäftigung) nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird, ist mit Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. mit den massgebenden Grundrechtsund Konventionsgarantien durchaus vereinbar, zumal in diesen Fällen eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung durch den gemäss Art. 164 Abs. 3 StPO verantwortlichen Verfahrensleiter angezeigt ist. Entsprechende Anordnungen trifft der zuständige Untersuchungsrichter auf dem Formular Eintritt in die Untersuchungshaft, wobei im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gab, dem Inhaftierten keine weiteren Gegenstände belassen wurden.

  4. Unbestreitbar gehören jedoch Hausund Autoschlüssel nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden, weshalb diese im erwähnten Fall zu Recht mit den abgenommenen persönlichen Effekten aufbewahrt wurden. Ähnlich wie bei der Barschaft sprechen hiefür nicht nur Gründe der Anstaltsordnung, sondern auch Interessen der Inhaftierten selber, weil dadurch ein möglicher Verlust während des Gefängnisaufenthaltes vermieden werden kann. Ein Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung der bei der Gefängnisverwaltung sichergestellten persönlichen Effekten erscheint im übrigen durch die entsprechenden Aufbewahrungsund Registrierungsvorschriften ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 2-4 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO; zur Zulässigkeit der Behändigung und Verwendung der sichergestellten Schlüssel für eine Fahrzeugdurchsuchung bzw. für die Herausgabe der persönlichen Effekten an die frühere Wohnungspartnerin des Klienten des Beschwerdeführers vgl. im übrigen den Entscheid von heute in der Beschwerdesache Nr. 51/2003/37).

  5. Die vorliegende Beschwerde erscheint somit aufgrund der vorgenommenen summarischen Beurteilung als unbegründet.

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